{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-12-20_5_StR_583_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-12-20","aktenzeichen":"5 StR 583/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 583/95 Ara\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 20. Dezember 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\nJörg Su ER <A Aaus Doc,\ngeboren am WE. WEB 1943 in St,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.\n\nDer 5.\n\n1.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n20. Dezember 1995 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\na)\n\nb)\n\ndas Verfahren insoweit eingestellt, als\nes sich auf die in dem Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 20. Juli 1995\nsub III. 2. festgestellte Tat bezieht,\n\nder Schuldspruch des genannten Urteils\nnach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert,\ndaß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, des sexuellen\nMißbrauchs einer Schutzbefohlenen in\nfünf Fällen, davon in drei Fällen in\nTateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, schuldig ist.\n\nDie weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tra-\n\ngen.\n\nAuf der Grundlage der verjährungsunterbrechenden ersten Vernehmung des Angeklagten vom\n19. April 1990 (Bd I. Bl. 5/6 d.A.) und weiterer Unterbrechungen bis zum Urteil u.a.\ndurch den Eröffnungsbeschluß vom\n\n25. April 1991 (Bd. I. Bl. 117 d.A.) ergibt\nsich folgendes:\n\n1. a) Zur 'im Jahre 1984' begangenen Tat im\nFall 1 der Urteilsgründe (UA S. 6/7) war die\nmit fünf Jahren (SS 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB) bemessene Verjährungsfrist für die tateinheitlichen Verstöße gegen die ss 173, 174 StGB\n(UA S. 25/26) bis zum 19. April 1990 bereits\nverstrichen; jede Gesetzesverletzung unterliegt eigener Verjährung (BGHR StGB S 78\n\nAbs. 1 - Tat 1 -; vgl. auch Dreher/Tröndle,\nStGB, 47. Aufl., § 78 Rdnr. 6 m.w.N.). Es\nverbleibt damit ein Verstoß gegen S$S 176 StGB,\nfür den eine Verjährungsfrist von 10 Jahren\n(S 78 Abs. 2 Nr. 3 StGB) gilt. Die beantragte\nSchuldspruchberichtigung läßt die Einzelstrafe (UA S. 41/42) unberührt, weil sie von den\ntateinheitlichen Verstößen nicht bestimmt\nist, im übrigen verjährte Verstöße nicht\nschlechthin unverwertbar sind (vgl. BGH in\nStV 1994, 423 m.w.N.).\n\nb) Für die erst \"Anfang April 1990' begangene\nTat im Fall 7 der Urteilsgründe (UA S. 9/10),\ndie nach den SS 173, 174 StGB beurteilt wurde\n(UA S. 28/29), ist - was auf der Hand liegt -\nVerfolgungsverjährung nicht eingetreten.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in einem besonders\nschweren Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Beischlaf\nzwischen Verwandten in einem Fall, wegen sexuellen\nMißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit\nmit Beischlaf zwischen Verwandten in vier Fällen\nund wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Angeklagten im übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten führt wegen\n\n‚ eingetretener Verfolgungsverjährung zur Einstellung des Verfahrens in einem Fall (Fall III. 2.),\ndementsprechend und wegen eingetretener Verfolgungsverjährung einzelner von mehreren tateinheitlich begangenen Gesetzesverletzungen\n\n(Fall III. 1.) zur Änderung des Schuldspruchs. Die\nweitergehende Revision bleibt ohne Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:\n\n\"Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge gibt nur hinsichtlich (teilweise) eingetretener Verfolgungsverjährung\nAnlaß zu rechtlichen Bedenken, die indessen\ndas Urteil im Ergebnis nicht gefährden.\n\na) Indessen kann dem Wortlaut der Urteilsgründe nicht diese Folge beigemessen werden,\nund zwar schon deshalb nicht, weil das Landgericht der Verjährungsfrage keine Beachtung\ngeschenkt und ersichtlich nur deshalb davon\nabgesehen hat, den Tatzeitraum enger einzugrenzen. Es führt ferner zur Strafzumessung\nauch ausdrücklich aus (UA S. 41): \"Bei der\nStrafzumessung war zu Lasten des Angeklagten\nzu berücksichtigen, daß der Angeklagte über\nmehrere Jahre hinweg, nach Feststellungen des\nGerichts über einen Zeitraum von mindestens\nsechs Jahren, die Nebenklägerin Anke suis\nsexuell mißbraucht hat. Während dieses gesamten Zeitraumes stand die Nebenklägerin ständig unter einem psychischen und emotionalen\nDruck gepaart mit der Angst vor dem Vater,\nder sich seine Tochter je nach Lust und Laune\ngriff und sie sexuell mißbrauchte'. Das macht\ndie Überzeugung des Landgerichts deutlich,\ndaß sich auch die festgestellten Taten über\ndiesen Tatzeitraum in etwa gleichmäßig verteilt haben. Hiernach kann zu Gunsten des Angeklagten nur davon ausgegangen werden, daß\ndie erste dieser Taten noch bis April 1985\nbegangen wurde und deshalb verjährt wäre,\nwährend die weiteren vier sich auf die Jahre 1986 bis 1989 verteilen.\n\nFor\nEr\n\n2. Zu den Fällen 2 bis 6 der Urteilsgründe\n(UA S. 7/9) kann nach dem Wortlaut des landgerichtlichen Urteils für die allein in Betracht kommenden Verstöße gegen die SS 173,\n174 StGB (UA S. 26/28, 29) die Verjährungsfrist von fünf Jahren bereits abgelaufen\nsein, bevor die Verjährung am 19. April 1990\nunterbrochen wurde. Das Landgericht stellt\nnämlich insoweit keine genauen Tatzeiten,\nsondern nur mögliche Tatzeiträume fest: Die\nTaten haben sich zwischen dem 10. Lebensjahr\ndes Tatopfers (10. Geburtstag: mM. EB-\n@ 1983) und dem Tag der Anzeigeerstattung\n(19. April 1990, Bl. I/1 d.A.) bzw. dem\n\n18. Geburtstag des Tatopfers (@. im-\n\n@® 1991) ereignet (UA S. 7/9, 26/29), ferner\nlagen sie jedenfalls zeitlich nach der Tat 1\n(UA S. 7); hiernach könnten sie sämtlich bis\nAnfang April 1985 begangen und damit verjährt\nsein. Zur Tat im Fall 6 läßt der Zusammenhang\nder Urteilsgründe erkennen, daß der Tatzeitraum jedenfalls nach Vollendung des 12. Lebensjahres des Tatopfers (und vor Anzeigeer-\n\nstattung) lag, denn die Tochter des Angeklag-.\n\nten hatte zu diesem Zeitpunkt ihre Periode,\ndie ausweislich der Feststellungen erstmals\neintrat, als sie zwölf Jahre alt war\n\n(UA S. 9); das ist der MM. EEE 1985. Auch\ndiese Tat könnte daher noch vor April 1985\nbegangen worden sein.\n\nDas führt zur beantragten Verfahrenseinstellung im Fall 2 der Urteilsgründe. Der Wegfall\nder deshalb verhängten Einzelstrafe läßt die\nGesamtstrafe unberührt; bei Zahl und Höhe der\nübrigen Einzelstrafen ist ausgeschlossen, daß\nsie sich auf die Höhe der Gesamtstrafe zum\n\nNachteil des Angeklagten ausgewirkt hat...\"\n\nErgänzend bemerkt der Senat: Es kann ausgeschlossen\nwerden, daß die Taten 3 bis 6 vor dem 20. Ju-\n\nli 1985, dem für eine Verfolgungsverjährung nach\n\nS 78c Abs. 3 Satz 2 StGB maßgeblichen Zeitpunkt begangen worden sind. Dabei entnimmt der Senat im\nFreibeweis den Angaben der Geschädigten (Sachakten Bd. I Bl. 1 R), daß der Fall 6 mit manueller\nBefriedigung des Angeklagten durch die Geschädigte\nsich zutrug, als diese \"etwa 15 Jahre alt\" war, also im Zeitraum 1988/1989. Schließlich erhellt der\nUmstand, daß der Tatrichter die Fälle 3 bis 6 als\nnach dem MS MED 1987 (dem 14. Geburtstag der\n\nGeschädigten) begangen ansieht, daraus, daß er auf\ndiese Fälle nicht die Vorschrift des S 176 StGB anwendet.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-20/5-str-583-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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