{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-11-28_5_StR_609_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-11-28","aktenzeichen":"5 StR 609/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 609/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 28. November 1995\nin der Strafsache\ngegen j\n\nTorsten No Ce aus BB,\ngeboren am @. WWW 1963 in LEE,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u. a.\n\nNSS\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n28. November 1995 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom\n29. Mai 1995 wird nach SS 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit -\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Es hat die sichergestellte Haschischmenge von 10.777 g eingezogen und den (erweiter-\n\nten) Verfall des sichergestellten Bargeldes in Hö-\n\nhe von 37.130,-- DM sowie eines Pkw angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten ist aus den Gründen\n\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n\n6. November 1995 unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO. Ergänzend bemerkt der Senat:\n\nAllerdings enthält das Urteil - im Rahmen der Beweiswürdigung zur Herkunft des sichergestellten\n\nBargeldes - folgende Erwägungen: \"Dieses Ergebnis\nder Beweisaufnahme wird mittelbar durch das Ver-\n\nhalten des Vaters des Angeklagten als Zeuge in dem\nVerfahren bestätigt: Der Vater hat von seinem AuUS-\nsageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, was\ngrundsätzlich nicht zu bewerten ist. Vorliegend\nwäre aber, wenn er seinem Sohn tatsächlich Geld\ngegeben haben sollte, zu erwarten gewesen, daß er\nausgesagt hätte, da er nur dadurch die Anordnung\ndes Verfalls des Geldes hätte verhindern können\nund damit eine Chance gehabt hätte, das Geld zurückzubekommen. Er hätte seine Aussage auf diesen\nPunkt beschränken können, was er aber nicht getan,\nsondern geschwiegen hat. Auch hieraus läßt sich\nableiten, daß er mit dem bei seinem Sohn sichergestellten Geld nichts zu tun hat\" (UA S. 17 £.).\n\"Nach allem ist die Kammer davon überzeugt, daß\ndas bei dem Angeklagten sichergestellte Geld nicht\nvon seinem Vater stammt\" (UA S. 18). Damit hat der\nTatrichter die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines Angehörigen des Angeklagten aus\n\nsS 52 StPO zum Nachteil des Angeklagten verwertet.\nSolches ist unzulässig (BGHSt 22, 113; 34, 324,\n327; BGH NJW 1980, 794; BGH MDR 1981, 157; BGHR\nStPO S 261 Aussageverhalten 2). Indes betrifft\ndies hier allein die Anordnung des (erweiterten)\nVerfalls des sichergestellten Bargeldes, nicht\naber den Schuldspruch und die übrigen verhängten\nStraftatfolgen. Angesichts der Umstände der Auffindung des Bargeldes kann der Se-\n\n1:72\nTao\n\nnat ausschließen, daß die Feststellungen zur Herkunft des Bargeldes und die darauf gestützte Ver-\n\nfallsanordnung auf den genannten Wendungen beruhen.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-28/5-str-609-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-28/5-str-609-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:01.779718+00:00"}}