{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-11-15_5_StR_563_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-11-15","aktenzeichen":"5 StR 563/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"‚143\n\n5 StR 563/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 15. November 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\nHelmut G WB aus Neu - De\ngeboren am . EEEEEED 1942 in si.\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1995 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 22. Juni 1995 nach $S 349 Abs. 4 StPO im Strafaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach\nS 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von\nfünf Jahren und vier Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung im engeren Sinne ausgeführt, daß \"die besonderen Merkmale der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, insbesondere das Vorliegen einer tiefgrei-\n\nfenden seelischen Störung infolge des hirnorganischen\nPsychosyndrons in Verbindung mit dem genossenen Alkohol, nicht erneut strafmildernd zu berücksichtigen\nsind, weil dies bereits zur Verschiebung des\nStrafrahmens geführt hat \"(UA S. 26).\n\nDiese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß S 50 StGB\nlediglich die mehrfacher Herabsetzung des Strafrahmens aufgrund desselben Umstandes verbietet; hingegen\nverbietet er nicht die Umstände, die zu einer Milderung des Strafrahmens geführt haben, bei der konkreten Strafzumessung nochmals zu berücksichtigten (st.\nRspr.; vgl. BGH, Beschluß vom 11. Mai 1995\n\n= 4 StR 185/95 -; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 4; § 50 Strafhöhenbemessung 3).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafzumessung auf diesem Rechtsfehler beruht, denn die Erwägung des Landgerichts, daß eine geringere Freiheitsstrafe nicht mehr schuldangemessen wäre\n\n„d5\n\n(UA S. 26), basiert auf der Annahme des Landgerichts,\naus Rechtsgründen gehindert zu sein, die verminderte\nSchuldfähigkeit auch bei der konkreten Strafzumessung\n\nzu berücksichtigen.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-15/5-str-563-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-15/5-str-563-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:01.418170+00:00"}}