{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-11-28_5_StR_610_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-11-28","aktenzeichen":"5 StR 610/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AD\n\n5 _ StR 610/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 28. November 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Jürgen P > aus MeBEb,\ngeboren am @. EEE 1964 in Os tan.\n\n2. Joachim En HE aus Cu,\ngeboren am @. EEB 1961 in Dom,\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n28. November 1995 beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagien P&-\n\nEB und Erg gegen das Urteil des\nLandgerichts Verden vom 31. Mai 1995 werden nach $S 349 Abs. 2 StPO mit folgender\nMaßgabe (S 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen: Der Schuldspruch wird dahin\ngeändert, daß beide Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung schuldig sind.\n\nDie Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die insoweit den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten führen lediglich zur Änderung\nder Schuldsprüche und sind im übrigen aus den\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. November 1995 unbegründet im Sinne\ndes S 349 Abs. 2 StPO.\n\n-\n\nDie Angeklagten drangen zur Nachtzeit in das Wohnhaus eines Ehepaares ein, fesselten ihre Opfer und\nentwendeten einen Bargeldbetrag von 21.300 DM. In\nder durch die Fesselung ermöglichten Wegnahme des\nGeldes liegt ein schwerer Raub nach § 249 Abs. 1,\n§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Umstand, daß eines\nder Opfer - gefesselt und unter Todesdrohung - das\nVersteck des Geldes preisgegeben hat, führt - entgegen der Würdigung durch das Landgericht - nicht\nzum Ausschluß einer Wegnahme im Sinne des Raubtatbestandes und zur Anwendung des Tatbestandes der\n(schweren räuberischen) Erpressung. Der Senat ändert deshalb die Schuldsprüche. Gesichtspunkte des\n§ 265 StPO stehen nicht entgegen. Der Senat kann\nausschließen, daß die Angeklagten sich gegen den\nVorwurf des schweren Raubes anders als geschehen\nhätten verteidigen können.\n\nAuf die verhängten Strafen bleibt die Änderung der\nSchuldsprüche - wegen der Gleichheit der Strafdrohungen für schwere räuberische Erpressung und\nschweren Raub - ohne Einfluß.\n\nLaufhütte : Horstkotte Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-28/5-str-610-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-28/5-str-610-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:01.800437+00:00"}}