{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-11-29_5_StR_579_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-11-29","aktenzeichen":"5 StR 579/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 579/95\n\nURTEIL\n\nvom 29. November 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\nHans-Eberhard Wo u aus Üben.\ngeboren am @&. Em 1937 in TeEmEEE.,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\n58\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. November 1995, an der teilgenommen ha-\n\nben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHarms\nDr. Schäfer\nHäger\nPfister\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. WED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt WEB und Rechtsanwalt Dr. ie»\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Mannheim vom\n8. März 1995 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des\n\nRechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.-\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDas Landgericht hat den -Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren\n\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\nDie gegen den Rechtsfolgenausspruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. November 1995 zutreffend ausgeführt:\n\n\"Die Einzelangriffe der Revision gehen am zutreffenden Verständnis der landgerichtlichen\nErwägungen vorbei und damit ins Leere. Was\ndas Landgericht zum früheren Verteidigungsverhalten des Angeklagten anführt (UA S. 35),\nbesagt nur, daß das einer 'positiven' Bewertung seines schließlichen Geständnisses nicht\nentgegenstehe; das ist rechtsfehlerfrei. Eine\n- hier zudem über den strafrechtlich relevanten Schaden hinausgehende - Sicherung der gesamten Steuerforderungen kann schon aus ob-.\njektiven Gründen mildernd berücksichtigt werden. Im übrigen geht die Revision daran vorbei, daß die erste Sicherung über 1 Mil-\n\nlion DM freiwillig eingeräumt wurde\n\n(UA S. 36), der Zwangscharakter der weiteren\nSicherungshypothek vom Landgericht nicht\nübersehen, vielmehr darauf abgehoben wurde,\ndaß der Angeklagte das damit belastete Grundstück rechtzeitig solchem Zugriff hätte entziehen können, wenn er das gewollt hätte\n\n(UA S. 36); auch dagegen läßt sich aus\nRechtsgründen nichts erinnern. Die von der\nRevision zur Erörterung des § 56 Abs. 2 StGB\n(UA S. 41) vermißten Erwägungen zum Aufklärungserfolg des Geständnisses des Angeklagten\nfinden sich an anderer Stelle (UA S. 35/36),\n\nund mit dem \"Eintreten ... für alle finan-\n\nziellen Folgen' (UA S. 41) meint das Landgericht nicht die unabwendbaren rechtlichen\nzahlungspflichten, sondern auch hier, daß der\nAngeklagte die Vermögenswerte, die nunmehr\n\n158\n\ndem Finanzamt zur Verfügung stehen, hätte\nbeiseiteschaffen können; auch das hält sich\nim Rahmen des tatrichterlichen Ermessens und\nist damit rechtsfehlerfrei.\n\nSonst ist gegen die Strafen und die Bewährungsentscheidung aus Rechtsgründen ebenfalls\nnichts zu erinnern. Diese Rechtsfolgen sind\njedenfalls vertretbar und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen; eigenes Ermessen\nkann nicht an die Stelle desjenigen des Tatrichters gesetzt werden.\"\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-29/5-str-579-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-29/5-str-579-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:01.859566+00:00"}}