{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-09-15_5_StR_68_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-09-15","aktenzeichen":"5 StR 68/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5_StR 68/95\n\nURTEIL\nvom 15. September 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\nEkkehard K aEEEER aus DEE,\n\ngeboren am &B. EEEEEE> 1946 in zeEEED / Dep\n\nKreis Nein, “\n\nwegen Rechtsbeugung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nder Sitzungen vom 5. und 15. September 1995, an denen\n\nteilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nHäger\n\nBasdorf\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Heldenberg\nund Richter am Kammergericht EEEEn EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte zn\nund Justizangestellte\n\nals Urkundsbeamtinnen\nder Geschäftsstelle,\n\nam 15. September 1995 für Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin\nvom 25. Oktober 1994 mit den Feststellungen aufgehoben. soweit der Angeklagte in\nden Fällen 1, 5, 6, 8 bis 11 und 13 der\nAnklage freigesprochen worden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nInsoweit hat die Staatskasse die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die weitergehenden Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten aus Rechtsgründen vom Vorwurf der Rechtsbeugung freigesprochen. Ihm wurde zur Last gelegt, zwischen August 1983 und November 1986 als Staatsanwalt in\nvierzehn Fällen wissentlich bei der Durchführung\neines gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermitt-\n\nlungsverfahrens gesetzwidrig zuungunsten eines Beteiligten entschieden und jeweils tateinheitlich\nhierzu in je sieben Fällen eine Freiheitsberaubung\nbegangen oder Beihilfe zur Freiheitsberaubung ge-\n\nleistet zu haben.\n\nA.\n\nDer 1946 geborene Angeklagte war von Januar 1983\nbis zum 2. Oktober 1990 in verschiedenen Dienststellen der Staatsanwaltschaft in der DDR als\nStaatsanwalt tätig. Von August 1983 bis April 1985\nwar er in den jeweiligen Abteilungen IA beim \"Generalstaatsanwalt von Berlin\" bzw. beim Generalstaatsanwalt der DDR beschäftigt. In diesen Abteilungen wurden vorrangig Fälle von Straftaten gegen\ndie DDR und deren staatliche Ordnung bearbeitet.\nIm Jahre 1986 war der Angeklagte Stellvertreter\ndes Staatsanwalts des Stadtbezirks Berlin-Hohenschönhausen.\n\nVon den zehn Fällen, die Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, betraf ein Fall den Vorwurf \"ungesetzlichen Grenzübertritts\". Zwei Fälle hatten\nden Vorwurf der \"Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit\" im Zusammenhang mit Demonstrationsaktionen zum Gegenstand. Sieben Fälle betrafen schließlich den Vorwurf der \"ungesetzlichen Verbindungsaufnahme\"; hier wurde den Betroffenen jeweils zur\n\nLast gelegt, die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in der DDR aufgesucht und dort\nAngaben über ihre Ausreisebegehren und andere persönliche Verhältnisse gemacht zu haben.\n\nIn allen Fällen war der Angeklagte Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung, in fünf Fällen auch Anklageverfasser. Die\ninsgesamt dreizehn Betroffenen wurden zu Freiheitsstrafen zwischen neun Monaten und einem Jahr\nund vier Monaten verurteilt. Sie wurden durchweg\nvorzeitig aus der Haft entlassen, in der Mehrzahl\nder Fälle, wie ausdrücklich festgestellt, in die\nBundesrepublik Deutschland.\n\nII.\n\n1. Das Landgericht geht bei seiner rechtlichen\nwürdigung von der Bestimmung des § 244 StGB-DDR\nals der gegenüber § 336 StGB milderen Strafvorschrift aus. Es gelangt bei der Prüfung des objektiven Tatbestandes zu dem Ergebnis, daß das Verhalten des Angeklagten, dem keine Verfälschung von\nLebenssachverhalten vorzuwerfen sei, nicht als\ngrob ungerecht und schwerer Verstoß gegen die Menschenrechte im Sinne willkürlicher Rechtsanwendung\nerscheine. Darüber hinaus sei der Angeklagte auch\ndeshalb freizusprechen, weil der von § 244 StGB-DDR vorausgesetzte direkte Vorsatz nicht festzustellen sei.\n\n2. Das Urteil des Landgerichts wird wegen des\nFreispruchs in den genannten zehn Fällen von der\nStaatsanwaltschaft mit der Revision angefochten.\nDie Beschwerdeführerin erhebt die Sachrüge.\n\nB.\n\nFür die sachlichrechtliche Beurteilung von Fällen\nder vorliegenden Art gilt folgendes:\n\nGrundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen die\nVerfolgung von Richtern und Staatsanwälten der DDR\nwegen Rechtsbeugung. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ist\nmit den dafür geltenden Grundsätzen vom Senat in\nseinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 -,\nzum Abdruck in BGHSt bestimmt, mit zahlreichen\nNachweisen) nochmals e’irgehend dargelegt und bekräftigt worden. Die von Art. 315 EGStGB und\n\n§ 2 StGB vorausgesetzte Unrechtskontinuität besteht; eine Bestrafung ist weder durch Verfolgungsverjährung noch durch in der DDR erlassene\n\nAmnestien ausgeschlossen.\n\nII.\n\nZum Maßstab der Beurteilung in Fällen der vorliegenden Art gelten die folgenden Grundsätze:\n\n1. Sowohl nach § 336 StGB als auch nach dem - insofern weiter gefaßten - 5 244 StGB-DDR kann ein\nStaatsanwalt grundsätzlich Täter einer Rechtsbeugung sein. Dies gilt insbesondere für den Abschluß\ndes Ermittlungsverfahrens, sowohl durch Einstellungsverfügung als auch durch Anklageerhebung. Er\nkann es ferner sein, wenn er als \"Herr des Ermittlungsverfahrens\" auf Anordnung oder Fortdauer von\nUntersuchungshaft hinwirkt. Soweit ein Staatsanwalt zugleich mit einer Rechtsbeugung für eine Inhaftierung des Verfolgten verantwortlich ist,\nkommt eine tateinheitliche Freiheitsberaubung\n\n(s 239 StGB, § 131 StGB-DDR) in Betracht. Im gerichtlichen Verfahren (als Sitzungsvertreter in\nder Hauptverhandlung) kann der Staatsanwalt insbesondere Teilnehmer einer von Richtern begangenen\n\nRechtsbeugung sein.\n\n2. Nicht jede unrichtige Anwendung des Rechts\nstellt eine Rechtsbeugung dar; Rechtsbeugung begeht nur der Amtsträger, der sich bewußt in\nschwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. An dieser bereits in früheren Entscheidungen entwickelten Einschränkung des Tatbestandes\nist für die Behandlung der DDR-Justiz festzuhalten; dies gilt auch für den besonders sensiblen\nBereich der politisch motivierten Strafjustiz.\n\na) Eine Bestrafung von Richtern und Staatsanwälten\nder DDR wegen Rechtsbeugung ist, abgesehen von\nEinzelexzessen, auf Fälle zu beschränken, in denen\ndie Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und in denen insbesondere die Rechte\nanderer, hauptsächlich ihre Menschenrechte, derart\n\nschwerwiegend verletzt worden sind, daß sich die\nEntscheidung als Willkürakt darstellt; namentlich\ndrei Fallgruppen kommen hier als mögliche Rechtsbeugungstatbestände in Betracht: Fälle, in denen\nStraftatbestände überdehnt worden sind; Fälle, in\ndenen die verhängte Strafe in einem unerträglichen\nMißverhältnis zu der abgeurteilten Handlung gestanden hat; schwere Menschenrechtsverletzungen\ndurch die Art und Weise der Durchführung von Verfahren (näher BGHSt 40, 30, 42 £.).\n\nBei der extensiven Auslegung von Strafnormen sind\ndie Grenzen zur bereits den objektiven Tatbestand\nder Rechtsbeugung erfüllenden \"Überdehnung\" freilich fließend. Soweit die Auslegung einer Strafnorm zum Nachteil des Beschuldigten offensichtlich\ndie äußersten Grenzen hinnehmbarer Rechtsanwendung\nberührt, wird bei gleichzeitiger Verhängung einer\nim vorgesehenen Strafrahmen besonders schwerwiegenden Rechtsfolge - bzw. beim Hinwirken des\nStaatsanwalts hierauf - die Annahme von Rechtsbeugung wegen eines unerträglichen Mißverhältnisses\nder Strafe zu der abgeurteilten Handiung in Betracht kommen. Dies ist nicht auf absolut besonders schwere Strafen beschränkt, sondern kann allein bei Verhängung einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe für einen offensichtlichen Grenzfall\n\ngegeben sein.\n\nb) Als notwendige Konsequenz aus der speziellen\nRegelung für eine eingeschränkte strafrechtliche\nVerantwortung ist auch den Richtern und Staatsanwälten der DDR die \"Sperrwirkung\" des Rechtsbeugungstatbestandes uneingeschränkt zuzubilligen.\n\n3. Bei der danach gebotenen Untersuchung jedes\nEinzelfalls ist grundsätzlich vom (gesetzten)\nRecht der DDR und nicht von Wertmaßstäben des\nGrundgesetzes auszugehen.\n\nDas geschriebene Recht der DDR war, auch soweit es\ndurch die strafrechtliche Verfolgung von Menschen,\ndie lediglich von Ausreisefreiheit, Meinungsfreiheit oder Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit\nGebrauch machen wollten, in offenem Widerspruch zu\nMenschen- und Völkerrecht stand, geltendes Recht.\nAnders als eine \"Legalisierung\" der Tötung unbewaffneter Flüchtlinge ist ein Gesetz, auch wenn es\nzu einer empfindlichen Bestrafung politisch Andersdenkender führen kann, bei der erforderlichen\nGesamtabwägung der widerstreitenden Gebote von Gerechtigkeit und Rechtssicherheit noch kein\nschlechthin unerträgliches Unrecht.\n\nBei der Auslegung der danach im Ansatz verbindlichen DDR-Gesetze kommt es auf die Auslegungsmethoden der DDR unter Berücksichtigung ihres anderen\nRechtssystems und insbesondere ihres grundlegend\nabweichenden Grundrechtsverständnisses an, nicht\nauf die am Grundgesetz orientierten Wertvorstellungen der Bundesrepublik Deutschland.\n\n4. Die aus alledem folgenden beträchtlichen Einschränkungen für eine Strafverfolgung von Richtern\nund Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung\nvermögen nichts an der Wertung zu ändern, daß die\n\nBehandlung der Betroffenen durch die DDR-Justiz in\nallen Fällen \"politischen Strafrechts\", wie sie\nhier zur Prüfung stehen, im Sinne der Maßstäbe des\nGrundgesetzes rechtsstaatswidrig war.\n\nc.\n\nDer Senat hat die hier in Rede stehenden Einzelfälle anhand der aufgezeigten Prüfungsmaßstäbe\nüberprüft. Danach hat die Revision in acht Fällen\nErfolg. In zwei Fällen erweist sich das Rechtsmittel als nicht begründet.\n\nIn den Fällen 2 und 14 der Anklage hat das Landgericht den Angeklagten zu Recht freigesprochen.\n\n1. Die vom Angeklagten im Oktober 1986 gegen Peter\nWB erhobene Anklage (Fall 14 der Anklage) wegen versuchten \"ungesetzlichen Grenzübertritts\"\n\n(5 213 Abs. 1-StGB-DDR, idF des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979, GBl I Nr. 17\n\nS. 139) stellt sich nicht als Rechtsbeugung dar.\nDer Betroffene hatte in der Nacht vom 1. zum\n\n2. September 1986 im Landkreis Wei einen\nGrenzzaun überwunden und war weiter in Richtung\nauf die \"Staatsgrenze\" gekrochen, bis er von\n\n- 11 -\n\nGrenzsoldaten gestellt wurde. Das Stadtbezirksgericht Berlin-Hohenschönhausen verurteilte ihn zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Mo-\n\nnaten.\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen der - nicht\netwa nichtigen (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 -) - Strafnorm waren in Versuchsform (§ 213 Abs. 4 StGB-DDR) eindeutig gegeben. Eine willkürliche - auch nur tendenzielle -\nÜberdehnung der Strafvorschrift lag nicht vor.\n\nEine offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung durch das Strafmaß ist ebenfalls nicht festzustellen. Auch das Verfahren hielt sich im Rahmen\nder gesetzlichen Bestimmungen der DDR. Das Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft läuft auf\ndie Annahme hinaus, jegliche Bestrafung für \"blo-Bes\" ungenehmigtes Verlassen der DDR müsse als\nRechtsbeugung angesehen werden; das entspricht\nnicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(vgl. BGHSt 40, 125; BGH NStZ 1995, 288).\n\n2. Weder die vom Angeklagten im August 1983 in der\nHauptverhandlung vor dem Stadtbezirksgericht Pankow vertretene Anklage gegen Ralf SE (Fall 2 der\nAnklage) wegen \"Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit\" (8 214 Abs. 1 StGB-DDR, idF des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979, GBl I\nNr. 17 S. 139) noch die insoweit auf seinen Antrag\nverhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr stellten\neine Rechtsbeugung dar. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 25. Mai 1983 mit einem selbstgefer-\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\ntigten Plakat in der Rathauspassage in Berlin-Mitte aufgetreten zu sein; damit habe er die staatlichen Organe zu einer Ausreisegenehmigung nach Berlin (West) zwingen wollen.\n\na) Die Subsumtion des von dem Betroffenen gezeigten Verhaltens unter die zweite Variante des 5 214\nAbs. 1 StGB-DDR hielt sich, gemessen am Rechtsverständnis der DDR, noch in den Grenzen möglicher\nAuslegung (vgl. BGHSt 40, 272, 281; Senatsurteil\nvom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C I 3 a). In\ndem Plakattext wurde gegen das Regime der deutliche Vorwurf eines bereits acht Jahre andauernden\nwillkürlichen, gegen Menschenrechte verstoßenden\nVerhaltens erhoben. Mit diesem Text war der Betroffene an zentraler Stelle der Ostberliner Innenstadt und damit besonders Öffentlichkeitswirksam aufgetreten. Wenn ein DDR-Staatsanwalt in solchem Verhalten eine bewußte Herausforderung des\nSystems gesehen hat, bedeutet dies noch keine\nwillkürliche Überdehnung eines Straftatbestandes.\n\nb) Die gegen den Verfolgten beantragte und verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr grenzt bereits an einen Willkürakt, da das Verhalten des\nBetroffenen die Voraussetzungen des Straftatbestandes nur bei extensiver Auslegung erfüllte.\n\nEinen Grenzfall zur Überdehnung der zur strafrechtlichen Verfolgung Ausreisewilliger häufig\nherangezogenen Bestimmung des S 214 Abs. 1 StGB-DDR hat der Senat namentlich in zwei Fallgruppen\ngesehen: Zum einen, wenn der Ausreisewunsch eines\nBetroffenen zwar Öffentlich, aber ohne \"Provoka-\n\ntion\" geäußert worden ist, etwa bei bloßem Anbringen eines \"A\"-Symbols am Fenster der Wohnung (vgl.\nSenatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 168/95 -\n\nC I 6). Zum anderen, wenn ein Ausreisebegehren\nzwar im Ansatz \"provokant\", jedoch nicht in einer\ndie Öffentliche Ordnung gefährdenden Weise angebracht worden ist; so bei schlichter Vorlage des\nPersonalausweises, verbunden mit einem Ausreiseantrag an einer Grenzübergangsstelle (vgl. Senatsurteile vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - CII3\nund - 5 StR 168/95 - C II 2).\n\nEine vergleichbare Entfernung der Gesetzesauslegung vom Wortlaut der Norm läßt sich im vorliegenden Fall bei einer Plakataktion, die eine deutliche Kritik am Grenzregime mit erheblicher Öffentlichkeitswirksamkeit verbindet, noch nicht fest-Stellen. Die Verhängung einer vollstreckbaren\nFreiheitsstrafe erweist sich deshalb nicht ohne\nweiteres als \"gesetzwidrig\" im Sinne des\n\nS 244 StGB-DDR. Dies wird nur bei Vorliegen weiterer besonderer Umstände in Betracht kommen. Sie\nsind hier weder aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich, noch wird etwa in der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft eine Lückenhaftigkeit\nder insoweit relevanten Urteilsfeststellungen geltend gemacht. Der Freispruch hält daher auch insoweit sachlichrechtlicher Prüfung stand.\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nIn den übrigen Fällen hat die Revision Erfolg. Die\ngetroffenen Feststellungen des Landgerichts sind\nhier keine tragfähige Grundlage der Freisprüche.\n\n1. Ob die vom Angeklagten im Jahre 1983 gegen die\nEheleute Ni@EEB erhobene Anklage (Fall 1 der\nAnklage) wegen (teils versuchter) \"Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit\" (S 214 Abs. 1 und\n\nAbs. 3 StGB-DDR), die Anordnung der Untersuchungshaft und die Verurteilung der Eheleute zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten bei\nPeter und von neun Monaten bei Heidi Nigiiiu>\nden Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen, läßt\nsich aufgrund der vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen nicht beantworten. Danach wurde\nden Betroffenen vorgeworfen, mit dem Ziel \"provokatorisch-demonstrativer Handlungen in der Öffentlichkeit\" am 5. August 1983 nach J@B gefahren zu\nsein und am Folgetag versucht zu haben, an \"derartigen Handlungen\" teilzunehmen; Peter Ni >\nhabe bereits am 23. Juli 1983 \"gemeinsam mit anderen Bürgern an provokativ-demonstrativen Handlungen in der Öffentlichkeit\" teilgenommen.\n\nZwar gehen die von der Staatsanwaltschaft aus der\nDDR-Verfassung hergeleiteten Einwände, nicht anders als im Fall S@WB (oben I 2), fehl (siehe oben\nB II 3). Das Vorliegen einer Überdehnung der\nStrafnorm oder jedenfalls ihrer (mit möglichen\nKonsequenzen für die Gesetzmäßigkeit von Rechts-\n\nfolgen verbundenen) Ausdehnung an die äußersten\nGrenzen möglicher Gesetzesinterpretation ist indes\nauch nach dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen\nUrteils nicht sicher auszuschließen.\n\nEs fehlt an einer näheren Beschreibung, welcher\nArt die den Betroffenen vorgeworfenen \"provokativdemonstrativen Handlungen\" waren. Für die Nachvollziehbarkeit der Annahme einer \"Provokation\"\n\n- sie ist für die Beurteilung derartiger Fälle\nausschlaggebend (BGHSt 40, 272, 282; Senatsurteile\nvom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - und\n\n- 5 StR 168/95 -, jeweils C I 3 a) - kommt es auf\ndie Umstände des Einzelfalls an; bei Zusammenkünften oder Demonstrationen - neben dem Umfang der\nVersammlung - etwa darauf, ob Forderungen oder Parolen durch Hilfsmittel wie Plakate oder Kennzeichen zur Schau gestellt werden sollten, ob besonderes Aufsehen - z.B. durch Sprechchöre - erregt\nwerden sollte oder ob eine Darstellung in - insbesondere westlichen - Massenmedien angestrebt war.\nInsoweit mag der im mitgeteilten Anklagesatz gegebene Hinweis auf einen Aufruf durch westliche Massenmedien zu der ersten Veranstaltung (UA S. 5)\ndafür sprechen, daß aus der Sicht des Angeklagten\neine bewußte Herausforderung des Regimes als gegeben angesehen wurde.\n\nAls Anzeichen für eine \"Überdehnung\" kommt hier\ninsbesondere hinzu, daß die Feststellungen schwerlich erkennen lassen, worin die Voraussetzungen\neines Versuchs des § 214 Abs. 1 StGB-DDR gelegen\nhaben sollen. Ihn bereits in der Fahrt zum Kundgebungsort einen Tag vor der Veranstaltung zu sehen,\n\n- 16 -\n\nerschiene problematisch; die bloße Vorbereitung\ndes Vergehens war nicht strafbar (S 21 Abs. 1,\n\nS 214 Abs. 5 StGB-DDR). Heidi Ni ist allein wegen des Versuchsvorwurfs bestraft worden.\nDie Annahme einer Strafbarkeit nach der dritten\nVariante des § 214 Abs. 1 StGB-DDR wegen Aufforderung zur Gesetzesmißachtung durch die Verabredung\ndes. Ehepaars zur Demonstration (vgl. dazu Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 168/95 - CI3a)\nlag hier - schon angesichts des Zitats von Abs. 3\nund Abs. 5 in der Anklage - denkbar fern.\n\nUnter diesen Voraussetzungen kommt die Annahme einer Rechtsbeugung, insbesondere hinsichtlich der\nBestrafung der Ehefrau und des Vollzugs von Untersuchungshaft gegen sie, in Betracht. Den Feststel-Jungen läßt sich nichts dafür entnehmen, daß aus\nSicht des Angeklagten besonders erschwerende\nStrafzumessungsgesichtspunkte gegen\n\nFrau NIC vorgelegen haben könnten. Der Fall\nbedarf erneuter tatrichterlicher Überprüfung.\n\n2. Auch die Freisprüche in den verbleibenden sieben Fällen, welche die Mitwirkung des Angeklagten\nan der auf § 219 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR (idF des\n\n3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979,\nGBl I Nr. 17 S. 139) gestützten Verfolgung von\nDDR-Bürgern wegen ihrer Kontaktaufnahme mit der\nStändigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland betreffen, haben keinen Bestand.\n\n2\n\na) Allerdings stellt sich das Verhalten des Angeklagten entgegen der Auffassung der Revision nicht\nschon deshalb als Rechtsbeugung dar, weil seine\nAuslegung des Tatbestandes der \"ungesetzlichen\nVerbindungsaufnahme\" in Fällen der vorliegenden\nArt mit dem Wortlaut des Gesetzes von vornherein\nnicht vereinbar gewesen wäre. Mit der Beanstandung, es habe sich bei der Ständigen Vertretung\nder Bundesrepublik Deutschland, für jedermann erkennbar, nicht um eine gegen die staatliche Ordnung der DDR gerichtete Einrichtung gehandelt,\nverkennt die Beschwerdeführerin, daß die Strafverfolgung gegen die Betroffenen hier nicht auf § 219\nAbs. 1 StGB-DDR, sondern auf Abs. 2 Nr. 1 der Bestimmung gestützt war. Danach ging es allein um\ndie Frage, ob den verfolgten Bürgern vorgeworfen\nwerden konnte, Nachrichten verbreitet zu haben,\ndie geeignet waren, den Interessen der DDR zu\nschaden.\n\nb) Für die Heranziehung des § 219 Abs. 2\nNr. 1 StGB-DDR in der hier in Rede stehenden Fallkonstellation gilt folgendes:\n\naa) Angaben von DDR-Bürgern über von ihnen gestellte Ausreiseanträge, die Motive ihres Ausreisebegehrens und weitere persönliche Verhältnisse\n(etwa die berufliche Entwicklung) können bei einer\nzwar extensiven, aber mit dem Wortlaut noch zu\nvereinbarenden Auslegung grundsätzlich \"Nachrichten\" im Sinne der Strafbestimmung darstellen, deren Verbreiten im Ausland den Interessen der DDR\nschaden konnte (vgl. dazu Kommentar zum StGB-DDR,\nhrsg. vom Ministerium der Justiz und von der Aka-\n\n- 18 -\n\n- 18 -\n\ndemie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR,\n5. Aufl. 1987 8 219 Anm. 4; vgl. auch BGH, Urteil\nvom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 -). Auch die Annahme einer von den Betroffenen jedenfalls gebilligten \"Verbreitung\" ihrer Angaben \"im Ausland\"\nstellt sich den Umständen nach nicht als gänzlich\n\nabwegig dar.\n\nbb) Fälle der vorliegenden Art bilden indes auch\nbei Berücksichtigung der in der DDR herrschenden\nWertvorstellungen Verfehlungen, die eindeutig im\nGrenzbereich der Tatbestandlichkeit angesiedelt\nwaren. Wenngleich nicht verkannt werden soll, daß\njenseits des Schutzbereichs des § 219 StGB-DDR aus\nSicht der DDR-Behörden Besuche dortiger Bürger in\nder Ständigen Vertretung der Bundesrepublik naheliegend als unerwünscht erachtet wurden, war eine\ngewichtige Schädigung der Interessen der DDR offensichtlich nicht zu befürchten. Daß von zahlreichen DDR-Bürgern der Wunsch nach einer Übersiedlung in die Bundesrepublik gehegt wurde, war allgemein bekannt. Die Betroffenen repräsentierten\ninsoweit lediglich durch keinerlei Besonderheiten\nqualifizierte Einzelfälle. Anders als in Fällen\n\"demonstrativ-provokatorischer\" Handlungen ging\nvon dem Verhalten der hier Verfolgten keine mit\neiner Öffentlichkeitswirksamkeit verbundene Gefährdung aus. Daß auf derartige \"Bagatelldelikte\"\nangesichts der Öffnung des Strafrahmens nach unten\nauf Geldstrafe und Verurteilung auf Bewährung jedenfalls gegen bislang Unbescholtene - ungeachtet\neiner aus DDR-Sicht möglicherweise anzunehmenden\ngewissen Nähe der Taten zu solchen nach SS 99,\n\n100 StGB-DDR - regelmäßig nicht ohne Vorwarnung\n\ndurch mildere Sanktionen mit vollstreckbaren Freiheitsstrafen reagiert werden durfte, sofern nicht\nim Einzelfall weitere erschwerende Umstände vorlagen, mußte auch aus der Sicht eines DDR-Staatsanwalts zwingend erscheinen.\n\nIm übrigen wird näher zu klären sein, welche Bedeutung \"Strafvorschläge\" von Vorgesetzten des Angeklagten (vgl. UA S. 12, 23) bei der Sachbehandlung gehabt haben, inwieweit der Angeklagte sich\nauch in derartigen Fällen etwa mit Rücksicht darauf gehindert sah, eine Bewährungsstrafe zu beantragen (vgl. dazu Senatsurteil vom heutigen Tage\n\n= 5 StR 168/95 - B II 1; ferner das Interview des\nAngeklagten in: Furian, Der Richter und sein Lenker 1992 S. 37, 45, 55; vgl. auch S. 40 £.).\n\n3. Der vom Landgericht (UA S. 39) zugunsten des\nAngeklagten berücksichtigte Umstand, daß strafverfolgte Ausreisewillige - wie allerdings nur ein\nTeil der hier in Rede stehenden Einzelfälle erweist - nicht selten vor vollständiger Verbüßung\nihrer Strafe in die Bundesrepublik Deutschland\nentlassen wurden, kann für eine Gesetzwidrigkeit\nder gegen sie gerichteten Maßnahmen von Bedeutung\nsein (vgl. BGHSt 40, 272, 284). Der von einem DDR-Bürger erstrebte \"Freikauf\" ist zwar nicht geeignet, einen offensichtlichen Willkürakt bei der\nStrafzumessung zu rechtfertigen. Zudem konnte naheliegend in aller Regel für den Einzelfall nicht\nmit der nötigen Sicherheit von einem späteren\n\"Freikauf\" ausgegangen werden. Die erwiesene bewußte Inkaufnahme einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe durch einen auf diese Weise seinen \"Frei-\n\n- 20\n\nkauf\" erhoffenden Verfolgten mochte indes für\n\nRichter und Staatsanwälte im Einzelfall ein Beleg\nder Entschlossenheit und Wiederholungsgeneigtheit\ndes \"Täters\" sein, so daß unter Umständen ein den\nVorwurf der Willkür ausnahmsweise ausschließendes\nerhöhtes Strafbedürfnis empfunden worden sein mag.\n\nErsichtlich ist andererseits das humanitäre Anliegen des \"Freikaufs\" politischer Häftlinge durch\ndie Bundesrepublik seitens der DDR in erheblichem\nUmfang zur Stützung der Staatsfinanzen eingesetzt\nworden. Daß es dabei vorkam, daß namentlich Ausreisewillige gezielt besonders hart bestraft wurden, um auf diese Weise durch ihren \"Freikauf\"\nGeld zu erwirtschaften, liegt nahe (vgl. dazu Lochen/Meyer-Seitz, Die geheimen Anweisungen zur\nDiskriminierung Ausreisewilliger 1992 S. 13). Sofern sich nachweisen ließe, daß sich der Angeklagte in der Art seiner Verfahrensförderung von solchem, gegebenenfalls wohl von außen an die Justiz\nherangetragenen sachwidrigen Bestreben hat leiten\nlassen, würde allein dieser Umstand seine Verurteilung wegen Rechtsbeugung nahelegen.\n\nIII.\n\nFür den Fall der Verurteilung weist der Senat darauf hin, daß in den Fällen, in denen der Angeklagte lediglich Sitzungsvertreter der Staatsanwalt-\n\nschaft war, täterschaftliche Rechtsbeugung in Tat-\n\n_\n\nAS\n\n- 21 -\n\neinheit mit Freiheitsberaubung nicht in Betracht\nkommen wird. Wegen der Bestrafung verweist er auf\nseine Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage\n\n(- 5 StR 713/94 - C III).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf£f Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-15/5-str-68-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-15/5-str-68-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:00.270626+00:00"}}