{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-11-17_5_StR_568_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-11-17","aktenzeichen":"5 StR 568/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 568/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 17. November 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\nCarsten R EEE 4 Aaus Sc /Ost,\ngeboren am MR. WED 1971 in CE,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1995 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21. Juni 1995\nnach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten ist aus\nden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Oktober 1995 unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs.2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich\ngegen den Schuldspruch richtet. Dagegen führt die\nRevision aus sachlichrechtlichen Gründen zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nNach den Feststellungen tötete der Angeklagte seine Ehefrau wenige Tage nachdem sie ihm offenbart\nhatte, daß sie ein intimes Verhältnis zum gemeinsamen Chef der Eheleute hatte, und unmittelbar\nnach ihrem Vorwurf gegenüber dem Angeklagten, er\nsei \"ein Versager, eine Null\". Er tat dies in der\nAbsicht, anschließend sich selbst das Leben zu\nnehmen. Seine Selbsttötungsversuche schlugen fehl.\nDas sachverständig beratene Schwurgericht ist zu\ndem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte \"im Affektstau\" gehandelt habe (UA S. 19). Gleichwohl\nhat es ohne jede Begründung angenommen, daß weder\neine Schuldunfähigkeit nach S 20 StGB noch eine\nerheblich verminderte Schuldfähigkeit nach\n\n§ 21 StGB vorgelegen habe. Dies begründet einen\nsachrechtlichen Fehler. Ein Affekt kann unterschiedliche Wirkungen haben: Diese können entweder\nunterhalb der Schwelle der Voraussetzungen des\n\nS 21 StGB liegen oder ein Eingreifen der genannten\nVorschrift auslösen oder gar in Ausnahmefällen\nSchuldunfähigkeit nach § 20 StGB begründen (Jähnke\n‚in LK 11. Aufl. S 20 Rdn. 54-62 m. N. der Rspr.)\nDeshalb bedurfte es einer Erörterung der Wirkung\ndes festgestellten Affektstaus.\n\nDer Senat kann angesichts der Feststellungen und\nder mitgeteilten Beurteilung durch den Sachver-\n\nständigen ausschließen, daß die Schuldfähigkeit\n\ndes Angeklagten nach § 20 StGB aufgehoben war.\n\nII.\n\nDamit hat der neue Tatrichter auch Gelegenheit zu\nprüfen, ob die Voraussetzungen des § 213 StGB vorliegen. Auf die Entscheidung BGHR StGB S 213\n\n2. Alt. Gesamtwürdigung 1 und die bei Dreher/\nTröndle, StGB 47. Aufl. § 213 Rdn. 9a referierte\nRechtsprechung wird vorsorglich hingewiesen.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-17/5-str-568-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-17/5-str-568-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:01.606456+00:00"}}