{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-01-11_5_StR_701_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-01-11","aktenzeichen":"5 StR 701/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 701/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 11. Januar 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nHuhtenger 0 m .\ngeboren am . wm 1964 in\n\nHa@B (Mongolische Volksrepublik),\nalias Ganbold Ze En\ngeboren am @. Em 1963 in\n\nUa BEEB (Mongolische Volksrepublik),\nalias Tserendorj G\ngeboren am @. EEEEEB 1963 in\n\nUM EEE (Mongolische Volksrepublik),\nalias Chan ch\ngeboren am &. nr 1963 in TiMMB (China),\nalias Dori)j T\n\ngeboren 1961 in er —ır? (China),\n\nalias Dorij Ty m j\n\ngeboren 1961 in Ti (China),\n\n’\n\nwegen Totschlags\n\nu\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n11. Januar 1996 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom\n28. August 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nAusgenommen sind die Feststellungen zum\näußeren Tatgeschehen, die aufrechterhalten\nbleiben; insoweit wird die weitergehende\nRevision des Angeklagten nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren\nverurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision hat teilweise Erfolg. Die Feststellungen des\nLandgerichts zum äußeren Tathergang sind rechtsfehlerfrei getroffen. Die insoweit von der Revision geltend gemachten Einwendungen haben keinen\nErfolg.\n\nDen Feststellungen zufolge hat der Angeklagte das\nTatopfer Bob Aurch 34 mit voller Wucht geführte\nMesserstiche in Tötungsabsicht verletzt, wobei mit\neinem Bruststich beide Herzkammern eröffnet wurden, so daß Bo@B daran verblutete. Nach der Tat\nschrieb der Angeklagte mit einem Filzstift an die\nWand des von ihm und Bo@& gemeinsam bewohnten\nContainers: \"Ich heiße Zip SEE Ich muß\n\nsterben\".\n\nSeine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hat der Tatrichter auf eine Gesamtwürdigung zahlreicher Beweismittel gestützt. Das Ergebnis der Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Gleichwohl kann der Schuldspruch keinen Bestand haben, weil die Voraussetzungen der SS 20, 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei\n\nausgeschlossen worden sind.\n\nzwar hat der Tatrichter die Frage einer möglicherweise durch Alkoholwirkung erheblich verminderten\nSteuerungsfähigkeit erörtert und rechtsfehlerfrei\nausgeschlossen. Ausgehend von dem Grundsatz, daß\nentlastende Angaben eines Angeklagten, für deren\nRichtigkeit oder Unrichtigkeit es keine ausreichenden Beweise gibt, vom Richter nicht ohne weiteres als unwiderlegbar der Entscheidung zugrunde\nzu legen sind (BGHR StPO S 261 Einlassung 5), war\nder Tatrichter nicht gehalten, ohne jeden Anhalt\nund lediglich aufgrund der Alkoholmengenangaben\ndes Angeklagten eine erhebliche Alkoholisierung\nzugrunde zu legen, die den Bereich des S 21 StGB\n\nerreicht.\n\nAllerdings weist der vorliegende Fall mit den oben\ndargestellten Tatumständen Besonderheiten auf, die\ndazu drängten (vgl. BGH, Beschluß vom 2.8.1995\n\n- 5 StR 231/95 -; BGH, Urteil vom 23.3.1995\n\n- A StR 746/94 - = NJW 1995, 2300), der Frage näher nachzugehen, ob wegen des Zustands des Angeklagten, etwa auch unter dem Gesichtspunkt des Affekts, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert oder gar ausgeschlossen war.\nHierzu wird der Tatrichter einen psychiatrischen\n\nSachverständigen hinzuzuziehen haben.\n\nDer Senat hat nicht nur den Strafausspruch, sondern auch den Schuldspruch aufgehoben, um dem neuen Tatrichter zu ermöglichen, die subjektive Tatseite ohne Bindung neu festzustellen.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-11/5-str-701-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-11/5-str-701-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:04.007237+00:00"}}