{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-11-01_5_StR_518_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-11-01","aktenzeichen":"5 StR 518/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 518/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 1. November 1995\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nAbdol-Reza E > HE aus DEM,\ngeboren am 9. EEE 1957 in AUS (Tamm) ,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. November 1995 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 1995\nnach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n\na) im Strafausspruch,\n\nb) soweit eine Entscheidung über die Frage der\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach\nsS 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts vom 19, September 1995 unbe-\n\ngründet im Sinne des S$S 349 Abs. 2 StPO, soweit das\n\nRechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen hat die Revision zum Rechtsfolgenausspruch aus\nsachlichrechtlichen Gründen in zweierlei Hinsicht Er-\n\nfolg.\n\nDer Strafausspruch kann keinen Bestand haben, weil zu\nbesorgen ist, daß der Tatrichter bei der Strafzumessung\nvon einem unzutreffenden Schuldumfang ausgegangen ist.\nNach den Feststellungen kaufte der Angeklagte wöchentlich in 18 Fällen jeweils 40 g Heroingemisch mit einem\nWirkstoffanteil von 4,5 g Heroinhydrochlorid sowie 20 g\nKokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 12,06 qg Kokainhydrochlorid. Bei jedem dieser Geschäfte war ein\nAnteil von 17,5 g Heroingemisch mit einem wWirkstoffanteil von 1,9 g Heroinhydrochlorid zum Eigenkonsum des\nAngeklagten und seiner beiden Wohnungspartnerinnen bestimmt; dieser Anteil wurde entsprechend verwendet.\n\nIndes hat das Landgericht den Angeklagten nur wegen unerlaubten Handelteibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge - und nicht auch wegen Erwerbes und Abgabe von Betäubungsmitteln - verurteilt. Gleichwohl\nwird im angefochtenen Urteil unmittelbar nach der Subsumtion der Taten unter das Tatbestandsmerkmal \"Handeltreiben\" ausgeführt: \"Bei einem Wirkstoffgehalt\n\nvon 4,5 qg Heroinhydrochlorid bei 40 g Heroingemisch\nsowie 12,06 qg Kokainhydrochlorid bei 20 g Kokaingemisch handelt es sich um eine nicht geringe Menge, da\ndie maßgebliche Grenze von 1,5 g (Heroinhydrochlorid)\nbzw. 5 g (Kokainhydrochlorid) überschritten wird\" (UA\nS. 8). Die Besorgnis, der Tatrichter könne danach bei\nder Strafzumessung übersehen haben, daß jede einzelne\n\nTat des Handeltreibens sich nur auf 22,5 g Heroingemisch mit einem Wirkstoffanteil von 2,5 g Heroinhydrochlorid - und das Kokain - bezog, wird durch die strafschärfende Erwägung (UA S. 9) bestärkt, \"daß der Angeklagte die maßgebliche Grenze zur nicht geringen Menge\nim Sinne des S 29a Abs.1 Nr.2 BtMG von ... 1,5 g Heroinhydrochlorid erheblich überschritten\" habe. Die Strafen bedürfen daher neuer Bemessung.\n\nIl.\n\nDas Landgericht hat es unterlassen, eine Entscheidung\ndarüber zu treffen, ob der Angeklagte gem. S 64 StGB in\neiner Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Prüfung dieser Frage drängte sich hier auf. Nach den Feststellungen \"wurde\" der Angeklagte \"rauschmittelabhängig\" und benötigte er täglich 0,5 g Heroin. Die hier\nabgeurteilten Taten stehen im engen Zusammenhang mit\ndem regelmäßigen Heroinkonsum des Angeklagten. Zur weiteren Entwicklung der Rauschgiftabhängigkeit des Angeklagten wird im angefochtenen Urteil lediglich mitgeteilt, daß der Angeklagte sich zwischen zwei Haftzeiten\nin einer stationären Entziehungskur, \"aus der er nach\ndrei Monaten entlassen wurde\", und \"dann für drei bis\nvier Monate in ambulanter Therapie\" befand. Ob die \"erneute\" Inhaftierung des Angeklagten \"wegen des Verdachts des Handels mit Betäubungsmitteln\" (UA S. 5) ihren Grund in Vorgängen aus der Zeit vor den Therapien\noder in späteren Geschehnissen fand, bleibt unklar.\nDeshalb vermag der Senat dem angefochtenen Urteil auch\nnicht zu entnehmen, ob der Tatrichter etwa von einer\nerfolgten Heilung des Angeklagten ausgegangen ist oder\nob das Landgericht etwa die erforderliche hinreichende\n\nkonkrete Heilungsaussicht (vgl. BVerfGE 91,1 =\n\nNStZ 1994, 578; BGHR StGB S 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 5,6) hat verneinen wollen. Auch insoweit bedarf\ndie Sache erneuter tatrichterlicher Prüfung.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-01/5-str-518-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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