{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-10-31_5_StR_479_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-10-31","aktenzeichen":"5 StR 479/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\n5 StR 479/95 ‚133\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 31. Oktober 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\nOrhan vı ED aus Be,\ngeboren am BB. EIER 1968 in ACEEm (TEE) ,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge\n\n2. A\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. oktober 1995 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 20. Februar 1995\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nzur Zuverlässigkeit der Angaben der gesperrten V-Leute\nbemerkt der Senat:\n\nDie Beweiswürdigung genügt den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHR StPO S 261 Zeuge 15 bis 17, § 250 Satz 1 Unmittelbarkeit 3; vgl.\nBVerfG 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom\n\n19. Juli 1995 - 2 BvR 1142/93), denn die Angaben der\nV-Leute werden durch weitere zuverlässige Beweismittel\n\ngestützt.\n\nDer Angeklagte hat den äußeren Ablauf der Verhandlungen über die Lieferung von Rauschgift in den wesentlichen Grundzügen weitgehend so geschildert, wie ihn die\nV-Leute bekundet haben. Die verschiedenen Treffen wurden auch von Polizeibeamten observiert; darüber haben\ndiese in der Hauptverhandlung detaillierte Aussagen\ngemacht. Die vom Angeklagten übergebenen Rauschgiftproben wurden ebenso sichergestellt wie die in den\nWohnungen der übrigen Tatbeteiligten gefundenen\nRauschgiftmengen und Händlerutensilien.\n\nDie V-Leute haben ferner orginelle Details aus den Gesprächen mit dem Angeklagten bekundet, die zuverlässig\nbestätigt wurden (Vorstrafen des Angeklagten, Kennenlernen der Mitangeklagten PaEB. Telefonnummern aus\ndem Lebensbereich des Angeklagten). Daß bei diesen\nTreffen über die Lieferung von Rauschgift gesprochen\nwurde, hat auch der Angeklagte eingeräumt. Darüber\nhinaus hat die Polizei die V-Leute \"an der kurzen Leine geführt\" und unmittelbar nach jedem Treffen über\nden Inhalt der Gespräche vernommen.\n\nIn diesem komplexen und durch vielfache Komplikationen\ngekennzeichneten Gesamtgeschehen waren bestätigte mit\nnicht bestätigten Details folglich untrennbar miteinander verflochten. Bei diesem Sachverhalt durfte das\nLandgericht den Schluß ziehen, daß die Verkaufsgespräche und die Tatbeteiligung des Angeklagten auch insoweit von den V-Leuten zuverlässig bekundet wurden, als\nallein ihre Bekundungen zur Verfügung standen.\n\nLaufhütte Horstkotte Basdorf\n\nck Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-10-31/5-str-479-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-10-31/5-str-479-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:00.994099+00:00"}}