{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-11-15_5_StR_483_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-11-15","aktenzeichen":"5 StR 483/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 483/95\n\nURTEIL\n\nvom 15. November 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\nThomas un m aus wo.\ndort geboren am I. EEE 1970,\n\nwegen Beihilfe zum Diebstahl\n\nAR:\na; Pers\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. November 1995, an der teilgenommen ha-\n\nben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHarms\n\nDr. Schäfer\n\nHäger\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 2\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt >\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nEEE\nF\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom\n20. April 1995 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Diebstahl unter Einbeziehung einer anderweitig\nverhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge\nErfolg.\n\nNach den Feststellungen kamen der Angeklagte und\nder Zeuge Effenberger auf die Idee, \"Geld aus der\nSpielhalle 'Florida'... zu beschaffen. Der Angeklagte sollte zunächst in die Spielhalle hineingehen, um zu erkunden, ob die Luft rein sei, d.h.,\nob sich weitere Personen außer der Aufsicht dort\naufhielten. Anschließend sollte der Zeuge EfWiR-\n\nGEB hineingehen, um sich das Geld zu beschaffen.\" Der Angeklagte begab sich in die Spielhalle,\nstellte fest, daß sich außer der Spielhallenaufsicht keine weiteren Personen dort aufhielten,\nverließ die Spielhalle und \"gab dem Zeugen EF@B-WERE zu verstehen, daß die Luft rein sei.\" Darauf begab sich der Zeuge Ef in die Spielhalle, während der Angeklagte sich entfernte. Der\nzeuge Ef richtete einen Gasrevolver auf\ndie Spielhallenaufsicht und forderte sie auf, das\nPapiergeld aus der Kasse herauszugeben. Dieser\nAufforderung kam das Tatopfer nach. Der Zeuge Ef-WERE erbeutete damit 330 DM, traf anschlie-Bend wieder mit dem Angeklagten zusammen und übergab ihm \"zwischen 50 und 70 DM von der Beute\",\n\nDer Tatrichter hat sich außerstande gesehen festzustellen, daß der Vorsatz des Angeklagten auch\n\neine von dem Zeugen Ef zu verübende Drohung mit einem empfindlichen Übel gegen die Spiel-\n\nhallenaufsicht umf£faßte.\n\nDer Schuldspruch leidet, wie vom Generalbundesanwalt dargetan, an zwei sachlichrechtlichen Mängeln\nzum Vorteil des Angeklagten.\n\n1. Allerdings hat der Tatrichter ohne Rechtsfehler\nim festgestellten Verhalten des Angeklagten lediglich eine Beihilfe zu der Tat des Zeugen Efe-\n@&B - und nicht eine mittäterschaftliche Beteili-\n\ngung - gefunden. Dies hat der Generalbundesanwalt\n\nin seiner Antragsschrift vom 1. September 1995 zutreffend ausgeführt.\n\n2. Dagegen hält die Begründung des Landgerichts,\nweshalb der Angeklagte nur wegen Beihilfe zum\nDiebstahl - und nicht wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung - verurteilt worden ist, sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den\nFeststellungen kamen der Angeklagte und der Zeuge\nEf \"auf die Idee, Geld aus der Spielhalle\nzu beschaffen. Der Angeklagte sollte zunächst\nin die Spielhalle hineingehen, um zu erkunden, ob\ndie Luft rein sei, d.h., ob sich weitere Personen\naußer der Aufsicht dort aufhielten. Anschließend\nsollte der Zeuge Ef hineingehen, um sich\ndas Geld zu beschaffen\" (UA S. 4). Danach lag -\naus der Sicht des Angeklagten - die Begehung eines\nRaubes oder einer räuberischen Erpressung durch\nden Zeugen Ef sehr viel näher als die Begehung eines bloßen Diebstahls; denn ein solcher\nkonnte nur unter Ausnahmebedingungen begangen werden, nämlich allein bei geöffneter Kasse, entweder\ndurch einen Trick oder bei tatenlosem Zusehen der\nSpielhallenaufsicht. Die vom Angeklagten nach dem\ngemeinschaftlichen Tatplan zu gewährleistende Abwesenheit weiterer Personen war für einen solchen\netwaigen Diebstahl weit weniger wichtig als für\neine Tat, deren Mittel Gewaltanwendung oder Dro-\n\nhung mit einem empfindlichen Übel war. Diese Gesichtspunkte liegen derart auf der Hand, daß ihre\nNichterörterung durch den Tatrichter einen sachlichrechtlichen Fehler begründet.\n\n3. Zudem hat der Tatrichter es unterlassen, die\nTeilhabe des Angeklagten an der Tatbeute\n\n(UA S. 15) als Hehlerei zu bewerten. Der Teilnehmer an der Vortat kann - anders als der Mittäter\nder Vortat - Hehler sein (Dreher/Tröndle,\n\nStGB 47. Aufl. 8 259 Rdn. 26 m.w.N.).\n\nII.\n\nDie sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils\nnach § 301 StPO hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-15/5-str-483-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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