{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-10-10_5_StR_469_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-10-10","aktenzeichen":"5 StR 469/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 469/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 10. Oktober 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\nNecmettin Ken aus HB,\ngeboren am &. WER 1962\n\nin Koi / Pam (TOR) ,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nFa ai\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n10. Oktober 1995 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom\n2. März 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten führt aus sachlich-\n\nrechtlichen Gründen zur Änderung des Schuldspruchs\nund zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen\nist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nIm Juni 1993 lernte der Angeklagten den V-Mann H$-\n@R kennen; dabei bot er ihm Heroin und Kokain in\ngrößeren Mengen zum Kauf an. H&R wurde daraufhin\nvon der Polizei beauftragt, zunächst Proben zu beschaffen und später, nach gesonderter Weisung, ein\nScheingeschäft durchzuführen, bei dem H@B lediglich als Vermittler für den Abnehmer - eine zweite\nV-Person - auftreten sollte. In der Folgezeit kam\nes zu folgenden Rauschgiftgeschäften:\n\n1. Am 10. Juni 1993 übergab der Angeklagte an HB\neine Probe Heroin. H@B erhielt darauf von der\nPolizei den Auftrag, beim Angeklagten wegen eines\nVerkaufs von zunächst 100 g Heroin oder Kokain\nvorzufühlen. Am 14. Juni 1993 bot der Angeklagte\ndem HB 800 q Heroin an. Zugunsten des Angeklagten geht das Landgericht davon aus, daß dieser nur\n100 g hätte verkaufen können. Zur Übergabe des\nHeroins kam es jedoch nicht. Das Landgericht hält\nes für möglich, daß der Angeklagte daraufhin das\nHeroin anderweitig verkaufte.\n\n2. Bei einem weiteren Treffen einigte sich der Angeklagte mit HER über den Verkauf von 100 g Heroin. Dieses Heroin wurde am 17. Juni 1993 auch\nübergeben.\n\n3. Nunmehr entschloß sich die Polizei, den zweiten\nV-Mann AGB als Abnehmer einzusetzen. Am 22. Juni 1993 kam es zu einem Treffen des Angeklagten\nmit den beiden V-Männern, bei dem der Angeklagte\ndie Lieferung von 700 g Heroin anbot. Weil man\nsich über die Zahlungsmodalitäten nicht einigte,\nübergab der Angeklagte zunächst eine Probe.\n\n4. In der Folgezeit vereinbarten der Angeklagte\nund H@&BB eine weitere Lieferung von 100 g Heroin,\ndie am 28. Juni 1993 übergeben wurde.\n\n5. Danach sprachen der Angeklagte und H@B über\ngrößere Lieferungen von Heroin an AED über nep\nals Vermittler. Sie faßten eine Lieferung von 2 kg\nfür den 22. Juli 1993 ins Auge. An diesem Tag wurde jedoch zunächst nur eine Probe übergeben. Weil\nH@B aus Sicherheitsgründen nur 25.000,-- DM bei\nsich führen wollte, einigte man sich auf eine Lieferung von 500 g Heroin. Zu einer Übergabe kam es\nnicht mehr.\n\nII.\n\n1. Die Revision des Angeklagten hat nur im Hinblick auf das Konkurrenzverhältnis der Taten Er-\n\nfolg.\n\nDas Landgericht hat fünf rechtlich selbständige\nTaten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (S 29a Abs. 1\nNr. 2 BtMG) angenommen. Dies begegnet rechtlichen\nBedenken, weil es naheliegt, daß sich die Verhand-\n\nBn\n\nlungen und Lieferungen in den Fällen 2 bis 5 auf\nTeilmengen desselben Rauschgiftbestandes bezogen\nhaben, der Gegenstand des Angebots war, das der\nAngeklagte im Fall 1 gemacht hat. Dafür sprechen\ndie Rauschgiftmengen, die Gegenstand der Geschäfte\nwaren: Geht man - in diesem Zusammenhang zugunsten\ndes Angeklagten - davon aus, daß er die im Fall 1\nvon ihm genannte Menge von 800 g Heroin liefern\nwollte, so erklärt sich, nachdem er im Fall 2 eine\nMenge von 100 g geliefert hatte, zwanglos die Bestimmung der von ihm angebotenen Liefermenge von\n700 g im Fall 3. Nachdem es in diesem Fall zu keiner Durchführung des Geschäfts und sodann im\n\nFall 4 zu einer Lieferung von 100 g gekommen war,\nfügte sich im Fall 5 die Bereitschaft des Angeklagten, 500 g zu liefern, in das Gesamtbild sukzessiver Lieferungen ein. Daß der Angeklagte sich\nin den Fällen 2 und 5 zu Beginn der Verhandlungen\neiner Lieferkapazität im Kilogrammbereich berühmt\nhatte, steht diesem Gesamtbild nicht entgegen. Für\ndie Annahme sukzessiver, auf denselben Rauschgiftbestand bezogener Geschäfte spricht weiter der enge zeitliche Zusammenhang der Geschäfte; der Vergleich der Wirkstoffkonzentration in Proben und\nsonstigen Lieferungen steht dem nicht entgegen.\n\nBei dieser Sachlage ist zugunsten des Angeklagten\nvon der folgenden Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse auszugehen:\n\nBereits das Lieferangebot in Höhe von 800 g Heroin\nerfüllt den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltrei-\n\nben 30). Die einzelnen darauf folgenden Teilakte\nsind als unselbständige Teilakte mit dem Teilakt\nNr. 1 zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit verbunden.\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens anzunehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen\nBewertung ist. Alle Betätigungen, die sich auf den\nVertrieb einer einheitlichen Liefermenge eines Betäubungsmittels richten, sind als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens anzusehen, weil der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln, die zum\nZwecke gewinnbringender Weiterveräußerung bereitgehalten werden, bereits den Tatbestand des Handeltreibens in bezug auf die Gesamtmenge erfüllen.\nZu dieser Tat gehören als unselbständige Teilakte\nim Sinne einer Bewertungseinheit dann aber auch\nalle späteren Veräußerungsakte, soweit sie dasselbe Rauschgift betreffen. Dann sind die Einzelakte\nzu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne\neiner Bewertungseinheit zusammenzufassen (BGHR\nBtMG § 29 Bewertungseinheit 1 bis 4; S 29a Abs. 1\nNr. 2 Gesamtmenge 1; vgl. auch Senatsbeschluß vom\n3. Mai 1995 - 5 StR 122/95 -).\n\nZug\n\nPP:\n\nb) Bestehen konkrete, nicht widerlegbare Anhaltspunkte dafür, daß mehrere natürliche Handlungen zu\neiner Tat im Rechtssinne zusammengefaßt werden\nkönnen, so gebietet der Zweifelsgrundsatz die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit (vgl. BGHR\nStGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 6; BGHR BtMG\n\n5 29 Bewertungseinheit 2).\n\nc) Hier ist deshalb zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß die Absprache vom 14. Ju-\n\nni 1993 über die Lieferung von 800 g Heroin (oben\nI 1) dahin ging, die konkret bestimmte Gesamtmenge, gegebenenfalls sukzessive, zu liefern. Alle\nnachfolgenden Aktivitäten (oben I 2 bis 5) sind\nweitere Teilakte des einheitlichen Handeltreibens.\nHinsichtlich des wirkstoffgehalts ist für den Anteil, der über das sichergestellte und bestimmte\nRauschgift hinausgeht, nach dem Grundsatz in dubio\npro reo der geringste Einzelwert einer bestimmten\nProbe (ca. 20 %) zugrundezulegen.\n\nDa insoweit keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch, wie\naus der Beschlußformel ersichtlich, umgestellt.\n\nS 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht\nanders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs macht es entbehrlich, auf die Frage der Beweiswürdigung zu den\nBekundungen des für die Hauptverhandlung gesperrten V-Manns H@B näher einzugehen, denn jedenfalls\ninsoweit werden dessen Angaben durch weitere zuverlässige Beweismittel gestützt (vgl. BVerfG\n\n2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 114/93 - m.w.N.). Deshalb ist auch\ndavon auszugehen, daß die Gesamtmenge 800 g Heroingemisch nicht überschritt; soweit das Landgericht von einem größeren Gesamtumfang der Geschäfte ausgeht, beruht dies ersichtlich allein auf Angaben der V-Leute,\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-10-10/5-str-469-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-10-10/5-str-469-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:00.725624+00:00"}}