{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-09-19_5_StR_339_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-09-19","aktenzeichen":"5 StR 339/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 339/95\n\nURTEIL\n\nvom 19. September 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\nSascha Manuel He EB aus BEE,\ndort geboren m EEE 1972,\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. September 1995, an der teilgenommen\n\nhaben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nBasdorf\nNack\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte in\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten Hein.\nund der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. November 1994 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte HelB hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten\ndes Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft\nund die dem Angeklagten HeB insoweit\nerwachsenen notwendigen Auslagen werden\nder Staatskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten HeiB wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub (Fall 1), wegen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen\n\n(Fall 2 und 3), wegen Diebstahls (Fall 4) und wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall 5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und ein Taschenmesser eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich mit der\nSachrüge inbesondere gegen die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte sei bei den Taten in seiner Schuldfähigkeit lediglich erheblich beein-\n\nträchtigt gewesen. Sie ist unbegründet, denn das\nUrteil enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten. Der von der Revision behauptete\nWiderspruch in den Urteilsgründen besteht nicht:\nAuch wenn das Schwurgericht nicht im einzelnen\nfeststellen konnte, wieviel Bier der Angeklagte\nvor Tatbeginn getrunken hatte, so konnte es mit\nsachverständiger Hilfe aufgrund einer Gesamtwertung (UA S. 37 £.) doch rechtsfehlerfrei zu der\nÜberzeugung gelangen, daß dieser Biergenuß allenfalls zu einer \"mittelgradigen Alkoholisierung\"\n(UA S. 12) geführt hatte, durch die, auch im Zusammenwirken mit den eingenommenen Medikamenten,\ndie Steuerungsfähigkeit in keinem der abgeurteilten Fälle aufgehoben war (UA S. 37).\n\nUnbegründet ist auch die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sachrüge dagegen\nrichtet, daß das Landgericht im Fall 1 nicht wegen\nversuchten Mordes verurteilt hat, in den Fällen\n\n2, 3 und 5 sich nicht vom Vorliegen des Tötungsvorsatzes hat überzeugen können sowie im Fall 5\nZweifel daran gehabt hat, ob der Angeklagte \"in\nUmsetzung des ursprünglichen Raub- bzw. Erpressungsvorsatzes gehandelt hat\" (UA S.35). Die Ausführungen des Landgerichts dazu sind, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, frei\nvon Rechtsfehlern. Der Tatrichter hat sich mit den\nfür und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen umfassend auseinandergesetzt. Fehler enthalten\n\nx\n\nseine Darlegungen nicht. Es ist nicht Aufgabe des\nRevisionsgerichts, seine Überzeugung vom Hergang\nder Taten an die Stelle der des Tatrichters zu\n\nsetzen.\n\nLaufhütte Horstkotte Basdorf\nNack Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-19/5-str-339-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-19/5-str-339-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:00.459070+00:00"}}