{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-11-15_5_StR_545_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-11-15","aktenzeichen":"5 StR 545/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 545/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 15. November 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Axel Uwe I EEE aus BAEEEEM,\ngeboren am @. EEEEB 1957 in oc.\n\n2. Uwe Bl EB aus BEE.\ngeboren am Mi. EM 1967 in DEE,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1995 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten J@&B wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 1995, soweit es ihn und den Mitangeklagten\nBlIEEB betrifft, insoweit nach\n8 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als der Vorwegvollzug der\nStrafe vor der Maßregel angeordnet wurde.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten JB wegen\nsexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch von Kindern in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und\nausgesprochen, daß die Strafe vor der Maßregel zu:\nvollziehen ist. Die auf den Rechtsfolgenausspruch\n\nbeschränkte Revision des Angeklagten JE hat Erfolg, soweit sie den gemäß S 67 Abs. 2 StGB angeorädneten Vorwegvollzug angreift. Im übrigen ist\nsie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist die Anordnung des Vorwegvollzuges schon deswegen aufzuheben, weil sich das Landgericht nicht mit der Möglichkeit des Vorwegvollzuges eines Teils der Strafe auseinandergesetzt hat. Bei der verhängten\nStrafe versteht es sich nicht von selbst, daß\ndurch den Vorwegvollzug der Zweck der Maßregel\nleichter erreicht wird, weil der Angeklagte nur so\n\"an eine bessere und stärkere Therapiebereitschaft\nherangeführt werden\" kann. Das gilt um so mehr,\nals der Angeklagte bislang nur mit einer \"eher\nallgemeinen\" und keiner gezielten Therapie behandelt wurde. Zudem ist zu besorgen, daß auch Fehleinschätzungen der Therapeuten der Rückfälligkeit\nwährend des Ausgangs aus der Unterbringung nicht\nentgegengewirkt haben.\n\n2. Die Teilaufhebung ist gemäß § 357 StPO auf den\nMitangeklagten Bl zu erstrecken. Das Landgericht hat beide Angeklagte in allen für die\nRechtsfolgenentscheidung und insbesondere für die\nUnterbringungsentscheidung relevanten Punkten\ngleich beurteilt. Deshalb ist der Maßregelausspruch gegen diesen Mitangeklagten vom gleichen\nsachlich-rechtlichen Mangel beeinflußt\n\n(vgl. BGHR StPO $S 357 Erstreckung 4 m.w.N.; BGH,\nBeschlüsse vom 15. Juli 1994 - 3 StR 200/94 -;\n26. Oktober 1994 - 3 StR 453/94 -).\n\nA2\n\n3. Zur Frage, in welchen Fällen die Strafe ganz\noder teilweise vorweg vollzogen werden kann, verweist der Senat auf die bei BGHR (zu\n\nStGB 5 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser) mitgeteilte Rechtsprechung.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-15/5-str-545-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-15/5-str-545-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:01.400333+00:00"}}