{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-12-14_5_StR_576_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-12-14","aktenzeichen":"5 StR 576/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"‚166\n\nBUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 576/95\n\nURTEIL\n\nvom 14. Dezember 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\nHüseyin m Vo EEE aus Be,\ngeboren am IB. EEE 1962 in Ten (TUE),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Dezember 1995, an der teilgenommen ha-\n\nben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nHarms\n\nDr. Schäfer\n\nBasdorf\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt >\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte En\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Vatansever\ngegen das Urteil des Landgerichts Berlin\nvom 12. April 1995 wird mit der Maßgabe\nverworfen, daß die gegen diesen Angeklagten verhängte Vermögensstrafe entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen, jedoch wird die\nGebühr um ein Zehntel ermäßigt. Die\nStaatskasse trägt ein Zehntel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen\nAuslagen und notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Vatansever wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu vier Jahren Freiheitsstrafe und einer Vermögensstrafe in Höhe von\n6.000,-- DM, ersatzweise sechs Monate Freiheitsstrafe, verurteilt und sichergestelltes Rauschgift\neingezogen. Die auf die Verletzung materiellen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit die Vermögensstrafe betroffen ist. Im\nübrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Be-\n\nmessung der Freiheitsstrafe läßt Rechtsfehler\nnicht erkennen. Die Freiheitsstrafe steht insbesondere - namentlich im Blick auf die einschlägige\nVorbelastung des Beschwerdeführers - noch nicht in\neinem allein ihrer Höhe wegen unverhältnismäßigen,\nnicht hinnehmbaren Mißverhältnis zu der abgeurteilten Tat.\n\nDie Vermögensstrafe kann hingegen keinen Bestand\n\"haben. Den Feststellungen im angefochtenen Urteil\n(UA S. 13, 17) ist eine ausreichende Bestimmung\ndes Wertes des Vermögens des Beschwerdeführers\nnicht zu entnehmen. Sie enthalten insbesondere einen deutlichen Hinweis auf Verbindlichkeiten des\nBeschwerdeführers, deren Berücksichtigung es bedurft hätte (BGH, Urteil vom 20. September 1995\n\n- 3 StR 267/95 -, zur Veröffentlichung in BGHSt\nbestimmt). Abgesehen davon lassen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts (UA S. 25) besorgen, daß das Landgericht für die Schuldangemessenheit nicht, wie erforderlich, auf Freiheitsstrafe\nund Vermögensstrafe als Gesamtsanktion abgestellt\nhat (BGH NStZ 1995, 333, zum Abdruck in BGHSt 41,\n20 bestimmt, m.w.N.), sondern insoweit allein auf\ndie Freiheitsstrafe Bedacht genommen hat.\n\nDer Senat schließt hier die Möglichkeit rechtsfehlerfreier Verhängung einer Vermögensstrafe durch\neinen neuen Tatrichter aus. Sie hat daher zu entfallen.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-14/5-str-576-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-14/5-str-576-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:02.383251+00:00"}}