{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-10-12_5_StR_464_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-10-12","aktenzeichen":"5 StR 464/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _StR 464/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 12. Oktober 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\nWillibald Georg E aus Bee,\n\ngeboren am @. Mm 1959 in BeMip/Togi,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n„A\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1995 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. März 1995\nnach S 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Zur\nKlarstellung der Konkurrenzen wird der Tenor\njedoch dahingehend berichtigt, daß der Angeklagte der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem Raub, Nötigung, vorsätzlicher\nKörperverletzung, einer exhibitionistischen\nHandlung und mit Hausfriedensbruch sowie der\nsexuellen Nötigung in Tateinheit mit einer exhibitionistischen Handlung und mit Diebstahl\nschuldig ist.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung von Einzelstrafen von einem Jahr und sechs\nMonaten sowie von sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch richtet, unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO. Wegen der Mehraktigkeit der Tatgeschehen werden die Vergehen nach\n\n§ 1§ 3 StGB hier nicht konsumiert. Zur Klarstellung\ndes von der Kammer festgestellten rechtlichen Zusammentreffens der einzelnen Tatbestände war lediglich der Schuldspruch zu berichtigen. Das Urteil kann indes zum Strafausspruch keinen Bestand\nhaben. Die Begründung, mit der das Landgericht das\nVorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit\nverneint hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen\nBedenken.\n\nDie Strafkammer führt dazu - nach Anhörung eines\nSachverständigen - aus, bei dem Angeklagten sei\n\"das Bestehen einer Geisteskrankheit, Geistesstörung oder einer Geistesschwäche auszuschließen, so\ndaß sich von der Primärpersönlichkeit des Angeklagten für die Annahme einer Schuldunfähigkeit\noder einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit\nkeine Anhaltspunkte\" ergäben (UA S.33). \"Die vom\nAngeklagten in der Vergangenheit begangenen Straf-\n\ntaten mit sexuellem Hintergrund wie auch die von\nder Kammer abzuurteilenden Taten stell(t)en erhebliche sexuelle Fehlverhaltensweisen dar, die allerdings nicht in die klassischen Sexualstörungen\nim Sinne einer zwanghaften Triebanomalie einzuordnen\" seien, \"sondern der allgemeinen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten\" entsprächen. \"Diese\nPersönlichkeitsstörung\" habe \"ihre Ursache in der\n(die) Verwahrlosung des Angeklagten fördernden\nverworrenen Kindheits- und Jugendentwicklung\".\nDies führe aber nicht zur Annahme von verminderter\nSchuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit \"aus\npsychiatrischer Sicht\" (UA S.33 £.).\n\nDer vorliegende Fall weist Besonderheiten auf: Der\nAngeklagte hatte im Fall 1 im Rahmen der sexuellen\nNötigung von der Geschädigten verlangt, ihren Slip\nauszuziehen und ihm zu geben; er hatte an dem\nKleidungsstück gerochen und war daraufhin zum Samenerguß gekommen (UA S.10). Im Fall 2 war er mit\ndrei verschiedenfarbigen Unterhosen und einer\nStrumpfhose bekleidet in eine Wohnung eingedrungen\nund hatte nach dem fehlgeschlagenen Vergewaltigungsversuch von der Geschädigten verlangt, ihren\nSlip auszuziehen und ihm zu geben, worauf er ebenfalls an dem Kleidungsstück gerochen und dabei vor\nder Geschädigten bis zum Samenerguß in ein Präservativ onaniert hatte. Sodann hatte er die Geschädigte gezwungen, in ein Weinglas zu urinieren,\ndieses ausgetrunken und anschließend bemerkt,\njetzt gehe es ihm besser (UA S. 15 £.).\n\n123\n\nAngesichts dieser auffälligen Begleitumstände ist\ndie Ablehnung der verminderten Schuldfähigkeit\nnicht ausreichend begründet. Es hätte einer Erörterung bedurft, ob dieses Verhalten auf eine\nschwere andere seelische Abartigkeit hinweist, die\nEinfluß auf die Schuldfähigkeit haben konnte. Zudem hat der Tatrichter mit dem Hinweis auf die\nplanmäßige, längerfristige Tatvorbereitung unter\nBeobachtung des Opfers einen zum Beleg der uneingeschränkten Schuldfähigkeit hier ungeeigneten Umstand herangezogen. Die nächtliche Beobachtung des\nOpfers konnte auch gerade Ausdruck einer Triebstörung gewesen sein.\n\nVon dem Fehler ist der Schuldspruch nicht berührt.\nDer Senat schließt aus, daß die Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten bei Begehung der Taten ausgeschlossen war.\n\nDer neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, einen\nin der Beurteilung von Sexualstörungen besonders\nerfahrenen Gutachter heranzuziehen. Sollte der ZU-\nstand des Angeklagten danach die Voraussetzungen\ndes § 21 StGB sicher erfüllt haben, so wird zu erwägen sein, ob wegen dieses Zustandes vom Angeklagten die Gefahr weiterer Gewalttätigkeiten\n\n23\n\ndroht und damit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erfolgen hat (S 358\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nBasdorf Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-10-12/5-str-464-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-10-12/5-str-464-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:00.765751+00:00"}}