{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-01-09_5_StR_533_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-01-09","aktenzeichen":"5 StR 533/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 533/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 9. Januar 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nEmil Dieter C m\ngeboren am WB. EEE 1939 in Cha,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n9. Januar 1996 beschlossen;\n\nDas Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen\nden Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte und die Richter am\nBundesgerichtshof Horstkotte, Häger, Basdorf und Nack wird zurückgewiesen.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte wurde vom Landgericht Hamburg wegen\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\nneun Monaten verurteilt. Zur Entscheidung über die\nRevision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist\nder 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs berufen.\n\nDer Angeklagte hat von den Mitgliedern des\n\n5. Strafsenats den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte und die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Häger, Basdorf und Nack wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur\nBegründung unter anderem ausgeführt:\n\nEr sei ein Opfer der \"DDR-Unrechtsjustiz\". Er sei\nin der DDR aus politischen Gründen wegen Spionage,\nwegen Staatsverleumdung und wegen Fluchthilfe zu\ninsgesamt sechs Jahren und sechs Monaten Zuchthaus\n\nverurteilt worden. Über sechs Jahre und drei Monate dieser Strafe habe er verbüßt und dabei schwerste körperliche und seelische Mißhandlungen erleiden müssen. Seine damals erst sechzehn Jahre alte,\nschwangere Verlobte sei nach seiner Verurteilung\n1959 in den Tod getrieben worden. Teilweise sei er\nwegen dieser Vorgänge bereits voll rehabilitiert\nworden, teilweise seien die Rehabilitierungsverfahren noch nicht abgeschlossen.\n\nDie abgelehnten Richter hätten an den Urteilen der\nStrafsachen 5 StR 68/95, 713/94, 23/95, 168/95 und\n642/94 mitgewirkt. In diesen Entscheidungen, die\nRechtsbeugung durch Angehörige der Justiz der DDR\nzum Verfahrensgegenstand hatten, sei den Angeklagten bescheinigt worden, sie hätten \"rechtens\" gehandelt und keine Rechtsbeugung begangen. Wegen\nihrer Mitwirkung an den genannten Verfahren befürchte er, daß die abgelehnten Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehmen, die ihre Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne.\n\nDie abgelehnten Richter haben in ihren dienstlichen Äußerungen bestätigt, daß sie an den genannten Entscheidungen mitgewirkt haben.\n\nDer Senat hat entschieden, daß über das Ablehnungsgesuch ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden ist (S 26a Abs. 1, S 27\n\nAbs..1 StPO).\n\nII.\n\nDas Ablehnungsgesuch ist nicht begründet.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist grundsätzlich nicht einmal die Mitwirkung.\neines Richters an Vorentscheidungen in derselben\nSache ein Ablehnungsgrund. Ein verständiger Angeklagter, und auf ihn kommt es an, kann und muß davon ausgehen, daß der Richter sich durch frühere\nEntscheidungen nicht für künftige Entscheidungen\nfestgelegt hat (BGHSt 21, 334, 341 mit Nachweisen;\nBGH NStZ 1983, 135; NStzZ 1991, 595). Erst recht\nkann ein die Ablehnung begründendes Mißtrauen in\ndie Unparteilichkeit eines Richters nicht darauf\ngestützt werden, daß dieser in einer anderen Sache\nmit anderen Verfahrensbeteiligten eine bestimmte\nRechtsauffassung vertreten hat.\n\nSo liegt der Fall aber hier: Die Rechtmäßigkeit\nder früheren Verurteilungen des Angeklagten in der\nDDR war nicht Gegenstand jener Verfahren. Es ging\nin jenen Verfahren auch nicht darum, ob die dort\nerörterten Entscheidungen der Justiz der DDR richtig oder rechtmäßig waren. In jenen Verfahren war\nlediglich zu entscheiden, ob die dortigen Angeklagten der Rechtsbeugung schuldig sind. Dies verkennt der Angeklagte auch nicht. Er stützt sein\nAblehnungsgesuch letztlich nur darauf, daß in den\nunter Mitwirkung der abgelehnten Richter ergangenen Entscheidungen die Strafbarkeit von Angehörigen\nder Justiz der DDR wegen Rechtsbeugung grundsätzlich anders beurteilt und abgegrenzt worden ist,\nals er selbst dies für richtig hält. Ein Opfer der\n\nDDR-Justiz mag diese Senatsentscheidungen für\nfalsch halten. Zweifel an der Unbefangenheit der\nRichter, die diese Entscheidungen getroffen haben,\nwerden dadurch aber nicht gerechtfertigt.\n\nIII.\n\nDer Angeklagte trägt darüber hinaus ergänzend vor,\neine Besorgnis der Befangenheit sei auch daraus\n\nherzuleiten, daß der ihm beigeoränete Pflichtverteidiger in der Revisionsinstanz nicht von seinem\n\nMandat entbunden worden sei.\n\nDer Senat entnimmt den Akten, daß der Pflichtverteidiger die Revision ordnungsgemäß begründet hat;\ndarüber hinaus hat er in der Folge von sämtlichen\nSchreiben des Angeklagten Kenntnis erhalten und\ndaraufhin wiederholt mit dem Angeklagten Kontakt\nin der UHA-Hamburg aufgenommen. Ein sachlicher\nGrund, der den Vorsitzenden des Senats dazu veranlassen könnte, die Bestellung zurückzunehmen und\neinen anderen Verteidiger beizuordnen, ist demnach\n\nnicht zu erkennen.\n\nSoweit der Angeklagte geltend macht, er werde\ndurch richterliche Anordnungen in der Untersuchungshaft wegen seiner Veranlagung diskriminiert,\n\nbezieht sich sein Vortrag ersichtlich nicht auf\ndie hier abgelehnten Richter des 5. Strafsenats\ndes Bundesgerichtshofs.\n\nHarms Schäfer Schomburg\nOtten Solin-Stojanovid","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-09/5-str-533-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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