{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-12-20_5_StR_445_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-12-20","aktenzeichen":"5 StR 445/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 445/95\n(alt: 5 StR 639/93)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 20. Dezember 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\nFred KB aus Son\ngeboren am EEE 1970 in wem.\n\nwegen Mordes\n\nDer 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n20. Dezember 1995 beschlossen: \" -\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt (Oder)\nvom 11. Januar 1995 nach S 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\nder Angeklagte des Totschlags schuldig\nist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Er\nwurde für schuldig befunden, die vierjährige Tochter seiner Freundin in der Nacht zum 14. Mai 1992\nmit direktem Tötungsvorsatz heimtückisch und aus\nniedrigen Beweggründen getötet zu haben. Die Revision des Angeklagten führt zur Änderung des\nSchuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne\nErfolg.\n\n1. Zu der auf Verletzung des § 136a StPO gestützten Verfahrensrüge gilt folgendes:\n\na) Soweit die Revision die Verwertung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung des Angeklagten vom\n22. Juli 1992 beanstandet, erachtet der Senat die\nRüge als zulässig erhoben (8 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO). Insoweit lassen sich die relevanten\nTatsachen vollständig aus dem Urteilsinhalt ent-\n\nnehmen, den der Senat aufgrund der zugleich erhobenen Sachrüge zur Kenntnis zu nehmen hat.\n\nDie Rüge ist insoweit auch begründet. Dabei folgt\nder Senat der Wertung des Tatrichters, daß sich\ndie gegen 5 136a Abs. 1 StPO verstoßende am\n\n21. Juli 1992 erfolgte Täuschung der ermittelnden\nStaatsanwältin über das angebliche Auffinden der\nKindesleiche auf die Beschuldigtenvernehmungen des\nBeschwerdeführers vom selben Tage ausgewirkt hat.\n\nDiese hat das Schwurgericht folglich nicht verwertet. Konsequent kann aber für die ermittlungsrichterliche Vernehmung vom Folgetag nichts anderes gelten. Denn darin ist auf das Geständnis des\nBeschwerdeführers vom Vortag Bezug genommen worden\n(UA S. 16). Daher bestand’ auch für die ermittlungsrichterliche Vernehmung nach § 136a Abs. 3\nSatz 2 StPO ein Verwertungsverbot (vgl. BGHSt 35,\n328, 332 £.).\n\nb) Hingegen hat der Beschwerdeführer die Verwertung aller späteren Aussagen mit der Revision\nnicht formgerecht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) gerügt (vgl. dazu den Hinweis des Senats im Beschluß\nvom 15. November 1993 - 5 StR 639/93 - in dieser\nSache). Der Begründungsmangel betrifft insbesondere das mehr als vier Wochen später vom Beschwerdeführer abgelegte detaillierte Geständnis vom\n\n20. August 1992. Der Beschwerdeführer hätte insoweit unter vollständiger Mitteilung des maßgeblichen Verfahrensablaufs darlegen müssen, daß und\ninwiefern sich die unzulässige Vernehmungsmethode\nnoch auf sehr viel später durchgeführte Vernehmungen ausgewirkt hat (BGHR StPO S 136a Abs. 1 Täuschung 2; BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 298).\n\nZwar ist eine \"qualifizierte\" Belehrung, unter\nEinsatz verbotener Vernehmungsmethoden erlangte\nAussagen seien unverwertbar, wie sie eine Fortwirkung des Verstoßes jedenfalls beseitigt, nicht erteilt worden (vgl. dazu Geppert in: Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer, 1990, S. 93, 110 £.;\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 136a\nRan. 30). Gleichwohl versteht sich eine Fortwir-\n\nkung des Verstoßes hier nicht von selbst\n\n(vgl. auch BGHSt 37, 48, 53 £.). Es hätte hier\nvielmehr - insoweit über die Urteilsfeststellungen\nhinaus - einer näheren Mitteilung über den Inhalt\nder einzelnen Beschuldigtenvernehmungen des Beschwerdeführers im Anschluß -an die verbotene Täuschung und über die ihm dabei erteilten Belehrungen bedurft. Insbesondere mußte genau angegeben\nwerden, wann und in welcher Weise der Beschwerdeführer Kenntnis über die Täuschung erlangte. Im\nAnschluß daran waren seine Vorstellungen über eine\nVerwertbarkeit vorangegangener Aussagen darzulegen, und es war anzugeben, inwieweit erhebliche\nWissensmängel sein weiteres Aussageverhalten noch\nbeeinflußten. |\n\nDie genannten Anforderungen an den Revisionsvortrag ergeben sich hier zum einen aus dem Umstand,\ndaß im Urteil eine \"sofortige\" Berichtigung der\nTäuschung angesprochen ist (UA S. 33; vgl. demgegenüber S. 23). Zum anderen hat der Beschwerdeführer immer wieder wechselnde, inhaltlich höchst unterschiedliche Angaben mit einem ganz verschiedenen Grad der Selbstbelastung gemacht. Auch dieses\nEinlassungsverhalten legt die Annahme einer Auswirkung der verbotenen Vernehmungsmethode nicht\nunbedingt nahe.\n\nIn der Sache wird darüber hinaus zu erwägen sein,\nob derjenige, der sich auf eine so weitgehende\nFortwirkung eines Verstoßes gegen § 136a\n\nAbs. 1 StPO beruft, die ein Verwertungsverbot nach\n\nAbs. 3 Satz 2 der Vorschrift nicht mehr ohne weiteres nach sich zieht, der Verwertung entsprechend\nden Grundsätzen von BGHSt 38, 214, 225 £. zu widersprechen gehalten ist.\n\nc) Soweit die Verfahrensrüge zulässig erhoben ist,\nhat sie keine Auswirkung auf die Annahme (direkt)\nvorsätzlicher Tötung des Kindes durch den Angeklagten. Denn die Feststellungen zum Tatablauf der\nvorsätzlichen Tötung beruhen maßgeblich auf dem\nGeständnis des Beschwerdeführers vom 20. Au-\n\ngust 1992 (UA S. 25 f.) und auf weiteren Begleitumständen (UA S. 34); hierfür waren seine - nur\nergänzend herangezogenen (UA S. 29) - Angaben vor\ndem Ermittlungsrichter ersichtlich ohne Bedeutung.\n\nHingegen läßt sich nicht ausschließen, liegt vielmehr nahe, daß die Feststellungen zur Tatmotivation, welche die Annahme niedriger Beweggründe\ntragen (UA S. 35), auch auf der unzulässigen Verwertung der ermittliungsrichterlichen Vernehmung\ndes Beschwerdefühers beruhen (vgl. UA S. 11, 16,\n29 £.).\n\n2. Die sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt, daß der Tatrichter\nrechtsfehlerfrei die Voraussetzungen einer mit direktem Vorsatz verübten Tötung festgestellt hat.\nIndes kann der Schuldspruch wegen Mordes nicht bestehen bleiben. Während die Annahme niedriger. Beweggründe bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben kann, ist die Annahme des\nweiteren Mordmerkmals der Heimtücke sachlichrechtlich zu beanstanden.\n\nDenn angesichts der Begründung des Schwurgerichts\nzur Arglosigkeit des Opfers (UA S, 34 f.) ist die\nAnnahme zumindest der subjektiven Voraussetzungen\nfür dieses Mordmerkmal in der affektiv besetzten\nTatsituation nicht tragfähig belegt. Daß der Angeklagte das Kind in dieser Situation für arglos gehalten hat, versteht sich nicht von selbst. Eine\nnähere Begründung hierfür, die erforderlich gewesen wäre, enthält das angefochtene Urteil in diesem Zusammenhang (UA S. 10 £., 34 £.) nicht.\n\n3. Vor dem Hintergrund der erwiesenen Anwendung\neiner verbotenen Vernehmungsmethode und im Blick\ndarauf, daß in zwei tatrichterlichen Urteilen, die\ninsoweit keinen Bestand haben ‚konnten, jeweils auf\nunterschiedlicher Tatsachengrundlage Mord angenommen wurde, auch eingedenk der wieder abweichenden\nBewertung in der Anklage als Verdeckungsmord und\ninsoweit auch unter Berücksichtigung von BGH\n\nNJW 1995, 1910 (zur Veröffentlichung in BGHST 41,\n8 bestimmt), schließt der Senat nunmehr sicher\naus, daß ein neuer Tatrichter zu einer bestandskräftigen Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes gelangen könnte. Dies gilt namentlich angesichts dessen, daß nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils der unter Minderwertigkeitskomplexen leidende Angeklagte die Tat spontan im\nZustand zwar verhältnismäßig geringer, für ihn\naber ungewohnter (UA S. 7) alkoholischer Enthemmung begangen hat und daß eine vorsätzliche Tötung\naus einem \"Motivbündel\" von Überforderung, Wut und\nVerzweiflung schon angesichts des Gesamtzusammenhanges des angefochtenen Urteils nicht fernliegt.\n\nDanach liegen jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen für ein mögliches Mordmerkmal nicht sehr\nnahe (vgl. nur BGHR StGB S 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 1, 24; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1995\n- 2 StR 341/95 -).\n\nDer Senat stellt daher den Schuldspruch auf Totschlag um. Hiergegen hätte sich der Angeklagte,\nder sich insgesamt gegen den Vorwurf vorsätzlicher\nTötung verteidigt hat, nicht anders wirkungsvoller\nverteidigen Können, so daß 5 265 Abs. 1 StPO der\nSchuldspruchänderung nicht entgegensteht.\n\nDem neuen Tatrichter, der die Strafe aus dem Rahmen des S 212 Abs. 1 StGB - weder aus S 212\n\nAbs. 2 StGB noch aus § 213 StGB - zu entnehmen haben wird, stehen tragfähige Anknüpfungspunkte für\nbesondere Strafschärfungsgründe aus einer Tatmotivation des Angeklagten nicht zu Gebot. Im Blick\nauf den Einsatz der verbotenen Vernehmungsmethode\n\nwird er hier naheliegend auch davon Abstand zu\n\nnehmen haben, dem Angeklagten den Umstand besonders anzulasten, daß er wiederholt die Kindesmutter in Vernehmungen wahrheitswidrig belastet hat.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-20/5-str-445-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-20/5-str-445-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:03.564882+00:00"}}