{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-10-17_5_StR_530_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-10-17","aktenzeichen":"5 StR 530/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 530/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 17. Oktober 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\nMargot Gertrud Hedwig E EB\ngeborene Sch aus DA,\ndort geboren am @&. MB 1939,\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung\n\nA3H\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n17. Oktober 1995 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 1995 nach 5 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter schwerer Branstiftung zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie mit der Sachrüge begründete Revision der Angeklagten ist im Schuldspruch unbegründet. Ange-\n\nsichts dessen, daß die Angeklagte den Brand weitgehend selbst gelöscht hat, hätte das Landgericht\nallerdings die Frage eines strafbefreienden Rücktritts vom beendeten Versuch erörtern müssen. Der\n\n3\n\nSenat kann indes dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, daß die Voraussetzungen hierfür,\nwenn nicht gar wegen Fehlschlags, jedenfalls mangels Freiwilligkeit (vgl. Dreher/Tröndle, StGB\n\n47. Aufl. S 24 Rdn. 8 ff.) nicht vorliegen. Denn\ndie Angeklagte löschte erst, nachdem sie unvermutet in unmittelbarer Nähe des Brandortes von ihr\nbekannten Zeugen getroffen wurde, mithin ersichtlich in einer Situation, als sie andernfalls ohnehin mit einer Verhinderung der Tatvollendung durch\nDritte sicher rechnen mußte und in der sie sich\nnicht weitergehend verdächtig machen wollte.\n\nDie Revision führt indes zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die Ablehnung der Voraussetzungen\ndes § 21 StGB nicht ausreichend begründet ist. Die\nsachverständig beratende Strafkammer folgert daraus, daß die Angeklagte trotz ihres \"gestörten\nSelbstbewußtseins\" und ihrer \"Neigung zu hysterisch-demonstrativen Verhaltensweisen\" in der Lage\ngewesen sei, \"das Unrecht der Tat einzusehen und\nentsprechend der Unrechtseinsicht zu handeln\", daß\nweder die Voraussetzung des $S 20 StGB noch die\n\ndes § 21 StGB vorgelegen hätten (UA. S. 10 £.).\nMit dieser Wendung wird nicht eindeutig ausgeschlossen, daß die Angeklagte an einer schweren\nanderen seelischen Abartigkeit litt und daß deshalb ihre Hemmungsfähigkeit erheblich vermindert\n\n' war. Der Senat sieht sich nicht in der Lage, die\nlückenhaft belegten Folgerungen der Strafkammer im\nSinne des von ihr gefundenen Ergebnisses zu ergänzen. Denn zum einen leidet die Angeklagte ferner\nan einer Grenzdebilität (UA S. 10, 13 £.), deren\nAuswirkung auf die Schuldfähigkeit, auch im Zusam-\n\nmenwirken mit den abgehandelten Persönlichkeitszügen, gänzlich unerörtert bleibt. Bedenken ergeben\nsich insbesondere aber zum anderen aus den Hinweisen auf einschlägiges Vorverhalten der Angeklagten. Diese hat die Tat nur ein Jahr nach einer\neinschlägigen anderen Tat und nur sechs Wochen\nnach ihrer deshalb erfolgten Verurteilung zu einer\nBewährungsstrafe begangen. Bei dieser Sachlage,\nnamentlich auch im Blick auf die Art der Kriminalität [und das fortgeschrittene Alter der sonst\nnahezu unbelasteten Angeklagten, bedurfte die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des\n\n§ 21 StGB eingehenderer Erörterung.\n\nEin von der neuen Strafkammer heranzuziehender\nSachverständiger wird naheliegend zur Behandlungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Angeklagten Stellung zu nehmen haben, und zwar jedenfalls im Blick\nauf S 56 Abs. 2 StGB (vgl. § 56c StGB), aber auch\nauf SS 63, 67b StGB (vgl. S 358 Abs. 2 Satz 2\n\nN\n\nstPoO), sofern sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB sicher feststellen lassen sollte.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-10-17/5-str-530-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56c","ref_norm":"56c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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