{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-10-12_5_StR_364_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-10-12","aktenzeichen":"5 StR 364/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 364/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 12. Oktober 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\nAhmet B EEE aus Bei,\ngeboren am. EEE 1970 in Bin (TEE),\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n12. Oktober 1995 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO insoweit\nmit den zugrundeliegenden Feststellungen\naufgehoben, als die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung\nausgesetzt und die Maßregel angeordnet\nworden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Je-Goch wird zur Klarstellung der Tenor dahingehend berichtigt, daß der Angeklagte\nwegen Diebstahls in drei Fällen, wegen Betrugs in acht Fällen, wegen Betrugs in\nzwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Betrugs\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen\nversuchten Computerbetrugs, wegen Urkundenfälschung und wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher\nKörperverletzung verurteilt ist.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten veruteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeord-\n\nnet.\n\nDie Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch, gegen die Verhängung der\nEinzelstrafen und der Gesamtstrafe richtet, unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Urteil kann indes keinen Bestand haben, soweit\ndie Vollstreckung der Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden und die Unterbringung\nangeordnet worden ist. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingeweisen, daß der Tatrichter die ungünstige Prognose auch damit begründet\nhat, daß der Angeklagte \"früher bereits mehrfach\neinschlägig in Erscheinung getreten\" ist\n\n(UA S. 27). Damit nimmt der Tatrichter rechtsfehlerhaft Bezug auf drei Eintragungen im Erziehungsregister, die gemäß SS 63 Abs. 1 und 4, 51\n\nAbs. 1 BZRG nicht mehr zum Nachteil des Verurteil-\n\nten verwertet werden durften.\n\nDie Aufhebung ergreift auch die Anordnung der Maßregel, da zwischen ihr und der Entscheidung über\n\ndie Legalprognose ein Zusammenhang besteht. Der\nneue Tatrichter wird die Voraussetzungen des\nS 63 StGB umfassend neu zu prüfen haben.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nBasdorf Pfister\n\n‚RES","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-10-12/5-str-364-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-10-12/5-str-364-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:00.747508+00:00"}}