{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-09-19_5_StR_138_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-09-19","aktenzeichen":"5 StR 138/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"fer\n\n5 StR 138/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 19. September 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\nKlaus Kurt K eo BE 4 Aaus CH.\ndort geboren am &. WM 1939,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n19. September 1995 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. September 1994 wird nach S§ 349 Abs. 2 StPO\nals unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen\n\nzu tragen.\n\nEs kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer im\nwiderspruch zu der Position 119 der DV-30/10 (Ministerium für Nationale Verteidigung, Vorschrift\nüber die Organisation und Führung der Grenzsicherung in der Grenzkompanie, 1964) gehandelt hat,\nwonach \"nur im Rahmen des Territoriums der DDR\noder parallel zur Staatsgrenze\" geschossen werden\ndurfte, und ob dies überhaupt ein tauglicher\nStrafschärfungsgrund sein kann. Jedenfalls\nschließt der Senat aus, daß der Tatrichter ohne\ndie genannte Erwägung eine mildere Strafe ausgesprochen hätte als die verhängte, zur Bewährung\nausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten. Das Unrecht der Tat und die Schuld\ndes Beschwerdeführers wiegen, auch im Hinblick auf\n5 5 Abs. 1 WStG, 5 258 Abs. 1 StGB-DDR, hier vergleichsweise schwer: Der Flüchtling, auf den der\nBeschwerdeführer aus einer Entfernung von hundert\n\nMetern geschossen hat, befand sich - liegend oder\nkriechend - auf dem Boden. Daß er sich anschickte,\nden aus drei Reihen bestehenden Stacheldrahtzaun\nund die zwischen den Reihen befindlichen Stacheldrahtrollen schnell zu durchqueren, konnte der Beschwerdeführer selbst dann nicht annehmen, wenn er\ntrotz der Ausleuchtung des Grenzbereichs verkannt\nhaben sollte, daß das Tatopfer, ebenso wie der\nüberlebende Flüchtling KB, schon durch die vorangegangenen Schüsse anderer Grenzsoldaten getroffen worden war.\n\nLaufhütte Horstkotte Basdorf\nNack Pfister\n\nvn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-19/5-str-138-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-19/5-str-138-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:00.441897+00:00"}}