{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-12-13_5_StR_621_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-12-13","aktenzeichen":"5 StR 621/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 621/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 13. Dezember 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\nWassili Ss a ED ,\ngeboren am . WB 1963\nin Ne / Ts cn / v0 EEE ( EEE) ,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n13. Dezember 1995 beschlossen:\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seiner von\nihm zurückgenommenen Revision gegen das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n\n6. April 1995.\n\n1. Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 27. Ju-\n\nni 1995, dessen Begleitumschlag an das Landgericht\nBerlin gerichtet war, die von seinem Verteidiger\neingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. April 1995 wirksam zurückgenommen. Schon der Wortlaut dieses vom Angeklagten\neigenhändig unterschriebenen und von ihm auf dem\nBegleitumschlag an das Landgericht Berlin gerichteten Schreibens ist eindeutig. Dieses lautet:\n\"Ich will meine revision zurik Danke!\". Daß der\nAngeklagte mit diesem Schreiben tatsächlich die\nRevision zurücknehmen wollte, erhellt auch aus dem\nSchriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom\n29. Juni 1995.\n\nDieses Schreiben des Angeklagten ist am 28. Juni 1995 beim Landgericht eingegangen, so daß der\nWiderruf der Rücknahme im Schriftsatz des Verteidigers vom 29. Juni 1995 und in der schriftlichen\nErklärung des Angeklagten vom selben Tag keine\nwirksamkeit entfalten konnte.\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Rücknahme der Revision auf eine unlautere Einwirkung durch Organe\nder Justiz oder auf die Unfähigkeit des Angeklagten, die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen,\nzurückzuführen sein könnte, liegen nicht vor, wurden insbesondere auch weder vom Verteidiger noch\nvom Angeklagten selbst behauptet. Auch der nicht\nnäher substantiierte Hinweis der Verteidigung auf\nDepressionen und körperliche Beschwerden des Angeklagten gibt keinen Hinweis auf Willensmängel, die\nzur Unwirksamkeit der Erklärung führen könnten.\nSollte der Angeklagte, was nach dem Schriftsatz\nder Verteidigung naheliegt, die Rücknahme in der\nErwartung erklärt haben, aus der Haft entlassen zu\nwerden, läge ein unbeachtlicher Irrtum im Motiv\nvor.\n\n2. Nach der wirksamen Rücknahme des Rechtsmittels\ndurch den Angeklagten ist der Antrag des Verteidigers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist\n\ngegenstandslos. Im übrigen teilt der Senat die\nAuffassung des Generalbundesanwalts, daß das\nRechtsmittel unbegründet wäre, wäre es zulässig.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-13/5-str-621-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-13/5-str-621-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:02.288800+00:00"}}