{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-11-15_5_StR_595_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-11-15","aktenzeichen":"5 StR 595/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 595/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 15. November 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\nJürgen Michael Ga EEE\ngeboren am &. EB 1955 in Su,\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n15. November 1995 beschlossen:\n\n1, Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Frage der\nUnterbringung des Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt unterblieben ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nBandendiebstahls in vierzehn Fällen und wegen\nschweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Oktober 1995 unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO, soweit das\nRechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und den\n\n144\n\nStrafausspruch richtet. Dagegen hat die Revision\naus sachlichrechtlichen Gründen insoweit einen\nTeilerfolg, als eine Entscheidung über einen Maßregelausspruch unterblieben ist.\n\nDas Landgericht hat es unterlassen, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Angeklagte gemäß\n\n§ 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Prüfung dieser Frage drängte sich\nauf. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte\nseit dem Jahr 1989 rauschmittelabhängig; er konsumierte im Tatzeitraum täglich Heroin oder Kokain;\nzeitweise gab er für seinen Konsum von Betäubungsmitteln täglich 200,-- DM aus; das dafür erforderliche Geld verschaffte er sich weitgehend durch\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln; die hier abgeurteilten Taten beging der Angeklagte, um aus\ndem Erlös seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren; er berichtete von starken Entzugserscheinungen; der Tatrichter hat nicht ausschließen können, daß der Angeklagte die hier abgeurteilten Taten im Zustand einer durch seine Rauschmittelabhängigkeit begründeten erheblich verminderten\nSchuldfähigkeit (§ 21 StGB) beging; schließlich\nhat der Angeklagte in der Hauptverhandlung seine\nTherapiebereitschaft bekundet (UA S. 4, 8, 11, 19,\n21, 33 und 35). Danach bedarf die Sache tatrichterlicher Prüfung unter dem Gesichtspunkt, ob\neine Maßregel nach § 64 StGB anzuordnen ist. Der\nSenat kann ausschließen, daß ein etwaiger Maßregelausspruch sich auf den Strafausspruch auswirken\n\nwürde.\n\n-4- ‚#44\n\nwegen des an die Stelle der Vorschrift des § 64\nAbs. 2 StGB getretenen Maßstabs der erforderlichen\nhinreichenden konkreten Heilungsaussicht weist der\nSenat auf die Entscheidungen BVerfGE 91,\n\n1 = NStZ 1994, 578 und BGHR StGB S 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 5, 6 hin.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-15/5-str-595-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-15/5-str-595-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:01.433460+00:00"}}