{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-01-09_5_StR_699_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-01-09","aktenzeichen":"5 StR 699/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 699/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 9. Januar 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nThomas Jürgen KB aus DER,\ngeboren am &. EEE» 1964 in Kreiiiiie.\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\nis\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n9. Januar 1996 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 21. August 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit. den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Preiheitsstrafe von\nvier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich\ngegen Schuldspruch und Strafausspruch richtet.\nHingegen führt die Revision mit der Sachrüge zur\nAufhebung des Maßregelausspruchs. Hierzu hat der\nGeneralbundesanwalt u.a. ausgeführt:\n\n\"Die Anwendungsvoraussetzungen des § 66\n\nAbs. 1 StGB liegen vor. Indessen verhalten\nsich die Urteilsgründe nicht dazu, ob entsprechend S 72 Abs. 1 StGB statt der Sicherungsverwahrung eine Unterbringung nach S 64 StGB\nin Betracht kommt und ausreichend sein kann.\nAuch darauf aber kommt es an (Hanack in LK\n\n10. Aufl. $S 72 Rdn. 22 unter Hinweis auf u.a.\nBGH, Urt. v. 10. Januar 1964 - 4 StR 482/63 -;\nebenso Lackner, StGB 21. Aufl. § 66 Rdn. 15).\nDie Voraussetzungen einer Anordnung nach 5 64\nStGB sind hier nicht von vornherein ausgeschlossen; insbesondere muß es nicht an Erfolgsaussichten nach Maßgabe von BVerfGE 91, 1\n(= NStZ 1994, 578) fehlen. Ebensowenig läßt\nsich von vornherein ausschließen, daß mit solcher Anordnung die Allgemeinheit ausreichend\ngeschützt werden kann, so daß es einer Sicherungsverwahrung nicht bedarf. Dafür können\nsprechen die festgestellten intellektuellen\nFähigkeiten des Angeklagten, während seiner\nHaltschwäche u.U. therapeutisch begegnet werden kann. Das wird der Tatrichter in der neuen\nHauptverhandlung - nach sachverständigem Rat -\nzu beurteilen haben.“\n\nDem schließt sich der Senat an. Die Urteilsfeststellungen zur fehlenden Alkohol-\"Krankheit\" oder\n-\"Sucht\" stehen der Annahme eines Hanges im Sinne\ndes § 64 StGB nicht entgegen (vgl. nur BGHR StGB\n\nSs 64 Hang 1; § 64 Abs. 1 Hang 4; BGH bei Holtz\n\nMDR 1994, 432). Gegebenenfalls wird der neue Tat-\n\nrichter sich im vorliegenden Fall auch mit der hier\nnicht fernliegenden Anordnung teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe (SS 67 Abs. 2 StGB) auseinanderzuset-\n\nzen haben.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-09/5-str-699-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-09/5-str-699-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:03.828237+00:00"}}