{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-10-31_5_StR_470_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-10-31","aktenzeichen":"5 StR 470/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ta\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 470/95 URTEIL\n\nvom 31. Oktober 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Mario M EB aus Dem,\ngeboren am @W. EEE» 1973 in KOM wu.\n\n2. Axel P F ED 4 CO„aus zei,\ngeboren am 8. @MEM 1975 in Kö wu.\n\n3. Bruno I m „aus DEE,\ngeboren am @. mm 1975 in KO wu Cu.\n\nwegen Beihilfe zum versuchten Mord u. a.\n\nAR\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 31. Oktober 1995, an der teilgenommen ha-\n\nben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nBasdorf\n\nNack\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtanwalt EB\n\nals Vertreter des -Nebenklägers, .\nRechtsanwalt >\n\nals Verteidiger des Angeklagten N,\n‚Rechtsanwalt ED\n\nals Verteidiger des\n\nAngeklagten Pie,\n\nRechtsanwalt EB\nals Verteidiger des Angeklagten IB:\n\nJustizangestellte En\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Potsdam\nvom 23. Januar 1995 im Rechtsfolgenausspruch gegen alle Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten dieser Rechtsmittel, an\neine andere Jugendkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten PiB wird\nverworfen. Der Angeklagte hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe\nzum versuchten Mord in Tateinheit mit (täterschaftlich begangener gemeinschaftlicher) gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Nötigung (M&&-\nWB ferner wegen eines Vergehens nach § 86a StGB)\nzu folgenden Jugendstrafen, deren Vollstreckung\njeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt: Den zur Tatzeit 18 Jahre alten Mario MER\n\nzu zwei Jahren, den zur Tatzeit 17 Jahre alten\nAxel Pf zu einem Jahr und sechs Monaten und\nden zur Tatzeit 16 Jahre alten Bruno IB zu\nzwei Jahren Jugendstrafe. Die zu Ungunsten der Angeklagten auf die Anfechtung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Die Revision des Angeklagten\nPf ist unbegründet.\n\n1. Am späten Abend des 8. Mai 1992 beschloß eine\nGruppe von 15 jungen Leuten, darunter die drei Angeklagten, zu einer Diskothek in Wei - REEEB zu\nfahren. Dabei war davon die Rede, daß sich dort\nAusländer aus dem nahegelegenen Asylbewerberheim\naufhalten könnten, die man mißhandeln könne. Nach\nMitternacht betrat die Gruppe die Diskothek, in\nder sich auch der Geschädigte Steve EWR, ein\nnigerianischer Asylbewerber, aufhielt.\n\nEinige Personen aus der Gruppe, darunter der Angeklagte Mario MW, streckten den rechten Arm aus\nund riefen \"Heil Hitler\" und \"Sieg heil\". Vier bis\nfünf Personen aus der Gruppe provozierten den Geschädigten, indem sie die Bewegungsabläufe von Affen nachahmten und \"Heil Hitler\", \"Ausländer raus\"\nund \"White Power\" riefen. Mehrere Personen, darunter die Angeklagten, beschimpften ihn als \"Negerschwein\". Der Aufforderung, mit vor die Tür zu\nkommen, kam der Geschädigte nach, um die Gelegenheit zur Flucht zu nutzen.\n\nDraußen wurde der Geschädigte jedoch von\n\nsechs Personen, darunter den Angeklagten, in ag-\n\ngressiver Haltung umstellt. Als er zu seiner Verteidigung eine abgebrochene Bierflasche ergriff,\n\nzog der bereits Verurteilte Sch seine Gaspistole und richtete sie mit den Worten \"Ich drück\n\nab! Ich drück ab!\" drohend auf den Geschädigten.\n\nEinigen Gästen gelang es Jedoch, den Geschädigten\nin den Gastraum zurückzubringen.\n\nIn der Diskothek beschimpften mehrere Personen aus\nder Gruppe den Geschädigten erneut und riefen ausländerfeindliche Parolen. Der bereits Verurteilte\nKai MÜBB, hinter dem der Angeklagte Pin\nstand, trat an den Geschädigten heran und sagte:\n\"Muß ich denn hier alles allein machen, jetzt mach\nich ihn platt!\". Kai MÜWWP riß dem Geschädigten\ndie Mütze vom Kopf und goß Bier hinein. Dann nahm\ner ihn in den Schwitzkasten und schlug auf ihn\nein, wobei er rief: \"Jetzt mache ich den Neger\nplatt!\". Die Angeklagten und weitere Mitglieder\nder Gruppe bildeten einen Kreis, um andere Gäste\n\nan\n\nder Hilfeleistung zu hindern.\n\nKai MÜ@BB zerrte den Geschädigten unter wuchtigen\nSchlägen in den Vorraum der Diskothek. Die Angeklagten, die erkannten, daß Kai MÜ@P den Geschädigten töten wollte, entschlossen sich aus Rassenhaß beziehungsweise Ausländerhaß, Kai Müll nach\nKräften zu unterstützen. Einer aus der Gruppe rief\nwiederholt \"Nigger, Nigger!\", zahlreiche andere\nGruppenmitglieder fielen in diese Rufe ein, die\nsich schließlich zu einem Stakkato steigerten. Kai\nMB wurde dabei in seinem Tötungswillen be-\n\nstärkt; er schlug auf den Geschädigten im Rhythmus\nder Rufe ein. Die Angeklagten feuerten Kai Müdp\n\nan, indem sie mehrfach \"Hängt ihn auf!\" \"White Power!\" riefen. Andere wiederum riefen \"Negerschwein! White Power! Ku-Klux-Klan!\". Die Ange-\n\nklagten und ihre Mittäter traten darüber hinaus\nmehrfach gegen den Körper des Geschädigten, um Kai\nMÜ@R bei seinen Handlungen zu unterstützen. Kai\nMÜBBEB setzte seine Angriffe fort.\n\nDer Geschädigte hielt sich an einem Absperrgitter\nfest. Der Zeuge K&B, der ihm zur Hilfe kommen\nwollte, wurde daran unter anderem von den Angeklagten gehindert. Ein Gruppenmitglied sagte zu\nKEB: \"Das ist ein Neger, das ist kein Mensch, den\nmachen wir kalt, das ist sowieso kein Mensch!\" Kai\nMI zerrte so stark an dem Geschädigten, daß er\ndas Gitter aus der Verankerung hob. Als ein anderes Gruppenmitglied schrie: \"Hat denn keiner einen\nStrick? Aufhängen das Schwein!\", erwiderte Kai\nMi: \"Ist doch egal, ob wir ihn draußen aufhängen oder hier das Genick brechen.\" und sprang mit\nseinen beschuhten Füßen auf den Geschädigten. Dieses Geschehen und die Gespräche hatten auch die\nAngeklagten verfolgt; sie wußten nun, daß Kai Müßwm den Geschädigten töten wollte, der zu diesem\nZeitpunkt vermutlich bereits das Bewußtsein verlo-\n\nren hatte.\n\nKai MÜWWB zerrte den Geschädigten unter weiteren\nAnfeuerungsrufen, auch von den Angeklagten, vor\ndie Diskothek. Ein Gruppenmitglied sagte: \"Hat\ndenn niemand einen Benzinkanister? Anstecken den\nNeger!\". Kai MÜWWEB versuchte daraufhin, die Jacke\n\na\nBA 7\nL win\n\ndes Geschädigten mit einem Feuerzeug anzuzünden.\nAls dieses nicht gelang, rief jemand aus der Gruppe: \"Dann ertränken wir das Schwein eben!\" Kai\nMÜMEB schleifte den Geschädigten zu dem nahegele-\n\ngenen SC sce und warf den Bewußtlosen in\ndas Wasser.\n\nErst nach etwa 30 Sekunden gelang es dem Zeugen\nKEEB, zu dem Geschädigten vorzudringen und diesen\naus dem Wasser zu ziehen. Kai MÜlIB kommentierte\ndas mit den Worten: \"Jetzt ist er sowieso tot.\nJetzt brauchst du ihn auch nicht mehr rauszuziehen!\" Als bekannt wurde, daß die Polizei verständigt worden war, flüchtete die Gruppe. Jeder in\nder Gruppe ging davon aus, daß der Geschädigte tot\n\nsei.\n\nDer Geschädigte erlitt schwere Verletzungen am\nKopf und am ganzen Körper; ein Luftröhrenschnitt\ndes Notarztes rettete ihm das Leben. Er ist traumatisiert und muß sich bis heute psychologisch behandeln lassen.\n\n2. Die Jugendstrafen hat das Landgericht wegen der\nSchwere der Schuld (5 17 Abs. 2 JGG) verhängt. Bei\nder Strafhöhenbemessung hat das Landgericht ausgeführt: \"Erwägungen zur Schwere der Schuld waren\nnur insoweit zu berücksichtigen, wie sie dem Erreichen des Erziehungszweckes nicht entgegenstan-\n\nden\".\n\nIr\n\na) Mario MW sei in schwierigen sozialen Verhältnissen aufgewachsen. Er habe deshalb in\nrechtsradikalen Jugendgruppen Geborgenheit gesucht. Nach dieser Tat habe er sich von den Gruppen losgesagt. Da er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, sei die Tat Ausdruck eines enormen Erziehungsdefizits zur Tatzeit. Inzwischen bereue er die Tat und habe sich\nbereit erklärt, Schmerzensgeld zu zahlen. Gemäß\n\n§ 31 Abs. 3 JGG hat das Landgericht davon abgesehen, zwei nach der Tat erfolgte Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer\neinheitlichen Jugendstrafe von einem Jahr\n\n(s 31 JGG), deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, einzubeziehen, um positive Entwicklungsansätze nicht zunichte zu machen.\n\nb) Axel PB sei in sehr geordneten sozialen\nVerhältnissen ausgewachsen, er habe nie der\nrechtsradikalen Szene angehört und sei im Begriff,\ndas Fachabitur zu erlangen. Die Tat sei eine \"episodenhafte Erscheinung\", er habe zur Tataufklärung\nbeigetragen und sich bereit erklärt, Schmerzensgeld zu zahlen.\n\nc) Bruno JB. der in geordneten Verhältnissen\n\naufgewachsen sei, habe einen hohen Erziehungsbe-\n\ndarf. Da er zur Tatzeit gegen Ausländer erhebliche\nVorurteile gehabt habe, sei die Tat Ausdruck eines\n\"bedenklichen Entwicklungsdefizits\", zumal er vor\nder Tat aus ausländerfeindlichen Motiven eine gefährliche Körperverletzung begangen habe. Er habe\nsich aber aus der rechtsradikalen Szene zurückge-\n\nzogen, einen Täter-Opfer-Ausgleich versucht und\nsich zu Schmerzensgeldzahlungen bereit erklärt.\nGemäß 5 31 Abs. 3 JGG hat das Landgericht davon\nabgesehen, die nach dieser Tat erfolgte Verurteilung wegen der gefährlichen Körperverletzung zu\neiner Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Bewährung einzubeziehen, denn \"die Einbeziehung ... hätte die Kammer gezwungen, eine nicht\nbewährungsfähige Einheitsjugendstrafe zu bilden\".\n\nII.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.\n\n1. Die Jugendstrafen dürfen nicht so gering bemessen sein, daß das Maß der Schuld verniedlicht\nwird; sonst verfehlen sie die erzieherischen Zwekke des $S 18 Abs. 2 JGG (vgl. BGHR JIGG S 18 Abs. 2\nStrafzwecke 3).\n\na) Beherrschender Strafzweck des Jugendstrafrechts\nist der Erziehungsgedanke. Er ist auch dann vor-\n\nrangig zu berücksichtigen, wenn eine Jugendstrafe\n- wie hier - wegen der Schwere der Schuld (S 17\n\nAbs. 2 JGG) verhängt wird.\n\nDies bedeutet allerdings nicht, daß die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesichtspunkt bei\nder Strafzumessung heranzuziehen ist: Vielmehr\nsind daneben auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen namentlich das Erfordernis gerechten\nSchuldausgleichs, zu beachten (BGHR JGG S 18\n\nAbs. 2 Strafzwecke und Erziehung 4; BGH NJW 1992,\n\n- 10 -\n\n380; BGH StV 1994, 598, 599 m.w.N). Das Gewicht\ndes Tatunrechts muß auch gegen die Folgen der\nStrafe für die weitere Entwicklung des Verurteilten abgewogen werden (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2\nSchwere der Schuld 1).\n\nb) Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen im\nvorliegenden Fall aber nicht in Widerstreit. In\nder Regel - und so auch hier - stehen sie miteinander im Einklang, da die charakterliche Haltung\nund das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat\nzum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung\nder Schuld von Bedeutung sind; dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt demgegenüber keine\nselbständige Bedeutung zu (BGH StV 1994, 598,\n599).\n\nDas Persönlichkeitsbild der Angeklagten und ihre\nbei der Tat zum Ausdruck gekommene Einstellung legen strengere Rechtsfolgen nahe als sie verhängt\nworden sind, gerade um die erforderliche erzieherische Einwirkung zu erzielen. Ihre rassistische\nfremdenfeindliche Gewaltbereitschaft bis hin zu\neiner in einer Pogromstimmung verübten - von Gefühlsroheit und besonderer Brutalität geprägten -\nTeilnahme an einem Tötungsdelikt aus niedrigen Beweggründen zeigt ein außerordentliches Erziehungsdefizit auf, dem anders als durch den Vollzug von\nJugendstrafe nur in Ausnahmefällen begegnet werden\n\ndarf.\n\n‚32\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\n2. Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalles hat das Landgericht ungeachtet der von ihm\naufgezeigten Milderungsgründe nicht hinreichend\nbelegt. Dies gilt umso mehr, als die Anwendung des\nS 31 Abs. 3 Satz 1 JGG mit der Folge einer weiteren Bewährungsstrafe gegen Mario MB und Bruno\nIE neben den rechtskräftig verhängten Bewährungsstrafen nicht in überprüfbarer Weise begründet ist. Es fehlt bereits an der näheren Darstellung der Taten, ihrer Umstände und der Tatzeiten.\n\nS 31 Abs. 2 JGG sieht unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge einzelner Straftaten grundsätzlich eine Einbeziehung bereits rechtskräftiger\nEntscheidungen, solange sie noch nicht vollständig\nausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt sind, in\nein neues Urteil und die Verhängung einer einheitlichen Maßnahme für alle Taten vor. Von der Einbeziehung der früheren Verurteilung darf nur abgesehen werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen\nzweckmäßig ist (S 31 Abs. 3 Satz 1 JGG). Voraussetzung ist jedoch, daß Gründe vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt der Erziehung von besonderem\nGewicht sind und zur Verfolgung dieses Zweckes\nüber die üblichen Strafzumessungsgesichtspunkte\nhinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen (BGH, Beschluß vom\n\n12. Juli 1995 - 2 StR 60/95 - m.w.N.). Solche\nGründe sind dem angefochtenen Urteil nicht zu ent-\n\nnehmen.\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nFür die Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe\nspricht hier zudem der Umstand, daß selbst gegen\nErwachsene bei gleicher Vorverurteilungslage nach\n§ 55 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden gewesen wäre, ferner die Einschlägigkeit der einbeziehungsfähigen Verurteilungen wegen Vergehen nach\ns§ 223a StGB.\n\n3. Dennoch hat der Senat erwogen, die Revisionen\nder Staatsanwaltschaft im Hinblick darauf zu verwerfen, daß seit Begehung der Tat weit mehr als\ndrei Jahre verstrichen sind. Ein solcher Zeitablauf läuft den Zwecken des Jugendstrafrechts in\nbesonderer Weise entgegen. Angesichts der erheblichen Begründungsmängel des angefochtenen Urteils\nsieht sich der Senat nicht in der Lage zu entscheiden, ob der erhebliche Zeitablauf so geringe\nStrafen, wie sie bisher verhängt worden sind, noch\nzu rechtfertigen vermag. Der Senat übersieht dabei\nnicht, daß bis zur erneuten tatrichterlichen Verhandlung der Abstand zwischen Tatbegehung und Bestrafung noch größer werden wird.\n\nIII.\n\nDie Revision des Angeklagten Pf hat keinen\nErfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen versagen. Die Wahrunterstellung ist eingehalten worden (UA S. 5, 20). Die\nim \"Hilfsbeweisamtrag\" vom 23. Januar 1995 aufgestellte Behauptung, \"daß der Angeklagte auch ansonsten zu keiner Zeit rechtsradikale Tendenzen\naufwies oder entsprechend motiviert gewesen ist\"\n\n- 13 -\n\nenthält keine dem Zeugenbeweis zugänglichen Tatsachenbehauptungen (vgl. BGHSt 39, 251), weil aus\nnicht näher konkretisierten Wahrnehmungen der Zeugen mittelbar auf bestimmte Negativtatsachen\n\n- kein rechtsradikales Verhalten und keine entsprechende Motivation des Angeklagten - geschlos-\n\nsen werden sollte.\n\n2. Auch die sachlich-rechtlichen Beanstandungen\n\nsind unbegründet.\n\nLaufhütte Horstkotte Basdorf\nNack Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-10-31/5-str-470-95","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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