{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-01-11_5_StR_704_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-01-11","aktenzeichen":"5 StR 704/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 704/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 11. Januar 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\noliver FEB aus BO,\ngeboren am &R. EEmEEB 1967 in Du.\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nSo\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n11. Januar 1996 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. August 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des\nAngeklagten in der Sicherungsverwahrung angeord-\n\nnet.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Maßregelausspruch Erfolg. Zutreffend\nführt der Generalbundesanwalt aus:\n\n\"Der Ausspruch der Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung kann indes keinen Bestand haben, weil die Strafkammer nicht\nerkennbar geprüft hat, ob auch die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen und deshalb der vom Angeklagten ausgehenden Gefahr schon durch diese Maßregel begegnet\nwerden kann (S 72 StGB, vgl. BGH, Urteil\nv. 10. Januar 1964 - 4 StR 482/63 -). Dazu\nbestand hier deshalb Anlaß, weil der Angeklagte Alkoholmißbrauch betreibt (UA S. 3,\n14) und bei ihm eine '\"abhängigkeitsnahe\nAlkoholiproblematik (sog. 'sekundärer Alkoholismus')' besteht (UA S. 5). Bei der\n(Symptom-) Tat vom 8. Januar 1988 wirkte\nauf ihn eine Blutalkoholkonzentration von\n2,09 o/oo ein. Bei der jetzt abgeurteilten\nTat war er alkoholisch enthemmt (UA S. 6,\n13). Auch wenn der Angeklagte 'bisher an\nzwei Entwöhnungstherapien teilgenommen'\nhat, die 'erfolglos (waren), da er anschließend weitergetrunken hat' (UA S. 3),\nkann im Revisionsverfahren nicht zweifelsfrei festgestellt werden, daß eine Unterbringung nach § 64 StGB wegen Aussichtslosigkeit (vgl. BVerfG NStZ 1994, 578) unzulässig ist. Hierüber wird der Tatrichter\n\nzu befinden haben.\"\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß angesichts der Art und Weise der Begehung der Tat, die zu der Verurteilung im Jahre\n1988 führte, und des Umstands, daß wegen dieser\nTat Jugendstrafe verhängt wurde, Bedenken gegen\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung bestehen.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-11/5-str-704-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-11/5-str-704-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:04.026157+00:00"}}