{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-09-15_5_StR_713_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-09-15","aktenzeichen":"5 StR 713/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 1975 5 336\n\nZur Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR\nbei Anwendung \"politischen Strafrechts\" (im Anschluß an\nBGHSt 40, 30; 40, 169; 40, 272; BGH, Urteil vom 5. Ju-\n\nli 1995 - 3 StR 605/94 -).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 5 336\n\nZur Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR\nbei Anwendung \"politischen Strafrechts\" (im Anschluß an\nBGHSt 40, 30; 40, 169; 40, 272; BGH, Urteil vom 5. Ju-\n\nli 1995 - 3 StR 605/94 -).\n\nBGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 -\nLG Berlin\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 713/94\n\nURTEIL\nvom 15. September 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\nGudrun Elena B iu ceborene FE aus DA\n. geboren am Eee 1932 in Hoi Kreis Pee/Sachsen,\n\nwegen Rechtsbeugung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nder Sitzungen vom 5. und 15. September 1995, an denen\n\nteilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nHäger\n\nBasdorf\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\nRichter am Kammergericht EEE —\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt mei\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte un\nund Justizangestellte np\n\nals Urkundsbeamtinnen\nder Geschäftsstelle,\n\nam 15. September 1995 für Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n18. Mai 1994 aufgehoben\n\na) in den Fällen II 1, 2, 3, 4, 5, 8 und 9\ndes Urteils; in diesen Fällen wird die\nAngeklagte freigesprochen; insoweit\nfallen die Kosten des Verfahrens und\ndie der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur\nLast;\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nDanach ist die Angeklagte der Rechtsbeugung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit\nmit Freiheitsberaubung, schuldig.\n\n3. Zur Straffestsetzung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die verbleibenden Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Rechtsbeugung in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit\nFreiheitsberaubung, zu einer Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren - als Hauptstrafe (S 64 Abs. 1\nStGB-DDR) - verurteilt.\n\nA.\n\nDie 1932 geborene Angeklagte studierte bis 1957 in\nder DDR Rechtswissenschaft. Danach war sie als\nStaatsanwältin tätig, seit 1974 in der Abteilung\n\nI a des Generalstaatsanwalts von BEWw, zuletzt\nbeim Stadtbezirksgericht Bien -Veiiiiim. Seit\n\nMai 1990 ist sie Rentnerin.\n\nGegenstand des Verfahrens ist die Tätigkeit der\nAngeklagten in Strafverfahren in den Jahren 1976\nbis 1985 als Vertreterin der Anklagebehörde in der\nAbteilung I a des Generalstaatsanwalts von Bm.\nHier war die Angeklagte mit der Verfolgung von\n\"Staatsverbrechen\" sowie von \"Straftaten gegen die\nstaatliche und Öffentliche Ordnung\"\n\n(ss 212 - 224 StGB-DDR) befaßt.\n\nIn zehn Fällen hat das Landgericht das Vorgehen\nder Angeklagten als Rechtsbeugung gewertet und sie\nangesichts der Inhaftierung der Betroffenen jeweils auch wegen tateinheitlicher Freiheitsberaubung verurteilt. Die Fälle hängen mit dem Vorwurf\n\"ungesetzlichen Grenzübertritts\" zusammen oder betreffen, jedenfalls im Schwerpunkt, die Vorwürfe\nder \"Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit\",\n\"staatsfeindlicher Hetze\" oder \"öffentlicher Herabwürdigung\". In einem Fall wird der Angeklagten\nlediglich der Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls\ngegen eine 16jährige Beschuldigte angelastet, die\ndeshalb etwa fünf Wochen Untersuchungshaft erlitt.\nIn allen anderen Fällen erhob die Angeklagte die\nAnklage, die sie in sechs Fällen auch als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in der\nHauptverhandlung vertrat. In diesen neun Fällen\nwurden insgesamt zwölf Betroffene zu Freiheitsstrafen zwischen einem und sechs Jahren verurteilt. Alle haben die Strafen mindestens teilweise\nverbüßt.\n\nII.\n\nGegen ihre Verurteilung wendet sich die Angeklagte\nmit der auf die Rüge der Verletzung sachlichen\nRechts gestützten Revision.\n\nFür die sachlichrechtliche Beurteilung von Fällen\nder vorliegenden Art gilt allgemein folgendes:\n\nI.\n\nRichter oder Staatsanwälte der DDR können in der\nBundesrepublik Deutschland wegen Rechtsbeugung\nverfolgt werden (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169; 40,\n272; BGH, Urteil vom 5. Juli 1995\n\n- 3 StR 605/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).\n\n1. Sowohl S 244 StGB-DDR als auch § 336 StGB die-\n.nen dem Schutz des überindividuellen Rechtsguts\nder innerstaatlichen Rechtspflege, so daß trotz\nder tiefgreifenden Unterschiede zwischen der Justiz der DDR und der Justiz der Bundesrepublik\nDeutschland zwischen beiden Tatbeständen der\nRechtsbeugung die von Art. 315 EGStGB und § 2 StGB\nvorausgesetzte Unrechtskontinuität besteht. Dabei\nkommt ein Schuldspruch wegen Rechtsbeugung gegen\neinen Richter oder Staatsanwalt der DDR nur in Betracht, wenn er die im Verhältnis zu § 336 StGB\nengeren Voraussetzungen des subjektiven Tatbestandes des S 244 StGB-DDR erfüllt hat\n\n(S 2 Abs. 3 StGB).\n\n2. Verfolgungsverjährung ist insgesamt nicht eingetreten. Die Verjährung hat mit Rücksicht auf ein\nin der Staatspraxis der DDR wurzelndes quasigesetzliches Verfolgungshindernis geruht (vgl.\n\nBGHSt 40, 48, 55 ££.; 40, 113, 115 ££.; BGH, Urteil vom 26. April 1995 - 3 StR 93/95 -). Die Ver-\n\nfolgung der Taten ist auch nicht durch in der DDR\nerlassene Amnestien ausgeschlossen (vgl. BGHSt 39,\n353, 358 £ff., 360; BGH NJW 1994, 3238, 3239 - insoweit nicht in BGHSt 40, 169 abgedruckt -).\n\n3. Sowohl nach § 336 StGB (vgl. BGHSt 32, 357; 38,\n381) als auch nach dem - insoweit weiter gefaßten - 5 244 StGB-DDR (vgl. BGHSt 40, 169, 174 ff.)\nkann ein Staatsanwalt grundsätzlich Täter einer\nRechtsbeugung sein.\n\na) Nicht jede Entscheidung der Staatsanwaltschaft\nim Ermittlungsverfahren stellt eine \"Entscheidung\neiner Rechtssache\" im Sinne des S 336 StGB dar. In\neiner Rechtssache entscheidet nur, wer wie ein\nRichter in einem rechtlich vollständig geregelten\nVerfahren zu entscheiden hat und dabei einen gewissen Grad sachlicher Unabhängigkeit genießt\n(BGHSt 40, 169, 177 m.w.N.). Diese Voraussetzungen\nhat der Bundesgerichtshof für staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügungen bejaht. Für Anklageerhebungen (5 170 Abs. 1 StPO, S 154 StPO-DDR)\nkann nichts anderes gelten (so auch Kammergericht,\nBeschluß vom 10. April 1995 - 5 Ws 111/94 -). Auch\nin diesem Fall wird ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das Ermittlungsverfahren, durch eine - von\neiner gerichtlichen Entscheidung unabhängige - Abschlußverfügung seinem Ende zugeführt und in das\ngerichtliche Verfahren (SS 199 ff. StPO,\n\nSs 156 ff. StPO-DDR) übergeleitet. Der Prüfungsmaßstab (\"genügender Anlaß zur Erhebung der Ööffentlichen Klage\" bzw. \"hinreichender Tatverdacht\") ist derselbe (5 170 Abs. 1, S 203 StPo;\n\nSs 154, 8 187 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 193 stPo-\n\nDDR). Dabei kommt der Anklage eine entscheidende\nBedeutung zu. Sie bewirkt die weitere Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der Tat des\nBeschuldigten und ist damit Voraussetzung für eine\nmögliche spätere jJustizförmige Verurteilung. Dadurch greift die Anklage auch mit unmittelbarer\nAußenwirkung in die Rechtsstellung des Beschuldigten ein und verbringt ihn in ein möglicher Bestrafung näheres Stadium.\n\nbpb) Auch vor (Einstellung oder) Anklageerhebung\nkommt im Ermittlungsverfahren täterschaftliche\nRechtsbeugung durch einen Staatsanwalt in Frage.\nHier kann sich der Staatsanwalt anläßlich einer\nEntscheidung \"bei der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens\" (§ 244 StGB-DDR) bzw. \"bei der\nLeitung einer Rechtssache\" (5 336 StGB) wegen\nRechtsbeugung strafbar machen. Dies kommt für den\nAntrag auf Erlaß eines Haftbefehls in Betracht.\nHinsichtlich der Haftfrage kommt die Stellung des\nStaatsanwalts als \"Herr des Ermittlungsverfahrens\"\nim Strafverfahrensrecht sowohl der Bundesrepublik\nDeutschland als auch der DDR besonders deutlich\nzum Ausdruck. Im Ermittlungsverfahren erfolgt die\nVerhaftung eines Beschuldigten \"auf Antrag des\nStaatsanwalts\" (5 128 Abs. 2 Satz 2 StPO,\n\nSs 124 StPO-DDR). Ein Haftbefehl ist aufzuheben,\nwenn die Staatsanwaltschaft es vor Anklageerhebung\nbeantragt; eine Entlassungsanordnung kann bereits\ndurch den Staatsanwalt ergehen (5 120 Abs. 3 StPO,\n5 133 StPO-DDR).\n\nc) Ob und in welchem Umfang Handlungen eines\nStaatsanwalts zwischen Erhebung der öffentlichen\nKlage und Aburteilung noch als täterschaftliche\nRechtsbeugung angesehen werden können, braucht der\nSenat aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht abschließend zu entscheiden. Hier wird nur eine\nStrafbarkeit wegen Teilnahme im Blick darauf in\nBetracht kommen, daß die Herrschaft über das weitere Verfahren mit Anklageerhebung auf das Gericht\nübergegangen ist. Insbesondere gilt solches für\ndie Mitwirkung des Staatsanwalts als Sitzungsvertreter in der Hauptverhandlung.\n\nd) Soweit der Staatsanwalt als Herr des Ermittlungsverfahrens zugleich mit einer Rechtsbeugung\n(5 336 StGB, S 244 StGB-DDR) verantwortlich für\neine Inhaftierung des Beschuldigten ist, kommt\ntateinheitliche Freiheitsberaubung (S 239 StGB,\n\n$S 131 StGB-DDR) in Betracht. Liegt die Rechtsbeugung im Maß der vom Staatsanwalt in der Hauptverhandlung beantragten Freiheitsstrafe, wird der\nmitwirkende Staatsanwalt insoweit wegen tateinheitlicher (Anstiftung oder) Beihilfe zur Rechtsbeugung und zur Freiheitsberaubung zu verurteilen\nsein.\n\ne) Mehrfache Rechtsbeugungshandlungen eines\nStaatsanwalts in demselben Strafverfahren mit\n\nidentischer Zielrichtung (zugunsten oder) zuungun-\n\nsten desselben Beschuldigten - oder auch mehrerer\nzusammenhängend Beschuldigter - bilden regelmäßig\neine einheitliche Tat (vgl. BGHSt 40, 169, 188).\n\n- 10\n\n- 10 -\n\nDie einheitliche Rechtsbeugung verbindet insoweit\nregelmäßig auch Freiheitsberaubungen zum Nachteil\nmehrerer im selben Strafverfahren Verfolgter zu\n\neiner einheitlichen Tat.\n\nII.\n\nZum Maßstab der Beurteilung gelten die folgenden\nGrundsätze.\n\n1. Der Bundesgerichtshof hat bereits in früheren\nEntscheidungen unabhängig von der Problematik\nstrafrechtlicher Bewertung der Rechtsprechung in\neinem totalitären System hervorgehoben, daß nicht\njede unrichtige Rechtsanwendung eine Beugung des\nRechts darstellt (BGHSt 32, 357, 363 £.; 34, 146,\n149; 38, 381, 383). Diese im Begriff der Rechtsbeugung angelegte Einschränkung des Tatbestandes\nhat sich auch bei der Beurteilung von Richtern und\nStaatsanwälten der DDR-Justiz ausgewirkt (vgl.\nBGHSt 40, 30, 40; 40, 169, 178). Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege soll unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begeht daher nur der Amtsträger, der sich bewußt in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz\nentfernt (vgl. zuletzt BGHSt 40, 272, 283).\n\nAn dieser Einschränkung des Rechtsbeugungstatbestandes ist festzuhalten (vgl. dagegen Seebode\n\nJR 1994, 1; Spendel JR 1994, 221, 222 £.; ders.\n\nJR 1995, 214, 215 £.; Schulz StV 1995, 206,\n\n208 £f.). Einen Maßstab, der auf die (bloße) Unvertretbarkeit von Entscheidungen abstellte, lehnt\n\n11 -\n\n- 11 -\n\nder Senat ab. Im Vordergrund stehen dabei weniger\nder Schutz richterlicher Unabhängigkeit oder das\nBedürfnis, Sachverhalte auszugrenzen, die mit dem\nVerbrechensverdikt des § 336 StGB überbewertet wären. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß im Interesse der Rechtssicherheit eine neuerliche Überprüfung von Rechtsprechungsakten durch die Staatsanwaltschaft - und gegebenenfalls auch das Gericht -\nim Rahmen von Strafverfahren wegen des Vorwurfs\nder Rechtsbeugung von hohen Schranken abhängig\n‚sein muß, da sich aus Schranken im eigentlichen\n‚subjektiven Tatbestand mit Blick auf die eigene\nbesondere Rechtskundigkeit der so Beschuldigten\nkaum taugliche Grenzen ableiten lassen (vgl. Rautenberg NJ 1994, 88, 89). Vor dem Hintergrund, daß\ndie Annahme von Unvertretbarkeit bei der gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen nicht etwa\nauf extreme Ausnahmefälle beschränkt ist - beispielsweise bei revisionsgerichtlicher Überprüfung\nvon Strafaussprüchen (vgl. BGHSt 40, 272, 283; dazu Spendel JR 1995, 214, 216) und bei Annahme \"objektiver willkür\" im Verfassungsbeschwerdeverfahren -, sind gesteigerte Anforderungen an den\nRechtsbeugungstatbestand ein notwendiges Korrektiv\ngegen die andernfalls drohende Konsequenz, Gerichtsentscheidungen allzu häufig nochmals wegen\ndes Vorwurfs der Rechtsbeugung erneuter Sachprüfung durch die Justiz zu unterstellen.\n\n2. Die Beantwortung der Frage, wann sich ein Richter oder Staatsanwalt der DDR in strafbarer Weise\nvon Recht und Gesetz entfernt hat, ist durch den\ninfolge der Vereinigung Deutschlands eingetretenen\nSystemwechsel in mannigfaltiger Weise erschwert.\n\n- 12 -\n\nDabei steht die Rechtsprechung zum Teil vor ähnlichen Rechtsproblemen, wie sie sich auch bei der\nVerfolgung nationalsozialistischen Justizunrechts\ngestellt haben.\n\na) Freilich kann das staatlich verübte Unrecht in\nder DDR mit Rücksicht auf die unterschiedliche Dimension nicht mit dem im nationalsozialistischen\nRegime begangenen gleichgesetzt werden (vgl. - in\nanderem Zusammenhang - BGHSt 40, 113, 117).\nGleichwohl sind auch in den Fällen der hier zu beurteilenden politisch motivierten Strafverfolgung\nMenschen auf vielfältige Weise - namentlich durch\ngravierende Eingriffe in ihre persönliche Freiheit\nmit schwer oder gar nicht wiedergutzumachenden\nFolgeschäden - zu Opfern einer rechtsstaatswidrigen Strafjustiz (vgl. Art. 17 Satz 2 des Einigungsvertrages) geworden. Dabei kamen Gesetze zum\nTragen, die schon für sich, erst recht aber in ihrer konkreten Anwendung mit rechtsstaatlichen Anforderungen unvereinbar und nicht an der Wahrung\nvon Menschenrechten ausgerichtet waren. Auf solches Unrecht muß ein der Idee der Gerechtigkeit\nverpflichteter Rechtsstaat in angemessener Weise\nreagieren.\n\nb) Das Fehlschlagen der Verfolgung nationalsozialistischen Justizunrechts (vgl. BGHSt 40, 30, 40)\ndarf auf der anderen Seite nicht dazu führen, daß\nJustizangehörige der DDR ohne Rücksicht auf ihre\nindividuelle Schuld und unter Hintanstellung\nrechtsstaatlicher Gebote für ihre dienstliche Tätigkeit zur Rechenschaft gezogen werden. Dabei\nverdient es Beachtung, daß die Richter und Staats-\n\n- 13 -\n\nanwälte, die das seiner selbst unsichere und mit\nausufernder Kriminalisierung. weiter Bevölkerungskreise reagierende System gestützt haben, ihrerseits durch dieses System vorgeprägt waren, und\nzwar vielfach grundlegend stärker als Richter während der nationalsozialistischen Diktatur. Die im\nhiesigen Tatzeitraum in der DDR tätige Juristengeneration hatte im wesentlichen nichts anderes als\nden Sozialismus, wie ihn die DDR verstand, und\nseine \"Gesetzlichkeit\" kennengelernt. Rechtsstaatliches Denken und die Achtung individueller Menschenrechte sind ihnen weitgehend nicht vermittelt\n\nworden.\n\n3. Der Bundesgerichtshof hat folgende Leitlinien\nzur Strafbarkeit von Unrechtsakten der DDR-Justiz\nentwickelt:\n\na) In seinem Urteil vom 13. Dezember 1993\n\n(BGHSt 40, 30) hat der Senat - anhand eines Arbeitsrechtsfalles - die für die Behandlung von\nDDR-Justizunrecht geltenden Grundsätze erstmals\nentwickelt. Er hat sie in seinem Urteil vom\n\n9. Mai 1994 (BGHSt 40, 169) bekräftigt und auf die\nBeurteilung von Rechtsbeugungen durch DDR-Staatsanwälte erstreckt. Im Einklang mit diesen Grundsätzen steht auch das Urteil des 3. Strafsenats\nvom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 - (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) zur Behandlung fristlos\nentlassener Ausreiseantragsteller durch DDR-Arbeitsrichter.\n\n14 -\n\nzum Prüfungsmaßstab muß gelten, daß schon bei der\nPrüfung des objektiven Tatbestandes der Rechtsbeugung, im übrigen im Hinblick auf die innere Tatseite, zu berücksichtigen ist, daß es um die Beurteilung von Handlungen geht, die in einem anderen\nRechtssystem vorgenommen worden sind; die besonderen Züge dieses Rechtssystems müssen bei der Prüfung der Frage, ob die Handlung \"gesetzwidrig\" im\nSinne des 5 244 StGB-DDR gewesen ist, beachtet\nwerden (BGHSt 40, 30, 40 £.). Dieser Maßstab ist\nan Beschränkungen orientiert, die sich aus Grund-\n\nprinzipien des Schuldstrafrechts ergeben, ent-\n\nspricht der Struktur des Rechtsbeugungstatbestan-.\n\ndes und trägt insbesondere dem Gesichtspunkt des\nVertrauensschutzes Rechnung, der im Rechtsstaatsprinzip, speziell auch in Art. 103 Abs. 2 GG, verankert ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1995\n\n- 3 StR 605/94 -; s. auch BVerfG NJW 1995, 1811,\n1813). Eine Bestrafung von Richtern der DDR wegen\nRechtsbeugung ist danach, abgesehen von Einzelexzessen, auf Fälle zu beschränken, in denen die\nRechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und in denen insbesondere die Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenrechte, derart\nschwerwiegend verletzt worden sind, daß sich die\nEntscheidung als Willkürakt darstellt (BGHSt 40,\n30, 41).\n\nNamentlich drei Fallgruppen hat der Senat im Urteil vom 13. Dezember 1993 (BGHSt 40, 30) - damals\nnicht tragend - als mögliche Rechtsbeugungstatbe-\n\nstände aufgezeigt: Fälle, in denen Straftatbestän-\n\nde unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder\n\nunter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit bei der An-\n\nwendung derart überdehnt worden sind, daß eine Bestrafung, zumal mit Freiheitsstrafe, als offensichtliches Unrecht anzusehen ist; ferner Fälle,\nin denen die verhängte Strafe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der abgeurteilten Handlung\ngestanden hat, so daß die Strafe, auch im Widerspruch zu Vorschriften des DDR-Strafrechts\n\n(Art. 4, Art. 5 Satz 3, S 61 Abs. 1 und 2 StGB-DDR), als grob ungerecht und schwerer Verstoß gegen die Menschenrechte erscheinen muß; des weiteren schwere Menschenrechtsverletzungen durch die\nArt und Weise der Durchführung von Verfahren, namentlich Strafverfahren, in denen die Strafverfolgung und die Bestrafung überhaupt nicht der Verwirklichung von Gerechtigkeit (Art. 86 der DDR-Verfassung), sondern der Ausschaltung des politischen Gegners oder einer bestimmten sozialen Grup-\n_ pe gedient haben (BGHSt 40, 30, 42 £.).\n\nb) An diesen Grundsätzen ist vom 4. Strafsenat des\nBundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 6. Okto-\n\nber 1994 (BGHSt 40, 272) auch ein Fall der Anwen-\n\ndung \"politischen Strafrechts\" durch Richter und\nStaatsanwälte der DDR gemessen worden. Der\n\n4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in dieser\n- die Anwendung des § 214 StGB-DDR betreffenden -\nEntscheidung ausgesprochen, daß weder in der Ausreisegesetzgebung der DDR als solcher noch in der\nPönalisierung Öffentlicher Kritik an jener Gesetzgebung für sich genommen bereits eine offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung zu erblik-\n\n16 -\n\n- 16 -\n\nken sei (BGHSt 40, 272, 278). Folglich konnte die\nbloße Anwendung dieser Bestimmungen den Vorwurf\nder Rechtsbeugung in dem vom 4. Strafsenat entschiedenen Fall noch nicht begründen.\n\nce) Auch der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\ngeht in seinem Urteil vom 29. April 1994\n\n(BGHSt 40, 125) im Zusammenhang mit der möglichen\nBestrafung wegen der Anzeige einer geplanten \"Republikflucht\" davon aus, daß die Anwendung der gegen die Ausreisefreiheit gerichteten Strafvorschrift des $S 213 StGB-DDR durch das DDR-Gericht\nfür sich genommen noch keine Rechtsbeugung darstellt. Eine auf jenen Tatbestand gestützte Verurteilung ist zwar regelmäßig rechtsstaatswidrig;\neine Bestrafung der für eine deshalb erfolgte Inhaftierung Verantwortlichen kommt indes nach den\nGründen dieser Entscheidung nur in Betracht, wenn\neine noch darüber hinausgehende offensichtliche\nschwere Menschenrechtsverletzung vorliegt\n\n(BGHSt 40, 125, 133 und 136). Gleiche Erwägungen\nliegen dem Beschluß des erkennenden Senats in\nNStZ 1995, 288 zugrunde. In demselben Sinne verhält sich der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 11. Oktober 1994 (zum\nAbdruck in BGHZ bestimmt = NJW 1995, 256). |\n\nd) Bei alledem billigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - in Anlehnung an Radbruch\n\n(SJZ 1946, 105, 108) - die als notwendige Konsequenz aus der speziellen Regelung für eine eingeschränkte strafrechtliche Verantwortung von Rich-\n‚tern hergeleitete \"Sperrwirkung\" des Rechtsbeugungstatbestandes (BGHSt 10, 294; 32, 357, 364)\n\n17 -\n\nauch den Richtern und Staatsanwälten der DDR zu.\nZwar kommt einer solchen Auslegung bei S 336 StGB\nauch die Funktion eines Schutzes für die Unabhängigkeit der Rechtspflege zu. Dies führt aber nicht\ndazu, sie für § 244 StGB-DDR im Blick auf das andersartige Justizsystem der DDR zu verwerfen. Denn\nsie ist unabhängig von mit der Regelung geschützten und schützenswerten Rechtsgütern vornehmlich\nals Folge einer Spezialregelung systematisch geboten (vgl. Schroeder GA 1993, 389, 394 £.; Letzgus\nin: Festschrift für Helmrich 1994, S. 73, 86 £.).\n\n4,.An der restriktiven und im Ausgangspunkt an der\ngeschriebenen Rechtsordnung der DDR orientierten\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs hält der Senat auch für den besonders sensiblen Bereich des\n\"politischen Strafrechts\" fest.\n\na) Der Senat verkennt hierbei nicht, daß insbesondere die politisch motivierte Strafjustiz und ihre\nmenschenrechtsverachtende Praxis ein wesentlicher\nTeil des auf Aufrechterhaltung des totalitären Systems gerichteten Regimes waren. Rechtsstaatlichen\nAnforderungen genügte diese Justiz in keiner Weise, wie der Senat bereits dargelegt hat (vgl.\nBGHSt 40, 30, 35 ££.; 40, 169, 174 £. m.N.).\n\nAngesichts einer charakteristischen Vielzahl\nrechtsstaats- und menschenrechtswidriger Maßnahmen\nder DDR-Justiz, namentlich der Strafjustiz, gab\ndas Interesse der Opfer Anlaß zu weitreichenden\nBestimmungen über die Kassation von Urteilen und\ndie Rehabilitierung von Opfern der DDR-Gerichte.\n\n18 -\n\n- 18 -\n\nDie Mitwirkung an rechtsstaats- und menschenrechtswidrigen Maßnahmen, denen die Opfer der DDR-Justiz ausgesetzt waren, fordert insbesondere auch\njenseits strafrechtlicher Verfolgung Konsequenzen\ngegenüber den dafür verantwortlichen Richtern und\nStaatsanwälten der DDR, etwa die kritische Prüfung, inwieweit solche Juristen für den Beruf eines Rechtsanwalts als unwürdig erscheinen (vgl.\n\nS 7 Nr. 5 BRAO, S 7 Nr. 2 RAG-DDR; dazu BGH\n\nNJ 1995, 332). Daß sie keine Verwendung als Richter oder Staatsanwalt mehr finden können, wird\nsich regelmäßig von selbst verstehen.\n\nb) Auf der anderen Seite ist es unerläßlich, die\nstrafrechtliche Bewertung der Tätigkeit von DDR-Justizangehörigen unter strikter Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien vorzunehmen, die für das\nStrafrecht entwickelt worden sind und seiner Anwendung Grenzen setzen. Nicht jede rechtsstaatswidrige oder mit Grundsätzen des Menschenrechtsschutzes als unvereinbar zu wertende Entscheidung\nvon Richtern oder Staatsanwälten, die auf der\nGrundlage des DDR-Rechts erging, kann nachträglich\nals eine Beugung des, Rechts aufgefaßt werden. Das\nrechtsstaatlich verankerte Prinzip des Vertrauensschutzes verlangt grundsätzlich, auch im Blick auf\nArt. 103 Abs. 2 GG, das geschriebene DDR-Recht bei\nder Prüfung der Gesetzwidrigkeit einer Entscheidung im Sinne des § 244 StGB-DDR als wirksam zu\nbetrachten, soweit es um die Strafbarkeit des\nAmtsträgers geht, der sein Handeln von diesem DDR-Recht gedeckt sehen konnte. Aus demselben Grund\ndarf das geschriebene Recht der DDR nicht nach ei-\n\nner am Grundgesetz orientierten Auslegung inter-\n\n19 -\n\n_ 19 -\n\npretiert und damit das Handeln eines Täters an ihm\nfremden Maßstäben, nämlich denen eines Rechtsstaats und seiner Wertordnung, gemessen werden\n(vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1995\n\n- 3 StR 605/94 -).\n\naa) Zur Unbeachtlichkeit geschriebenen Rechts hat\nsich der Senat in seinem Urteil vom 3. November 1992 (BGHSt 39, 1, 15 ££.) im Zusammenhang mit\n\nder Beurteilung vorsätzlicher Tötungshandlungen an.\n\nder innerdeutschen Grenze geäußert; er hat seine\nAuffassung im Urteil vom 20. März 1995 (zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NStZ 1995, 401) abschließend bekräftigt; danach gilt:\n\nFälle, in denen ein zur Tatzeit angenommener\nRechtfertigungsgrund als unbeachtlich anzusehen\nist, müssen mit Rücksicht auf die hohe Bedeutung\nder Rechtssicherheit auf extreme. Ausnahmen beschränkt bleiben. Ein zur Tatzeit angenommener\nRechtfertigungsgrund kann nur dann wegen Verstoßes\ngegen höherrangiges Recht unbeachtet bleiben, wenn\nin ihm ein offensichtlich grober Verstoß gegen\nGrundgedanken der Gerechtigkeit und Menschlichkeit\nzum Ausdruck kommt; der Verstoß muß so schwer wiegen, daß er: die allen Völkern gemeinsamen, auf\nWert und Würde des Menschen bezogenen Rechtsüberzeugungen verletzt. Der Widerspruch des positiven\nGesetzes zur Gerechtigkeit muß so unerträglich\nsein, daß das Gesetz als unrichtiges Recht der Gerechtigkeit zu weichen hat. Bei der Beurteilung\nvon Taten, die in staatlichem Auftrag begangen\n\n- 20 -\n\nworden sind, ist darauf zu achten, ob der Staat\ndie äußerste Grenze überschritten hat, die ihm\nnach allgemeiner Überzeugung in jedem Land gesetzt\n\nist.\n\nDiese äußerste Grenze hat der Senat bei den staatlich verfügten Tötungshandlungen an der Berliner\nMauer als überschritten angesehen. In nunmehr\nständiger Rechtsprechung (zuletzt NStZ 1995, 401)\nhat er ausgesprochen, daß ein Rechtfertigungsgrund, der einer Durchsetzung des Verbots, die DDR\nzu verlassen, Vorrang vor dem Lebensrecht von Menschen gab, indem er die vorsätzliche Tötung unbewaffneter Flüchtlinge gestäattete, wegen. offensichtlichen, unerträglichen Verstoßes gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen völkerrechtlich geschützte Menschenrechte unwirksam ist.\n\nbb) Einen solchen schlechthin unerträglichen Verstoß gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und\ngegen die Menschenrechte, mithin gegen den \"Kernbereich des Rechts\" (vgl. BGHSt 40, 272, 276 £.),\nvermag der Senat in den Vorschriften des politisch\nmotivierten Strafrechts der DDR nicht zu erblikken. Die Anwendung dieser Strafvorschriften durch\nRichter und Staatsanwälte der DDR begründet deshalb für sich allein noch nicht den Vorwurf einer\ngesetzwidrigen Entscheidung zuungunsten eines Beteiligten.\n\n(1) Allerdings kann es keinen Zweifel an der\nRechtsstaatswidrigkeit der Heranziehung der einschlägigen Strafbestimmungen in Fällen der vorliegenden Art geben (vgl. auch 8 1 Abs. 1\n\nNr. 1 StrRehaG). Die jeweiligen Strafvorschriften\nführten, namentlich wenn sie zur Verurteilung zu\nFreiheitsstrafen herangezogen wurden, zu schweren\nEingriffen in die persönliche Freiheit. Wie die\nhier zu beurteilenden Sachverhalte erweisen, wurden sie insbesondere im Zusammenhang mit der\nstrafrechtlichen Verfolgung von Menschen angewandt, die von Ausreisefreiheit und Meinungsfreiheit, auch Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit,\nGebrauch machen wollten.\n\nDie Ausreisefreiheit, gegen die sich namentlich\nder Straftatbestand des ungesetzlichen Grenzübertritts (5 213 StGB-DDR) richtete, ist in völkerrechtlichen Konventionen und Abkommen, etwa in\nArt. 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 und in Art. 12 des\nInternationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (IPbürgR), als\nMenschenrecht anerkannt. Dieses Recht darf zwar\ngesetzlichen Einschränkungen unterworfen werden,\ndiese müssen aber Ausnahmecharakter haben, und sie\ndürfen keinesfalls die Substanz des Rechts zerstören. Die einengende Handhabung dieses Rechts durch\ndie Gesetze und die Behörden der DDR, die einen\nAusreiseanspruch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anerkannten, entsprach nicht dem Geist jener auch von der DDR anerkannten völkerrechtlichen\nAbkommen (hierzu eingehend BGHSt 39, 1, 16 ££.;\n‚40, 272, 278).\n\n22\n\nDie Meinungsfreiheit stellt ein völkerrechtlich\nanerkanntes, in Art. 19 IPbürgR unter Schutz gestelltes, auch in der Verfassung der DDR in\n\nArt. 27 bezeichnetes Menschenrecht dar. Sie gilt\nzwar nicht schrankenlos, sondern steht auch nach\nvölkerrechtlichen Übereinkünften unter einem weitreichenden Gesetzesvorbehalt. Die Bestrafung einer\n- auch provokativen - Kritik an der menschenrechtswidrigen Ausreiseregelung wird man jedoch\nnach rechtsstaatlichen Grundsätzen als unzulässig\nanzusehen haben (vgl. BGHSt 40, 272, 278). Dasselbe muß für Versammlungen von Menschen gelten, die\nderartige berechtigte Kritik gemeinsam zum Ausdruck bringen wollten (vgl. auch Art. 28 der DDR-Verfassung), sowie für Vereinigungen, welche der\neffektiven Durchsetzung gemeinsamer Bestrebungen\nnach mehr Ausreisefreiheit dienen, sollten (vgl.\nArt. 29 der DDR-Verfassung).\n\n(2) Die Unvereinbarkeit der Bestimmungen im politischen Strafrecht der DDR mit Menschenrechten,\ninsbesondere die damit verbundene, rechtsstaatlichen Anforderungen zuwiderlaufende Einschränkung\nvon Ausreisefreiheit, Meinungsfreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, geht indes\nnicht so weit, daß sie jenes Maß der Unerträglichkeit erreichte, das im Sinne von Radbruchs Konzept\nzur Annahme der Unverbindlichkeit gesetzten Rechts\nführt. Solches muß wegen des hohen Wertes der\nRechtssicherheit auf extreme Ausnahmefälle beschränkt bleiben (zuletzt BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 -). |\n\nIm Einklang mit dem 4. Strafsenat (BGHSt 40, 272,\n278) sieht der Senat weder in der Ausreisegesetzgebung der DDR als solcher, einschließlich der zugehörigen Strafvorschriften, noch in einer Pönalisierung öffentlicher Kritik an dieser Gesetzgebung\neine offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung, deren Anwendung zu einer Strafbarkeit wegen\nRechtsbeugung führt. Unbeschadet der völkerrechtlichen Verankerung der von der DDR insoweit verletzten Menschenrechte und ungeachtet des Gewichts\n.möglicher Eingriffe in die persönliche Freiheit\n(vgl. Art 9 IPbürgR, Art. 30 der DDR-Verfassung)\ndurch die Verhängung und Vollstreckung von Freiheitsstrafen wegen entsprechender Zuwiderhandlungen kommt den betroffenen Rechtspositionen nicht\ndie elementare Bedeutung der Unantastbarkeit\nmenschlichen Lebens zu, die in der allen zivilisierten Völkern gemeinsamen Grundüberzeugung vom\nallgemeinen Tötungsverbot wurzelt, und das Maß der\nRechtsbeeinträchtigungen geht nicht bis zum unwiederbringlichen Verlust eines höchsten Rechtsguts.\nDas menschliche Leben ist die Basis der Menschenwürde und die Voraussetzung aller änderen Grundrechte (BVerfGE 39, 1, 42). Anders als eine Lega-\n\nlisierung der Tötung unbewaffneter Flüchtlinge ist\n\nein Gesetz, auch wenn es in der genannten Weise zu\nempfindlicher Bestrafung politisch Andersdenkender\nführen kann, bei der erforderlichen Gesamtabwägung\nder widerstreitenden Gebote von Gerechtigkeit und\nRechtssicherheit noch kein schlechthin unerträgliches Unrecht. |\n\n- 24 -\n\n5, Nach den genannten Grundsätzen kommt die Annahme einer Rechtsbeugung durch Staatsanwälte - abgesehen von möglichen schweren Mißbräuchen bei der\nGestaltung des Verfahrens in den einzelnen Fällen - insbesondere dann in Betracht, wenn die\nStaatsanwälte Straftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder unter Ausnutzung\nihrer Unbestimmtheit derart überdehnt haben, daß\neine Anklageerhebung als offensichtliches Unrecht\nanzusehen ist. Ferner kann eine willkürliche Menschenrechtsverletzung anzunehmen sein, wenn eine\nvom Staatsanwalt als Täter zu vertretende Maßnahme\nim Ermittlungsverfahren in einem unerträglichen\nMißverhältnis zu der nach DDR-Recht strafbaren\nHandlung gestanden hat. Schließlich ist jedenfalls\neine Strafbarkeit des Staatsanwalts als Teilnehmer\ndenkbar, wenn die Höhe einer vom Gericht erkannten\nStrafe, auf deren Verhängung er hingewirkt hat,\nals grob ungerecht und schwerer Verstoß gegen die\nMenschenrechte im Sinne willkürlicher Rechtsanwendung erscheint. Dies ist für jeden Einzelfall zu\nprüfen.\n\na) An einer gesetzwidrigen Entscheidung bei der\nAuslegung von Strafvorschriften hat es grundsätzlich gefehlt, wenn die Handlung des Richters oder\nStaatsanwalts vom Wortlaut des Rechts der DDR gedeckt war; das muß auch gelten, soweit der Wortlaut des Gesetzes wegen seiner Unschärfe mehrdeutig war (BGHSt 40, 30, 41). Dabei ist auch eine\nweite Interpretation von Straftatbeständen hinzunehmen. Die Unschärfe von Gesetzen und die daraus\n\nresultierende Problematik der Abgrenzung zulässi-\n\n- 25 - '\n\nger Auslegung von verbotener Analogie mag ein in\nder Gesetzgebung totalitärer Staaten besonders\nhäufiges Phänomen sein (vgl. BGHSt 40, 272, 279),\nist indes nicht etwa auf diese beschränkt.\n\nb) Der Senat hat ferner darauf hingewiesen, daß es\nbei der Auslegung von DDR-Gesetzen auf die Auslegungsmethoden der DDR, nicht auf die der Bundesrepublik Deutschland ankommt (BGHSt 40, 30, 41; 40,\n169, 179). Dieser Ansatz erscheint dem Senat nach\n\nwie vor zwingend.\n\n‚Dabei ist insbesondere beachtlich, daß es im \"demokratischen Zentralismus\" der DDR keine Gewaltenteilung im Sinne westlicher Demokräatien gab.\nDementsprechend kam dem förmlichen Gesetz nicht\ndie für einen Rechtsstaat konstitutive Bedeutung\nzu. Der Gesetzesbegriff in der DDR wurde vielmehr\nvon Theorie und Praxis der \"sozialistischen Gesetzlichkeit\" (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 der DDR-Verfassung) nachhaltig verdunkelt. Vor diesem Hintergrund erlangen die für den Rechtsanwender in der\nDDR verbindlichen Beschlüsse und Richtlinien des\nObersten Gerichts (S 20 Abs. 2 GVG-DDR), aber auch\nsonstige Verlautbarungen, namentlich unter Beteiligung des Obersten Gerichts herausgegebene\n\"Standpunkte\" und \"Orientierungen\" (vgl. BGHSt 40,\n30, 37 £., 41; vgl. dazu im einzelnen Rottleuthner, Steuerung der Justiz in der DDR 1994,\n\nS. 33 £.; Behlert ebenda S. 287, 323 f£f.; ferner\n- auch zur \"Anleitungstätigkeit\" des Ministeriums\nder Justiz - BGH, Urteil vom 5. Juli 1995\n\n- 3 StR 605/94 -) besondere Bedeutung.\n\nAllerdings. kannte auch das Strafrecht der DDR den\nGrundsatz \"nullum crimen, nulla poena sine lege\"\n(Art. 4 Abs. 3 StGB-DDR); er war auch in der Verfassung der DDR verankert (Art, 99). Dieser auch.\nin der DDR gültige Gesetzesvorbehalt im engeren\nSinne verbietet es, Bestimmungen, die keine Gesetzesqualität besitzen, eine das förmliche Gesetz\nverdrängende, strafbarkeitsbegründende Kraft zukommen zu lassen. Beschlüsse und Richtlinien des\nObersten Gerichtes der DDR oder sonstige Verlautbarungen von Staatsorganen können damit für das\nMerkmal der Gesetzwidrigkeit in § 244 StGB-DDR nur\ninsoweit Bedeutung erlangen, als sie mit der - unter Umständen extensiven - Auslegung eines gesetzlichen Straftatbestandes noch vereinbar sind. Anders als im nationalsozialistischen Führerstaat\ngab es in der DDR keine Doktrin, wonach der bloße\nwille der Inhaber staatlicher Macht Recht schaffen\nkonnte (BGHSt 39, 1, 24; 40, 30, 35; 40, 113,\n116).\n\nc) Soweit Strafnormen extensiv ausgelegt wurden,\nsind die Grenzen zur bereits den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllenden \"Überdehnung\"\nfließend. Bei einem Einklang der Rechtsanwendung\nmit üblicher Praxis oder mit obergerichtlicher\nOrientierung ist es auch denkbar, daß es selbst in\nFällen objektiver \"Überdehnung\" - bei nicht grotesker Entfernung von Gesetzeswortlaut, -sinn und\n-systematik - an direktem Vorsatz gefehlt hat. Für\ndiejenigen Fälle, in denen die Auslegung einer\nStrafnorm zum Nachteil des Beschuldigten offensichtlich die äußersten Grenzen hinnehmbarer\nRechtsanwendung berührt, wird bei gleichzeitiger\n\n Verhängung einer im vorgesehenen Strafrahmen besonders schwerwiegenden Rechtsfolge - bzw. beim\nHinwirken des Staatsanwalts hierauf - jedenfalls\ndie Annahme eines (vom entscheidenden Richter oder\nStaatsanwalt erkannten) unerträglichen Mißverhältnisses der Strafe zu der abgeurteilten Handlung in\nBetracht kommen (vgl. bereits BGHSt 40, 30, 43).\nDies ist nicht auf absolut besonders schwere Strafen beschränkt. Nicht zuletzt auch im Blick auf\ndie besondere Härte des DDR-Strafvollzuges (vgl.\nBGHSt 38, 71, 73) kann allein die Verhängung einer\nzu vollstreckenden Freiheitsstrafe für einen offensichtlichen Grenzfall im Einzelfall als Rechtsbeugung zu werten sein.\n\nd) Bei der Prüfung der Gesetzwidrigkeit einer\ndurch einen DDR-Justizangehörigen getroffenen Entscheidung ist schließlich zu berücksichtigen, daß\ndie DDR-Verfassung und die Staatsrechtspraxis der\nDDR von einem Grundrechtsverständnis ausgingen,\ndas dem Charakter der Grundrechte unter der Herrschaft des Grundgesetzes nicht entspricht. Insoweit erwachsen aus dem staatsrechtlichen Begriff\nder \"sozialistischen Gesetzlichkeit\" (Art. 19\n\nAbs. 1 Satz 2 der DDR-Verfassung) und dem daraus\nfolgenden großen Gewicht der Positionen des \"sozialistischen Staates\" gleichsam \"verfassungsimmanente Schranken\" für garantierte Grundrechte. Die\nAuslegung von Straftatbeständen oder die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens von\nstrafrechtlich verfolgten DDR-Bürgern darf mithin\nnicht im Lichte der Wertvorstellungen des Grundgesetzes und orientiert an seinem Menschenbild er-\n\nfolgen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, daß die\n\n- 28 -\n\nRechtspflege von Verfassungs wegen vorrangig dem\nSchutz und der Entwicklung der DDR und ihrer\nStaats- und Gesellschaftsordnung dienen sollte\n(Art. 90 Abs. 1 Satz 1 der DDR-Verfassung).\n\nDanach muß die Revision teilweise Erfolg haben.\n\nI.\n\nDie Prüfung von sieben im vorliegenden Verfahren\nbehandelten Fällen durch den Senat hat ergeben,\ndaß die Verurteilung der Angeklagten wegen Rechtsbeugung insoweit entweder bereits nach der objektiven Sach- und Rechtslage wegen fehlender Gesetzwidrigkeit ausscheidet oder nicht in Betracht\nkommt, weil es an einer tragfähigen Feststellung\nwissentlich gesetzwidrigen Handelns fehlt und deren Nachholung sicher auszuschließen ist. Aus der\nVerfahrensgestaltung - neben der Anordnung und\nAufrechterhaltung der Untersuchungshaft namentlich\nder Ausschluß der Öffentlichkeit oder eine nur\neingeschränkte Überlassung von Anklageschriften,\nEröffnungsbeschlüssen sowie schriftlichen Urteilen - läßt sich in diesen Fällen der Vorwurf der\nRechtsbeugung nicht ableiten. Die Art und Weise\nder Durchführung von Strafverfahren mag insoweit\nrechtsstaatswidrig erscheinen; sie entsprach aber\n\n29 -\n\n\\ = 29 -\n\nden Verfahrensvorschriften der DDR und stellte\n- zumindest aus Sicht der Angeklagten - keine\nschwere Menschenrechtsverletzung dar (vgl.\nBGHSt 40, 272, 284). |\n\nDer Senat entscheidet danach in den folgenden Fällen gemäß S 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst\nund erkennt auf Freispruch.\n\n1. Das Verhalten der Angeklagten im Fall der im\nFebruar 1976 gegen den Diplom-Chemiker Siegfried\nHs erhobenen Anklage (Fall II 1 des Urteils) wegen \"staatsfeindlicher Hetze\" (5 106, teilweise\ni.V.m. 5 108 StGB-DDR, in der Neufassung vom\n\n19. Dezember 1974, GBl I 1975 Nr. 3 S. 13) war\nnoch keine Rechtsbeugung. Holz wurde vorgeworfen,\nvor fünf Schülern der 11. Klasse einer Oberschule,\ndie er im Rahmen eines Betriebspraktikums zu unterrichten hatte, die DDR, ihre Repräsentanten und\nmit ihr verbündete Staaten herabgewürdigt zu haben. Er wurde deshalb vom Stadtgericht Berlin zu\nzwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\n\na) Die von dem Betroffenen gewählten Formulierungen konnten als \"Diskriminierung\" im Sinne der\nTatbestände jedenfalls im Blick darauf angesehen\nwerden, daß hier in scharfem Ton gehaltene Äußerungen eines Unterrichtenden vor jugendlichen\nSchülern in Rede standen.\n\nDie Auffassung des Landgerichts, daß der Verfolgte\n\"die Wahrheit gesagt und damit sein von der DDR-\n\nVerfassung verbürgtes Grundrecht der Meinungsfreiheit ausgeübt” habe, berücksichtigt nicht, daß die\n\n- 30 -\n\nMeinungsfreiheit nach Art. 27 der DDR-Verfassung\nden aus dem \"sozialistischen\" Verfassungsverständnis folgenden Beschränkungen im Sinne einer Orientierung auf staatlich erwünschte Bekundungen unterlag (Sorgenicht u.a., Verfassung der DDR\n\nArt. 27 Anm. 1 f£f.). Um die Freiheitsrechte des\nBürgers gegenüber dem Staat ging es dabei nicht.\nDementsprechend galten auch nur die von der SED\ngewünschten Meinungsäußerungen als geschützt. Daß\neine solche Reduzierung der Wirkkraft der Meinungsäußerungsfreiheit nach rechtsstaatlichem Verständnis den Wesensgehalt dieses Menschenrechts\nbis zur Unkenntlichkeit einengt, vermag weder die\nAnnahme der Ungültigkeit der hier herangezogenen\nStrafvorschriften zu rechtfertigen noch ihre Anwendung durch die Angeklagte auf den vorliegenden\nFall als Rechtsbeugung erscheinen zu lassen.\n\nb) Auch die Strafzumessung erfüllt hier nicht die\nVoraussetzungen einer gesetzwidrigen Entscheidung\nim Sinne des § 244 StGB-DDR, so daß auch im Blick\ndarauf eine Strafbarkeit der Angeklagten, hier etwa wegen Durchsetzung der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft, nicht in Betracht\n\n. kommt.\n\naa) Allerdings ist eine Beugung des Rechts durch\ndas Verhängen einer überhöhten Strafe möglich\n(vgl. schon BGHSt 3, 110, 118 ££f.; 4, 66, 69 f£.;\n10, 294, 300 £.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974,\n975). Eine gesetzwidrige Entscheidung im Sinne des\n§ 244 StGB-DDR liegt dann vor, wenn die Sanktion\nin krassem Widerspruch zum Verhältnismäßigkeits-\n\nprinzip steht, das insbesondere Eingriffe in die\n\n- 31 -\n\nFreiheit eines Menschen auch bei strafrechtlichen\nVerfehlungen begrenzt. Angesichts der Beschränkung\ndes Rechtsbeugungstatbestandes auf offensichtliche\nschwere Menschenrechtsverletzungen durch überhöhte\nBestrafung kann dies - entgegen der Ansicht von\nBuchholz (ZAP-Ost 1994, 187, 192) - auch bei Anwendung des S 244 StGB-DDR keinen Bedenken unterliegen (vgl. BGHSt 40, 272, 283 £.).\n\nbb) Die gegen den Betroffenen verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren war zweifellos unverhältnismäßig. Als grob ungerecht und schwerer Verstoß\ngegen die Menschenrechte im Sinne willkürlicher\nRechtsanwendung erscheint sie jedoch im Blick auf\nTatumstände und Strafrahmen noch nicht.\n\n2. Das Verhalten der Angeklagten im Fall der im\nDezember 1976 gegen Barbara Dep erhobenen Anklage\n(Fall II 2 des Urteils) wegen vorbereiteten und\nversuchten \"ungesetzlichen Grenzübertritts\"\n\n(Ss 213 StGB-DDR, in der Neufassung vom 19. Dezember 1974, GBl I 1975 Nr. 3 S. 13) war ebenfalls\nnoch keine Rechtsbeugung. Frau Dis wurden fünf\nnäher bezeichnete gescheiterte Vorhaben der Flucht\naus der DDR oder der unerlaubten Nichtrückkehr\nvorgeworfen. Sie wurde vom Stadtbezirksgericht\nBerlin-Pankow - entsprechend dem von der Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Antrag - zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt.\n\nDE\n\na) Die Anwendung des § 213 StGB-DDR war hier keine\nÜberdehnung der Strafvorschrift. Die insoweit erhobenen Einwendungen des Tatrichters (UA S. 89)\ngehen sowohl an der Strafbarkeit der Vorbereitung\nbzw. des Versuchs als auch an der Strafbarkeit der\nNichtrückkehr in die DDR vorbei. Ebenso vernachlässigt der Tatrichter mit seinem Hinweis, die Betroffene habe ihr Menschenrecht, zu ihrem Verlobten zu ziehen, währnehmen wollen (UA S. 88), den\nUmstand, daß für DDR-Bürger jedenfalls nach der in\nder DDR vertretenen Auffassung kein Rechtsanspruch\nauf Ausreise bestand (BGHSt 40, 272, 281; vol.\nauch BGHSt 39, 1, 17 m.N.). Auch an dieser Stelle\nlegt die Strafkammer der Beurteilung der Strafbarkeit des Handelns der Angeklagten als Maßstab in\nunzulässiger Weise die Wertvorstellungen einer\nrechtsstaatlichen Verfassung zugrunde,\n\nb) Eine Rechtsbeugung unter Beteiligung der Angeklagten ist auch hier nicht im Hinblick auf das\nStrafmaß anzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat\nbislang nicht entschieden, wann eine Freiheitsentziehung wegen Vorbereitung (oder Versuchs) der Republikflucht eine schwere und offensichtliche Menschenrechtsverletzung ist (vgl. Senat NStZ 1995,\n288). Der Senat neigt zu der Auffassung, daß die\nVerhängung einer Freiheitsstrafe in Höhe der hier\nverhängten zwei Jahre und sechs Monate ohne sonst\ngravierende Erschwerungsgründe aus Sicht der DDR-Justiz häufig bereits als unerträglicher Willkürakt angesehen werden müßte. Angesichts der Mehrzahl der geplanten Fluchtvorhaben nimmt der Senat\ndie Strafe im vorliegenden Fall aber als noch\nnicht rechtsbeugerisch überhöht hin.\n\nen\n\n33 -\n\n- 33 -\n\nc) Auch aus dem Verfahren gegen Barbara Ds läßt\nsich für den Vorwurf der Rechtsbeugung nichts herleiten. Die Behauptung des Landgerichts (UA S,. 20,\n89), die Angeklagte habe das Motiv der Verfolgten,\ndie zu ihren Verlobten nach Hamburg gelangen wollte, übergangen, ist ausweislich der die Anklageschrift mitteilenden Urteilsgründe zumindest ungenau (vgl. UA S. 18). Abgesehen davon läge in einem\n\"Verschweigen\" des Tatmotivs keine als Wwillkürakt\nerscheinende Sachverhaltsverfälschung (vgl.\n\nBGHSt 40, 169, 181 ££.).\n\n3. Im Falle der im Februar 1978 gegen Rolf-Dieter\nNewman erhobenen Anklage (Fall II 3 des Urteils)\nwegen \"Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit\" (S 214 Abs. 1 StGB-DDR,\nidF des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes vom\n\n7. April 1977, GBl I Nr. 10 S. 100) scheitert eine\nVerurteilung der Angeklagten wegen Rechtsbeugung\njedenfalls aus subjektiven Gründen. Nam wurde\nzur Last gelegt, am 4. Oktober 1977 gegen 17.30\nUhr im Fußgängertunnel am Berliner Alexanderplatz\nein selbstgefertigtes Plakat zur Schau gestellt zu\nhaben, das von rund fünfzig Passamten wahrgenommen\nworden sei; das Plakat habe die Aufschrift getragen: \"Seit 12 Monaten werde ich am legalen Verlassen der DDR gehindert\". Er wurde vom Stadtbezirksgericht Berlin-Lichtenberg - entsprechend dem von\nder Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten\nAntrag - zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\n\nund drei Monaten verurteilt.\n\n-. 34 -\n\n- 34 -\n\na) Die Bekundung einer \"Mißachtung der Gesetze\"\n\n. oder die Aufforderung dazu \"in einer die Öffentliche Ordnung gefährdenden Weise\" im Sinne des S 214\nAbs. 1 StGB-DDR wurde entsprechend den \"Gemeinsamen Standpunkten\" des Obersten Gerichts der DDR\nund des Generalstaatsanwalts der DDR vom 17. Oktober 1980 (OG-In£f. Sonderdruck/1980 S. 17) angenommen für \"Fälle, in denen der Täter in der Öffentlichkeit oder gegenüber staatlichen Organen und\nderen Vertretern in demonstrativer Weise, kategorisch und provokatorisch die Gesamtheit oder einzelne Gesetze der DDR herabwürdigt und z.B. ankündigt, sie als ungültig oder für ihn als nicht verbindlich zu betrachten\". Eine solche Erklärung\nkonnte \"auch in demonstrativen Handlungen zum Ausdruck kommen\" (Kommentar zum StGB-DDR, hrsg. vom\nMinisterium der Justiz und von der Akademie für\nStaats- und Rechtswissenschaft der DDR,\n\n5. Aufl. 1987 S 214 Anm. 4). Auch wenn diese Auslegungsrichtlinien zu $S 214 Abs. 1 StGB-DDR erst\nin einem späteren Zeitpunkt (1980) veröffentlicht\nwurden, kann ihnen für die Gesetzesinterpretation\nzur hier in Rede stehenden Tatzeit (1977/1978) die\nBedeutung nicht abgesprochen werden.\n\nDie Subsumtion des von dem Betroffenen gezeigten\nVerhaltens unter die zweite Variante des S 214\nAbs. 1 StGB-DDR hielt sich noch in den äußersten\nGrenzen möglicher Auslegung. Mit dem Plakattext\nbezeichnete der Betroffene zwar nicht ausdrücklich\nGesetze, die von ihm nicht anerkannt wurden. Aus\nden Umständen konnte die Angeklagte jedoch den\n\n- wenngleich nicht zwingenden, so doch möglichen -\nSchluß ziehen, daß er die gesamte mit der Grenzre-\n\n- 35 -\n\ngelung zusammenhängende Gesetzgebung der DDR, die\nauch einer Bewilligung seines Ausreisegesuchs entgegenstand, als illegal in Frage stellen wollte.\nDer Namhaftmachung eines bestimmten Gesetzes bedurfte es nicht; ebenso kommt es nicht darauf an,\ndaß es in keinem Gesetz der DDR eine umfassende\nAusreiseregelung gab (vgl. BGHSt 40, 272, 281).\nDie Wertung des Vorgehens des Verfolgten als \"demonstrativ und provokatorisch\" läßt sich angesichts von Zeit und Ort der Handlung nicht als\nrechtsbeugende Rechtsauslegung werten. Die - in\nden Begleitumständen der Handlung, jedenfalls in\nder immerhin noch nachvollziehbaren Betrachtungsweise der Angeklagten, zum Ausdruck kommende -\n\"provokatorische\" Tendenz ist für den Senat in\nÜbereinstimmung mit dem 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 40, 272, 282) in Fällen\nder vorliegenden Art das maßgebliche Kriterium dafür, ob die Begriffe \"Gefährdung der öffentlichen\nOrdnung\" und \"Mißachtung der Gesetze\" in\n\n§ 214 StGB-DDR noch in den Grenzen des möglichen\nWortsinns ausgelegt worden sind. Nach diesen\nGrundsätzen ist hier - naheliegend anders als in\nFällen, in denen Personen lediglich ihren Wunsch\nnach Ausreise Öffentlich bekundet haben - die\nWortlautschranke unter Zugrundelegung der Wertmaßstäbe der DDR noch nicht überschritten.\n\nb) Die gegen Rolf-Dieter Ne verhängte Strafe\nvon einem Jahr und drei Monaten grenzt bereits an\neinen Willkürakt, gerade weil das Verhalten des\nBetroffenen den Straftatbestand nur bei extensiver\nAuslegung erfüllte. Auch wenn die Tat \"nur wenige\nMinuten dauerte und höchstens 50 Passamten er-\n\n- 36 -\n\nreichte\" (UA S. 90), scheitert eine Verurteilung\nder Angeklagten wegen Rechtsbeugung durch Veranlassung der Untersuchungshaft oder wegen Beihilfe\nzur Rechtsbeugung durch ihren Strafantrag in der\nHauptverhandlung letztlich doch aus subjektiven\nGründen. Auch das Zusammenspiel von tendenzieller\nÜberdehnung einer Norm auf der Tatbestandsseite\nund gleichzeitiger Verhängung einer hohen vollstreckbaren Freiheitsstrafe (oben B II 5 c) begründet hier noch nicht den Vorwurf der Rechtsbeugung (vgl. BGHSt 40, 472, 283 £.). Immerhin hatte\nsich der Betroffene nach wiederholter Ablehnung\nvon Ausreiseanträgen und nach ausdrücklicher Vorwarnung, folglich in voller Kenntnis ihm drohender\nmassiver strafrechtlicher Konsequenzen, zur Durch-\n.EFührung seiner Aktion entschlossen. Im Verfahren\nhat er ausdrücklich seinen willen zur Wiederholung\nähnlicher Taten bekundet.\n\nc) Die Tatsache, daß eine Bestrafung, wie sie\nRolf-Dieter Neuem erfahren hat, nicht als\nRechtsbeugung gewertet wird, verdeutlicht beispielhaft den unbefriedigenden Aspekt, daß massive\nReaktionen der DDR-Justiz gerade auf besonders mutiges und aktiv auf die Durchsetzung von Freiheitsrechten gerichtetes Verhalten wegen des nach\nrechtsstaatlichen Prinzipien gebotenen Abstellens\nauf die Sicht des DDR-Rechts eher selten zur Annahme von Rechtsbeugung führen werden. Letztlich\ngeht dies darauf zurück, daß die DDR-Justiz gerade\nsolches Verhalten von Menschen mit Zivilcourage\n\n- wie die Ereignisse vom November 1989 belegen -\naus ihrer Sicht zu Recht besonders fürchten mußte.\n\n- 37 -\n\n- 37 -.\n\n4, Das Verhalten der Angeklagten im Fall der im\nDezember 1978 gegen die Eheleute Gisela und Winfried MEER erhobenen Anklage (Fall II 4 des Urteils) wegen \"staatsfeindlicher Verbindungen\"\n\n(S 100 StGB-DDR aF - in der Neufassung vom 19. Dezember 1974, GBl I 1975 Nr. 3 S. 13, vor der Änderung im 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 28. Juni 1979, GBli I Nr. 17 S. 139.-) und wegen \"Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher\nTätigkeit\" (§ 214 StGB-DDR) stellte sich nicht als\nRechtsbeugung dar. Den Eheleuten wurde vorgeworfen, Material über ihre Ausreiseanträge mit dem\nziel der Veröffentlichung an das \"ZDF-Magazin\" und\nan die \"Gesellschaft für Menschenrechte\" gesandt\nzu haben, ferner dreimal in Ausreiseanträgen mit\nder Veröffentlichung in westlichen Presseorganen\ngedroht zu haben, um ihre Ausreisegenehmigung zu\nerzwingen. Das Stadtgericht Berlin verurteilte die\nEheleute am 2. Februar 1979 zu Freiheitsstrafen\nvon zwei Jahren und drei Monaten (Gisela Mm)\nbzw. zwei Jahren (winfried Mae).\n\na) Die Annahme der Voraussetzungen\n\ndes S 100 Abs. 1 StGB-DDR aF und des S 214\n\nAbs. 1 StGB-DDR, erste Variante erweist sich als\nvom Normtext her letzlich noch hinnehmbare Interpretation der Vorschriften. Soweit die Anklage\nnicht belegt, daß \"der ordnungsgemäße Tätigkeitsablauf eines staatlichen Organs\" tatsächlich beeinträchtigt worden ist (vgl. Kommentar zum StGB-DDR aaO $S 214 Anm. 3), kam jedenfalls eine versuchte Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit\n\n(8 214 Abs. 5 StGB-DDR) in Betracht. Eine solche\n\n- 38 -\n\nlediglich fehlerhafte Einordnung strafbaren Verhaltens, wie sie naheliegend auf Nachlässigkeit\n\nberuht, stellt sich jedoch regelmäßig nicht als\n\nRechtsbeugung dar.\n\nb) Die (zudem ohne unmittelbaren Einfluß der Angeklagten, die an der Hauptverhandlung nicht mitgewirkt hat) gegen die Betroffenen verhängten Haftstrafen lassen ein krasses Mißverhältnis von Tat\nund Sanktion erkennen. Als schlechthin unerträglicher Willkürakt erscheinen sie angesichts der\nMehrzahl der Tatvorwürfe indes noch nicht.\n\n5. Im Falle der im April 1979 gegen die Brüder\nJohn und Ralf-Dieter WEB erhobenen Anklage\n(Fall II 5 des Urteils) wegen \"Menschenhandels\"\n\n($S 132 Abs. 1 StGB-DDR, in der Neufassung vom\n\n19. Dezember 1974, GBl I 1975 Nr. 3.S. 13) bzw.\nBeihilfe hierzu kommt eine Verurteilung der Angeklagten wegen Rechtsbeugung jedenfalls aus subjektiven Gründen nicht in Betracht. John Weyler wurde\nvorgeworfen, am 31. Januar 1979 während eines Besuchs in Ostberlin dem DDR-Bürger Peter Bl seinen Reisepaß und das Einreisevisum übergeben zu\nhaben, um den ihm ähnlich sehenden Bl@ \"über die\nGrenzübergangsstelle Friedrichstraße nach Berlin/West zu verbringen\".. Nachdem Bl@® am selben\nTag gegen 23.45 Uhr auf diese Weise nach Berlin\n(West) ausgereist sei, habe John WEB den angeblichen Verlust seiner Reisedokumente bei der\nVolkspolizei gemeldet. Ralf-Dieter Wer wurde\nzur Last gelegt, seinem Bruder die Bestätigung des\nVerlustes der Reisedokumente gegenüber den DDR-Behörden zugesagt zu haben; ferner habe er Bi über\n\n- 39 —\n\n.= 39 -\n\nden Ablauf der Grenzkontrolle instruiert und Bedenken des Bläß zerstreut. Das Stadtbezirksgericht\nBerlin-Pankow verurteilte die Brüder auf Antrag\nder Angeklagten zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten (John WEI) bzw. einem\nJahr und sechs Monaten (Ralf-Dieter We). Beide\nbefanden sich vom 1. Februar 1979 bis zum 12. Oktober 1979 in Haft.\n\nIn der Aushändigung des Reisepasses ein \"Verbringen\" im Sinne des § 132 Abs. 1 StGB-DDR zu sehen,\nist aus systematischen und teleologischen Gründen\ndurchgreifend bedenklich. Der Menschenhandel wurde\nverstanden als \"besonders schwere Form der Freiheitsberaubung\" (Kommentar zum StGB-DDR aaO $S 132\nAnm. 2), die in § 131 StGB-DDR unmittelbar vor dem\n$S 132 StGB-DDR geregelt war. Indes sprach für die\nAnwendung ein Urteil des Obersten Gerichts der DDR\n(vom 19. März 1979 - 1 OSB 14/79 -, OG-Inf. 4/1979\nS. 47; vgl. auch \"Gemeinsame Standpunkte\" des\nObersten Gerichts und des Generalstaatsanwalts der\nDDR vom 17. Oktober 1980, OG-Inf. Sonderdruck 1980\ns. 3 ££f.).\n\nDer Senat braucht letztlich nicht zu entscheiden,\nob in der gewählten Gesetzesauslegung der Tatbestand des Menschenhandels insoweit überdehnt worden ist; jedenfalls ist der Angeklagten nicht der\nVorwurf einer wissentlich gesetzwidrigen Entschei -\ndung zu machen. Denn die zweifelhafte rechtliche\nEinordnung des Verhaltens der Brüder Wie hatte\nnicht notwendig bestimmenden Einfluß auf die gegen\nsie verhängten (äußerst hohen) Strafen. Bei einer\nauf dem Boden des DDR-Rechts juristisch nicht an-\n\n- 40 -\n\ngreifbaren Würdigung des Geschehens als Beihilfe\nzum ungesetzlichen Grenzübertritt im schweren Fall\n(§ 213 Abs. 2 Nr. 2, § 22 Abs. 2 Nr. 3 StGB-DDR;\nvgl. zudem auch § 105 StGB-DDR) war ein Strafrahmen eröffnet, der die später konkret verhängten\nStrafen ermöglichte. Nachweismöglichkeiten, daß\ndie Angeklagte durch eine Überdehnung des S 132\nAbs. 1 StGB-DDR eine besonders harte Bestrafung\nder Betroffenen erreichen wollte, liegen daher\nnicht vor.\n\nAuch das außergewöhnlich hohe Strafmaß von drei\nJahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe gegen den\nzuvor nicht bestraften John wege stellte sich\nangesichts der geglückten Flucht, womöglich auch\nim Blick auf die zu erwartende konkrete Vollstrekkung, noch nicht als Rechtsbeugung dar.\n\n6. Im Falle der im Februar 1983 gegen Wolfgang\nDamm und Thorsten Mel erhobenen Anklage (Fall\n\nII 8 des Urteils) wegen (u.a.) Beihilfe zum versuchten \"Terror\" (S$S 101 Abs. 1 StGB-DDR) in Tateinheit mit versuchtem \"ungesetzlichen Grenzübertritt\" im schweren Fall (S 213 Abs. 1, Abs. 3\n\nNr. 2 und Nr. 5 StGB-DDR) sowie wegen Beihilfe zur\nvorbereiteten \"rechtswidrigen Nichtrückkehr in die\nDDR\" (S 213 Abs. 2 StGB-DDR) bzw. wegen \"Unterlassung der Anzeige\" ($S 225 Abs. 1 Nr. 2 und\n\nNr. 5 StGB-DDR, jeweils idF des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979, GBl I Nr. 17\n\nSs. 139) ist bereits objektiv der Tatbestand der\nRechtsbeugung nicht erfüllt. Dogs wurde insoweit\nvorgeworfen, zwei DDR-Bürger in einem PKW zu einem\nÜbungsplatz der Nationalen Volksarmee gefahren zu\n\n- 41 -\n\nhaben, wo diese - wie Dem gewußt habe - einen\nSchützenpanzerwagen entwenden und damit die Grenze\nder DDR nach Berlin (West) durchbrechen wollten;\nanschließend habe er Frau und Kind des einen zu\neinem Krankenhaus gebracht, wo deren Aufnahme in\nden Schützenpanzerwagen vorgesehen gewesen sei.\nMes wurde vorgeworfen, er habe das Vorhaben, das\nihm bekannt gewesen sei, nicht angezeigt. Des\nwurde weiter zur Last gelegt, bereits früher seinen PKW für eine CSSR-Reise, die zur Flucht in die\nBundesrepublik Deutschland genutzt werden sollte,\nzur Verfügung gestellt zu haben. Den Verfolgten\nwurden in derselben Anklage zahlreiche Diebstähle\nzur Last gelegt. Sie wurden vom Stadtgericht Berlin - unter Mitwirkung der Angeklagten als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft - zu Freiheitsstrafen verurteilt, Wolfgang De zu sechs\nJahren und Thorsten MeW@® zu vier Jahren und sechs\nMonaten.\n\nDie Subsumtion des Verhaltens der Betroffenen unter die herangezogenen Strafbestimmungen hielt\nsich im Rahmen zulässiger Auslegung. Die Vorbehalte des Tatrichters dagegen sind unbegründet. Insbesondere sind seine Ausführungen, die Nichtanzeige durch den an der nächtlichen Fahrt beteiligten\nMei sei schon deshalb nicht pflichtwidrig gewesen, weil sie einer Selbstanzeige gleichgekommen\nwäre, verfehlt, weil MeW8 bei entsprechender Bewertung seines Verhaltens konsequent seinerseits\nwegen Beteiligung an der Tat, deren bloße Nichtan-\n\nzeige ihm vorgeworfen wurde, angeklagt worden wäre; sie lassen zudem unberücksichtigt, daß die geforderte Anzeige naheliegend zur Straffreiheit\nnach § 21 Abs. 5 StGB-DDR geführt hätte.\n\nEs läßt sich nicht feststellen, daß die gegen die\nBetroffenen verhängten (hohen) Freiheitsstrafen\nRechtsbeugungen darstellten, Dies gilt schon deshalb, weil diese Maßnahmen neben den hier in Rede\nstehenden Taten zahlreiche und nicht unerhebliche\nEigentumsdelikte betrafen.\n\n7. Im Fall der im Mai 1985 gegen Olaf Ki erhobenen Anklage (Fall II 9 des Urteils) wegen \"Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit\" (S 214\n\nAbs. 1 StGB-DDR, idF des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979, GBl I Nr. 17 S. 139)\nerfüllte das Verhalten der Angeklagten nicht die\nVoraussetzungen einer Rechtsbeugung. Dem 21jährigen Betroffenen wurde vorgeworfen, im Gebäude des\nRates des Stadtbezirks Berlin-Marzahn erklärt zu\nhaben, für den Fall einer Ablehnung seines Ausreiseantrages werde er sich ein Plakat mit der Aufschrift: \"Ich will endlich ausreisen\", um den Hals\nhängen und damit vor dem Staatsratsgebäude oder\n\"an der Staatsgrenze\" auftreten, Er wurde vom\nStadtbezirksgericht Berlin-Pankow - unter Mitwirkung der Angeklagten als Sitzungsvertreterin der\nStaatsanwaltschaft - zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr verurteilt, Infolgedessen wurde auch\nder Vollzug einer zuvor angedrohten Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Widerruf der Bewährungszeit nach § 35 Abs. 3 StGB-DDR beschlossen. Olaf\nKW mußte beide Strafen voll verbüßen.\n\n- 43\n\nDie Ankündigung des Betroffenen konnte aus Sicht\nder Angeklagten innerhalb der Grenzen des Normtextes als. Drohung ausgelegt werden, nämlich als Einengung der Entscheidungsmöglichkeiten staatlicher\nOrgane (vgl. Kommentar zum StGB-DDR aaO S 214\nAnm. 3 a.E.). |\n\nDie gegen den Betroffenen verhängte Strafe verrät\nzwar ein krasses Mißverständnis von Schuld und\nSanktion; sie erscheint jedoch, auch im Blick auf\ndas beträchtliche Gewicht der Gesamtsanktion, noch\nnicht als Rechtsbeugung.\n\nDie Einwendungen des Tatrichters gegen die Sachverhaltsdarstellung in der Anklage (UA S. 98/99)\nbelegen keine Sachverhaltsverfälschung. Seine Annahme, die Auswirkungen der Tat und die Schuld des\nBetroffenen seien unbedeutend gewesen, so daß sich\ndie Anwendung des § 3 StGB-DDR aufgedrängt habe,\nentspricht Maßstäben, die an den für die Beurteilung seiner Schuld entscheidenden Gegebenheiten\nder DDR-Justiz vorbeigehen.\n\nII.\n\nDie Prüfung der verbleibenden drei Fälle hat hingegen ergeben, daß hier der objektive Tatbestand\neiner gesetzwidrigen Entscheidung vorliegt (nachfolgend 1 bis 3). Hierfür fehlt es auch nicht an\n\nden subjektiven Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung (nachfolgend 4). Diese\nFälle betreffend ist die Revision der Angeklagten\nzum Schuldspruch mithin zu verwerfen.\n\n1. Die von der Angeklagten im Juli 1979 mit Antrag\nauf Aufrechterhaltung des Haftbefehls gegen Gudrun\nLEER erhobene Anklage (Fall II 6 des Urteils) wegen \"öffentlicher Herabwürdigung\" (85 220\n\nAbs. 1 StGB-DDR, idF des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 7. April 1977, GBl I Nr. 10 S. 100)\nwar gesetzwidrig im Sinne des § 244 StGB-DDR. Die\n43jährige Sekretärin Gudrun Le hatte am Morgen\ndes 5. April 1979 in einer Nachrichtensendung des\nSenders Freies Berlin von einer Anordnung des Ministeriums für Außenhandel über die Einführung von\n\"Wertschecks\" für Einkäufe im Intershop erfahren.\nUm ihr Westgeld vor Wirksamwerden dieser Anordnung\nnoch zu verwenden, begab sie sich am Nachmittag\ndesselben Tages zu einem Intershop in der Berliner\nFriedrichstraße. Dort befragte der ARD-Korrespondent Lutz Lee die vor dem Geschäft in einer\nSchlange wartenden DDR-Bürger. Unter anderem\nsprach er unter Vorhalt eines Mikrofons auch Frau\nLi auf eine Stellungnahme zu der beabsichtigten\nEinführung der Wertgutscheine an. Sie äußerte daraufhin: \"Warum darf man nicht mit Geld im Laden\n\n. bezahlen, wenn schon solche Läden existieren? Das\nist etwas, also es tut mir leid, da, also, da habe\nich kein Verständnis für. Ich bin ein mündiger\nBürger, auch hier in der DDR. Und wenn ich dann\nmit Geld, was ich ja bisher haben durfte in den\nletzten Jahren, nicht mehr offiziell im Laden be-\n\nzahlen muß, sondern mir 'nen Gutschein geben las-\n\nsen!|muß, dann ist das 'ne Entmündigung in meinen\nAugen, denn Geld ist Geld in der ganzen Welt.\" Die\nÄußerung von Frau LWR wurde am selben Abend in\nder IARD-Sendung \"Tagesthemen\" ausgestrahlt.\n\nGudrun L#B wurde deshalb nach ihrer Identifizierung durch das MfS am 23. Mai 1979 verhaftet. Sie\nwurde vom Stadtbezirksgericht Berlin-Lichtenberg\n\n- wie von der Angeklagten in der Hauptverhandlung\nbeantragt - zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr verurteilt und befand sich bis zum 7. November 1979 in Haft.\n\na) Der Tatbestand der Strafnorm des S 220\n\nAbs. 1 StGB-DDR (dazu Kommentar zum StGB-DDR aaO\n's 220 Anm. 2) konnte allerdings bei extensiver\nAuslegung aus Sicht der Angeklagten im Blick darauf als gegeben angesehen werden, daß die Betroffene ihre kritischen Äußerungen gegenüber einem\nwestlichen Journalisten machte und damit ihre Kritik in einem für die DDR besonders sensiblen Bereich der Öffentlichkeit zum Ausdruck brachte.\n\nb) Der Haftbefehl gegen die Betroffene, dessen\nAufrechterhaltung die Angeklagte beantragte, und.\ndie - ebenfalls von ihr beantragte - Verhängung\neiner zu vollstreckenden Freiheitsstrafe von einem\nJahr stellen sich indes wegen offensichtlicher\nwillkür im Gewand eines justizförmigen Strafverfahrens als Rechtsbeugung dar.\n\n- 46 -\n\nDie Betroffene machte ihre Äußerungen gegenüber\ndem ARD-Korrespondenten, die den Tatbestand der\nöffentlichen Herabwürdigung ohnehin nur bei extensiver Auslegung der Vorschrift erfüllen, spontan,\ndementsprechend ohne vorangegangene Überlegung\nund, was der festgestellte Gesamtinhalt der Äußerungen nahelegt, aus einer gewissen Erregung heraus. Sie hatte die Kritik auch nicht auf eigene\nInitiative vorgebracht, sondern war von dem Reporter unter Vorhalten des Mikrofons zu einer Stellungnahme aufgefordert worden. Diese Umstände bildeten offensichtliche gravierende Strafmilderungsgründe. Bei gesetzmäßiger Entscheidung konnte innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens - selbst\neingedenk der Annahme eines aus Sicht der Angeklagten gewichtigen Erschwerungsgrundes durch den\nKontakt zu einem Reporter der Westmedien, ohne\ndessen Vorliegen indes schon die tatbestandlichen\nVoraussetzungen nur schwerlich anzunehmen gewesen\nwären - für das unüberlegte Spontanverhalten der\ngänzlich unbestraften, eingeordnet lebenden Frau\nnur eine der in § 220 StGB-DDR vorgesehenen verschiedenen Rechtsfolgen unterhalb der Freiheitsstrafe (Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe,\nGeldstrafe oder Öffentlicher Tadel) in Betracht\nkommen. Diese bei Anwendung der Strafzumessungsgrundsätze des § 61 Abs. 2 StGB-DDR zwingende Ermessenseinschränkung bestand auch angesichts des\nGebots, bei der Strafzumessung \"Grundsätze der sozialistischen Gerechtigkeit zu verwirklichen\"\n\n(S 61 Abs. 1 StGB-DDR). Sie entspricht im übrigen\nden Grundsätzen des Berichts des Präsidiums an die\n17. Plenartagung des Obersten Gerichts vom\n\n25. September 1980 \"über die Wirksamkeit der\n\n' Rechtsprechung der Gerichte bei Verbrechen gegen\ndie Deutsche Demokratische Republik und bei Straftaten gegen die staatliche und Öffentliche Ordnung\" (0OG-Inf. 6/1980 S. 2 ££f.). In diesem (freilich erst nach dem hiesigen Tatzeitraum verfaßten)\nBericht heißt es mit Blick auf S 220 StGB-DDR:\n\"Insoweit wird richtig mit Freiheitsstrafen reagiert, wenn aus einer verfestigten negativen Haltung entsprechend schwere Straftaten begangen werden.... Auch sind hartnäckige Begehungsweisen sowie der konkrete Inhalt der Äußerungen wichtige\nGesichtspunkte für den Ausspruch von Freiheitsstrafen. Der überwiegenden Zahl der Fälle kann jedoch wirksam mit Strafen ohne Freiheitsentzug begegnet werden\" (aaO S. 12).\n\nDa eine Strafe mit Freiheitsentzug danach jedenfalls im Rahmen der Gesetze nicht zu erwärten war,\ngab es keinen Haftgrund im Sinne des § 122 StPO-DDR. Dabei kommt es gar nicht darauf an, ob neben\n8 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO-DDR, nach Sachlage gänzlich abwegig, namentlich auch von der Angeklagten\nder Haftgrund der Verdunkelungsgefahr herangezogen\n\nworden ist.\n\nDie nach vorangegangener intensiver Wohnungsdurchsuchung (UA S. 40) erfolgte Inhaftierung der Betroffenen war mithin ein offensichtlicher Willkürakt. Hier sollte an einem Menschen, der auch bei\nsystemimmanenter Betrachtung allenfalls geringe\nSchuld auf sich geladen hatte, ein Exempel statuiert werden, indem er einer grausamen Strafverfolgung unterworfen wurde, um Bürger von mißliebigen\nÄußerungen ohne Rücksicht auf deren Gewicht abzu-\n\nschrecken. Die schwere seelische Belastung der Betroffenen durch die Vorgehensweise der Strafverfolgungsorgane und ihre berufliche Vernichtung\n\n(UA S. 40) belegen beispielhaft, daß die Voraussetzungen menschenrechtswidriger willkürlicher\nSanktionen im Einzelfall auch ohne absolut besonders gravierende Strafhöhe vorliegen können (vgl.\noben B II 5 c). Im übrigen sprechen hier für eine\nsolche gewollte Schreckensherrschaft - abgesehen\nvon anfänglich bestehenden, sogar dokumentierten\nBedenken (UA S. 40 £.) - das vom Ministerium für\nStaatssicherheit (MfS) im Fall Lindh gezeigte massive Interesse am Verfahrensablauf und die im\nlandgerichtlichen Urteil möglicherweise nicht einmal vollständig wiedergegebenen und ausgewerteten\nKontakte dieses Ministeriums mit Justizangehörigen\nwährend des Ermittlungsverfahrens (vgl.\n\nUA S. 42 £f£f.). Die für den Schuldspruch hier unerhebliche Annahme liegt nicht fern, daß hier eine\nEinflußnahme des M£S auf das Verhalten der Justiz\nvorlag, die so gestaltet war, daß sie für sich die\nAnnahme der Rechtsbeugung durch die konkrete Verfahrensgestaltung rechtfertigte (vgl. dazu Werkentin in: Rottleuthner, Steuerung der Justiz in der\nDDR 1994 S. 93 ££.).\n\n2. Auch der im Januar 1982 gestellte Antrag der\nAngeklagten auf Erlaß eines Haftbefehls gegen die\n16jährige Angela Koi (Fall II 7 des Urteils)\nwegen \"öffentlicher Herabwürdigung\" nach § 220\nAbs. 2 StGB-DDR (idF des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979, GB1l I Nr. 17 S. 139)\nstellte sich als gesetzwidrig im Sinne des\n\n§ 244 StGB-DDR dar. Der Jugendlichen wurde vorge-\n\nworfen, zwischen November 1981 und Januar 1982 jeweils etwa zehn Exemplare einer als \"Anklage\" und\neiner als \"Aufruf\" bezeichneten Schrift auf ihrer\nSchreibmaschine hergestellt und in Hausbriefkästen\ngeworfen zu haben. In der \"allen Jugendlichen,\ninsbesondere den Punks\" gewidmeten, in Versform\nverfaßten \"Anklage\" hieß es u.a.: \"In diesem Staat\ndürfen wir uns nur mit Arbeit die Zeit vertreiben... Wir... leben in einer gefährlichen Mausefalle.\" Der \"Aufruf\" bestand aus einer Aufzählung\nvon Imperativen, unter anderem den folgenden: \"Jedem eine volle Meinungsfreiheit... Laßt Unschuldige existieren (z.B. die Punkscene in Ost-Berlin)!\"\nAls Haftgrund gab die Angeklagte in ihrem Antrag\n\"wiederholungsgefahr\" und die Erwartung einer\n\"aisziplinierenden Strafmaßnahme\" an. Das Mädchen\nbefand sich vom 28. Januar 1982 bis zum\n\n4. März 1982 in Untersuchungshaft. Nach dem Haftbefehlsamtrag wirkte die Angeklagte an dem weiteren Verfahren nicht mehr mit.\n\na) Allerdings lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen der herangezogenen Strafbestimmung vor.\nDie von der Jugendlichen verfaßten Schriftstücke\nkonnten ohne rechtsbeugende Wertung trotz ihres\nBagatellcharakters als zur Beeinträchtigung der\nstaatlichen und Öffentlichen Ordnung geeignet angesehen werden; die eher geringe Anzahl und ihr\nwortlaut stehen dieser Betrachtung entgegen der\nAuffassung des Tatrichters (UA S. 94) nicht notwendig entgegen.\n\np) Der Bagatellcharakter des Falles, der sich bereits in der geringen Anzahl und der unbeholfenen\nFormulierung der Schriften offenbarte, verbot es\naber, eine zudem nicht vorbelastete Jugendliche\nwegen eines solchen Vergehens mit Untersuchungshaft zu überziehen. Der Antrag der Angeklagten auf\nErlaß eines Haftbefehls stellt sich danach objektiv als gesetzwidrige Entscheidung im Sinne des\n\n§ 244 StGB-DDR dar. Die Inhaftierung des Mädchens\nkonnte sich auf keinen Haftgrund stützen. Die von\nder Angeklagten hierfür angegebene Begründung war\noffensichtlich nicht tragfähig.\n\naa) Die Annahme von Wiederholungsgefahr setzte\nnach S 122 Abs. 1 Nr. 3 StPO-DDR voraus, daß \"das\nVerhalten des Beschuldigten oder des Angeklagten\neine wiederholte und erhebliche Mißachtung der\nStrafgesetze darstellt\". Eine solche Erheblichkeit\nkonnte dem Verhalten der Jugendlichen schlechterdings nicht beigemessen werden. Darüber hinaus\ngalt nach dem in der Textausgabe der StPO-DDR insoweit abgedruckten Beschluß des Obersten Gerichts\nder DDR zu Fragen der Untersuchungshaft vom\n\n20. Oktober 1977 (0G-In£f. Nr. 4/1977 S. 54), daß\nWiederholungsgefahr nur vorliege, \"wenn das bisherige strafrechtswidrige und damit in Zusammenhang\nstehende Verhalten, insbesondere der zu Vortaten\nbestehende Zusammenhang, die erneute Straftat als\nAusdruck einer fortbestehenden, negativen Grundeinstellung zur gesellschaftlichen Verantwortung\noder als hartnäckige Mißachtung der Strafgesetze\nkennzeichnet\". Ungeachtet der wiederholten Aktivitäten in den beiden Tatkomplexen konnte für die\n\nUnterstellung einer derartig verfestigten inneren\n\nHaltung ohne zusätzliche konkrete Anhaltspunkte\nbei einer Jugendlichen, die nicht vorbelastet war\nund die innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten einige wenige, überwiegend eher schwärmerische\nPamphlete in Hausbriefkästen geworfen hatte, kein\nRaum sein.\n\nbb) Auch auf S 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO-DDR ließ sich\ndie von der Angeklagten gegen die Betroffene beantragte Untersuchungshaft nicht stützen. Nach dieser Vorschrift stellte es einen Haftgrund dar, daß\neine Tat \"mit Haftstrafe bedroht und eine Strafe\nmit Freiheitsentzug zu erwarten ist\". Dabei schloß\nder Begriff der Haftstrafe die Jugendhaft nach\n\n§ 74 StGB-DDR ein (vgl. Kommentar zur StPO-DDR,\nhrsg. vom Ministerium der Justiz, 3. Aufl. 1989,\n\n8 122 Anm. 1.6); es genügte jedoch nicht, daß im\nverletzten Strafgesetz eine Haftstrafe angedroht\nwar, vielmehr mußte auch für die konkrete Tat eine\nStrafe mit Freiheitsentzug \"real zu erwarten\" sein\n(Kommentar zur StPO-DDR aaO). Eine solche Strafe\nwar hier bei gesetzmäßiger Entscheidung unter Berücksichtigung des Alters der Jugendlichen (vgl.\nzu den insoweit möglichen Sanktionen\n\nSS 67 £f£f. StGB-DDR) und der auch sonst offensicht-\n‚lich ganz überwiegenden mildernden Gesichtspunkte\nangesichts eines weiten Spektrums vom Gesetz vorgesehener anderer möglicher Rechtsfolgen aus Verhältnismäßigkeitsgründen unzweideutig ausgeschlossen. Der \"politische\" Bezug der Taten war eindeutig so harmlos und wenig gewichtig, daß auch mit\nRücksicht auf eine in diesem Bereich besonders\n\n52 -\n\nempfindliche und unnachsichtige Betrachtungsweise\neines DDR-Staatsanwalts eine andere Interpretation\ndes Haft- und Strafzumessungsrechts nicht ernstlich erwogen werden kann.\n\ncc) Es kommt hinzu, daß dem Antrag auf Anordnung\nder Untersuchungshaft trotz der Unbestraftheit der\nBetroffenen und insbesondere ihres Alters offenbar\njede Auseinandersetzung mit dem Unumgänglichkeitserfordernis des § 123 StPO-DDR fehlte. Auf der\nHand hätte auch eine Erwägung zum Einsatz der besonderen Aufsicht Erziehungsberechtigter nach\n\nSs 135 StPO-DDR - als \"milderes Mittel\" - liegen\nmüssen, sofern, was sich den Urteilsfeststellungen\nnicht entnehmen läßt, konkrete tatsächliche Verhältnisse dem nicht entgegenstanden.\n\n3. Schließlich war auch die im Juli 1985 erhobene,\nauf \"Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit\"\n\n(s 214 Abs. 1 StGB-DDR, idF des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979, GBl I Nr. 17\nS. 139) gestützte Anklage gegen Wolfgang Leim\n(Fall II 10 des Urteils) - in Verbindung mit dem\nAntrag auf Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft - gesetzwidrig im Sinne des § 244 StGB-DDR.\nDer DDR-Bürger, der nach seiner Ehescheidung zu\nseiner kranken Mutter nach Berlin (West) hatte\nausreisen wollen, dessen Ausreiseantrag Zuvor jedoch abgelehnt worden war, hatte am 28. Mai 1985\ngegen 0.25 Uhr an der Grenzübergangsstelle Chausseestraße in Berlin, wie es in der Anklage heißt,\n\n\"provokatorisch\" seinen Personalausweis vorgelegt\n\n- 53\n\nund die Ausreise nach Berlin (West) gefordert. Er\n\nwurde vom Stadtbezirksgericht Berlin-Pankow zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Mona-\n\nten verurteilt.\n\na) Bereits die Heranziehung der Strafnorm auf einen Fall der schlichten Äußerung eines Ausreisebegehrens unter Vorlage des Personalausweises legt\nhier die Annahme einer \"Überdehnung\" des herangezogenen Straftatbestandes nahe.\n\nDer Vorlage des Personalausweises, verbunden mit\ndem geäußerten Ausreisebegehren durch eine Person,\nderen Ausreiseantrag zuvor abgelehnt worden war,\nmag die Bekundung einer Mißachtung der Gesetze,\nnämlich der \"Grenzregelung\" (vgl. oben I 3 a),\nnoch zu entnehmen sein. Mag das Verhalten des Betroffenen zudem zumindest eine gewisse Ähnlichkeit\nmit einer \"demonstrativ-provokatorischen Handlung\"\nnach DDR-Verständnis aufweisen, sprechen die Umstände der Tat insgesamt eindeutig gegen das erforderliche Vorliegen eines Vorgehens \"in einer\ndie Öffentliche Ordnung gefährdenden weise\": Es\nist nach den Feststellungen nicht belegt, daß au-Ber den staatlich Bediensteten am Grenzübergang\n\"irgend jemand sonst vom Tun des Betroffenen Kenntnis erlangte. Bei einem parallel gelagerten Fall\nder schlichten Paßvorlage hatte das Oberste Ge-\n\nricht der DDR entschieden, daß eine Gefährdung der\n\nöffentlichen Ordnung nicht gegeben sei, wenn sich\naußer den Grenzsicherungskräften keine weiteren\nPersonen an der Grenzübergangsstelle aufhielten;\ndie Gefährdung könne auch nicht allein daraus hergeleitet werden, daß die Mißachtung der Gesetze im\n\n54\n\nBereich einer Grenzübergangsstelle bekundet worden\nist (Urteil vom 7. Januar 1983 - 1 0SB 63/82 -).\nFür die Mutmaßung der Revision, der Betroffene habe die \"Hauptrückreisezeit\" für seine Aktionen gewählt, folglich bewußt Öffentliches Aufsehen erregt, bieten die Urteilsfeststellungen keinen Anhalt.\n\nDie erste Variante des S 214 Abs. 1 StGB-DDR lag\noffensichtlich nicht vor, da die schlichte Äußerung eines Ausreisebegehrens und die Vorlage des\nPersonalausweises an einer Grenzübergangsstelle\nunter keiner erkennbaren nachvollziehbaren Betrachtungsweise die Voraussetzungen von \"Gewalt\noder Drohung\" erfüllen. Es bleibt auch unerfindlich, inwieweit durch ein solches Verhalten der\nEntscheidungsspielraum staatlicher Stellen - auch\nnur in der Vorstellung des Handelnden - beeinträchtigt sein konnte.\n\nb) Zu einer offensichtlich schweren Menschenrechtsverletzung wird die gegen den Betroffenen\ngerichtete Strafverfolgung in diesem Grenzbereich\ndes Tatbestandes - selbst wenn man die Annahme der\nVoraussetzungen der zweiten Variante des S 214\nAbs. 1 StGB-DDR noch nicht für sich als \"Überdehnung\" ansehen wollte - jedenfalls durch das in einem unerträglichen Mißverhältnis zur \"Tat\" stehende Strafmaß von einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe. Die Verhängung des schärfsten in\n\n8 214 Abs. 1 StGB-DDR vorgesehenen Strafübels\nkonnte keinen auch nur theoretisch an der Verwirklichung von Gerechtigkeit (vgl. Art. 86 Verfassung\nder DDR) orientierten Rechtsprechungsakt darstel-\n\n-— 55 —\n\n- 55 _\n\nlen. 5 214 Abs. 1 StGB-DDR sah neben Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren als abgestufte mildere\nSanktionen Haftstrafe, Verurteilung auf Bewährung,\nGeldstrafe und Öffentlichen Tadel vor. Dies läßt\nerkennen, daß auch das SED-Regime den Unterschieden der möglichen tatbestandlichen Begehungsformen\nRechnung tragen wollte. Die Beeinträchtigung\nstaatlicher Tätigkeit durch Gewalt oder Drohung\nund die Bekundung einer Mißachtung der Gesetze waren danach ersichtlich nicht ohne weiteres mit einem hohen Strafbedürfnis verbunden. Vielmehr blieb\nRaum, auf Bagatell- und Grenzfälle mit abgemilderten Sanktionen zu reagieren. Da hier die Beurteilung eines Verhaltens in Rede stand, das, falls\nüberhaupt, dann nur bei denkbar weitester Auslegung den Tatbestand der Norm im Grenzbereich erfüllen konnte, war die Verhängung von Freiheitsstrafe als der schärfsten Sanktion, zumal da keine\nAnhaltspunkte für etwa gravierende persönliche Erschwerungsgründe bei dem Betroffenen vorlagen, mit\ndem Gesetz (vgl. § 61 Abs. 2 StGB-DDR) schlechthin\n\nnicht zu vereinbaren.\n\nAuf diesen offensichtlichen Rechtsbruch, der einen\nwillkürlichen Unterdrückungs- und Gewaltakt gegenüber einem Ausreisewilligen darstellte, hat die\nAngeklagte mit ihrer Anklage, in der sie die Aufrechterhaltung des Haftbefehls gegen den Betroffenen beantragte (zum Fehlen eines Haftgrundes vgl.\noben 1 b), hingewirkt.\n\n- 56 -\n\n4. Die Angeklagte hat jeweils vorsätzlich gehandelt. Der Tatrichter hat festgestellt, die Angeklagte habe gewußt, daß sie gesetzwidrig gehandelt\n‚hat. Damit ist die innere Tatseite der Rechtsbeugung, die das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit voraussetzt, hinreichend belegt. Dies wird auch nicht\ndadurch in Frage gestellt, daß der Tatrichter in\nden drei Fällen, in denen Rechtsbeugung objektiv\nim Ergebnis mit Recht bejaht wurde, dies noch weitergehend, teilweise bedenklich, insbesondere nach\nMaßgabe am Grundgesetz orientierter Maßstäbe, begründet hat. Allein das Gewicht der vom Senat in\ndiesen Fällen angenommenen Rechtsbrüche läßt keinen nachvollziehbaren Raum für die.Annahme, die\nAngeklagte könne hier nicht wissentlich gesetzwidrig entschieden haben.\n\nUnmittelbar im Anschluß an die Feststellung zum\nVorsatz der Angeklagten heißt es allerdings in den\nUrteilsgründen, daß die Angeklagte ihre Handlungsweise für rechtmäßig gehalten habe und daß dies\nden Vorsatz nicht berühre, weil sich der Vorsatz\nnicht auf die Rechtswidrigkeit zu beziehen brauche\n(UA S. 86). Diese zusätzliche Wendung stellt die\nFeststellung des Vorsatzes der Rechtsbeugung indessen nicht in Frage. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß der Tatrichter zwei einander ausdrücklich widersprechende Sätze aneinanderfügen\nwollte. Vielmehr muß der zweite Satz wie folgt\nverstanden werden: Der Tatrichter wollte zum Ausdruck bringen, daß die Angeklagte im Bewußtsein\nder Gesetzwidrigkeit ihrer Handlungen gemeint hat,\nsie sei befugt, aus politischen Gründen, etwa zum\nSchutz der sozialistischen Staats- und Gesell-\n\nschaftsordnung vor politischen Gegnern, auch solche Anträge zu stellen, die nach Maßgabe des\n\nsS 244 StGB-DDR gesetzwidrig sind. Auf eine solche\nVorstellung trifft die Wendung der Urteilsgründe\nzu, daß der Vorsatz hiervon unberührt bleibt. Es\nkann dahinstehen, ob Vorstellungen dieser Art als\nVerbotsirrtum anzusehen sind. Es würde sich jedenfalls um keinen unvermeidbaren Verbotsirrtum nach\nsS 17 Satz 1 StGB handeln. Angesichts der Schwere\nder hier festgestellten Rechtsverstöße wäre auch\nfür eine Strafmilderung wegen eines vermeidbaren\nVerbotsirrtums ($S 17 Satz 2 StGB) kein Raum. Nach\ndem Recht der DDR wäre die Vorstellung, mit einer\nungesetzlichen Handlung \"recht getan\" zu haben,\nunbeachtlich (vgl. BGHSt 39, 168, 190 f.,; Renzikowski ZStW 106 -1994-, 93, 136 £.), und zwar auch\nbei der Strafrahmenbestimmung.\n\nIII.\n\nDer Strafausspruch ist wegen der Bildung einer\nHauptstrafe nach S 64 Abs. 1 StGB-DDR umfassend\naufzuheben.\n\nDer neue Tatrichter wird bei der Bestimmung der\nRechtsfolgen nach den Grundsätzen der strikten Alternativität von StGB und StGB-DDR (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1995 - 3 StR 93/95 -) zu beachten haben, daß eine Verurteilung auf Bewährung in\nSs 244 StGB-DDR nicht vorgesehen ist und die Anwendung des $S 56 StGB auf eine nach DDR-Recht gebildete Freiheitsstrafe nicht in Betracht kommt. Es\nwird in Anwendung des 8 244 i.V.m. 88 63 f. StGB-\n\n- 58 -\n\n- 58 -\n\nDDR eine Hauptstrafe zu bilden sein, welche mit\nder - nach Verhängung von Einzelstrafen nach\n\ns 336, 8 239 Abs. 2, 8 52 Abs. 2 StGB - zu bildenden Gesamtstrafe nach SS 53 £. StGB zu vergleichen\nsein wird. Sollte die letztere nach S 56 StGB zur\nBewährung ausgesetzt werden können, wird sie als.\nmildere Sanktion gemäß Art. 315 Abs. 1\n\nSatz 1 EGStGB, .S 2 Abs. 3 StGB zu verhängen sein.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf£f Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-15/5-str-713-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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