{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-12-12_5_StR_510_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-12-12","aktenzeichen":"5 StR 510/95","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"68\n\nBUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5_StR 510/95\n\n(alt: 5 StR 89/88 IRTEIL\n\nvom 12. Dezember 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nClaus K EEE ,\ngeboren ame. EEEEEB 1944 in Heu,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. Dezember 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nHäger\n\nBasdorf\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Eee,\nStaatsanwalt Dr. uEEEm\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEEEn\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Hamburg\nvom 15. Dezember 1994 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Anklage wirft dem Angeklagten vor, seine Ehefrau ermordet zu haben. Nachdem der Senat das erste in dieser Sache ergangene Urteil, durch das\nder Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden war,\naufgehoben hatte, hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nMehrere Verfahrensrügen führen zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils.\n\n1. Den Rügen liegt folgendes zugrunde: Im Zentrum\nder Beweisführung gegen den Angeklagten, der in\nbeiden tatrichterlichen Hauptverhandlungen zur Sache geschwiegen hat, steht die Frage, ob die Angaben der Zeugin Rep (früher FEB), die zur Tatzeit die Freundin des Angeklagten war, glaubhaft\nsind. Der letzte Tatrichter hat dies in wesentlichen Teilen verneint (UA neu S. 31 - 55). Der erste Tatrichter hatte die Angaben der Zeugin im wesentlichen für glaubhaft erachtet (UA alt\n\nSs. 110 - 131) und sich dabei insbesondere auf ein\nGutachten des Sachverständigen Diplom-Psychologe\nDr. MB gestützt (UA alt S. 111 - 125).\n\n2. Bedenklich ist schon, daß das Landgericht davon\nabgesehen hat, einen Sachverständigen zur Frage\nder Glaubwürdigkeit der Zeugin Rep zu hören.\n\na) Allerdings hat der letzte Tatrichter nicht gegen das Beweisamtragsrecht verstoßen, indem er einen Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft, den Diplom-Psychologen Dr. MB als Sachverständigen\nzu der Beweisbehauptung, \"daß die von der Zeugin\nbisher und gegenüber diesem Gericht noch zu machenden Aussagen als im hohen Maße glaubhaft anzusehen sind\", abgelehnt hat. Das Schwurgericht hat\nsich insoweit darauf berufen, daß die Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Glaubhaftigkeit einer Aussage \"Aufgabe des Gerichts\" sei,\nund damit erkennbar eigene Sachkunde im Sinne des\nS 244 Abs. 4 Satz 1 StPO in Anspruch genommen.\n\nb) Indes hätte die Aufklärungspflicht die Vernehmung eines Sachverständigen hier nahegelegt.\n\nDie in zulässiger Weise erhobene Rüge knüpft an\ndie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, nach\nwelcher es aus Gründen der Aufklärungspflicht erforderlich sein kann, daß sich der Tatrichter mit\nentgegenstehenden Feststellungen in einem - in\nderselben Sache - früher ergangenen Urteil auseinandersetzt (BGHR StPO $S 244 Abs. 2 Zeugenaussage 1\nm.w.N.). Die Beweisführung ist hier dadurch gekennzeichnet, daß der anerkannte psychologische\nSachverständige Dr. MB in seinem vor der zuerst erkennenden Strafkammer erstatteten Gutachten\n- nach Vorlegung eines umfangreichen schriftlichen\nvorläufigen Gutachtens - zu folgendem Ergebnis gelangt war: \"Die Ergebnisse zur Untersuchung der\nZeugentüchtigkeit,. zum Aussageverhalten und zum\nMotivationshintergrund böten keine Anhaltspunkte,\ndie an der Annahme dieser Realitätshypothese erhebliche Zweifel begründen könnten\" (UA alt\n\nS. 113). Dem hatte sich der erste Tatrichter angeschlossen. Dies stand dem vom letzten Tatrichter\ngewonnenen Ergebnis diametral entgegen; allerdings\nhatte die Zeugin R@EEB inzwischen Aussagen gemacht, die in ihren früheren Angaben nicht enthalten waren (UA neu S. 36 ff.). Bei solcher Fallgestaltung lag es nahe, den Sachverständigen\n\nDr. MER oder einen anderen Sachverständigen,\nder dessen Erkenntnisse zu berücksichtigen gehabt\nhätte, zu hören.\n\n3. Hier kommt hinzu, daß der Tatrichter mehrere\nBeweis- und Beweisermittlungsamträge mit unzureichender Begründung abgelehnt hat, obwohl die Beweisthemen, wenn sie bewiesen worden wären, die\nZuverlässigkeit der Angaben der Belastungszeugin\nhätten stützen und die Täterschaft des Angeklagten\nhätten belegen können.\n\na) Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Zeugin Rep erneut zu vernehmen. Die Zeugin werde\nbekunden, die Tochter des Angeklagten habe ihr berichtet, daß ihre Mutter {das spätere Opfer) am\nAbend vor der Tat zweimal vom Angeklagten und einmal von einem \"Kai\" - ersichtlich der Zeuge Meg®-\nMo, der im Verdacht stand, die Ehefrau des Angeklagten zusammen mit diesem getötet zu haben -\nangerufen worden sei, und der Zeuge Mei -Moiiiit\nhabe sie nach der Tat auf dem Polizeipräsidium\naufgefordert, ihn aus der Sache herauszulassen.\nDie Staatsanwaltschaft hat ferner beantragt, der\nzeugin Re ihre frühere Aussage über den geplanten Verbleib der drei Hunde der Ehefrau des Angeklagten vorzuhalten. Danach hatte der Angeklagte\nvor der Tat geäußert, der Schäferhund solle eingeschläfert, der Boxer weggegeben und der Pudel den\nEltern des Angeklagten übergeben werden. Zudem hat\ndie Staatsanwaltschaft die Vernehmung der Tochter\ndes Angeklagten beantragt, die bekunden werde, daß\nihre Mutter am Abend vor der Tat zweimal vom Angeklagten und einmal von einem \"Kai\" angerufen wor-\n\nden sei.\n\nSämtliche Anträge hat die Strafkammer ohne weitere\nDarlegung mit der Begründung abgelehnt, die unter\nBeweis gestellten Tatsachen seien aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung.\n\nb) So durfte mit den Anträgen nicht verfahren wer-\n\nden.\n\nDer Beschluß, mit dem ein Beweisamtrag (hier der\nAntrag auf Vernehmung der Tochter des Angeklagten)\nwegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, muß die tatsächlichen Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter der behaupteten Tatsache keine Bedeutung\nfür den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch beimißt\n(BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 1, 9, 15). Das Fehlen einer solchen Begründung ist zwar unschädlich, wenn die Gründe für die\ntatsächliche Bedeutungslosigkeit auf der Hand liegen (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 12). Das ist hier jedoch nicht der Fall.\n\nWegen der zentralen Bedeutung der Beweistatsachen\nmußte hier auch den Beweisermittlungsamträgen (Anträge auf erneute Vernehmung der Zeugin Rei)\nnachgegangen werden. Die behaupteten telefonischen\nAnrufe kurz vor der Tötung seiner Ehefrau und insbesondere die behauptete Äußerung des Angeklagten,\nwie deren Hunde künftig unterzubringen seien, wären, wenn sie bewiesen worden wären, offensichtlich für eine Gesamtwürdigung von erheblichem Gewicht gewesen.\n\nII.\n\nDa das angefochtene Urteil auf die Verfahrensrügen\naufzuheben ist, kommt es auf die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Beschwerdeführerin nicht\nan. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat,\nergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 26. September 1995, auf folgendes hin:\n\nDie Feststellungen der. Kammer ergeben, daß der Angeklagte bei dem \"tödlichen Angriff auf seine Ehefrau zugegen\" war (UA neu S. 12). Nach den Angaben\nder Zeugin RB, denen der Tatrichter insoweit\nglaubt (UA neu S. 53), hat der Angeklagte ihr gegenüber erklärt, er habe den Tatort panikartig\nverlassen, ohne zu wissen, ob seine Ehefrau noch\nlebte (UA neu S. 14). Bei solcher Fallgestaltung\nliegt zumindest eine Tötung durch Unterlassung nahe. Eine Prüfung hierzu enthält das angefochtene\nUrteil nicht.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Nack\n\nTr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-12/5-str-510-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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