{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-09-20_5_StR_435_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-09-20","aktenzeichen":"5 StR 435/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BE\n\n5 StR 435/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. September 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\nFrank Günter B EB aus Beh,\ngeboren am &&. MEEEEEEB 1950 in Ki,\n\nwegen Beihilfe zur Geldfälschung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n20. September 1995 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Berlin vom 30. März 1995\n\nnach S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzur Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die\n\nVollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\nDie Revision des Angeklagten hat mit einer Verfah-\n\nrensrüge Erfolg.\n\nDie Verteidigung des Angeklagten hatte beantragt,\nRalf He a1s Zeugen zu hören zu der Behauptung, daß es ein Zusammentreffen unter Beteiligung\ndes Angeklagten, des früheren Mitangeklagten Po -\n@B. des benannten Zeugen und zweier anderer Personen, bei dem der Angeklagte zwei Stück 100-US-\n$-Noten schlechter Qualität gezeigt habe, nicht\n\ngegeben habe. Ein solches Vorzeigen von Dollarscheinen hatte der frühere Mitangeklagte PO\nbei seiner polizeilichen Vernehmung, die die Kammer in das Verfahren eingeführt hatte, bekundet.\n\nDiesem, auf eine Erschütterung der Glaubwürdigkeit\ndes PolB zielenden Beweisamtrag ist der Tatrichter dadurch begegnet, daß er die in das Wissen\ndes Zeugen gestellte Behauptung als wahr unterstellt hat (S 244 Abs. 3 StPO). Er hat diese Wahrunterstellung aber in den Urteilsgründen nicht\neingehalten. Die Kammer war vielmehr \"der Überzeugung, daß Po bei seinen polizeilichen Vernehmungen die Wahrheit gesagt hat\" (UA S. 12). Eine\nAuseinandersetzung mit der Wahrunterstellung enthalten die Urteilsgründe nicht.\n\nAuf diesem Fehler (vgl. BGHR StPO S 244 Abs. 3\nSatz 2 Wahrunterstellung 19) kann das Urteil beruhen, nachdem die Kammer ihre die Verurteilung tra-\n\ngenden Feststellungen aufgrund der Bekundungen der\nfrüheren Mitangeklagten JWWp und des Po getroffen hat (UA S. 7).\n\nLaufhütte Horstkotte Harns\nSchäfer Pfister\n\nPa\n\nA\n\nWR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-20/5-str-435-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-20/5-str-435-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:00.601127+00:00"}}