{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-12-20_5_StR_351_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-12-20","aktenzeichen":"5 StR 351/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"169\n\nBUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 351/95\n\nURTEIL\n\nvom 20. Dezember 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Marat Rustanowitsch Is EEE\n\naus Pe (RE) .\ndort geboren am B. Em 1968,\n\n2. Andrei Alexandrowska M (EEE\n\naus Pas» (TO .\ndort geboren am MB. EEEEEEEEm 1967,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n‚169\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Dezember 1995, an der teilgenommen ha-\n\nben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHarms\nDr. Schäfer\nHäger\nNack\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ee»\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nTs > ,\n\nRechtsanwältin EB\n\nals Verteidigerin des Angeklagten\n\nMe.\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Potsdam vom\n21. November 1994 wird verworfen.\n\nDie Landeskasse trägt die Kosten des\nRechtsmittels und die dadurch den Ange-\n\nklagten entstandenen notwendigen Auslagen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von dem Vorwurf freigesprochen, gemeinschaftlich einen schweren Raub in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung und - so der\nVorwurf gegen den Angeklagten Ic» - in weiterer Tateinheit mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz begangen zu haben. Die auf die Sachrüge\ngestützte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt\nerfolglos.\n\nDie allerdings knapp gefaßten Urteilsgründe erfüllen noch die Anforderungen, die an die Begründung\neines aus tatsächlichen Gründen erfolgten Freispruchs zu stellen sind. Der Tatrichter hat zunächst diejenigen Tatsachen festgestellt, die er\nfür erwiesen hält. Er hat sodann - wenn auch in\n\nbesonders komprimierter Form - die Bekundungen des\nGeschädigten und Hauptbelastungszeugen Ds EEEn -\nEB mitgeteilt und anschließend ausgeführt, weshalb er diesem Zeugen nicht glaubt. Hierbei hat\nder Tatrichter auf jeweils beschriebene Widersprüche, Wahrheitswidrigkeiten und Darstellungswechsel\nin den Angaben des Zeugen während der verschiedenen Verfahrensabschnitte abgestellt (UA S. 8 £.).\nZudem hat der Tatrichter einen wesentlichen Teil\nder Einlassung der Angeklagten, nämlich sie seien\nnach der vermeintlichen Tat mit einem Taxi - statt\nmit dem angeblich geraubten PKW - gefahren, durch\nzwei neutrale Zeugen bestätigt gesehen (UA S. 9).\nIn alledem findet sich auch noch die nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(BGH, Urteil vom 24. November 1982\n\n- 3 StR 116/82 -; BGH, Beschluß vom 5. Okto-\n\nber 1995 - 4 StR 330/95 -; BGH, Urteil vom 28. November 1995 - 5 StR 459/95 - jeweils m.N.) gebotene Gesamtwürdigung aller für und gegen die Schuld\nder Angeklagten sprechenden Umstände.\n\nSoweit die Beschwerdeführerin zusätzliche Gesichtspunkte benennt, mit denen der Tatrichter\nsich ihrer Ansicht nach hätte auseinandersetzen\nmüssen, begründet es hier keinen Rechtsfehler, daß\ndiese Gesichtspunkte in den Urteilsgründen nicht\nausdrücklich erörtert sind; denn der Tatrichter\nwar - bei aller Pflicht zur umfassenden Darstellung der Beweiswürdigung - nicht gehalten, alle\nUmstände, die ihn an einer Überzeugung von der\n\n: Schuld der Angeklagten gehindert haben, in den Ur-\n\nLET\n\nteilsgründen lückenlos anzuführen (BGH, Urteil vom\n8. November 1977 - 5 StR 446/77 -, mitgeteilt bei\nHoltz MDR 1978, 281; BGH, Urteil vom 23. Janu-\n\nar 1979 - 5 StR 751/78 -).\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-20/5-str-351-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-20/5-str-351-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:03.505227+00:00"}}