{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-11-30_5_StR_465_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-11-30","aktenzeichen":"5 StR 465/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zum Begriff der Tat bei sukzessiver Ausführung.\n\nBCH, Urteil vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95 -\nLG Berlin","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 88 52, 53, 253\n\nZum Begriff der Tat bei sukzessiver Ausführung.\n\nBCH, Urteil vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95 -\nLG Berlin\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 465/95\n\nURTEIL\n\nvom 30. November 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nArno Franz Martin Femme aus DEE\ndort geboren am EEIIB 1950,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nder Sitzungen vom 29. und 30. November 1995, an denen\nteilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtsho£f\nHarms\nDr. Schäfer\nHäger\nPfister\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof erkra\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwälte Dres, Dr. He: und EEE:\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ie und\n\nals Urkundsbeamtinnen der\nGeschäftsstelle,\n\nam 30. November 1995 für Recht erkannt:\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1, Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin\nvom 14. März 1995\n\na)\n\nim Schuldspruch dahingehend geändert,\ndaß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit\nHerbeiführen einer Sprengstoffexplosion\n(Tatkomplexe 1 und 2, 5), der versuchten räuberischen Erpressung in vier\nFällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit jeweils zweifachem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, und in\neinem Fall in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (Tatkom-\n\n.plexe 6 bis 8, 12 bis 14, 3 und 4 so-\n\nwie 9),\n\nsowie der versuchten räuberischen Erpressung in vier Fällen (Tatkomplexe\n10, 11, 15, 16) schuldig ist,\n\nim Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft wird verworfen.\n\n3. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über\nden Strafausspruch wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft\nzu entscheiden hat.\n\nII, Die Revision des Angeklagten\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in\nTateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung\n(Tat 1), wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer\nSprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchter\nräuberischer Erpressung in zwei Fällen (Tat 2),\nwegen zweier tateinheitlich zusammentreffender\nFälle des vorsätzlichen Herbeiführens einer\nSprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung und versuchter\nräuberischer Erpressung in drei Fällen (Tat 3) sowie wegen zweier tateinheitlich zusammentreffender\nFälle des vorsätzlichen Herbeiführens einer\n\nSprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchter\nräuberischer Erpressung in drei Fällen (Tat 4) zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und\nneun Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich\ndie zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des\nAngeklagten jeweils mit sachlichrechtlichen Angriffen.\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet die Annahme von\nnatürlicher Handlungseinheit zwischen einzelnen\nGeschehensabläufen, in einem Fall die Annahme bloß\nversuchter schwerer räuberischer Erpesssung sowie\ndie Beurteilung der Taten durchweg als minder\nschwere Fälle unter Annahme jeweils erhebliche\nverminderter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten\nbei der Tatbegehung. Sie erstrebt die Änderung des\nSchuldspruchs dahingehend, daß sich der Angeklagte\n- entsprechend der von ihr in der Anklage vorgenommenen Aufgliederung in Tatkomplexe - wegen insgesamt 16 Einzeltaten schuldig gemacht habe, sowie\neine Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDer Angeklagte beanstandet ebenfalls die Entscheidung zum rechtlichen Zusammentreffen der einzelnen\nGeschehensabläufe und erstrebt eine Änderung des\nSchuldspruchs dahingehend, daß er sich nur zweier\nEinzeltaten schuldig gemacht habe.\n\nDas vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zur Änderung des\nSchuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist erfolglos.\n\nDas Landgericht hat zu den vier Taten, von denen\nes ausgeht, folgendes festgestellt:\n\n1. Tat_ 1:\n\nDer Angeklagte beschloß im Frühjahr 1988, den Betreiber des Kaufhauses Kalb in GER mittels\nDrohung mit Bombenanschlägen auf das Kaufhaus oder\ndurch Ausführung solcher Anschläge zur Herausgabe\nvon 500.000 DM zu veranlassen. Mit Schreiben vom\n11. Mai 1988 forderte er die Zahlung von 500.000\nDM. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß in diesem Schreiben noch kein Termin\nzur Geldübergabe bestimmt worden ist. Am 25. Mai\n1988 brachte der Angeklagte in dem Kaufhaus nachts\nmittels Zeitzündung eine von ihm hergestellte\nRohrbombe zur Explosion, die einen Schaden von ca.\n230.000 DM verursachte (Tatkomplex 1).\n\nDer Angeklägte \"bekannte\" sich anonym am 28. Mai\n1988 brieflich zu der Tat und forderte unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 11. Mai 1988 und\nunter Androhung weiterer Explosionen die Übergabe\ndes Geldes. Unter dem Eindruck der Drohung ließ\ndie Geschäftsleitung des Kal dem Angeklagten am\n2. Juni 1988 500.000 DM in der Weise aushändigen,\ndaß ein Geldbote auf ein Funksignal hin das Geldpaket aus einem S-Bahn-zZug warf, wo es der Angeklagte, der, mit einer geladenen Schußwaffe bewaffnet, dort den Zug erwartet hatte, aufnahm\n(Tatkomplex 2).\n\nNachdem der Angeklagte die Tatbeute bis auf\n100.000 DM verbraucht hatte, beschloß er im Frühjahr 1992 erneut, einen Kaufhauskonzern mittels\nBombendrohung zu erpressen.\n\nEr verbrachte am 12. Juni 1992 eine selbstgefertigte Rohrbombe in das \"Tiikhaus\" des Kaufhauskonzerns Kmmmmm in Heim und ließ sie in der\nNacht zum 13. Juni 1992 durch Zeitzündung explodieren, wodurch ein Sachschaden von ca. 114.000 DM\nentstand (Tatkomplex 3).\n\nZeitgleich mit dem Ablegen der Bombe brachte der\nAngeklagte ein an die KOM AG gerichtetes\nSchreiben auf den Postweg, in dem er sich anonym\nzu dem Anschlag \"bekannte\", die Zahlung von 1 Milion DM an sich verlangte und für den Fall der\nNichtzahlung mit einer \"Katastrophe\" drohte. Am\n19. Juni 1992 wiederholte er brieflich die Drohung\nund erreichte, daß die KekEk- AG ihre Zahlungsbereitschaft durch eine Zeitungsannonce unter Benutzung des Satzes \"Onkel Dagobert grüßt seine\nNeffen\" signalisierte. Er gab am 1. Juli 1992\nschriftlich sowie am 14. Juli 1992 fernmündlich\nAnweisungen für die Geldübergabe. Dabei nutzte er\nfortan den Namen \"Dagobert\" als Erkennungszeichen.\nAm 15. Juli 1992 spielte er dem Geldboten - als\nsolche traten wegen der sofortigen Zusammenarbeit\nder Geschädigten mit der Polizei zukünftig nur\nPolizeibeamte in Erscheinung - ein Behältnis zu\nund gab die Anweisung, dieses mit dem Geld zu £füllen und am letzten Wagen eines D-zZuges in Rostock\nmit Hilfe einer Haltevorrichtung zu befestigen.\nSodann erwartete er den Zug auf der Strecke bei\n\nNeustrelitz, löste per Funk den Mechanismus und\nsuchte die Gleise nach dem Geldbehälter ab. Auch\nhier führte er eine geladene Schußwaffe bei sich.\nEr fand nichts, da das Paket, das entweder gar\nkein Geld oder lediglich Deckgeldä enthalten hatte,\nvon dem Geldboten so angebracht worden war, daß es\nauch nach Lösung der Haltevorrichtung am Zuge verblieb (Tatkomplex 4).\n\nMit Schreiben vom 21. Juli 1992 forderte der Angeklagte von der Keime AG eine Erklärung für die\nmißlungene Geldübergabe, von der er die Entscheidung über weitere Bombenanschläge abhängig machen\nwollte. Nach einem Telefonat am 24. Juli 1992 kündigte der Angeklagte mit Schreiben vom 31. Juli\n1992 Anweisungen für eine erneute Geldübergabe an\nund erteilte diese sodann schriftlich am 7. August\n1992 und fernmündlich am 14. August 1992. Er\nbrachte so den Geldboten an diesem Tag in den Besitz einer weiteren Geldabwurfvorrichtung.\nSchriftlich drohte er mit der Zündung einer - wie\ner wahrheitswidrig behauptete - schon abgelegten,\nmit einem Zeitzünder versehenen Bombe zur Geschäftszeit, sofern der Geldbehälter nicht am selben Nachmittag am letzten Wagen eines genau bezeichneten Intercity-Zuges im Bahnhof Altona befestigt werden würde. Der Angeklagte, der wiederum\neine geladene Schußwaffe bei sich führte, erwartete den Zug sodann in der Nähe von Reinbek, löste\nper Funk erfolgreich den Geldbehälter ab, nahm ihn\nauf und verbrachte ihn in ein Versteck, von wo er\nihn \"etwa drei bis vier Wochen später\" (UA S. 17)\n\nabholte und Öffnete. Dabei bemerkte er, daß der\nBehälter nur vier Scheine zu je 1.000 DM als Deckgeld enthielt. Das Geld verbrauchte er für sich\n(Tatkomplex 5).\n\n3, Tat_3:\n\nWeil die Kai. AG nach seiner Vorstellung nur\ndurch eine weitere Explosion zur Zahlung zu bewegen war, legte der Angeklagte am 9. September 1992\nin einem Kaufhaus des Konzerns in Bremen eine zur\nErzeugung hoher Sachschäden eigens konstruierte\nRohrbombe ab, zündete sie mittels Zeitzünder kurz\nvor Mitternacht und verursachte einen Schaden von\nmindestens 4 Millionen DM (Tatkomplex 6).\n\nNachdem über die Explosion in den Medien nicht berichtet worden, vielmehr die Äußerung eines Kriminalbeamten, der Täter sei zur Gefährdung von Personen nicht fähig, veröffentlicht worden war,\nbrachte der Angeklagte am 15. September 1992 gegen\n18.00 Uhr in einem Kaufhaus der Kemun AG in\nHannover eine weitere Rohrbombe zur Explosion, Die\netwa 10 bis 15 Meter entfernt befindliche Verkäuferin Ton En er\\itt dadurch leichtes Ohrensausen, das ungefähr 4 Tage lang anhielt. Daneben entstand ein Sachschaden von ca. 4.200 DM\n(Tatkomplex 7).\n\nNoch am selben Tag richtete der Angeklagte an die\nKO >05 einen Brief, in dem er Bedingungen für\ndie nächste Geldübergabe stellte und mit der Zündung einer weiteren Bombe für den Fall drohte, daß\nauch diese Übergabe gefährdet werden würde. Am 1.\nund 8. Oktober 1992 gab er brieflich, am 7. Okto-\n\nber 1992 fernmündlich Anweisungen für diese Geldübergabe. Am 13. Oktober 1992 verlangte er fernmündlich aus Dresden, der Geldbote solle am Nachmittag in einen Intercity-Zug von Hamburg nach\nDresden steigen und das Geld auf ein Funksignal\nhin aus dem Zug werfen. In Berlin-Charlottenburg\nerwartete der Angeklagte den Zug und gab das Funksignal zum Abwurf, Dieser erfolgte etwas verzögert, so daß das Paket, in dem sich zumindest\nDeckgeld befand, ca. 150 Meter von der vom Angeklagten berechneten Stelle entfernt auf dem Bahngelände lag. Aus Angst vor Entdeckung nahm der Angeklagte das Paket nicht auf, sondern flüchtete\n(Tatkomplex 8).\n\nAm 15. Oktober 1992 forderte der Angeklagte in einem Brief eine erneute Geldübergabe für den\n\n22. Oktober 1992. Er konnte diesen Termin nicht\neinhalten und verschob ihn mit Schreiben vom\n\n25. Oktober 1992 auf den 29. Oktober 1992. An diesem Tag verlangte er telefonisch, daß sich der\nGeldbote in Hannover in den Intercity-Zug nach\nBerlin begeben und, sofern es zu keinem Funkkontakt komme, von Berlin aus den Intercity-Zug nach\nHamburg nehmen solle. Gegen 14 Uhr erwartete der\nAngeklagte, der an diesem Tag wieder eine geladene\nSchußwaffe bei sich führte, den Zug in Potsdam,\nlöste das Signal aus und suchte anschließend die\nGleise nach dem Geldpaket ab. Der Geldbote hatte\nindes das Signal nicht klar empfangen und deshalb\ndas mit Deckgeld versehene Paket nicht aus dem Zug\ngeworfen. Dreieinhalb Stunden später erwartete der\nAngeklagte den anderen Zug in Berlin-Charlottenburg und gab erneut das Signal, worauf diesmal das\n\n— 11 -\n\nPaket mit dem Deckgeld aus dem Zug geworfen wurde.\nDer Angeklagte lief den Bahndamm hinauf, bemerkte\n\ndabei zwei zur Beobachtung eingesetzte Polizeibe-\n\namte und nahm deshalb das Paket nicht auf, sondern\nflüchtete (Tatkomplex 9).\n\nIn der Folgezeit - genaue Daten sind im Urteil\nnicht festgestellt - modifizierte der Angeklagte\nin mehreren Schreiben die Stückelung des geforderten Geldbetrages, ehe er mit Schreiben von 16. Dezember 1992 seine Forderung auf 1,1 Milionen DM\nerhöhte und für den 29. Dezember 1992 einen weiteren Übergabetermin bestimmte, den er aber aus gesundheitlichen Gründen mit einem Schreiben vom\n\n23, Dezember 1992 verschob. Am 5. Januar 1993 verschaffte der Angeklagte erneut telefonisch dem\nGeldboten Zugang zu einem weiteren Abwurfgerät und\nveranlaßte, daß das Gerät an einem im Hauptbahnhof\nBerlin stehenden D-Zug nach Stralsund am letzten\nWagen angebracht wurde. Der Angeklagte erwartete\nden Zug in Berlin-Pankow und löste das Funksignal\nzum Abwurf aus. Das Abwurfgerät, das von dem Geldboten mit einem Paket unbekannt geblieben Inhalts\ngefüllt worden war, fiel herab. Der Angeklagte\nsuchte die Gleise ab, konnte das Paket aber nicht\nfinden und flüchtete (Tatkomplex 10).\n\nDer Angeklagte forderte mit Schreiben vom 14. Januar 1993 eine neue Geldübergabeaktion, drohte in\nder Folgezeit telefonisch und brieflich mit weiteren Bombenanschlägen, erhöhte mit Schhreiben vom\n9, März 1993 die Geldforderung auf 1,4 Millionen\nDM, verschob einen Übergabetermin und nahm aus gesundheitlichen Gründen einen anderen Kontakttermin\n\n12 -\n\nnicht wahr. Erst mit Schreiben vom 7. April 1993\nund Telefonat und Schreiben vom 13. April 1993\nlegte er Bedingungen für einen neuen Übergabetermin fest. Am 19. April 1993 veranlaßte er telefonisch, daß der Geldbote in Berlin-Britz eine am\nStraßenrand befindliche Holzkiste aufsuchte und\ndort eine Paket ablegte. Der Angeklagte, der sich\nvon unten einen vorbereiteten Zugang zum Boden der\nHolzkiste verschafft hatte, entnahm das Paket und\nöffnete es. Als er festgestellt hatte, daß kein\nGeld enthalten war, ließ er es zurück und entkam\ndurch die Kanalisation (Tatkomplex 11).\n\na. Tat 4:\n\nUm seine Forderung durchzusetzen, legte der Angeklagte am 18. Mai 1993 in einem Kaufhaus des Klee\nGRM-Konzerns in Bielefeld eine Rohrbombe ab und\nzündete sie mittels Zeitzünders in der folgenden\nNacht. Entgegen seinem auf die Verursachung eines\nerheblichen Schadens ausgerichteten Vorsatz entzündete sich der Brandbeschleuniger nicht. Es entstand lediglich eine Schaden von knapp 12.000 DM\n(Tatkomplex 12).\n\nDer Angeklacte drohte in der Folgezeit - genaue\nDaten werden im Urteil nicht festgestellt - mit\nweiteren Bombenexplosionen, beging am 3. November\n1993 auZ das Kaufhaus des Konzerns in Magdeburg\neinen Brandanschlag (insoweit ist das Verfahren\nnach 8 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden) und legte am 6, Dezember 1993 im Kaufhaus\nKa in Berlin-Neukölln eine Rohrbombe ab, die\ner mittels eines Kurzzeitzünders gegen 11 Uhr 15\nzur Explosion brachte und so einen Sachschaden von\n\netwa 35.000 DM verursachte. In einem am selben Tag\nzur Post gebrachten Schreiben an die Geschäftsleitung des Kes -Konzerns drohte er zur Untermauerung seiner Geldforderung mit dem Einsatz von\nPlastiksprengstof£ (Tatkomplex 13).\n\nIn der Folgezeit - genaue Daten sind nicht [Iestgestellt - drohte der Angeklagte schriftlich und telefonisch erneut mit Bombenanschlägen. Mit Schreiben vom 7, Januar 1994 und mit Telefonaten vom 11.\nund 14. Januar 1994 gab er Anweisungen für eine\nneuerliche Geldübergabe. Am 15. Januar 1994 verlangte er die Überbringung des Geldes nach Berlin-Steglitz und dessen Ablage in einem Schacht unter\neinem Gitterrost. Der als Geldbote eingesetzte\nPolizeibeante legte, nachdem er zuerst ein anderes\nPaket neben den Schacht gelegt hatte, ein \"Geldpaket\" in den Schacht. Zu diesem Zeitpunkt war der\nAngeklagte, der von unten Zugang zu dem Schacht\nhatte, aber bereits geflohen, nachdem ihm die\nGeldübergabe zu lange gedauert hatte (Tatkomplex\n14).\n\nAm 20. Januar 1994 verlangte der Angeklagte telefonisch erneut eine Geldübergabeaktion. Am 22. Januar 1994 veranlaßte er wiederum telefonisch, daß\nein Polizeibeanmter als Geldbote in Berlin-Charlottenburg auf einer stillgelegten Gleisanlage das\nGeläpaket, welches dieses Mal tatsächlich die ge-\n‚Eorderte Summe von 1,4 Millionen DM enthielt, in\nein vom Angeklagten gebautes Schienenfahrzeug einlegte und das Fahrzeug startete. Das Schienenfahr-\n\n—-— 1A —-\n\n- 14 —\n\nzeug Zuhr knapp 900 Meter, entgleiste aber kurz\nvor der Stelle, an der der Angeklagte wartete, Aus\nAngest vor Entdeckung flüchtete der Angeklagte\n(Tatkomplex 15).\n\nDer Angeklagte drohte in der Folgezeit - genaue\nDaten werden nicht festgestellt - schriftlich und\nfernmündlich immer wieder mit der Zündung weiterer\nBomben, verschob mehrere selbstgesetzte Termine\nund forderte zuletzt am 20. April 1994 telefonisch\neine weitere Geldübergabeaktion für den 22. April\n1994. Bei einem diese Übergabe vorbereiteten Telefonat wurde der Angeklagte am 22. April 1994 festgenommen (Tatkomplex 16).\n\nII, Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Das Landgericht hat zwischen den Tatkomplexen 1\nund 2, 3 bis 5, 6 bis 11 sowie 12 bis 16 jeweils\nnatürliche Handlungseinheit angenommen und den Angeklagten deshalb nur wegen insgesamt vier Taten\nverurteilt. Gegen diese Bewertung des mehraktigen\nTatgeschehens bestehen zum Teil durchgreifende\nrechtliche Bedenken.\n\na) Nach der Rechtsprechung liegt eine natürliche\nHandlungseinheit vor, wenn zwischen einer Mehrheit\ngleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und\nzeitlicher Zusammenhang besteht, daß das gesamte\nHandeln des Täters objektiv auch für einen Dritten\nals ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungsakte\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n®\n\nauch durch ein gemeinsames subjektives Element\nmiteinander verbunden sind (BCHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit Entschluß, einheitlicher\n3, 4, 7; BGH Beschluß vom 11. Mai 1993 - 5 StR\n242/93 -). Die Frage, ob das Landgericht diese\nGrundsätze fehlerfrei angewendet hat, stellt sich\nhier nicht, weil die Tathandlungen des Angeklagten\nteilweise schon aus anderem Grund zu einer Handlung im Rechtssinne zusammenzufassen sind und die\nbestehen bleibenden Einzeltaten nach den genannten\nGrundsätzen nicht durch eine natürliche Handlungs-\n\neinheit verbunden sein können.\n\nb) Die Frage, wann in Fällen, in denen der Täter\nmehrfach zur Tatvollendung ansetzt, eine Tat im\nRechtssinne vorliegt, ist im Zusammenhang mit der\nPrüfung der Konkurrenzen wenig erörtert, Die Frage\nnach der Reichweite der Tat im materiellen Sinne\nin Fällen der vorliegenden Art ist jedoch weitgehend geklärt, soweit es darum geht, wie weit ein\nmöglicher Rücktritt des Täters sich auf vorangegangene Einzelakte erstreckt (BGHSt 40. 75). Es\nbestehen keine Bedenken, die Ergebnisse dieser\nRechtsprechung auch auf die Beurteilung der Konkurrenzen anzuwenden, denn Tat im Sinne des S 24\nAbs. 1 StGB, auf die sich der Rücktritt erstreckt,\nist die für die Beurteilung der Konkurrenzen maßgebliche Tat im materiellrechtlichen Sinne (BGHSt\n39, 221, 230; 33, 144; 35, 187 (vgl. auch BGH Beschluß vom 8. November 1994 - 4 StR 566/94 -);\nzweifelnd Otto Jura 1992, 423, 427 m.w.N.).\n\nDanach gilt folgendes: Eine Tat im Rechtssinne\nliegt vor, wenn die der Tatbestandsvollendung dienenden Teilakte einen einheitlichen Lebensvorgang\nbilden, wobei der Wechsel des Angriffsmittels\nnicht von entscheidender Bedeutung ist. Ein einheitlicher Lebensvorgang in diesem Sinne ist gegeben, wenn die einzelnen Handlungen in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Dieses\nErfordernis besteht bei Erpressung auch dann, wenn\ndurch die Einzelakte, die auf die Willensentschließung des Opfers einwirken sollen, letztlich\nnur die ursprüngliche Drohung durchgehalten wird\n(BGHSt 40, 75, 77). Die tatbestandliche Einheit\nder Erpressung endet dort, wo der Täter nach den\nRegelungen über den Rücktritt nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann, d. h. entweder bei der\nvollständigen Zielerreichung oder beim fehlgeschlagenen Versuch. Ein Fehlschlag in diesem Sinne\nliegt vor, wenn der Täter nach dem Mißlingen des\nvorgestellten Tatablaufs zu der Annahne gelangt,\ner könne die Tat nicht mehr ohne zeitliche Zäsur\nmit den bereits eingesetzten und anderen bereitliegenden Mitteln vollenden (vgl. BGH, Urteil von\n12. September 1985 - 4 StR 415/85 -; vgl.\n\nBGHSt 39, 221, 228; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1\nVersuch, beendeter 9 a.E.), und deshalb ein erneutes Ansetzen notwendig ist, um zum gewünschten\nZiel zu gelangen (vgl. BGHSt 39, 221, 232; zu den\nBesonderheiten bei Steuerhinterziehung siehe BGHSt\n38, 37, 40; 36, 105, 116).\n\n- 17 -\n\nc) Nach diesen Grundsätzen sind, in wesentlichen\nAbweichungen von der Bewertung des Landgerichts,\ndie folgenden Erpessungstaten verwirklicht. Diese\nstimmen - was die Beschwerdeführerin allerdings\nübersieht - in einzelnen Handlungsakten mit\nSprengstoffverbrechen überein und stehen deshalb\njeweils in Tateinheit mit §§ 311 StG$.\n\naa) Das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion im\nKaufhaus KaDeWe am 25. Mai 1988 (Tatkomplex 1) war\nwegen der zuvor schriftlich an das Kaufhaus gerichteten Geldforderung zugleich Nötigungsmittel\n‚in Form von Gewalt und diente nicht mehr nur der\nVorbereitung einer Erpressung, Die deshalb tateinheitlich mit 3 311 StGB begangene schwere räuberische Erpressung (Tatköomplex 2) war mit der Übergabe des Geldes vollendet.\n\nNeben dem Qualifikationstatbestand des 5 250 Abs.\n1 Nr. 1 StGB (durch Mitsichführen einer geladenen\nSchußwaffe) ist auch der des 8 250 Abs. 1Nr. 2\nStGB erfüllt, da der Angeklagte bei der Begehung\nder Erpressung die Rohrbombe, also eine Waffe, bei\nsich führte, um sie einzusetzen (vgl. BGH NStz\n1994, 187; Herdegen in LK 11. Aufl. 5 250 Rdn.\n33).\n\nbb) In den Tatkomplexen 3 und 4 wurde (anders als\nin dem der Entscheidung BGH NJW 1992, 2581 - in\n‚BGHSt 38, 309 insoweit nicht vollständig abgedruckt - zugrundeliegenden Fall) zeitgleich mit\ndem Absenden des Erpressungsschreibens eine Rohrbombe abgelegt, deren Explosion den Beginn der\nAusführungshandlung der versuchten schweren räube-\n\n18 —\n\nrischen Erpressung (8 250 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB)\nzum Nachteil des Karstadt-Konzerns darstellte. Die\ndeshalb tateinheitlich mit § 311 StGB begangene\nversuchte schwere räuberische Erpressung war fehlgeschlagen, weil sich die Geldabwurfvorrichtung\nnicht vom Zug gelöst hatte. Ohne zeitliche Zäsur\nkonnte der Angeklagte die Tat mit den bereits eingesetzten oder bereitstehenden Mitteln nicht vollenden (vgl. BGHSt 39, 221, 228). Daher ist der mit\ndem Schreiben vom 21. Juli 1992 beginnende Geschehensablauf (Tatkomplex 5) eine neue Tat.\n\ncc) Der Tatkomplex 5 stellt eine vollendete -\nnicht nur versuchte, wie das Landgericht meint -\nschwere räuberische Erpressung {§ 250 Abs. 1Nr. 1\nStGB) dar.\n\nDer Angeklagte hat aufgrund seiner Nötigungshandlungen 4,000 DM erlangt. Die Kausalität ist nicht\ndadurch in Frage gestellt, daß mit der Übergabe\nvon Geld auch die Absicht verbunden war, den Täter\ndadurch zu überführen. Auf das Motiv des Übergebenden kommt es nicht an, vielmehr nur darauf, daß\ndem Täter aufgrund seiner Erpressung das gewährt\nwurde, was er erlangen wollte. Hier entsprach der\nBetrag zwar nicht den Vorstellungen des Angeklagten, er ist vom Angeklagten gleichwohl verbraucht\nworden. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen,\ndaß der Angeklagte entschlossen gewesen wäre, einen solchen Betrag zurückzuweisen (Herdegen in LK\n11. Aufl. § 253 Rdn. 28). Selbst wenn, wofür angesichts der festgestellten Zahlungsbereitschaft der\nKarstadt AG (vgl. UA S. 11) wenig spricht, das\nGeld nicht aus dem Vermögen der Kam AC gekom-\n\n- 19 -\n\nmen wäre, war die Tat vollendet. Allerdings muß\ngrundsätzlich der Genötigte auch der Verfügende\nsein. Indes genügt ein im einzelnen noch nicht abschließend geklärtes \"Näheverhältnis\" des Genötigten zu dem geschädigten Vermögen (Herdegen a.a.0.\nRän. 16). Entsprechendes gilt, wenn die Polizei in\nErfüllung ihrer Aufgaben anstelle des Geschädigten\nhandelt (vgl. auch R6St 63, 164).\n\nMit Vollendung der Tat war der weitergehende, auf\nErlangung einer höheren Summe gerichtete Versuch\neiner Erpressung fehlgeschlagen, so daß das mit\nder Bombenexplosion am 9. September 1992 beginnende Geschehen (Tatkomplex 6) eine neue Tat einleitet.\n\ndd) Die am 9. und 15. September 1992 herbeigeführten Sprengstoffexplosionen (Tatkomplexe 6 und 7)\nknüpften für alle ersichtlich an die vorangegangenen Erpressungsversuche an und waren deshalb jeweils Nötigungsmittel in Form von Gewalt. Sie\nstellten den Beginn der Ausführungshandlung eines\nneuerlichen Erpressungsversuchs (Tatkomplex 8) dar\nund sind deshalb tateinheitlich mit diesem verbunden; der Qualifikationstatbestand des 8 250 Abs. 1\nNr. 2 StGB und § 311 StGB sind dabei zweifach verwirklicht. Diese versuchte schwere räuberische Erpressung scheiterte, weil der Angeklagte in Berlin\ndas aus dem Zug geworfene Paket, das zumindest\nDeckgeld enthielt, nicht aufnahm, sondern aus\nAngst vor einer Festnahme flüchtete. Vollendung\nwar noch nicht eingetreten, weil es angesichts der\nGesamtumstände an einem Vermögensnachteil fehlte.\n\n- 20 -\n\nVielmehr war der Versuch fehlgeschlagen. Damit\nstellt das mit dem Schreiben von 15. Oktober 1992\nbeginnende Geschehen (Tatkomplex 9) eine neue Tat\ndar.\n\nee) Der mit dem Schreiben vom 15. Oktober 1992\n(Tatkomplex 9) begonnene Versuch einer schweren\nräuberischen Erpressung (5 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB)\nist gescheitert, als der Angeklagte in Berlin-Charlottenburg das aus dem Zug geworfene Paket,\ndas zumindest Deckgeld enthielt, nicht aufnahm,\nsondern aus Angst vor einer Festnahme flüchtete.\nAuch hier ist wegen der polizeilichen Überwachung\nmit dem Abwerfen des Geldpakets kein Vermögensnachteil eingetreten. Der Angeklagte konnte hier\nohne zeitliche Zäsur die Tat mit den bereits eingesetzten oder bereitstehenden Mitteln nicht vollenden. Daher führte auch die wenige Stunden vorher\nin Potsdam gescheiterte Geldübergabe nicht zu einer Zäsur in dem Sinne, daß damit der Versuch\nfehlgeschlagen gewesen wäre; denn es kam aufgrund\nder vorangegangenen Weisung des Angeklagten kurze\nZeit später zu der weiteren Übergabeaktion.\n\nf£) Der mit neuerlichen Schreiben und einer Erhöhung der Geldforderung beginnende, weitere Erpressungsversuch (Tatkomplex 10) ist im Sinne eines\nFehlschlags gescheitert, nachdem der Angeklagte im\nBereich Bosse Straße in Berlin das abgeworfene Paket, das möglicherweise gar kein Geld enthalten hatte, nicht auffinden konnte und den Überga-\n\n- 21 -\n\n- 21 -\n\nbeort verließ. Damit stellt der daran anschließende Brief des Angeklagten mit der Ankündigung, einen neuen Übergabetermin zu bestimmen, den Beginn\neiner weiteren Tat (Tatkomplex 11) dar.\n\ngg) Im Tatkomplex 11 ist die versuchte Erpressung\nebenfalls im Sinne eines Fehlschlags gescheitert,\nnachdem der Angeklagte in Berlin-Britz lediglich\nein Paket mit Papierschnipseln erlangt hatte. Wegen des Fehlschlags ist der mit der Bombenexplosion am 18. Mai 1993 beginnende Geschehensablauf\n(Tatkomplex 12) eine neue Tat.\n\nhh) Die Sprengstoffexplosionen in Bielefeld und\nBerlin-Neukölln (Tatkomplexe 12 und 13) stellten\nden Beginn bzw. die Verstärkung eines neuerlichen\nErpressungsversuchs (Tatkomplex 14) dar. Als Nötigungsmittel stehen die (zweifach verwirklichten)\nVerbrechen nach § 311 StGB deshalb jeweils in Tateinheit zu der versuchten schweren räuberischen\nErpressung (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Dieser Versuch war fehlgeschlagen, nachdem der Angeklagte in\nBerlin-Steglitz die zögerliche Geldübergabe nicht\nabwartete, sondern aus Angst vor einer Festnahne\nfloh.\n\nii) Der mit dem Telefonat vom 20. Januar 1994 beginnende weitere Erpressungsversuch (Tatkomplex\n15) ist fehlgeschlagen, nachdem das in Berlin-Charlottenburg zur Geldübergabe eingesetzte Schienenfahrzeug entgleist war und der Angeklagte vom\nÜbergabeort flüchtete. Wegen der vorhandenen polizeilichen Überwachung ist auch hier ein Vermögensnachteil noch nicht eingetreten.\n\n-— 22 —\n\n= 220\n\n33) Der wegen des Fehlschlags des vorangegangenen\nErpressungsversuchs selbständige letzte Erpressungsversuch (Tatkomplex 16) war mit der Festnahme\ndes Angeklagten am 22. April 1994 fehlgeschlagen,\n\n2. Danach hat sich der Angeklagte der schweren\nräuberischen Erpressung in zwei Fällen (Tatkomplexe 1/2 und 5), davon in einem Fall in Tateinheit\nmit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (Tatkomplexe 1/2), schuldig gemacht. Er hat sich weiterhin der versuchten schweren räubrischen Erpressung in vier Fällen (Tatkomplexe 3/4, 9, 6 bis 8,\n12 bis 14), davon in zwei Fällen in Tateinheit mit\njeweils zweifachem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (Tatkomplexe 6 bis 8, 12 bis 14) und in\neinem Fall in Tateinheit mit Herbeiführen einer\nSprengstoffexplosion (Tatkomplexe 3/4), schuldig\ngemacht.\n\nEr hat sich weiterhin der versuchten räuberischen\nErpressung in vier Fällen (Tatkomplexe 10, 11, 15,\n16) schuldig gemacht.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft ist der\nSchuldspruch zu ändern. § 265 StPO steht nicht\nentgegen. Der Senat schließt aus, daß sich der Angeklagte gegen diesen Schuldvorwur£ anders hätte\nverteidigen können,\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs muß zur - von\nder Beschwerdeführerin erstrebten - Aufhebung des\nStrafausspruchs führen. Allerdings braucht eine\nunrichtige Bestimmung der Konkurrenzen bei im übrigen unverändertem Schuldumfang den Strafaus-\n\num 23 -\n\nspruch im Ergebnis nicht zu gefährden. Hier muß\nindes der Strafausspruch schon deshalb aufgehoben\nwerden, weil Einzelstrafen (in einem Fall wegen\nvollendeter, nicht nur wegen versuchter Tat) für\nnunmehr zehn und nicht nur für vier Taten festzusetzen sind.\n\nDarüber hinaus enthält das Urteil weitere Mängel,\ndie sich zugunsten des Angeklagten ausgewirkt haben können:\n\na) In einer Reihe von Fällen liegt ein höherer\nSchuldumfanyg vor, als ihn das Landgericht angenonmen hat,\n\naa) Die Bewertung des Landgerichts bei der Prüfung\nder Voraussetzungen des § 311 StGB, der Angeklagte\nhabe das Tatbestandsmerkmal Gefährdung von \"Leib\noder Leben einer Person\" nicht erfüllt, sondern\nlediglich das der Gefährdung von \"Sachen von bedeutendem Wert\", tri£ft jedenfalls im Tatkomplex 7\nnicht zu: Dort erlitt eine Verkäuferin infolge der\nvom Angeklagten ausgelösten Explosion \"Ohrensausen\", Die konkrete Gefährdung dieser Person ist\ndeshalb offensichtlich gegeben {vgl. BGH, Urteil\nvom 21. September 1995 - 5 StR 366/95 -). Zwar hat\ndas Landgericht insgesamt, also auch im Tatkomplex 7, den \"erforderlichen Gefährdungsvorsatz\"\n(UA S. 71) verneint. Es hat dazu aber ausgeführt,\ndaß die Explosionen jeweils nicht vollständig beherrschbar waren, daß die Anwesenheit von Menschen\nnicht fern lag und daß der Angeklagte die Gefährdung von Menschen als \"unkalkulierbares Restrisi-\n\n- DA —\n\nko\" in Kauf genommen hatte (UA S. 72). Damit hat\nder Tatrichter den bedingten Vorsatz bejaht, soweit das Merkmal der Gefahr für Leib oder Leben\ngegeben ist.\n\nbb) Bezüglich der anderen Explosionen ist eine\nkonkrete Gefahr für Leib oder Leben einer anderen\nPerson nicht eingetreten, In diesen Fällen (ausgenommen Tatkomplex 13) liegt wegen der unveränderten subjektiven Gegebenheit Versuch vor (vgl. BGH,\nUrteil vom 21. September 1995 - 5 StR 366/95 -).\n\ncc) Anderes gilt allerdings für den Tatkomplex 13,\nwo der Angeklagte, gewarnt durch die Erfahrungen\nim Tatkomplex 7, besondere Vorkehrungen traf, um\nin dem von ihm hier überschauten und beherrschten\nBereich eine konkrete Gefährdung auszuschließen.\n\nb) Soweit es die Anwendung des 3 21 StGB betrifft,\nist bisher nicht hinreichend dargelegt, inwieweit\ndie \"langjährige Lösemittelexposition\" (UA S. 68),\ndie zu einer - als krankhafte seelische Störung zu\nbewertenden - \"organischen Erkrankung des Gehirns\"\n(UA S. 68) geführt hat, bei den detailliert und\nvorausschauend geplanten Taten die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt\nhaben soll.\n\n4, Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat\ndie auf die Revision der Staatsanwaltschaft nach\nS 301 StPO veranlaßte Prüfung nicht aufgedeckt.\n\n-— 25 -\n\nIII. Die Revision des Angeklagten\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der die über das\nUrteil hinausgehende Zusammenfassung der Handlungen zu nur zwei Taten erstrebt wird, ist aus den\nvorstehenden Erwägungen unbegründet.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-30/5-str-465-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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