{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-11-16_5_StR_747_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-11-16","aktenzeichen":"5 StR 747/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Rechtsbeugung eines Richters der DDR durch Mitwirkung an\nTodesurteilen.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 212 Abs. 1, S 336\n\nRechtsbeugung eines Richters der DDR durch Mitwirkung an\nTodesurteilen.\n\nBGH, Urteil vom 16. November 1995 “- 5 StR 747/94 -\nSchwG Berlin\n\n‚46\nBUNDESGERICHTSHOF |\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5 StR 747/94\n\nvom 16. November 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\nProf. Dr. Hans Re EEE aus Bei,\n\ngeboren am &. EEE 15920\nin we@E> (Tsch E ) .\n\nwegen Totschlags u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nder Hauptverhandlung vom 14. und 16. November 1995, an\n\nder teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nHäger\n\nBasdorf\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE.\n\nStaatsanwalt Dr. ib\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Prof. Dr. Ws\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt 2\n\nals Vertreter des Nebenklägers,\n\nJustizangestellte (ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 16. November 1995 für Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft, des\nNebenklägers und des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 17. Ju-\n\nni 1994 werden verworfen,\n\nDer Angeklagte und der Nebenkläger tragen die\nKosten ihrer Rechtsmittel. Der Staatskasse\nfallen die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen insoweit zur Last, als die Revision der Staatsanwaltschaft sie verursacht hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen\nRechtsbeugung in drei Fällen, davon in zwei Fällen\nin Tateinheit mit Totschlag und in einem Fall in\nTateinheit mit versuchtem Totschlag (in zwei\nrechtlich zusammentreffenden Fällen) unter Verhängung von Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren\nFreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und neun Monaten verurteilt; im übri-\n\ngen hat es den Angeklagten freigesprochen. Vorwürfe mit Rechtsbeugung in Tateinheit stehender Freiheitsberaubung sind gemäß § 154a StPO aus dem Ver-\n\nfahren ausgeschieden worden.\n\nA.\n\nDer 1920 geborene Angeklagte erlernte nach Besuch\nder Volks- und Bürgerschule den Beruf eines\nStrumpfwirkers. Er engagierte sich politisch gegen\ndie Nationalsozialisten, erlitt Gefangenschaft in\neinem Konzentrationslager und kam anschließend zum\nFronteinsatz \"zur Bewährung\", unter anderem in einem Minensuchkommando. Im Jahre 1948 wurde er in\nSchwerin zum \"Volksrichter\" ausgebildet; ab 1949\nübte er verschiedene richterliche Tätigkeiten aus.\nEine Teilnahme an den Waldheim-Prozessen lehnte er\naus Gewissensgründen ab. 1954 wurde er beisitzender Richter am Obersten Gericht der DDR. Daneben\nwar er von 1954 bis 1958 Parteisekretär des Obersten Gerichts. 1958 holte der Angeklagte das zweite juristische Staatsexamen nach. Er wurde 1960\nzum Oberrichter am Obersten Gericht befördert und\nerhielt zunächst den Vorsitz eines Strafsenats.\n1965 wurde er zum Vizepräsidenten für Zivilsachen\ndes Obersten Gerichts ernannt. Nach seiner Promotion war er ab 1968 Dozent für Zivil- und Familienrecht an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, wo er 1973 eine Professur\nerhielt. Seit 1980 ist der Angeklagte Rentner.\n\njif\nHb\n\nAls beisitzender Richter am Obersten Gericht der\nDDR war der Angeklagte in den Jahren 1954 bis 1956\nunter anderem mit der Verfolgung von gegen den\nStaat gerichteten Straftaten befaßt. Dabei wirkte\ner an drei Strafverfahren wegen \"Verbrechen gemäß\nArt. 6 Abs. 2 der Verfassung der DDR\" (DDR-Verfassung/1949) mit, die zu Todesurteilen gegen die Betroffenen führten und in denen das Schwurgericht\nsein Verhalten als Rechtsbeugung gewertet hat.\n\n1. Am 3. März 1955 verurteilte das Bezirksgericht\nCottbus den 52jährigen Kaufmann Karl-Albrecht T#-\nGB zum Tode. TEE Berufung wurde vom Obersten Gericht der DDR unter Mitwirkung des Angeklagten durch Urteil vom 1. April 1955 zurückgewiesen. Dabei hielt der Angeklagte als Berichterstatter die Todesstrafe nicht für schuldangemessen; er stimmte dem Urteil aber zu, weil er nicht\nwagte, auf seine abweichende Meinung hinzuweisen.\nTED wurde am 26. Juli 1955 hingerichtet,\n\n2. Am 4. November 1955 verurteilte das Bezirksgericht Cottbus den 40jährigen Ingenieur Heinz Fr®-\n\nRD zum Tode. Fra Berufung wurde vom\n\nObersten Gericht der DDR durch Urteil vom 2. Dezember 1955 unter Mitwirkung des Angeklagten zurückgewiesen. Der Angeklagte - wiederum als Berichterstatter - stimmte im Ergebnis für die Todesstrafe, obwohl er dem Fall noch geringeres Ge-\n\nwicht als dem Fall TED beimaß. Frei wurde am. EEE 1955 hingerichtet.\n\n3. Am 27. Januar 1956 verhängte das Oberste Gericht der DDR unter Mitwirkung des Angeklagten in\neinem erstinstanzlichen Verfahren Todesstrafen gegen den 42jährigen Konstrukteur Max H@&BB und den\n33jährigen Elektriker Werner RB; die 33jährige\nStenotypistin Eva Ha@B wurde zu lebenslangem\nZuchthaus, der 27jährige Hollerith-Spezialist Joachim Sa@EB zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt.\nDer Angeklagte hielt die Strafen zwar nicht für\nschuldangemessen, schloß sich aber stillschweigend\ndem Votum des Vorsitzenden und des Berichterstatters an. Die Todesstrafen gegen H@@ und Reim\nwurden am 8. Februar 1956 in lebenslange Zuchthausstrafen umgewandelt, beide wurden 1964 aus der\nHaft entlassen. Sa wurde bereits im März 1957,\nnachdem die Strafe im Gnadenwege auf drei Jahre\nermäßigt worden war, zur Bewährung entlassen, Frau\nHaMBR verstarb im September 1956 in der Haft.\n\nII.\n\nIn drei weiteren Fällen, in denen die Betroffenen\nebenfalls nach Art. 6 Abs. 2 der DDR-Verfassung/1949 verurteilt wurden, hat das Schwurgericht\nden Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung\n\nfreigesprochen.\n\n1. Am 1. Dezember 1954 verhängte das Bezirksgericht Schwerin gegen den 27jährigen Angestellten\nRolf LED (auch wegen schwerer Untreue und passiver Bestechung) eine Zuchthausstrafe von fünfzehn\nJahren. Dieses Urteil wurde vom Obersten Gericht\n\nder DDR am 21. Dezember 1954 unter Mitwirkung des\nAngeklagten nach einem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, die eine höhere Bestrafung erstrebte,\nbestätigt.\n\n2. Mit erstinstanzlichem Urteil vom 4. August 1955\nverurteilte das Oberste Gericht der DDR die Eheleute Bruno und Susanne Kr zum Tode. Der\n3ljährige Friseur und die 29jährige Anwaltsgehilfin wurden am @. GERD 1955 hingerichtet, Der\nAngeklagte hatte als Beisitzer gegen die Todes-Strafen und für lebenslange Freiheitsstrafen gestimmt.\n\n3. Am 11. Juli 1956 verhängte das Oberste Gericht\nder DDR unter Mitwirkung des Angeklagten in einem\nerstinstanzlichen Urteil gegen den damals 26jährigen Journalisten Karl FB, der sich dem hiesigen Verfahren als Nebenkläger angeschlossen hat,\neine vierjährige Zuchthausstrafe.\n\nIII.\n\nDas Urteil des Landgerichts wird vom Angeklagten,\nvon der Staatsanwaltschaft und vom Nebenkläger mit\nder Revision - jeweils mit der Sachrüge - angegriffen. Die Staatsanwaltschaft hat ihr zuungunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel\n\n- das vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich des\nFreispruchs im Fall FÜR vertreten wird -, SOoweit der Angeklagte verurteilt worden ist, auf den\nStrafausspruch beschränkt. Sämtliche Revisionen\nhaben keinen Erfolg.\n\nDie Feststellungen des Schwurgerichts tragen die\nVerurteilung des Angeklagten wegen Rechtsbeugung\nund damit tateinheitlich zusammentreffender Tötungsdelikte.\n\nNach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs können Richter der DDR wegen\nRechtsbeugung (5 336 StGB, § 244 StGB-DDR) und damit tateinheitlich zusammentreffender Delikte verfolgt werden- (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 125; 40, 169;\n40, 272; BGH NJW 1995, 2734; Senatsurteile vom\n\n15. September 1995 - 5 StR 642 und 713/94 sowie\n\n23, 68 und 168/95 -).\n\n1. Eine Bestrafung ist weder durch in der DDR erlassene Amnestien (vgl. BGHSt 39, 353, 358 f£.;\nBGH NJW 1994, 3238, 3239 - insoweit nicht in\nBGHSt 40, 169 abgedruckt -; Senatsurteil vom\n\n15. September 1995 - 5 StR 713/94 -, zum Abdruck\nin BGHSt bestimmt) noch durch Verfolgungsverjährung ausgeschlossen. Auch für die hier zur Entscheidung stehenden Fälle der Anwendung politischen Strafrechts durch den Ia-Strafsenat des\nObersten Gerichts der DDR hat die Verjährung in\nder DDR aufgrund eines quasigesetzlichen Verfolgungshindernisses geruht, so daß Verfolgungsverjährung nach Art. 315a EGStGB ausgeschlossen ist\n(BGHSt 40, 48; 40, 113; BGH NJW 1995, 2861; - 1. -\nVerjährungsG vom 26. März 1993, BGBl I 392). Das\n\ndem Angeklagten angelastete Verhalten stand in allen drei seiner Verurteilung zugrunde liegenden\nFällen im Einklang mit der Staatsführung der DDR,\nwelche hier zudem jeweils ganz konkret Einfluß\nnahm, indem das Politbüro des Zentralkomitees der\nSED die Hinrichtung Tamm vorab (billigend) zur\nKenntnis nahm (UA S. 69), der Staatspräsident ein\nfür Friedemann eingelegtes Gnadengesuch unbeschieden ließ (UA S. 102) und wiederum das Politbüro\ndas Verfahren gegen H@&P u. a. vorab, auch bereits\nhinsichtlich des Ergebnisses, maßgeblich beein-\n£flußte (UA S, 103). Demgemäß entsprach es dem politischen Willen der Staatsführung, die mit jenen\nVerfahren befaßten Justizangehörigen deswegen\nnicht strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.\nBesonderheiten, welche der Annahme des daraus folgenden Ruhens der Verjährung hier ausnahmsweise\nentgegenstehen könnten, liegen nicht vor.\n\n2. Die von Art. 315 EGStGB und S§ 2 StGB vorausgesetzte Unrechtskontinuität besteht (BGHSt 40, 30,\n32 ££.; vgl. auch BGHSt 14, 147 sowie LG Leipzig\nNJ 1994, 111 und die darauf ergangene Revisionsentscheidung BGH, Beschluß vom 10. August 1994\n\n- 3 StR 252/94 -, s. NJ 1994, 456). An den mit dem\nErfordernis eines elementaren Verstoßes gegen die\nRechtspflege verbundenen Einschränkungen des\nRechtsbeugungstatbestandes hat der Senat auch für\nden besonders sensiblen Bereich der politisch motivierten Strafjustiz festgehalten (dazu näher Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 -, zum\nAbdruck in BGHSt bestimmt). Ein elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege kann dabei, nicht zuletzt mit Rücksicht auf den im Rechtsstaatsprinzip\n\nund speziell auch in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, nur bei\noffensichtlichen willkürakten seitens der DDR-Justiz bejaht werden. Die Entscheidung des Amtsträgers muß sich - abgesehen von den hier nicht in\nBetracht kommenden Fällen von Einzelexzessen - bei\nZugrundelegen des für die Beurteilung maßgeblichen\nRechts der DDR und unter Berücksichtigung der im\nSED-Staat herrschenden, von rechtsstaatlichen\nGrundsätzen abweichenden Wertvorstellungen als unerträgliche Menschenrechtsverletzung darstellen.\nAls notwendige Konsequenz aus der speziellen Regelung für eine eingeschränkte strafrechtliche Verantwortung ist auch Richtern der DDR die \"Sperrwirkung\" des Rechtsbeugungstatbestandes zuzubilli-\n\ngen.\n\n3, Für die Feststellung einer durch willkür gekennzeichneten offensichtlichen schweren Menschenrechtsverletzung hat der Senat namentlich drei\nFallgruppen als mögliche Rechtsbeugungstatbestände\naufgezeigt: Fälle, in denen Straftatbestände überdehnt worden sind; Fälle, in denen die verhängte\nStrafe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu\nder abgeurteilten Handlung gestanden hat; schwere\nMenschenrechtsverletzungen durch die Art und Weise\n\nvon Verfahren.\n\na) Eine Überdehnung des zur Verurteilung der Betroffenen herangezogenen Art. 6 Abs. 2 der DDR-Verfassung vom 7. Oktober 1949 (GBl I Nr. 1S.5)\nhat das Schwurgericht dem Angeklagten zu Recht\nnicht vorgeworfen. Die Bestimmung lautete:\n\n- 11 -\n\n\"Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen\nund Organisationen, Mordhetze gegen demokratische\nPolitiker, Bekundung von Glaubens-, Rassen-, Völkerhaß, militaristische Propaganda sowie Kriegshetze und alle sonstigen Handlungen, die sich gegen die Gleichberechtigung richten, sind Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches. Ausübung demokratischer Rechte im Sinne der Verfassung ist\n\nkeine Boykotthetze.\"\n\nDaß dieser Verfassungsartikel mangels hinreichender Bestimmtheit nach rechtsstaatlichen Grundsätzen (Art. 103 Abs. 2 GG) als Strafnorm keine Wirksamkeit entfalten könnte (vgl. Maurach ROW 1958,\n177 £.; siehe auch Schuller Deutschland Ar-\n\nchiv 1994, 1255, 1258 £f£f.), läßt seine Anwendung\ndurch den Angeklagten auch angesichts des in der\nDDR-Verfassung verankerten Satzes \"nulla poena sine lege\" (vgl. Art. 135 Abs. 1 der DDR-Verfassung/1949) noch nicht als Rechtsbeugung erscheinen\n(vgl. bereits BGH NJW 1960, 974, 975 - insoweit in\nBGHSt 14, 147 nicht abgedruckt). Die Fragen der\nWirksamkeit des Art. 6 Abs. 2 der DDR-Verfassung/1949 als Strafnorm und der objektiven Vereinbarkeit seiner Auslegung durch die DDR-Justiz mit\ndem Normtext brauchen nicht abschließend entschieden zu werden. Die Heranziehung des Art. 6 Abs. 2\nder DDR-Verfassung/1949 als \"unmittelbar anzuwendendes Strafgesetz\" mit den aus § 1 Abs. 1 StGB\n(in der zur Tatzeit geltenden Fassung) für Verbrechen vorgesehenen Rechtsfolgen der Todesstrafe,\nder lebenslänglichen Zuchthausstrafe und der zeitigen Zuchthausstrafe war durch die Entscheidung\ndes Obersten Gerichts der DDR vom 4. Oktober 1950\n\n- 12 -\n\nvorgegeben, ebenso die Subsumtion von \"Spionagehandlungen\" unter den Begriff der \"Kriegshetze\"\n(0GSt 1, 33 £ff.). Unter Ausnutzung der Unbestimmtheit der Norm wurden \"Staatsverbrechen\" verschiedenster Art dem Art. 6 Abs. 2 der DDR-Verfassung/1949 durch das Oberste Gericht subsumiert\n(vgl. den referierenden Überblick bei Kleine/Krutzsch NJ 1954, 71 £ff£f.). Diese extensive Interpretation des (im Abschnitt über die \"Rechte\ndes Bürgers\" angesiedelten) Verfassungsartikels\nsollte eine Strafbarkeitslücke schließen, die nach\nAufhebung der vormals gültigen Staatsschutzbestimmungen des Strafgesetzbuches vom 15. Mai 1871\ndurch das Gesetz Nr. 11 des Kontrollrats vom\n\n30. Januar 1946 (AmtsBl des Kontrollrats S. 55)\nentstanden war. Damit trug die unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten inakzeptable Rechtsprechung\ndes Obersten Gerichts einem mit der Einleitung des\nProzesses der Wiederherstellung deutscher Souveränität in West und Ost empfundenen Bedürfnis nach\nStaatsschutznormen Rechnung (vgl. zu der Problematik Laufhütte in LK 11. Aufl. vor S 80\n\nRan. 6, 19). Unter diesen Umständen läßt sich den\ngetroffenen Feststellungen entnehmen, daß es dem\nAngeklagten als Richter der DDR, der im Einklang\nmit den Vorgaben des Obersten Gerichts Schuldsprüche auf diese Verfassungsnorm gestützt hat, jedenfalls am Vorsatz der Rechtsbeugung gefehlt hat,\nsoweit die bloße Anwendung als Strafnorm betroffen\nist. Die Feststellung, daß Verurteilungen auf der\nGrundlage des Art. 6 Abs. 2 der DDR-Verfassung/1949 mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sind (vgl. S 1 Abs. 1Nr.1\n\nBuchst. f StrRehaG), bleibt hiervon unberührt.\n\n- 13 -\n\nb) Soweit das Schwurgericht die Schuldsprüche auch\nauf Verfahrensverstöße gestützt hat, bestehen gegen eine, insbesondere isolierte, Tragfähigkeit\ndieser Begründung aus den vom Generalbundesanwalt\naufgeführten Gründen durchgreifende Bedenken. Soweit die Verfahrensweise anstößig war, ist dies\njedoch als Indikator für den rechtsbeugerischen\nCharakter der Bestrafung bedeutsam.\n\nc) Rechtsbeugung liegt hier in der Form grausamen\nund überharten Strafens vor. Der Senat hat bereits\nentschieden,. daß eine Beugung des Rechts durch das\nVerhängen einer überhöhten Strafe möglich ist (Senatsurteile vom 15. September 1995 - 5 StR 642 und\n713/94 sowie 168/95 - jeweils m.w.N.; ebenso schon\nOGHSt 2, 23, 29). Angesichts der Beschränkung des\nRechtsbeugungstatbestandes auf offensichtliche\nschwere Menschenrechtsverletzungen durch überhöhte\nBestrafung kann dies (entgegen Buchholz ZAP-\n\nOst 1994, 187, 192) auch bei Anwendung des S 244\nStGB-DDR keinen Bedenken unterliegen (vgl. auch\nBGHSt 40, 272, 276, 282 ff.; zu entsprechend geäu-Berten Bedenken bei Anwendung des § 336 StGB auf\nNS-Justizangehörige: Gribbohm NJW 1988, 2842,\n2847).\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ergibt sich\nhier Abweichendes auch nicht daraus, daß das 1968\nin Kraft getretene Zwischengesetz des S 244 StGB-DDR für den Tatbestand der Rechtsbeugung eine \"gesetzwidrige\" Entscheidung verlangt, ausdrückliche\ngesetzliche Strafzumessungsvorschriften (vgl.\n\nArt. 4, Art. 5 Satz 3, § 61 StGB-DDR vom 12. Janu-\n\nar 1968, GBl I Nr. 1 S. 1; vgl. auch Art. 30\n\nAbs. 2 Satz 2 der DDR-Verfassung/1968) ebenfalls\nerst zu jener Zeit in Kraft traten, zur Tatzeit\nindes noch kein geschriebenes Recht waren. Der\nGrundsatz, daß eine verhängte Strafe nicht in einem unerträglichen Mißverhältnis zur geahndeten\nTat stehen darf, ist Allgemeingut aller zivilisierten Völker der Neuzeit (vgl. Badura JZ 1964,\n337, 343) und galt in der DDR auch ohne seine\n(partielle) Kodifizierung (vgl. Lehrbuch des\nStrafrechts der DDR, Allgemeiner Teil 1957 S. 543,\n607). Allein die gesetzliche Eröffnung von Strafrahmen anstelle absoluter Strafdrohungen, wie sie\nfür Art. 6 Abs. 2 der DDR-Verfassung/1949 aus $S 1\nAbs. 1 StGB entnommen wurde, bildet hierfür eine\nhinreichend deutliche gesetzliche Verankerung\n(vgl. BGHSt 3, 110, 118 £.), so daß die Verhängung\neiner in diesem Sinne unverhältnismäßig hohen\nStrafe aus dem gesetzlichen Strafrahmen fraglos\neine gesetzwidrige Entscheidung war (s.. auch Lehrbuch aaO S. 602 £., 605 £.).\n\nIl.\n\nFür die Beurteilung von Fällen der vorliegenden\nArt gilt im Grundsatz folgendes:\n\n1. Für den Tatzeitraum vermag die Verhängung der\nTodesstrafe, die in der DDR bis zu ihrer Abschaffung durch Beschluß des Staatsrats vom 17. Jui 1987 (GBl I Nr. 17 S. 192) als Sanktion vorgesehen war, als solche eine Verurteilung wegen\nRechtsbeugung nicht ohne weiteres zu rechtferti-\n\ngen.\n\n146\n\na) Die speziell in Art. 102 GG zum Ausdruck gekommene Wertentscheidung des Grundgesetzes, die in\nengem Zusammenhang mit dem Rechtsstaatsprinzip,\nder Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Recht\nauf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 19\nAbs. 2 GG) steht, kann insoweit keinen Maßstab\ndarstellen, an dem das damalige Handeln des Angeklagten gemessen werden dürfte. Bei der Prüfung\nseiner individuellen Schuld ist vielmehr zu beachten, daß die Todesstrafe in der Nachkriegszeit in\nden sogenannten sozialistischen Staaten in erheblichem Umfang angewandt wurde (vgl. hierzu Kubiak\nOsteuroparecht 1984, 249 ff.). Die Verbreitung der\nTodesstrafe in den osteuropäischen Staaten, in deren System die DDR eingebunden war, verbietet es,\nvon einem DDR-Richter im Tatzeitraum zu erwarten,\ndaß er sein Verhalten an Erkenntnissen ausrichtete, die nach heutigem Verständnis für die Menschenrechtswidrigkeit der Sanktion sprechen. Ein\nTodesurteil kann deshalb in der gegebenen Fallkonstellation, jedenfalls aus subjektiven Gründen,\nnicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände bereits\nfür sich genommen als willkürliche Menschenrechtsverletzung angesehen werden. Dies gilt namentlich\nangesichts der Tatsache, daß auch führende westliche Demokratien in ihren Rechtsordnungen zur Tatzeit die Todesstrafe androhten; in Großbritannien\netwa war sie bis 1969, in Frankreich bis 1981 vorgesehen. Mit Beschluß vom 30. Juni 1964 hat das\nBundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit einem\nAuslieferungsbegehren des französischen Staates\ndarauf hingewiesen, daß nicht wenige Kulturstaaten, darunter gerade die führenden Demokratien der\n\nwestlichen Welt, die Todesstrafe beibehalten haben\n(BVerfGE 18, 112, 117 £.; eher distanzierend\nBVerfGE 60, 348, 354). Heute noch gibt es die Todesstrafe in der überwiegenden Zahl der US-amerikanischen Bundesstaaten (vgl. Frankowski ZStW 100\n- 1988 -, 951 ££.).\n\nb) Allerdings begegnet die Todesstrafe aus heutiger Sicht nach Auffassung des Senats unüberwindli-\n\nchen Bedenken.\n\naa) Aus humanitären Gründen kann keinem Staat das\nRecht zustehen, durch diese Sanktion über das Leben seiner Bürger zu verfügen. Vielmehr erfordert\nes der Primat des absoluten Lebensschutzes, daß\neine Rechtsgemeinschaft gerade durch den Verzicht\nauf die Todesstrafe die Unverletzlichkeit menschlichen Lebens als obersten Wert bekräftigt. Darüber hinaus erscheint es unbedingt geboten, der\nGefahr eines Mißbrauchs der Todesstrafe durch Annahme ihrer ausnahmslos gegebenen Unzulässigkeit\nvon vornherein zu wehren. Fehlurteile sind niemals\nauszuschließen. Die staatliche Organisation einer\nVollstreckung der Todesstrafe ist schließlich, gemessen am Ideal der Menschenwürde, ein schlechterdings unzumutbares und unerträgliches Unterfangen.\n\nbb) Diese Bedenken legen den Befund nahe, daß nach\ndeutschem Verfassungsrecht jegliche Wiedereinfüh-\n\nrung der Todesstrafe - auch abgesehen von\n\nArt. 102 GG - vor Art. 1 Abs. 1 GG und der Wesensgehaltsgarantie des Grundrechts auf Leben (Art. 2\n\nAbs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 GG) keinen Bestand haben könnte (vgl. dazu Geck im Bonner Kommentar zum GG - Zweitbearbeitung 1967 - Art. 102\nRan. 4).\n\nEine derartige Betrachtung kommt im Völkerrecht\nder Nachkriegszeit indes mit geringerer Eindeutigkeit zum Ausdruck. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der vor\ndem Tatzeitraum vereinbarten (Europäischen) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) vom 4. November 1950 (Gesetz vom\n7. August 1952 - BGBl II 685) ging von der Zulässigkeit der Vollstreckung eines Todesurteils, das\nvon einem Gericht im Falle eines mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden\nist, aus. Erst durch das 6. Zusatzprotokoll (in\nder Bundesrepublik durch Gesetz vom 23. Juli 1988,\nBGBl II 662, ratifiziert und am 1. August 1989 in\nKraft getreten, Bekanntmachung vom 27. Septem-\n\nber 1989 - BGBl II 814) ist die Todesstrafe für\ndie Mitgliedsstaaten des Europarates grundsätzlich\nabgeschafft und ihre ausnahmsweise gegebene Zulässigkeit auf Kriegszeiten und Zeiten unmittelbarer\nKriegsgefahr beschränkt worden (zum 6. ZP vgl.\nCalliess NJW 1989, 1019). Der weit nach der Tatzeit beschlossene Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966\n(BGBl 1973 II 1534 - IPbürgR -) ging in Art. 6\nAbs. 2 Satz 1 ebenfalls von der Zulässigkeit der\nTodesstrafe aus: er bestimmte allerdings, daß ein\nTodesurteil \"nur für schwerste Verbrechen\" verhängt werden darf. Bemühungen um die Förderung einer Abschaffung und Ächtung der Todesstrafe in aller Welt, namentlich durch das Zweite Fakultativ-\n\nprotokoll vom 15. Dezember 1989 zum IPbürgR (Gesetz vom 2. Juni 1992, BGBl II 390), dauern, da\nviele Staaten immer noch an dieser Sanktion festhalten (vgl. BT-Drucksache 12/937), bis in die Ge-\n\ngenwart an.\n\n2. Wenngleich desungeachtet die Todesstrafe für\nsich genommen, gemessen am Maßstab unerträglicher\nMenschenrechtsverletzung, zur damaligen Zeit nicht\nals schlechthin unzulässige Reaktion auf eine\nStraftat zu werten sein mag, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß ein so irreparabler £fundamentaler Eingriff in das Rechtsgut Leben, wie ihn die\nAnordnung und Vollstreckung dieser Rechtsfolge bedeutet, nach diesem Maßstab nur in aufs engste begrenzten Ausnahmefällen hinnehmbar sein kann. Die\nstaatlich verfügte Vernichtung eines Menschenlebens ist allenfalls dann keine Rechtsbeugung, wenn\ndie Ahndung schwersten Unrechts und schwerster\nSchuld, etwa in bestimmten Fällen vorsätzlicher\nTötung, in Rede steht. Sachverhalte, in denen die\nTodesstrafe nicht als Sanktion für vorsätzliche\nTötungsdelikte verhängt wird, geben deshalb regelmäßig zu besonders kritischer Prüfung Anlaß. Dies\ngilt angesichts der offenkundigen Mißbrauchsgefahren namentlich für den Bereich des politisch moti-\n\nvierten Strafrechts.\n\na) Jede gerichtlich verhängte Strafe hat vor dem\nWillkürverbot nur Bestand, wenn sie in einer noch\nangemessenen Relation zum begangenen Unrecht\nbleibt. Die Idee der Gerechtigkeit fordert, daß\nTatbestand und Rechtsfolge in einem sachgerechten\nVerhältnis zueinander stehen (BVerfGE 20, 323,\n\nfr\n\n- 19 -\n\n- 19 -\n\n331); eine verhängte Strafe muß ein gerechtes Verhältnis zum Maß der Schuld des Täters einhalten\n(BVerfGE 45, 187, 260). Dieser Grundsatz folgt aus\nden allgemeinen Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 6,\n389, 439). Er war als Verbot grausamen oder übermäßig harten Strafens von jeher ungeschriebener\nGrundsatz des deutschen Strafrechts (BGHSt 3, 110,\n119; 10, 294, 301); er wurde bereits durch das\n\nMRG Nr. 1 Art. IV Ziff. 8 (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland [1944], S. 11) ausgesprochen. Verbindlich wurde das Verbot, \"Strafen, die\ngegen das gerechte Maß oder die Menschlichkeit\nverstoßen\", zu verhängen, durch die Proklamation\nNr. 3 des Alliierten Kontrollrats vom 20. Oktober 1945 (abgedr. u. a. HannRP£fl 1945, 7) für alle\nvier Besatzungszonen. Der Sache nach war das Verbot auch in der DDR anerkannt. Daß namentlich bei\nder Anwendung des Art. 6 Abs. 2 der DDR-Verfassung/1949 \"aus der Überbetonung des Schutzinteresses des Staates\" teilweise überhöhte Strafen festgesetzt wurden, hat das Plenum des Obersten Gerichts der DDR in seinem Urteil vom 26. Au-\n\ngust 1953 ausdrücklich kritisiert (vgl. OGSt 3,\n102, 103 £.). \"Überspitzte\" Bestrafungen sind gelegentlich auch in Äußerungen höchster Justizfunktionäre beanstandet worden (vgl. etwa Benjamin\n\nNI 1953, 477, 478; 509; Melsheimer NJ 1953, 576,\n577; vgl. auch Lekschas/Renneberg NJ 1953, 762,\n768 mit einer Forderung nach Anwendung der Todesstrafe nur auf \"schwerste Verbrechen\").\n\n- 20 -\n\nb) Die strafrechtliche Bewertung der Tätigkeit von\nDDR-Justizangehörigen ist unter strikter Beachtung\nrechtsstaatlicher Prinzipien vorzunehmen, die für\ndas Strafrecht entwickelt worden sind und seiner\nAnwendung Grenzen setzen (Senatsurteil vom\n\n15. September 1995 - 5 StR 713/94 -, zum Abdruck\nin BGHSt bestimmt). Das Recht der DDR darf mit\nRücksicht auf das Prinzip des Vertrauensschutzes,\nauch im Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG, nicht nach\n\nEN\n\neiner am Grundgesetz orientierten Auslegung inter-\n\npretiert werden; sonst würde das Handeln eines Täters an ihm fremden Maßstäben, nämlich denen eines\nRechtsstaats und seiner Wertordnung, gemessen werden (vgl. Senatsurteil aaO; BGH NJW 1995, 2734).\nMaßgeblich für die Betrachtung, ob ein unerträglicher willkürakt vorliegt, müssen vielmehr die in\nder DDR herrschenden Wertvorstellungen im Tatzeitraum sein. Besonders beachtlich ist dabei auch die\nBerücksichtigung zeitgebundener Wandlungen im Verständnis von Strafe und Strafrechtsfunktion (vgl.\nBVerfGE 45, 187, 229).\n\naa) Einerseits ist der Tatzeitraum in den Jahren\n1955/1956 maßgeblich gekennzeichnet als Periode\ndes \"Kalten Krieges\". Das Schwurgericht legt dabei\n- nach Wahrunterstellungen (UA S. 12/13) - zugrunde, daß von den Westsektoren Berlins ausgehend\nzahlreiche Geheimdienste in der DDR und den Ostblockstaaten tätig wurden und daß eine äußerst angespannte politische Lage herrschte, in der die\nGroßmächte des öfteren den Ausbruch eines Dritten\n- möglicherweise atomaren - Weltkriegs befürchteten. Eine solche durch entsprechende Staatspropanganda vermittelte und in weiten Bevölkerungskrei-\n\n- 21 -\n\n- 21 -\n\nsen als krisenhaft empfundene Situation konnte\nauch an der Rechtsprechung nicht spurlos vorübergehen. So wurde in dieser Zeit - auf beiden Seiten - eine \"politische Justiz\" mit einer aus heutiger Sicht nicht immer nachvollziehbaren Intensität betrieben. Die Konfrontation von West und Ost\nund die ideologische Konkurrenz der Machtblöcke\nbeeinflußten gerade die in der SED-Diktatur ohnehin instrumentalisierte Rechtsprechung zusätzlich.\nVor diesem Hintergrund wurde in der DDR-Justiz\nauch die Todesstrafe als \"Mittel des Klassenkampfes\" für notwendig gehalten. Hinzu kam, daß die\nStrafpraxis in der DDR - namentlich im Tatzeitraum - wesentlich härter als in der Bundesrepublik\nDeutschland war (vgl. Weber GA 1993, 195,\n\n222 f. m.w.N.). Dies legt nahe anzunehmen, daß\nauch eine Todesstrafe nicht schon deshalb als\nrechtsbeugerisch überhöht betrachtet werden kann,\nweil ihre Verhängung aus späterer Sicht nicht mehr\nnachvollziehbar erscheint.\n\nbb) Andererseits muß in diesem zusammenhang auch\ndie überragende Bedeutung des Rechtsguts des\nmenschlichen Lebens Beachtung finden. Sie kann dazu führen, daß Tatzeitrecht, welches vorsätzliche\nTötung gestättete, im Blick auf vorrangige übergesetzliche Grundsätze und völkerrechtliche Normen\nals unwirksam zu verwerfen ist und daß militärische Befehle, die sonst als unbedingt verbindlich\nanzusehen wären, wenn sie auf vorsätzliche Tötung\ngerichtet sind, als unbeachtlich gelten müssen. $o\nhat der Bundesgerichtshof für die Todesschüsse an\nder innerdeutschen Grenze entschieden (BGHSt 39,\n1; zuletzt BGH NJW 1995, 2728 m.w.N.). Die allen\n\n- 22 -\n\nu - 22 -\nzivilisierten Völkern gemeinsame Grundüberzeugung\nvom allgemeinen Tötungsverbot erfordert, auch in\nFällen der Verhängung der Todesstrafe durch einen\nRichter, der sich an Tatzeitrechtspraxis orientiert hat, bei der Annahme von Rechtsbeugung weniger Zurückhaltung zu üben. Dem steht nicht die\nEinsicht entgegen, daß aus Gründen rechtsstaatlich\ngeforderten Vertrauensschutzes die Rechtsanwendung\nin einem anderen System weitgehend zu akzeptieren\nist. Im übrigen gestattete Art. 6 Abs. 2 der DDR-Verfassung/1949 in der Auslegung durch die Rechtsprechung der DDR es dem Richter in allen Fällen,\neine andere Strafe als die Todesstrafe zu wählen;\ninsofern konnte die Vorschrift \"menschenrechtsfreundlich\" (BGHSt 39, 1, 25) ausgelegt werden.\n\ncc) Eine besonders kritische Überprüfung von Todesurteilen ist namentlich vor dem Hintergrund der\nErfahrungen mit der NS-Diktatur notwendig. Das\nmenschenverachtende nationalsozialistische Regime\nwurde durch willfährige Richter und Staatsanwälte\ngestützt, die das Recht pervertierten. Die Grausamkeit, die das Bild der Justiz in der NS-Zeit\nprägt, gipfelte in einem beispiellosen Mißbrauch\nder Todesstrafe. Diese Erfahrungen führten in der\nBundesrepublik zur Abschaffung der Todesstrafe\ndurch Art. 102 GG. Zwar behielt die DDR die Todesstrafe bei. Sie bekannte sich aber gerade zur Abkehr von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Die DDR-Justiz war daher - auch unter den\nBedingungen-des \"Kalten Krieges\" - in besonderem\nMaße gehalten, die von der Rechtsordnung vorgesehene Todesstrafe, zumal im Bereich politisch motivierten Strafrechts, auf Fälle schwersten Unrechts\n\nFE\n\n- 23 -\n\nzu beschränken. Namentlich durfte diese äußerste\nSanktion nicht angeordnet werden, wenn durch die\nzu ahndende Straftat kein gravierender Schaden\n\nverursacht worden war.\n\nc) Der Senat verkennt nicht, daß Maßstäbe, wie sie\nin der Bundesrepublik Deutschland bei der Beurteilung von NS-Justizunrecht angewandt worden sind,\nweit weniger streng waren. Die Erkenntnis, daß eine Todesstrafe nur dann als nicht rechtsbeugerisch\nanzusehen ist, wenn sie der Bestrafung schwersten\nUnrechts dienen sollte, hätte in einer Vielzahl\nvon Fällen zur Verurteilung von Richtern und\nStaatsanwälten des nationalsozialistischen Gewaltregimes führen müssen. Derartige Verurteilungen\ngibt es trotz des tausendfachen Mißbrauchs der Todesstrafe, namentlich in den Jahren 1939-1945, nur\nin sehr geringer Zahl (vgl. Spendel, Rechtsbeugung\ndurch Rechtsprechung 1984 S. 17; Lamprecht\n\nNJW 1994, 562).\n\nIII.\n\nNach diesen Grundsätzen stellen sich die in den\nFällen Temmn, Tr sowie HB und Rp\nausgesprochenen Todesurteile als Rechtsbeugungen\njeweils in Tateinheit mit vollendetem (T@EEB> und\nFre) oder versuchtem (HER und RB) Tortschlag dar.\n\n- 24 -\n\n1. Auch wenn das Verhalten der Betroffenen aus der\nSicht des Angeklagten grundsätzlich als nach\n\nArt. 6 Abs. 2 der DDR-Verfassung/1949 strafbar anzusehen sein mochte, rechtfertigte hier keiner der\nvom Obersten Gericht festgestellten Sachverhalte\nauch nur annähernd die verhängte Sanktion. Für\ndiese in die äußere Form von Gerichtsurteilen gekleideten Tötungsverbrechen ist der Angeklagte\n(mit-)verantwortlich. Ob sich in einem Kollegialgericht ein Richter nur dann der Rechtsbeugung\nschuldig macht, wenn er für die von ihm als Unrecht erkannte Entscheidung stimmt (vgl. BGH\n\nGA 1958, 241, 242; OGHSt 1, 217, 222), bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Ein entsprechendes Abstimmungsverhalten des Angeklagten ist hier\nentgegen der Auffassung seiner Revision im angefochtenen Urteil hinreichend und ohne Rechtsfehler\nfestgestellt. Für’ die rechtliche Bewertung kommt\nes nicht darauf an, ob die Zustimmung zu einer\nKollegialentscheidung ausdrücklich billigend oder\nschlüssig erfolgt, indem sich ein Richter \"stillschweigend dem Votum der beiden anderen Richter\"\nanschließt (UA S. 268 im Fall Held u. a.). In den\nbeiden Fällen der Berufungsverwerfung ist die Zustimmung des Angeklagten aufgrund seiner eigenen\nEinlassung (UA S. 270) ausdrücklich festgestellt\n\n(UA S. 52, 91).\n\n- 25 -\n\nrn nn\n\n- 25 -\n\na) Im Fall des zum Tode verurteilten Karl-Albrecht\nTEEN ergeben die Feststellungen keine \"Verbrechen\", die - auch aus damaliger Sicht eines DDR-\n\nRichters - äußerstes Unrecht und schwerste Schuld\ndes Verfolgten offenbarten und die Verhängung der\nTodesstrafe nicht als rechtsbeugerisch erscheinen\n\nließen.\n\naa) TEE wurden zum einen Aktivitäten in DDR-\nfeindlichen Gruppierungen seit Herbst 1950 vorgeworfen: Er sei Mitglied der \"Vereinigung politischer Ostflüchtlinge\" gewesen und habe an verschiedenen Versammlungen dieser Organisation auch\nals Redner teilgenommen. Später sei er Verbindungsmann zur \"Deutschen Freiheitsliga\" gewesen.\n1951 habe er auf Grenzbahnhöfen zu den Östlichen\nSektoren Berlins westliche Tageszeitungen und andere \"Hetzschriften\" (insgesamt mindestens\n\n7.000 Exemplare) verteilt. Er habe Gruppen für den\nsystematischen Vertrieb von \"Hetzschriften\" in der\nDDR organisiert und sei dafür verantwortlich gewesen, daß monatlich mehrere tausend \"Hetzflugblätter\", zum Teil in russischer Sprache, in der DDR\nabgesetzt worden seien. Diese Gruppen seien auch\nmit Phosphorampullen (zur Inbrandsetzung von\nTransparenten und Plakaten), Stinkbomben und Apparaten zur selbständigen Herstellung von Hetzschriften ausgerüstet gewesen. Neben dieser Organisationstätigkeit habe der Betroffene sich ständig mit Gutachten über die Wirksamkeit verschiedener \"Hetzschriften\" beschäftigt.\n\n- 26 -\n\n- 26 -\n\nDarüber hinaus wurden dem Verfolgten geheimdienstliche Aktivitäten von Frühjahr 1951 bis zu seiner\nInhaftierung im Sommer 1954 vorgeworfen: Bis 1952\nhabe er \"Spionageaufträge\" und \"Kurierdienste\" für\nden französischen Geheimdienst \"Suret& Nationale\"\nausgeführt. Er habe während der \"Weltspiele der\nJugend und Studenten\" die Namen französischer\nTeilnehmer feststellen sollen. Außerdem habe er\n(nicht näher bezeichnete) Informationen über die\nFDJ sowie \"Stimmungsberichte\" geliefert und über\ndas Schulsystem in der DDR berichtet, wozu auch\ndie \"Besorgung sämtlicher Schulbücher\" gehört ha-\n\nbe.\n\nIm Jahre 1951 habe er im Auftrag des Abwehrdienstes der britischen Rheinarmee ein \"Spionagenetz\"\nin der DDR aufgebaut mit dem Ziel, \"Militärspionage hinsichtlich der sowjetischen Militäreinheiten\"\nzu betreiben. Dieses Spionagenetz habe im Som-\n\nmer 1952 einen derartigen Umfang angenommen, daß\nder Betroffene einem britischen Geheimdienstoffizier im Range eines Oberstleutnants unterstellt\nworden sei; T@MB sei zweimai monatlich mit einem britischen Flugzeug nach Westdeutschland gebracht worden, um diesem Offizier direkt zu berichten und neue Anweisungen zu empfangen. Dem\nVerfolgten seien folgende Schwerpunktaufgaben gestellt gewesen: Schaffung eines Agentennetzes, Beschaffung von militärischen Informationen, Grenzgeländeerkundungen zum Einschleusen von Agenten\nnach Polen sowie Schaffung von Verbindungen zu Institutionen-des Staatsapparates der DDR. Da TWB-\nu nicht gewillt gewesen sei, die Leitung der\nvon ihm geschaffenen Spionageorganisation aus den\n\nHänden zu geben, habe der britische Geheimdienst\ndie Verbindungen mit ihm gelöst. Während der zweijährigen Zusammenarbeit mit dem britischen Geheimdienst hätten für den Betroffenen insgesamt etwa\n\n40 Agenten gearbeitet.\n\nAnschließend sei TB \"Hauptagent\" der \"Organisation CHAM\" gewesen. Auch hier habe seine wesentliche Aufgabe in der Militärspionage bestanden. Er sei insgesamt zwei Monate für diese Organisation mit mindestens 25 ständigen Mitarbeitern\ntätig gewesen und habe in dieser Zeit 42 Berichte\nüber Objekte der sowjetischen Militäreinheiten und\nder kasernierten Volkspolizei geliefert.\n\nSeit November 1953 habe TEE Spionage für den\namerikanischen Geheimdienst betrieben; er habe etwa 120 Berichte über verkehrstechnische Einrichtungen und Flugplätze geliefert. Für die Berichte\nhabe er jeweils ein Entgelt von 40 DM erhalten.\nDarüber hinaus habe er einen Spion mit einer Spezialkamera ausgerüstet, mit welcher dieser Wirtschaftspläne habe fotografieren sollen. Ferner habe der Betroffene ein Tonbandgerät in das \"Büro\neiner wichtigen Verwaltungsdienststelle\" der DDR\neinbauen lassen wollen, wozu es allerdings nicht\n\ngekommen sei.\n\nIm April 1954 habe TB einen \"größeren Spionageauftrag\" des Dänischen Geheimdienstes erhalten;\n\ner habe gegen Bezahlung von 500 Westmark etwa\n\n25 Berichte geliefert, wobei er nur zum Teil neue\n\nInformationen verwendet habe.\n\n- 28 -\n\nSeit Herbst 1953 habe der Betroffene schließlich\nKontakte zum \"Landesamt für Verfassungsschutz\" in\nBerlin (West) gesucht; von diesem Amt sei er beauftragt worden, Spionageverbindungen zu Organisationen der DDR herzustellen; in diesem Zusammenhang habe Tup AQurch eine Agentin etwa 25 Berichte über \"finanzwirtschaftliche Angelegenheiten\" und über \"landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften\" sowie vier Berichte über Objekte\n\nder kasernierten Volkspolizei erhalten.\n\nbb) Die im Urteil des Bezirksgerichts getroffenen,\nvom Obersten Gericht unter Mitwirkung des Angeklagten im Berufungsverfahren überprüften Feststellungen zu der von TB entfalteten \"Spionagetätigkeit\" ergeben zwar nachhaltige Aktivitäten\ndes Betroffenen, welche nach Umfang und Dauer aus\ndamaliger Sicht des Angeklagten als gewichtige, in\nAnwendung des Art. 6 Abs. 2 der DDR-Verfassung/1949 schwer zu bestrafende Spionagetätigkeiten gewertet werden konnten, ohne daß der Angeklagte sich deshalb bereits wegen Rechtsbeugung\nstrafbar gemacht hätte. Andererseits belegen die\nFeststellungen keinen die Staatssicherheit wesentlich beeinträchtigenden Geheimnisverrat zum Nachteil der DDR. Vielmehr befaßten sich die weitgehend nicht näher bezeichneten \"Berichte\", die der\nVerfolgte verschiedenen westlichen Geheimdiensten\nzur Verfügung stellte, ersichtlich mit der äußerlichen Beschreibung von Anlagen, die einer Vielzahl von Personen zugänglich waren (\"Objekte sowjetischer Militäreinheiten\", \"verkehrstechnische\nEinrichtungen\", \"Flugplätze\"), oder lieferten\n\n- bereits nach der Bezeichnung in den Urteilen des\n\n- 29 -\n\nBezirksgerichts und des Obersten Gerichts nichtssagend - Informationsmaterial über \"finanzwirtschaftliche Angelegenheiten\" oder über \"landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften\". Ein von\nTB zu verantwortender Verrat relevanter Fakten klingt an keiner Stelle der Urteile an.\n\nBei alledem verkennt der Senat nicht, daß strafbare Spionagetätigkeit auch im Verrat nicht geheimer\nund für sich allein nicht bedeutsamer Erkenntnisse\nliegen kann, die für einen gegnerischen Geheimdienst in ihrem Zusammenhang, auch mit anderen Erkenntnissen, wesentlich sein können (vgl. BVerf-GE 57, 250, 263 f. zu S 99 StGB), und daß der Umfang auch derartiger Spionagetätigkeit so weit gehen kann, daß er die Wertung schwerer Kriminalität\ngestattet. An schwerster Schuld, die mit Rücksicht\nauf die angenommene Gemeingefährlichkeit von Spionage für das gegnerische System in der dargestellten Tatzeitsituation des \"Kalten Krieges\" eine\nGleichstellung mit schweren Kapitalverbrechen als\nnachvollziehbar und damit die Verhängung der Todesstrafe als nicht rechtsbeugerisch erscheinen\nließ, fehlte es gleichwohl offensichtlich. Denn es\nlag eben kein für sich gewichtiger Geheimnisverrat\nvor, und auch andere möglicherweise gleich gewichtige Gründe waren nicht belegt; sie konnten hier\nauch nicht in der Verstrickung einer Vielzahl von\n- indes nicht irgendwie besonders verantwortlichen\noder qualifizierten - DDR-Bürgern zur Mitwirkung\nan \"feindbegünstigender\" Spionage gesehen werden.\n\n- 30 -\n\nDementsprechend sind der Stil der Rechtsausführungen und die Strafzumessungserwägungen des Obersten\nGerichts weithin phrasenhaft; der Angeklagte\nselbst hat in seiner Einlassung eingeräumt, daß\neinige Passagen des Urteils, die indes der seinerzeit amtierende Vorsitzende eingefügt habe, im\n\"Freisler-Stil\" abgefaßt seien (UA S. 271):\n\nDer Einwand TEE. seine Tätigkeit sei am Ort\nder Handlung (Westberlin) nicht mit Strafe bedroht\ngewesen, wird beantwortet mit der Erwägung, das\nArgument des Angeklagten stelle \"nichts anderes\nals eine unerhörte Anmaßung\" dar, die ihn \"nur\neinmal mehr als abgefeimtesten Verbrecher\" charakterisiere; er wage es, \"für seine ganzen ungeheuerlichen Verbrechen, die sich unmittelbar gegen\nden Bestand des ersten deutschen Arbeiter- und\nBauernstaates und des gesamten Weltfriedenslagers\nrichteten, für seine Person Straflosigkeit zu beanspruchen, nur weil er diese Verbrechen aus dem\nHinterhalt von einem vermeintlich sicheren Standort aus durch andere gewissenlose, von ihm gedungene Elemente ausführen ließ\" (UA S. 64). Te»\nhabe \"mit einer kaum zu überbietenden Intensität\nVerbrechen in einem Ausmaß begangen, die aufgrund\nihres Charakters einen beispiellosen Grad an Gesellschaftsgefährlichkeit\" aufwiesen (UA S. 65).\nEin vom Vorsitzenden eingefügter Satz lautete:\n\"Vor Elementen wie der Angeklagte kann sich die\nfriedliebende Menschheit nur durch deren Austilgung wirksam schützen\" (UA S. 68). Hier wird das\nangesichts des festgestellten tatsächlichen Sachverhalts fehlende Gewicht des von einem Angeklagten verschuldeten Unrechts durch übersteigerte,\n\n- 31 -\n\n- 31 -\n\nnur noch propagandistisch zu verstehende Formulierungen überspielt. In einem so begründeten Todesurteil kommen schon in der Wortwahl unmißverständlich der unbedingte Wille zur physischen Vernichtung eines politischen Gegners ohne Rücksicht auf\ndessen persönliche Schuld und der Wunsch nach genereller Abschreckung auch um den Preis eines Menschenlebens zum Ausdruck. Dies ist willkürliches\nTöten unter dem Vorwand eines justizförmigen Ver-\n\nfahrens.\n\nb) Die vom Bezirksgericht und vom Obersten Gericht\nim Verfahren gegen Heinz Fra getroffenen\nFeststellungen belegen ebenfalls und erst recht\nkeinen Sachverhalt, der auch nur entfernt geeignet\nwäre, das gegen den Betroffenen verhängte Todesur-\n\nteil zu rechtfertigen.\n\naa) Fre wurde beschuldigt, von Herbst 1953\nbis Sommer 1955 für den britischen Geheimdienst\ntätig gewesen zu sein.\n\nBis Mai 1954 habe er Informationen über \"sowjetische Objekte und Militäreinheiten\" gesammelt; insbesondere habe er Beobachtungen über sowjetische\nKraftfahrzeuge und deren Insassen angestellt, die\nzu einer bestimmten Zeit eine bestimmte Straße\npassierten und in ein Sperrgebiet fuhren. Monatlich habe der Betroffene zehn bis dreißig solcher\nInformationen geliefert. Außerdem habe er unter\nZuhilfenahme eines Stadtplanes eine Skizze über\nein \"sowjetisches Objekt\" gefertigt. Für diese\n\"staatsfeindlichen Handlungen\" habe er monatlich\n25 Westmark erhalten.\n\nSeit Mai 1954 habe Frilb mit einem PKw-Opel,\nfür dessen Erwerb ihm 3.000 DM ausgehändigt worden\nseien, Kurierfahrten in die DDR Qurchgeführt und\nunter anderem \"tote Briefkästen\" entleert. Hierfür\nhabe er monatlich 50 Westmark bezogen, die zunächst mit dem Geld für den PKW-Erwerb verrechnet\n\nworden seien.\n\nNachdem der Betroffene im Juni 1955 sein Einverständnis erklärt habe, in die kasernierte Volkspolizei einzutreten, sei er nicht weiter mit Kurierfahrten_betraut worden, sondern habe eine\nDeckadresse für die Nachrichtenübermittlung erhalten, um auch ohne Betreten der Westsektoren Berlins Verbindung mit dem britischen Geheimdienst\nhalten zu können, wozu es später indes nicht ge-\n\nkommen sei.\n\nbb) Die Feststellungen des Obersten Gerichts zur\nTätigkeit FrB zeichnen das Bild eines eher\nim unteren Bereich der Agentenhierarchie angesiedelten Mannes, der dementsprechend im wesentlichen\nuntergeordnete und unselbständige Dienste auszuführen hatte. Auch nur im Umfeld relevanter\nStaatsgeheimnisse hat sich Fra zu keinem\nZeitpunkt bewegt. Irgendwelche Feststellungen zum\nInhalt der \"toten Briefkästen\" sind vom Obersten\nGericht der DDR nicht getroffen worden. Ob der\n\nEintritt Fr in die kasernierte Volkspolizei auf längere Sicht als Bedrohung der Staatssi-\n\ncherheit angesehen werden konnte, mag offenbleiben. Jedenfalls hat der Betroffene - auch wenn er,\nwas ihm angelastet wurde, die Absicht dazu gehabt\n\nBe “\n137\n\n- 33 —\n\n- 33 —\n\nhatte - bis zu seiner Verhaftung tatsächlich keine\nSpionage innerhalb dieser Einrichtung betrieben.\nVor diesem Hintergrund war die Todesstrafe eine\noffensichtlich in keinem Verhältnis zum Unrecht\nder Tat stehende Sanktion. Auch in den Strafzumessungsgründen des Obersten Gerichts finden sich\nkeinerlei sachliche Erwägungen, die das Urteil insoweit nachvollziehbar machen könnten. Die Behauptung, der Betroffene habe \"seit dem Jahre 1953 eine intensive, vielseitige und für die Erhaltung\ndes Friedens außerordentlich gefährliche Spionagetätigkeit durchgeführt\" und damit \"im vollen Bewußtsein des_die ganze friedliebende Menschheit\nbedrohenden verbrecherischen Charakters seines\nVerhaltens skrupellos die imperialistischen\nKriegstreiber aktiv in ihren volksfeindlichen Bestrebungen unterstützt\" (UA S. 100), stellt eine\nvom Sachverhalt augenfällig nicht gedeckte, verbal\nüberhöhte Bewertung dar. Die Verhängung der Todesstrafe im Fall Fre !äßt sich nur als willkürlicher Gewaltakt gegenüber einem \"Staatsfeind\"\nund als gewollte Schreckensherrschaft zur Unterstützung der staatlichen Machthaber durch massive\nAbschreckung deuten.\n\nc) Auch im Fall der Verurteilten Max H@@B und Werner REED stehen die Todesurteile in einem unerträglichen Mißverhältnis zu den gegen die Betroffenen erhobenen Vorwürfen, ebenso die Haftstrafe\nfür Joachim Sag (acht Jahre Zuchthaus).\n\naa) HER und RB wurden beschuldigt, im Auftrag\ndes amerikanischen Geheimdienstes Spionage sowie\ndie Abwerbung von Wissenschaftlern und sonstigen\nFachkräften aus der DDR betrieben zu haben.\n\nH@ER wurde zum einen zur Last gelegt, in den Jahren 1951 bis 1955 bei etwa 100 Zusammentreffen\nausführliche Informationen aus den Betrieben, in\ndenen er tätig war, und Berichte über gelegentlich\nbeobachtete militärische Objekte weitergegeben zu\nhaben. Er habe auch Zeichnungen, Pläne und Unterlagen aus den Betrieben entnommen, wobei er infolge seiner Fachkenntnisse in der Lage gewesen sei,\nden Wert der jeweiligen Unterlagen genau zu erkennen. Von Anfang an sei H@EB auch mit Militärspionage beauftragt gewesen; er habe über den Flugplatz Dessau und die dort stationierten Einheiten\nder sowjetischen Luftwaffe berichtet. Zum anderen\nhabe er Informationen (Personalien, Arbeitsstelle,\nQualifikation, politische Vergangenheit usw.) über\ninsgesamt 90 Wissenschaftler gesammelt, die dem\namerikanischen Geheimdienst dazu dienen sollten,\ndie Betreffenden in den Westen abzuwerben. HB\nhabe \"für seine verbrecherische Tätigkeit\" insgesamt etwa 3.500 Westmark erhalten.\n\nREED wurde zum einen vorgeworfen, Wirtschaftsspionage, namentlich in einem Erfurter Rundfunkwerk, betrieben zu haben. Er habe Produktionsziffern verraten, über Materialschwierigkeiten und\nRohstoffengpässe berichtet, Zeichnungen und Muster\nvon Röhren beschafft; er habe in die DDR liefernde\nwestdeutsche Firmen verraten und über den Export\nnach Polen, China und der Sowjetunion berichtet.\n\n- 35 -\n\nZum anderen habe RW sich der Militärspionage\nschuldig gemacht, indem er über Einheiten der sowjetischen Luftwaffe und Manöver der Sowjetarmee\nberichtet habe. Schließlich habe auch RB dem\namerikanischen Geheimdienst zwölf abzuwerbende\n\"Angehörige der technischen Intelligenz\" aus dem\nErfurter Rundfunkwerk benannt. Für seine \"Verbrechen\" habe RB insgesamt etwa 4.000 Westmark\nerhalten.\n\nbb) Der Senat verkennt Umfang und Dauer der den\nbeiden zum Tode Verurteilten angelasteten (Spionage- und \"Abwerbe\"-)Tätigkeiten nicht. Er sieht\nsich mit Rücksicht auf die damaligen Wertungen von\nDDR-Richtern auch nicht in der Lage, die gegen Eva\nHa@B verhängte lebenslange Zuchthausstrafe als\nRechtsbeugung zu werten. Die Frau, deren als\nstrafbar angesehenes Verhalten vom Obersten Gericht ersichtlich als geringer eingestuft wurde\nals das von HB und RE. hatte von 1950 bis\n1955 für den RIAS und den amerikanischen Geheimdienst insbesondere Gebäude der Polizei und der\nStaatssicherheit \"ausspioniert\" sowie dem amerikanischen Geheimdienst eine Reihe von Wissenschaftlern zum Zwecke der Abwerbung namhaft gemacht.\n\nZwar ist die gegen Frau HaMWB verhängte massive\nSanktion nach rechtsstaatlichen Maßstäben gänzlich\nunangemessen. Nach diesen Maßstäben darf aber\n\n- gleichfalls aufgrund rechtsstaatlicher Gebote -\ndie Strafbarkeit des Angeklagten nicht bewertet\nwerden. Und angesichts von Art, Ausmaß und Dauer\ndes der Betroffenen angelasteten Verhaltens, das\nimmerhin teilweise als besonders sicherheitsrele-\n\n_ 36 _\n\nvant angesehene öffentliche Belange tangierte,\nvermag der Senat hier noch keine Rechtsbeugung anzunehmen, wenngleich dies namentlich angesichts\ndes Prozeßcharakters (vgl. nur UA S. 105) und mancher Urteilsformulierungen (vgl. nur UA S. 267)\nnicht unbedenklich ist.\n\ncc) Ungeachtet des, namentlich bei H@B. gewichtigeren Ausmaßes des als strafbar gewerteten Verhaltens muß die Verhängung von Todesstrafen anders\nbewertet werden. Wie ausgeführt, fordert die besondere Bedeutung des Rechts auf Leben eine essentiell kritischere Überprüfung der Strafbarkeit eines für ein Todesurteil verantwortlichen Richters.\nDabei verkennt der Senat auch das besondere Gewicht der Verhängung gerade lebenslanger Freiheitsstrafe nicht, die ebenfalls nur für schweres\nUnrecht verhängt werden darf. Kann die Annahme\nsolchen Unrechts mit Rücksicht auf die Betrachtungsweise der DDR-Justiz zur Tatzeit gerade noch\nhingenommen werden, könnte dies bei der Verhängung\neines Todesurteils nur für den Fall vertretbarer\nAnnahme notwendig noch weit schwereren, schwersten\nUnrechts gelten. Diese Voraussetzungen waren bei\nHB und RB nach den vom Obersten Gericht der\nDDR getroffenen Feststellungen nicht erfüllt.\n\nDies gilt zunächst für die abgeurteilte \"Spiona-\n\nge\". Der Inhalt der von den Betroffenen HM und\n\nREED an den amerikanischen Geheimdienst verratenen Informationen wird allenthalben nur stichwortartig bezeichnet. Im Vordergrund der Unrechtsfeststellung steht die Beschreibung bloßer Gegenstände\n(\"Zeichnungen, Konstruktionserläuterungen, Proto-\n\nAb\n\n- 37 -\n\nkolle usw.\") und Handlungen (Berichten, Liefern\nvon Informationen). Eine aus der jeweiligen Spionagetätigkeit resultierende gewichtige volkswirtschaftliche oder militärische Gefährdung der DDR\noder mit ihr verbündeter Staaten wird im Urteil\ndes Obersten Gerichts nicht einmal ansatzweise belegt, versteht sich auch nicht etwa von selbst,\nerscheint vielmehr nach den Umständen eher fernliegend, weil die ausspionierten Daten und Fakten\noffensichtlich keinem besonderen Geheimnisschutz\n\nunterlagen.\n\nAuch die den zum Tode Verurteilten angelasteten\n\"Abwerbungen\" waren nach den getroffenen Feststellungen nicht von einem solchen Gewicht, das die\nVerhängung der Todesstrafen auch nur annähernd\nnachvollziehbar erscheinen lassen könnte. Sie belegen im Gegenteil eher das krasse Mißverhältnis\nzwischen Tat und Strafe, denn bei der Würdigung\ndes als \"Kriegs- und Boykotthetze\" bezeichneten\nVerhaltens der Verfolgten heißt es im Urteil des\nObersten Gerichts zusammenfassend, die Angeklagten\nhätten \"in starkem Maße daran mitgewirkt, daß eine\ngroße Anzahl Wissenschaftler und Spezialisten infolge von lügenhaften Versprechungen, Erpressungen\nund Hetze die Deutsche Demokratische Republik unter Bruch ihrer Verpflichtungen verlassen haben\"\n(UA S. 264). Dieser für die Strafzumessung ersichtlich bestimmende Schluß findet in den Feststellungen des Obersten Gerichts keine Stütze.\nVielmehr wird aus den mit dem vorliegenden Schauprozeß verbundenen propagandistischen Zwecken heraus ohne weiteres unterstellt, daß die damalige\n\nFluchtbewegung aus der DDR auf sogenannte \"Abwerbungen\" zurückgehe - was der Angeklagte noch geglaubt haben mag -, insbesondere aber behauptet,\ndaß die zum Tode Verurteilten im großen Umfang _\ndaran beteiligt gewesen seien, obgleich nach den\nUrteilsfeststellungen allenfalls drei (Held,\n\nUA S. 258) bzw. sechs (Rudert, UA S. 260) konkrete\nerfolgreiche \"Abwerbungen\" belegt werden konnten.\nDabei verkennt der Senat nicht, daß in der angenommenen \"Abwerbungsbewegung\" aus damaliger Sicht\nder DDR-Justiz ein besonderer Anlaß zu abschrekkenden Verurteilungen gesehen worden sein mag.\nAuch dies vermag indes an der Beurteilung der\nRechtsbeugung bei Verhängung von Todesstrafen\n\nnichts zu ändern.\n\ndd) Rechtsbeugerisch überhöht ist daneben auch die\ngegen Joachim Sag verhängte achtjährige Zuchthausstrafe. Diesem Verurteilten wurde angelastet,\nzwei Arbeitskollegen durch den Hinweis auf ein ihm\nselbst aus Westdeutschland gemachtes Stellenangebot zur Übersiedelung dorthin veranlaßt und dies\nbei einer weiteren Kollegin versucht zu haben.\nSelbst durch gewichtige wirtschaftliche Engpässe\ninfolge der Ausreise von zwei Fachkräften, worauf\ndas Oberste Gericht maßgeblich abgestellt hat,\nkonnte eine achtjährige Zuchthausstrafe - die auch\nder Angeklagte nach seiner Einlassung als \"viel zu\nhoch\" ansah (UA S. 281) - für das dem Verurteilten\nangelastete Verhalten offensichtlich keine angemessene Sanktion sein. Es handelte sich vielmehr\nauch insoweit ersichtlich um ein allein oder jedenfalls vorrangig gänzlich überzogener Abschrekkung dienendes Signal als Ergebnis eines Schaupro-\n\n- 39 -\n\n- 39 -\n\nzesses, mit dem die seitens des SED-Staats als gefährlich angesehene Abwanderungs- und Abwerbungs-\n\nbewegung plakativ angeprangert werden sollte. Der\n\nVerurteilte Sa wurde hierbei rechtsbeugerisch\n\nzum Objekt dieses Verfahrens gemacht.\n\n2. Die Feststellungen des Schwurgerichts zur inneren Tatseite tragen die Verurteilungen wegen\nRechtsbeugung und damit tateinheitlich zusammentreffender Tötungsdelikte.\n\nDer Tatrichter führt dazu aus, der Angeklagte habe\n- wie er einräumt - die verhängten Strafen für\n\"nicht schuldangemessen\" (Fälle TB sowie Hab\nu. a.) bzw. für \"grob unbillig\" (Fall Free )\ngehalten; gleichwohl habe er für die jeweiligen\nEntscheidungen gestimmt, wobei er mit der Vollstreckung der Todesurteile gerechnet habe. Damit\nist hier auch der Vorsatz der Rechtsbeugung hinreichend belegt; und zwar auch, soweit 5 244 StcB-DDR als mildestes Zwischengesetz (SS 2 Abs. 3 StGB)\nüber den zur Tatzeit geltenden § 336 StGB hinaus\neine \"wissentlich\" gesetzwidrige Entscheidung und\ndamit direkten Vorsatz voraussetzt. Der unbedingte\nRechtsbeugungsvorsatz wird hier auch nicht dadurch\nin Frage gestellt, daß der Angeklagte bestreitet,\nwissentlich gesetzwidrig gehandelt zu haben\n\n(UA S. 270). Zwar bedeutet die vom Angeklagten\neingeräumte Ansicht, wonach er die verhängten\nStrafen für \"nicht angemessen\" gehalten habe,\nnicht notwendig, daß er die davon abweichende Meinung der anderen Kollegialrichter bereits für\nrechtsbeugerisch im Sinne einer willkürlichen Menschenrechtsverletzung gehalten haben muß. Die Auf-\n\n- 40 -\n\n- 40 -\n\nfassung des Angeklagten, daß die verhängten Strafen überhöht waren, legt indes den Schluß des\nSchwurgerichts besonders nahe, daß das, was nach\nobjektiven Maßstäben als offensichtlicher Wwillkürakt gesetzwidrig war, auch vom Angeklagten so beurteilt wurde. Abgesehen davon wäre auch ohne diese Erwägung der direkte Vorsatz des Angeklagten\n\nhier ausreichend belegt.\n\na) Angesichts der besonders hohen Anforderungen an\nden objektiven Rechtsbeugungstatbestand, der in\n\nFällen der vorliegenden Art auf offensichtliche\n\nschwere Menschenrechtsverletzungen durch unerträgliche willkürakte beschränkt ist, erscheint es von\nvornherein kaum vorstellbar, daß einem Berufsrichter die evidente Rechtswidrigkeit seiner Entscheidung verborgen geblieben sein kann. Dies gilt auch\nin Anbetracht des Werdeganges des Angeklagten und\nselbst unter Berücksichtigung seiner bloßen Volks-\n\nrichterausbildung.\n\nb) Für die vom Tatrichter vorgenommene Würdigung,\ndaß der Angeklagte die willkürlichen Unterdrükkungsakte gegen die seinerzeit Verfolgten auch\nsubjektiv als solche erkannt hat, sprechen hier\nals zusätzliche Anzeichen einige Feststellungen\ndes Schwurgerichts zu fragwürdigen Verfahrensabläufen. So gab es im Verfahren gegen TB einige unüberbrückbare Unverträglichkeiten zwischen\ndem protokollierten Geständnis des Verurteilten\nund weiterreichenden erstinstanzlichen Urteilsfeststellungen, insbesondere die Ausrüstung seiner\nSpione betreffend (vgl. UA S. 273 £f.). Derartige\nunbelegte Übertreibungen des als strafbar erachte-\n\nten Verhaltens eines Angeklagten auch in Randbereichen sind gerade angesichts der dann verhängten\nHöchststrafe ein deutliches Anzeichen für dessen\n\nHerabstufung zum Verfahrensobjekt.\n\nIn der Sache H@B u. a. war das Verfahren, wenngleich das Schwurgericht die festgestellten\nrechtsbeugerischen Verfahrensmanipulationen\n\n(UA S. 103 ££f.) dem Angeklagten mangels nachgewiesener Kenntnis nicht anlastet, nicht frei von für\nden Angeklagten offensichtlichen Elementen eines\nSchauprozesses, der vor dem Obersten Gericht der\nDDR verbunden gegen vier einander nicht bekannte\nPersonen unter nachhaltiger Zurschaustellung des\n\"Abwerbungs\"-Problems gegenüber der Öffentlichkeit\ngeführt wurde (UA S. 102 £., 105). Diese Prozeßabläufe weisen darauf hin, daß die Betroffenen Richtern gegenüberstanden, denen es auch subjektiv\nnicht primär um Gerechtigkeit, sondern um Abschreckung durch Vernichtung von Angeklagten ging.\n\nIm Fall FraEB begegnet das Verfahren solchen\nBedenken nicht. Das Unterlassen der Vernehmung der\nin der Berufungsverhandlung als Zeugin benannten\nEhefrau Fra für den Zeitpunkt des Erhalts\neiner \"Deckadresse\" seines Agentenführers rechtfertigt nicht den Schluß auf rechtsbeugerischen\nVerfahrensmißbrauch, weil für die gegenteiligen\nUrteilsfeststellungen frühere Angaben Frei»\nals tragfähig und durch seine Frau als Zeugin\nnicht widerlegbar angesehen werden konnten\n\n(vgl. S 289 Abs. 3 StPO-DDR vom 2. Oktober 1952,\nGBl Nr. 142 S. 996), zudem - worauf die Revision\ndes Angeklagten zutreffend hinweist - der Zeit-\n\n- 42 -\n\npunkt der Übergabe der Adresse für die Annahme des\nErschwerungsumstands, Fr sei zur Spionage\nbei der Volkspolizei bereit gewesen, kaum ausschlaggebend war. In diesem Fall ist indes die Unangemessenheit der Todesstrafe für sich ganz besonders deutlich, so daß das Fehlen eines zusätzlichen Indizes gegen den Angeklagten aus der Verfahrensgestaltung seinen Vorsatz nicht etwa in\n\nFrage zu stellen vermag.\n\nc) Danach ist hinreichend belegt, daß der Angeklagte, der in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände handelte, auch das Bewußtsein hatte, daß die\nverhängten Todesstrafen in einem krassen Mißverhältnis zur Schuld der Verurteilten standen und\ndeshalb gesetzwidrig waren. Es erscheint lediglich\ndenkbar, daß der Angeklagte diese Rechtsfolgen\ntrotz dieses Bewußtseins letztlich aus Rücksicht\nauf die Staatsräson für hinnehmbar gehalten hat.\nEine solche Fehlbewertung des eigenen Handelns berührt den (auch direkten) Vorsatz der Rechtsbeu-\n\ngung jedoch nicht.\n\nad) Fälle der vorliegenden Art sind allerdings vor\ndem Hintergrund zu beurteilen, daß die willkürliche Unterdrückung von Regimegegnern im äußeren Gewand eines gerichtlichen Verfahrens in totalitären\nSystemen nicht auf Einzelfälle beschränkt, sondern\nweitreichende Praxis einer in der Diktatur herrschenden Unrechtsjustiz ist. Unter rechtsstaatlichen Verhältnissen werden hingegen Verstöße gegen\ndas Verbot übermäßig harten Strafens seltene Ausnahmen sein (vgl. BGH MDR 1952, 693, 694), und\ndieser Ausnahmecharakter des Willküraktes inner-\n\n‚db\n\n- 43 -\n\n- 43 -\n\nhalb einer an der Wahrung von Menschenrechten\norientierten Rechtsprechung wird den Vorsatz und\ndas Unrechtsbewußtsein des Amtsträgers, der sich\nobjektiv eines solchen elementaren Rechtsbruchs\nschuldig macht, ohne weiteres problemlos indizieren. Demgegenüber mag das Unrechtsbewußtsein, das\nim Rahmen des Rechtsbeugungstatbestandes regelmä-Big Teil des Vorsatzes ist, innerhalb einer von\nden staatlichen Machthabern gelenkten Justiz weniger geschärft sein. So mag es vor dem Hintergrund\nder fundamentalen Unterschiede zwischen der DDR-Justiz und einer dem Rechtsstaat verpflichteten\nDritten Gewalt bei einem das Recht beugenden Richter eine Form der \"Verblendung\" gegeben haben, bei\nder dieser Amtsträger ungeachtet seines Wissens um\ndie objektive Rechtslage und einer daraus ohne\nweiteres folgenden Unrechtseinsicht seine Terrorurteile in erster Linie durch vorrangig verfolgte\npolitische Zielvorstellungen für sich rechtfertigte, in seinem Handeln insbesondere aber durch seine Einbindung in Weisungssysteme und kollektive\nHandlungsschemata bestimmt war. Diese Einordnung\nin ein Unrechtssystem mag dabei unter Umständen so\nweit gehen, daß der gesetzwidrig Entscheidende ungeachtet seiner Kenntnis von allen Umständen und\nWertungen, welche die Gesetzwidrigkeit ausmachen,\nsich gleichwohl von rechtsfremden Vorstellungen\nhat leiten lassen, die er in fehlsamer Subsumtion\nfür \"Recht\" hält. Dies vermag den (auch direkten)\nRechtsbeugungsvorsatz gleichwohl nicht in Frage zu\nstellen. °\n\nll,\n418\n_ 44 _\n\naa) Beispiele für die dargestellte Problematik\nbietet namentlich auch die (insgesamt fehlgeschlagene) Auseinandersetzung mit der NS-Justiz. Die\nnationalsozialistische Gewaltherrschaft hatte eine\n\"Perversion der Rechtsordnung\" bewirkt, wie sie\nschlimmer kaum vorstellbar war (Spendel, Rechtsbeugung durch Rechtsprechung 1984 S. 3), und die\ndamalige Rechtsprechung ist angesichts exzessiver\nVerhängung von Todesstrafen nicht zu Unrecht oft\nals \"Blutjustiz\" bezeichnet worden. Obwohl die\nKorrumpierung von Justizangehörigen durch die\nMachthaber des NS-Regimes offenkundig war, haben\nsich bei der strafrechtlichen Verfolgung des NS-Unrechts auf diesem Gebiet erhebliche Schwierigkeiten ergeben (vgl. Gribbohm NJW 1988, 2842,\n\n2843 ff.). Die vom Volksgerichtshof gefällten Todesurteile sind ungesühnt geblieben, keiner der am\nVolksgerichtshof tätigen Berufsrichter und Staatsanwälte wurde wegen Rechtsbeugung verurteilt;\nebensowenig Richter der Sondergerichte und der\nKriegsgerichte. Einen wesentlichen Anteil an dieser Entwicklung hatte nicht zuletzt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 10, 294;\nBGH NJW 1968, 1339, 1340; vgl. dazu LG Berlin\n\nDRiZ 1967, 390, 393, r. Sp.). Diese Rechtsprechung\nist auf erhebliche Kritik gestoßen, die der Senat\nals berechtigt erachtet. Insgesamt neigt der Senat\nzu dem Befund, daß das Scheitern der Verfolgung\nvon NS-Richtern vornehmlich durch eine zu weitgehende Einschränkung bei der Auslegung der subjektiven Voraussetzungen des Rechtsbeugungstatbestandes bedingt war (vgl. Spendel aaO S. 13, 69 £.).\n\nbb) Das staatlich verübte Unrecht in der DDR kann\nmit Rücksicht auf die unterschiedliche Dimension\nnicht mit dem im nationalsozialistischen Regime\nbegangenen gleichgesetzt werden (vgl. Senatsurteil\nvom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 -). Eine so\nvollständige Mißachtung der Ideen von Gerechtigkeit und Menschlichkeit, wie sie das Bild der NS-Justiz prägt, hat es in der DDR-Justiz (vielleicht\nabgesehen von Verfahren in den \"Waldheim-Prozessen\") nicht gegeben. Anders als im nationalsozialistischen Führerstaat gab es in der DDR keine\nDoktrin, wonach der bloße wille der Inhaber staatlicher Macht Recht schaffen konnte (vgl. BGHSt 39,\n1, 24; 40, 30, 35; 40, 113, 116). Der Befund deutet bereits darauf hin, daß das Rechtsbewußtsein\nder in der DDR tätigen Richterschaft - vielleicht\ngerade angesichts der schrecklichen Erfahrung mit\nder Terror-Justiz im überwundenen NS-Staat - nicht\n\ngänzlich verstummt gewesen sein kann.\n\ncc) Durch willfährigkeit gegenüber den politischen\nMachthabern \"abgestumpfte\" Täter einer Rechtsbeugung sind hiernach nicht aus subjektiven Gründen\nstraflos. Damit wird zugleich eine schwer erträgliche Besserstellung des Überzeugungstäters gegenüber denjenigen vermieden, die sich - wie der hiesige Angeklagte - nach Vereinnahmung durch eine\nUnrechtsjustiz letztlich bewußte Skrupel und ein\nGefühl für Menschlichkeit erhalten haben. Ein\nRichter, der in blindem Gehorsam gegenüber staatlichen Mächthabern meint, sich auch dann im Einklang mit- Recht und Gesetz zu befinden, wenn er\nüber die‘Grenzen des gesetzlich Zulässigen hinaus\nden Willen der Staatsführung vollzieht und dabei\n\n- A6 -\n\nin der geschilderten Weise Menschenrechte verletzt, unterliegt keinem den Vorsatz berührenden\nIrrtum. Dasselbe gilt, wenn er aus Motiven der\nStaatsräson in einer Weise \"Recht\" spricht, welche\ndie Grenzen aus ihm bekannten grundlegenden unverbrüchlichen Rechtsgrundsätzen offensichtlich überschreitet. Es kann dahinstehen, ob Vorstellungen\ndieser Art als Verbotsirrtum anzusehen sind; ein\nsolcher wäre jedenfalls weder unvermeidbar noch\njemals zur strafrahmenverschiebung geeignet\n\n(vgl. Senatsurteil vom 15. September 1995\n\n- 5 StR 713/94 -).\n\nSoweit der Angeklagte verurteilt worden ist, sind\ndie Einzelstrafaussprüche und der Gesamtstrafausspruch frei von Rechtsfehlern zum Vorteil oder zum\nNachteil des Angeklagten, die den Bestand des\nRechtsfolgenausspruchs in Frage stellen. Auch insoweit bleibt die Revision des Angeklagten ohne\nErfolg; desgleichen das zu seinen Ungunsten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Einzelbeanstandungen der Staatsanwaltschaft\nzeigen nichts für die Annahme auf, das Schwurge”\nricht habe einen notwendig bestimmenden\n\n(S 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) Strafzumessungsumstand\n\n‚146\n\n- 47 -\n\nunberücksichtigt gelassen. Auch die Einordnung der\nTaten als minder schwere Fälle des Totschlags\n\n(§ 213 StGB, 2. Alt.) ist hier aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\nZwar stellt die bewußte Tötung eines Menschen\ndurch einen willkürlichen Richterspruch ein derart\ngravierendes und offensichtlich mit Bedacht ausgeführtes Verbrechen dar, daß die Annahme eines\n\"minder schweren Falles\" sich auf den ersten Blick\nzu verbieten scheint. Eine gewichtigere Verantwortung eines den Tod eines Menschen vorsätzlich verursachenden Täters als diejenige eines ihn rechtsbeugend zum Tode verurteilenden Richters, der gerade zur Rechtswahrung berufen ist, ist schwerlich\ndenkbar. In einem solchen Fall wird eher, wenn\nnicht schon Mord vorliegt, an einen besonders\nschweren Fall des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB)\nzu denken sein. Hier liegen indes derart außergewöhnliche Milderungsgründe vor, daß die Heranziehung des Ausnahmestrafrahmens durch den Tatrichter\nim Ergebnis keinen Aurchgreifenden Rechtsbedenken\n\nunterliegt.\n\n1. Der Angeklagte war in ein Unrechtssystem eingebunden, in dem die Todesstrafen in den abgeurteilten Fällen zum Zwecke vermeintlichen Staatswohls\nverhängt wurden. So wurde die Zustimmung des Angeklagten zu den Todesurteilen von seinen richterlichen Kollegen, namentlich dem jeweiligen Vorsitzenden, von ihm erwartet; die Staatsanwaltschaft\nhatte - ihrerseits offensichtlich unter dem Ein-\n£fluß von Staats- und Parteiorganen - darauf angetragen. Teilweise hatten Vorinstanzen bereits ent-\n\n- 48 -\n\nsprechend entschieden. Unter diesen Voraussetzungen war es für den Angeklagten ungeachtet seiner\nRichterstellung in allen Fällen viel schwerer, das\nRecht zu wahren, als es, den massiven äußeren Einflüssen folgend, zu beugen. Rechtmäßiges Verhalten\nhätte Mut ufd die Inkaufnahme mindestens von Unannehmlichkeiten, naheliegend jedenfalls von Nachteilen im beruflichen Fortkommen erfordert. All\ndies vermag an der Schuld des Angeklagten nichts\nzu ändern. Gleichwohl sind solche Konflikte des\nrechtsbeugenden Richters nur innerhalb eines Unrechtssystems typisch, für den Straftatbestand\nseiner Idee nach hingegen untypisch und daher auch\n\ngravierend schuldmindernd.\n\nFerner bemerkt der Generalbundesanwalt zu Recht,\ndaß insbesondere das Eingeständnis des Angeklagten, sein Abstimmungsverhalten betreffend, als\nüberragend gewichtiger Milderungsgrund zu werten\nwar. Sein Aussageverhalten war insoweit als deutliches Zeichen von Verantwortungsbewußtsein hinsichtlich der vor dem Landgericht von ihm bedauerten Taten zu werten (vgl. UA S. 298 £.). Daß der\nAngeklagte sich im übrigen auch in den Fällen eingestandener Billigung von Todesurteilen gegen den\nVorwurf der Rechtsbeugung verteidigt hat, ändert\n\ndaran nichts.\n\nDas persönliche Schicksal des Angeklagten kennzeichnet ihn als Opfer der NS-Gewaltherrschaft.\nJenseits der hier abgeurteilten Taten gelang es\ndem Angeklagten, der grundsätzlich gegen die Todesstrafe eingestellt war, wiederholt, in erfolg-\n\n- 49 -\n\nreichem Widerstand gegen ihm entgegengebrachte Erwartungen des Systems Betroffene vor der Verhängung der Todesstrafe und Unschuldige vor ungerech-\n\nten Verurteilungen zu bewahren (UA S. 5 ££.).\n\n2. Zutreffend hat das Schwurgericht neben den übrigen bedeutenden mildernden Gesichtspunkten in\nder Persönlichkeit des Angeklagten auf die ungewöhnlich lange Zeit von rund 40 Jahren Bedacht genommen, welche seit Begehung der Taten verstrichen\nist (vgl. auch BGH NStZ 1995, 394, 399).\n\nzu der Zeit, als der Angeklagte die Taten beging,\nfür die er jetzt verurteilt wird, und noch später\nwaren Richter der NS-Justiz, die Todesurteile gefällt hatten, aufgrund der bereits skizzierten\nüberaus einschränkenden Auslegung und Anwendung\ndes § 336 StGB von der bundesdeutschen Justiz\nnicht zur Verantwortung gezogen worden; sie waren\nhingegen teilweise sogar weiter in der Justiz tätig, zuweilen konnten sie auch in Staatsänmtern\nKarriere machen (vgl. nur den Katalog zur Ausstel-Jung \"Im Namen des Deutschen Volkes\" des Bundesministers der Justiz zu Justiz und Nationalsozialismus, 3. Aufl. 1994, S. 307 £ff.). Hätte sich die\nRechtsprechung schon damals bei der Prüfung richterlicher Verantwortung für Todesurteile an Kriterien orientiert, wie sie der Senat in seiner heutigen Entscheidung für Recht erkennt, hätte eine\nVielzahl ehemaliger NS-Richter strafrechtlich wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Kapitalverbrechen zur Verantwortung gezogen werden müssen. Naheliegend wären viele von ihnen nicht anders, als\nes dem Angeklagten in diesem Verfahren widerfährt,\n\n- 50 -\n\nentsprechend zu verurteilen gewesen, und zwar\nvielfach, wie die Erkenntnisse über die NS-Justiz\nerweisen, angesichts des Mißverhältnisses zwischen\nTodesurteil und abgeurteilter \"Tat\" wegen noch\nweit schwererer Fälle. Darin, daß dies nicht geschehen ist, \"liegt ein folgenschweres Versagen\nbundesdeutscher Strafjustiz. Dies kann selbstverständlich nicht dazu führen, das Verhalten des Angeklagten nun nach den gleichen zu engen Maßstäben\nzu beurteilen. Daß ihm gleichwohl eine grundlegend\nveränderte Haltung der Rechtsprechung, ohne die\nseine Verurteilung nicht möglich wäre, kaum als\ngerecht zu vermitteln sein dürfte, liegt nicht\nfern. Durch diese Umstände bestärkt, sieht der Senat allen Anlaß, die Strafrahmenwahl und die überaus milde Bestrafung hier unbeanstandet zu lassen.\n\nII.\n\nIm übrigen enthält das angefochtene Urteil zur Begründung des Strafausspruchs lediglich - verhältnismäßig geringfügige - Rechtsfehler und Mängel\nzum Vorteil wie zum Nachteil des Angeklagten, bei\ndenen der Senat durchweg sicher ausschließt, daß\nder Strafausspruch hierauf beruht.\n\n1. Das Schwurgericht legt den Strafrahmen des.\n\nSs 213 StGB der Einzelstrafbestimmung zugrunde. Es\nläßt dabei außer acht, daß wegen der höheren Mindeststrafe der Strafrahmen des § 336 StGB zugrunde\nzu legen gewesen wäre (§ 52 Abs. 2 StGB).\n\nin\n\nEZ\n\n- 51 -\n\n§§ 244 StGB-DDR hat insoweit wegen des Grundsatzes\nstrikter Alternativität (vgl. BGH NJW 1995, 2861;\nSenatsurteil vom 15. September 1995\n\n- 5 StR 642/94 -) außer Betracht zu bleiben.\n\nIndes überschreiten die jeweiligen Einzelstrafen\nauch die Mindeststrafe des § 336 StGB deutlich.\nDaß der Tatrichter sie bei zutreffender Erkenntnis\nüber den abweichenden Strafrahmen strenger bemessen hätte, läßt sich daher ausschließen.\n\n2. Es ist ferner auszuschließen, daß das Schwurgericht in Anwendung des StGB-DDR zu einer die verhängte Gesamtstrafe unterschreitenden Hauptstrafe\ngelangt wäre, wenngleich bei Anwendung des\n\n§ 113 Abs. 1 Nr. 3 StGB-DDR, die anstelle von\n\n§ 213 StGB alternativ nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 40, 48, 55; 40, 113,\n115), i.V.m. $S 244, 64 StGB-DDR theoretisch eine\ngeringere Mindeststrafe (sechs Monate Freiheitsstrafe) zur Verfügung gestanden hätte. Namentlich\nangesichts der höheren Höchststrafe (zehn, bei\nHauptstrafenerhöhung sogar 15 Jahre) ist sicher\nauszuschließen, daß das Schwurgericht bei alternativer Anwendung des DDR-Zwischenrechts im Ergebnis\nzu einer milderen Gesamtbestrafung gelangt wäre,\nso daß die unterbliebene Erörterung dieser Möglichkeit auf die Revision des Angeklagten keinen\n\nAnlaß zur Beanstandung gibt.\n\n3. Da das Gewicht aller drei Taten durch die\nrechtsbeugerische Verhängung von Todesstrafen bestimmt wird, bleiben die Einzelstrafaussprüche davon unberührt, daß das Schwurgericht in allen\n\ndrei Fällen unzutreffend Rechtsbeugung auch durch\ndie Verfahrensgestaltung angenommen hat und daß im\nFall H@B u. a. die Verurteilung von Frau Ha\nnicht als Rechtsbeugung zu bewerten ist.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft in den Fällen\nLUD, Kr und FRREEB und die Revision des Nebenklägers bleiben ohne Erfolg. Die Freisprüche\nhaben Bestand. Daß die Anwendung des Art. 6\n\nAbs. 2 der DDR-Verfassung/1949 als Strafnorm trotz\nder Unbestimmtheit dieser Vorschrift für sich genommen nicht den Vorwurf der Rechtsbeugung begründet, hat der Senat bereits dargelegt (B I 3a).\nAus der ergänzenden Anwendung der Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946 (AmtsBl des\nKontrollrats S. 184) ergibt sich offensichtlich\nnichts anderes (vgl. Abschn. II Art. III A III).\nDer Ausführung bedarf im übrigen nur folgendes:\n\n- 53 -\n\nDie in den jeweiligen Urteilsgründen des Obersten\nGerichts als \"Verhaftung\" (UA S. 324) oder \"Festnahme\" (UA S. 341) bezeichnete Verschleppung der\nEheleute Krüger (UA S. 333) und von Karl Fe\n(UA S. 337/338) zum Zwecke der Strafverfolgung aus\ndem Westteil Berlins nach Ostberlin mußte jedenfalls aus der Sicht des Angeklagten kein Verfahrenshindernis darstellen, das eine Verfolgung dieser Betroffenen verbot. Die zwingende Annahme eines Prozeßhindernisses in dem Fall, daß ein Tatverdächtiger unter Verletzung fremder Gebietshoheit in den die Strafverfolgung betreibenden Staat\nverbracht wird, ist selbst unter den Bedingungen\ndes Rechtsstaats bislang weitgehend nicht anerkannt, und zwar weder im Blick auf das Rechtsstaatsprinzip noch auf Völkerrecht (vgl. BVerfG\n\n- Kammer - NJW 1986, 1427 ff.; 3021 £f.; BGH\n\nNStZ 1984, 563; 1985, 464). Es kann dahinstehen,\nob die Rechtsentwicklung in dieser Frage heute zu\neiner strengeren Betrachtung Anlaß geben könnte\n(vgl. hierzu Wilske ZStw 107 - 1995 -, 48 ff.;\nders. NStZ 1995, 553 £.). An solchen Auffassungen\ndürfte das Verhalten des Angeklagten im Tatzeitraum (1955/56) ohnehin nicht gemessen werden.\n\nAngesichts der Einbettung der hier in Rede stehenden Verfahren in die Phase des \"Kalten Krieges\"\n(vgl. dazu oben B II 2 b aa) kann die Verurteilung\nder Betroffenen dem Angeklagten - zumindest subjektiv - auch nicht deshalb als rechtsbeugerisches\nHinwegsetzen über ein Prozeßhindernis angelastet\n\nwerden, weil in den Fällen Kr und FEED eine\nAuslieferung der Verfolgten mit Sicherheit ausgeschlossen gewesen wäre. Dieser Umstand unterstreicht zwar die Völkerrechtswidrigkeit der Entführungen. Hieraus wie möglicherweise auch aus Organisation und Durchführung der Entführungen ergeben sich naheliegend wesentliche Unterschiede zu\nden von der bundesdeutschen Justiz beurteilten\nFällen. Gleichwohl mußte dies aus damaliger Sicht\nder DDR-Justiz in den vorliegenden Fällen nicht\nzur Annahme einer Verpflichtung führen, das Strafverfahren gegen die Verschleppten abzubrechen und\nsie nach Westberlin rücküberstellen zu lassen.\n\nNaheliegend ist der Angeklagte als Angehöriger der\nDDR-Justiz zur Tatzeit der Auffassung gefolgt, die\nVerfolgung von Straftätern, die \"Verbrechen\" gegen\ndie DDR verübt hätten, genieße unbedingten Vorrang\nvor Hoheitsinteressen einer feindlichen Macht, von\nder aus jene \"Verbrechen\" organisiert worden seien. Eine solche Auffassung ist, auch wenn die\nDurchführung der Strafverfahren gegen die Betroffenen nach den Maßstäben des Grundgesetzes offensichtlich rechtsstaatswidrig war, hingegen nicht\ngeeignet, einen Rechtsbeugungsvorsatz zu belegen.\n\nDer Senat hat erwogen, ob im Fall des jetzigen Nebenklägers deshalb Abweichendes zu gelten habe,\nweil der Verurteilungsgegenstand auch aus Sicht\nder DDR-Justiz die Annahme eines erheblich geringeren Strafverfolgungsinteressses nahelegt. Da\nsich der Verurteilungsgegenstand immerhin noch als\n\"Verbrechen\" darstellte, der Angeklagte zudem von\ngewichtigeren Verdachtsmomenten gegen den Betrof-\n\n- 55 -\n\nfenen bei dessen Entführung ausgegangen sein mag,\nschließt der Senat insoweit auch für diesen Fall\neine tragfähige Grundlage für eine Rechtsbeugungsverurteilung des Angeklagten aus.\n\nII.\n\nEine vom Angeklagten zu verantwortende Rechtsbeugung durch eine Überdehnung des Art. 6 Abs. 2 der\nDDR-Verfassung/1949, durch ein unerträgliches Mißverhältnis von Strafe und Schuld oder durch die\nArt und Weise der Verfahrensgestaltung hat das\nLandgericht in allen Fällen rechtsfehlerfrei aus-\n\ngeschlossen.\n\n1. Das den Verurteilten als Verbrechen nach Art. 6\nAbs. 2 der DDR-Verfassung/1949 zur Last gelegte\nVerhalten konnte sich dem Angeklagten jeweils als\n\"Spionage\" darstellen. Rolf Li hatte nach den\nFeststellungen des Obersten Gerichts an einen im\nWestteil Berlins ansässigen \"imperialistischen Geheimdienst\" Informationen über Dienststellen der\nVolkspolizei in Frankenberg und Prenzlau geliefert. Die Eheleute Kr@B hatten nach ihrer Flucht\naus der DDR gegenüber dem amerikanischen Geheimdienst wiederholt ausführliche Beschreibungen des\n\"Staatssekretariats für Staatssicherheit\" im Bezirk Schwerin, wo sie beruflich tätig gewesen waren, abgegeben. Karl FEB wurde vorgeworfen, dem\nAgenten eines westlichen Geheimdienstes zwei Berichte über die Treibstoffproduktion sowie über\ndie Produktion von Lastkraftwagen und Traktoren in\n\n-— 56 -\n\nder DDR verschafft zu haben. Auch das letztgenannte Verhalten als \"Spionage\" zu werten, ist ersichtlich nicht willkürlich; die naheliegend geringe Bedeutung des Verratsgegenstandes ändert\ndaran nichts (vgl. dazu oben B III 1 abb).\n\n2. Die unter Mitwirkung des Angeklagten vom Obersten Gericht jeweils verhängten Strafen erscheinen\ntrotz ihrer augenfälligen Unverhältnismäßigkeit\nnach rechtsstaatlichen Maßstäben angesichts der\nvom Tatrichter mit Recht hervorgehobenen Zeitumstände und angesichts eines zur Tatzeit generell\nhöheren Strafenniveaus (vgl. UA S. 314, 347) noch\nnicht als offensichtlich willkürliche Menschen-\n\nrechtsverletzungen.\n\na) Daß der Angeklagte im Fall Is über die Verwerfung des auf Strafschärfung gerichteten Protests der Staatsanwaltschaft hinaus nicht noch auf\nHerabsetzung der - ohnehin nicht offenkundig\nrechtsbeugerisch überhöhten - Strafe gedrungen\nhat, ist ihm ersichtlich nicht als Rechtsbeugung\n\nanzulasten.\n\nb) Im Fall FB liegt zwar der Verdacht nicht\nfern, daß die bei weitem überhöhte Strafe hier\nnicht den geringfügigen \"Spionage\"-Aktivitäten,\nsondern der DDR-kritischen journalistischen Tätigkeit des Betroffenen galt; das liegt gerade angesichts der in dem abgeurteilten Bagatellfall besonders auffälligen Verschleppung FE nahe\n(oben I). Dies zwingt dennoch nicht zu dem - objektiv freilich außerordentlich naheliegenden -\nSchluß, mit der Strafe sei ausschließlich oder\n\nüberwiegend der Zweck verfolgt worden, FB\nmundtot zu machen; von einem solchen willkürlichen\nMißbrauch des Strafverfahrens hat sich das Schwurgericht nicht zu überzeugen vermocht. Die Strafe\ngrenzt angesichts des geringen Gewichts der abgeurteilten \"Spionage\"-Tätigkeit freilich schon allein ihrer Höhe wegen an einen rechtsstaatswidrigen willkürakt. Ungeachtet aller Bedenken vermag\nder Senat Rechtsbeugung für den weit zurückliegenden Tatzeitpunkt noch nicht zu bejahen. Auch der\nUmstand, daß bei der Strafbemessung der engagierte\nund öffentlichkeitswirksame berufliche Einsatz des\nBetroffenen gegen die DDR diesem - auch wenn er\nfür sich nicht strafbar war - erschwerend angelastet wurde, belegt im Blick auf die gebotene Sicht\neines damals tätigen DDR-Richters keine Rechtsbeu-\n\ngung.\n\n3. Im Fall der schließlich zum Tode verurteilten\nund hingerichteten Eheleute Kr ist dem Angeklagten, der für eine - mit Blick auf das erhebliche Gewicht des von den Betroffenen geübten Geheimnisverrats aus damaliger Sicht der DDR-Justiz\nnoch nachvollziehbare und damit nicht gesetzwidrige - lebenslange Freiheitsstrafe gestimmt hatte,\ndieses (nach den genannten Grundsätzen - vgl. oben\nB - naheliegend rechtsbeugerische) Todesurteil\nnicht anzulasten. Den Fragen, ob ein richterlicher\nBeisitzer bei der Verkündung eines rechtsbeugerischen Urteils schweigend mitwirken und ob er ein\nsolches Urteil mit seiner Unterschrift versehen\ndarf (vgl. Sarstedt in: Festschrift für Ernst Heinitz 1972, S. 427, 433), ob er jedenfalls verstärkte Bemühungen zur Abwendung des Urteils auf-\n\n- 58 - a:\n\nbringen muß, braucht der Senat hier nicht nachzugehen. Denn der Angeklagte hat - was das Landgericht ihm nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich abnimmt - unmittelbar nach der\nUrteilsverkündung eine Stellungnahme für das zu\nerwartende Gnadengesuch verfaßt und sich für einen\nGnadenerweis ausgesprochen; am folgenden Tage erreichte er, daß der Vorsitzende und der andere\nBeisitzer diese Stellungnahme unterzeichneten\n\n(UA S. 332 £.). Dieser letztlich vergeblich gebliebene Versuch, das Leben der Verurteilten zu\nretten, war den Umständen nach wohl der einzige\nerfolgversprechende Weg, die Vollstreckung der\nrechtsbeugerischen Todesurteile abzuwenden. Damit\nhat der Angeklagte für die Verurteilten mehr getan, als wenn er in der gegebenen Situation mindestens seine berufliche Stellung gefährdende, zudem\naussichtslose Abwendungsversuche unternommen und\ndamit zugleich jenen allenfalls noch nicht chancenlosen Versuch, den er anschließend unternahm,\nvon vornherein vereitelt hätte.\n\n4. Eine unerträgliche Menschenrechtsverletzung\ndurch die Art und Weise des Verfahrens ist vom Angeklagten ebenfalls nicht zu verantworten.\n\na) Eine Hauptverhandlung ohne Mitwirkung eines\nVerteidigers war bei einem entsprechenden Verzicht\ndes Angeklagten gesetzlich vorgesehen (S 76\n\nAbs. 3 StPO-DDR vom 2. Oktober 1952, GBl Nr. 142\nS. 996). Einen solchen Verzicht hatten die Eheleute Kr8 erklärt (UA S. 316). Daß der Verzicht\ninfolge von Folter oder sonstigem Zwang zustande\ngekommen ist und daß der Angeklagte davon Kenntnis\n\n- 59 —\n\nhatte, ist nicht festgestellt. Die Verhängung von\nTodesstrafen gegen nicht verteidigte Betroffene\nerscheint zwar nach rechtsstaatlichen Maßstäben\nganz unerträglich. Die Abwesenheit eines Verteidigers machte die prozessuale Behandlung der Verfolgten jedoch noch nicht willkürlich. Dies gilt\ninsbesondere angesichts der im System der damaligen DDR-Justiz offenkundig ohnedies beschränkten\nMöglichkeiten eines Verteidigers, auf das Verfahrensergebnis Einfluß zu nehmen; eine anwaltliche\nVerteidigung konnte hier namentlich in Staatsschutzsachen kaum als Garantie eines die Menschenrechte achtenden Verfahrens dienen.\n\nIm Fall der Eheleute Kr ist freilich eine\nwillkürliche Menschenrechtsverletzung durch die\nArt und Weise des Verfahrens objektiv gegeben,\nweil die am 4. August 1955 ausgesprochenen Todesurteile gegen die Betroffenen offensichtlich auf\neiner Vorgabe des Politbüros des Zentralkomitees\nder SED aus dem Juni 1955 beruhten. Eine Vorlage\nder \"Abteilung Staatliche Organe\" an das Politbüro\ngelangte zu dem Vorschlag der \"Todesstrafe gegen\nbeide Verräter\". Im Vorgriff auf die Verhandlung\ndes Obersten Gerichts heißt es abschließend: \"Das\nUrteil ist sofort nach der Rechtskraft und der\nVersagung des Gnadenerweises durch den Präsidenten\nder DDR zu vollstrecken\" (UA S. 315 f.). Das Landgericht ist indes davon ausgegangen, daß der Angeklagte von dieser Vorlage keine Kenntnis hatte\n\n(UA S. 316, 333).\n\n- 60 -\n\nb) Im Fall FEW ist es im Ermittlungsverfahren\ndurch unzulässige Vernehmungsmethoden zu offensichtlichen schweren Menschenrechtsverletzungen\ngekommen. Karl FEB wurde täglich stundenlang\nvernommen, wobei die ersten Vernehmungen zur\nNachtzeit stattfanden; die übrige Zeit verbrachte\ner in vollständiger Isolation in einer fensterlosen Zelle. In einer der Nachtvernehmungen räumte\ner das später seiner Verurteilung zugrunde gelegte\nGeschehen ein (UA S. 338). Indes hat das Schwurgericht dem Angeklagten eine Kenntnis von jenen Vernehmungsmethoden nicht nachzuweisen vermocht.\n\nc) Es liegt nicht fern, daß der Angeklagte - anders, als er sich vor dem Schwurgericht eingelassen hatte - von der willkürlichen Verfahrensgestaltung in den Fällen sehr wohl wußte. Aus\n\nfi;\nPAR,\n\n- 61 -\n\nRechtsgründen kann der Senat die Beweiswürdigung\ndes Schwurgerichts, das hiervon nicht ausgegangen\nist und seine rechtlichen Folgerungen auf abweichender Grundlage vorgenommen hat, nicht beanstan-\n\nden.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-16/5-str-747-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 102","ref_norm":"102","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315a","ref_norm":"315a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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