{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-11-02_5_StR_482_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-11-02","aktenzeichen":"5 StR 482/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A123\n\n5 _ StR 482/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 2. November 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAli I > aus Ho.\ngeboren am WR. EEE 1973 in voii (TE),\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nN\n\n{\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 1995 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Mai 1995\nim Strafausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitgehende Revision wird nach\nsS 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines zusammen mit zwei getrennt verfolgten Heranwachsenden\nbegangenen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schußwaffe zu einer\nFreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den\nSchuldspruch richtet.\n\nRN\n\nInsbesondere bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine Bedenken dagegen, daß das Landgericht\nnicht nur versuchten, sondern vollendeten schweren\nRaub angenommen hat.\n\nDer Strafausspruch des angefochtenen Urteils hat aber\nkeinen Bestand.\n\nDas Landgericht hält die verhängte Strafe \"bei diesem\nsehr gefährdeten Angeklagten (für) erforderlich, um\nden Strafzweck zu erreichen\" (UA S. 36). Diese Beurteilung des Angeklagten findet in den Feststellungen\nkeine Stütze. Der zur Tatzeit 21 Jahre und 7 Monate\nalte Angeklagte ist unbestraft. Er arbeitete bis zu\nseinem 20. Lebensjahr im Geschäft seiner Eltern. Daß\ngegen den Angeklagten während der Hauptverhandlung in\nder vorliegenden Sache ein Verfahren wegen eines\nRaubüberfalls lief, den er als Heranwachsender begangen haben soll, vermag die genannte Beurteilung nicht\nzu rechtfertigen. Der Angeklagte hatte in jener Sache\neine Tatbeteiligung bestritten.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-02/5-str-482-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-02/5-str-482-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:01.098755+00:00"}}