{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-09-15_5_StR_642_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-09-15","aktenzeichen":"5 StR 642/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nJ = 5 StR 642/94\n\nURTEIL\n\nvom 15. September 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerda Margot K ME <eborene Em\naus Bm,\n\ndort geboren am us 1326.\n\nwegen Rechtsbeugung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nder Sitzungen vom 5. und 15. September 1995, an denen\nteilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nHäger\n\nBasdorf\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof im .\n\nRichter am Kammergericht Ver\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsarwalt nungen.\nRechtsanwalt (ui:\nRechtsanwalt nes\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte gs\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 15. September 1995 für Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n21. April 1994 in den Fällen II 1, 2, 6, 7\nund 8 des Urteils aufgehoben. In diesen\nFällen wird die Angeklagte freigesprochen.\nInsoweit fallen die Kosten des Verfahrens\nund die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur\nLast,\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten und der\n\nStaatsanwaltschaft wird das genannte Urteil im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n3, Die weitergehende Revision der Angeklagten\nwird verworfen. Danach ist die Angeklagte\nder Rechtsbeugüung in drei Fällen schuldig.\n\n4. Zur Straffestsetzung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die verbleibenden Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Rechtsbeugung in acht Fällen zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren - als Hauptstrafe (S 64\n\nAbs. 1 StGB-DDR) - unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.\n\nA.\n\nDie 1926 geborene Angeklagte studierte bis 1958 in\nSO Rechtswissenschaft. 1959 wurde sie\nRichterin. Seit 1966 war sie Oberrichterin am\nStadtgericht Bm; sie erhielt den Vorsitz des\nfür politische Strafsachen erstinstanzlich zuständigen I a - Strafsenats. Seit 1986 ist sie Rentnerin.\n\nGegenstand des Verfahrens ist die Tätigkeit der\nAngeklagten in acht Strafverfahren in den Jah-\n\nren 1978 bis 1986. In diesen Verfahren wirkte. die\nAngeklagte als Vorsitzende und einzige Berufsrichterin an Verurteilungen zu Freiheitsstrafen mit.\nDas Landgericht hat ihr Vorgehen jeweils als\nRechtsbeugung gewertet. Der Vorwurf tateinheitlicher Freiheitsberaubung wurde in der Hauptverhandlung nach 3 154a StPO ausgeschieden.\n\nIn zwei Fällen hingen die Verurteilungen mit dem\nVorwurf \"ungesetzlichen Grenzübertritts\" zusammen,\nin drei Fällen betrafen sie den Vorwurf \"staatsfeindlicher Hetze\", in drei Fällen wurden den Betroffenen insbesondere \"ungesetzliche Verbindungsaufnahme\" bzw. schwerere Delikte gleicher Stoßrichtung vorgeworfen, Insgesamt wurden zwölf Betroffene zu Freiheitsstrafen von mindestens einem\nJahr und zehn Monaten, höchstens neun Jahren ver-\n\nurteilt.\n\nII.\n\nGegen das Urteil des Landgerichts richtet sich die\nzuungunsten der Angeklagten eingelegte, auf den\nStrafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten\nwird. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. Die Angeklagte rügt mit ihrer\n\"unbeschränkten Revision die Verletzung formellen\n\nund materiellen Rechts.\n\nB.\n\nDie von der Revision der Angeklagten erhobenen\nVerfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nI. Die Besetzungsrüge versagt. Eine Ergänzung der\nVorschlagsliste gemäß § 36 GVG nach \"individueller\nVorauswahl\" (BGHSt 38, 47) durch eine nach dem Zufallsprinzip erstellte Liste ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (Senatsbeschluß vom\n\n4. Mai 1995 - 5 StR 178/95 -).\n\nII. Die gegen die Mitwirkung der Sitzungsvertreter\nder Staatsanwaltschaft gerichteten Verfahrensrügen\nsind unbegründet. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob, gegebenenfalls inwieweit und unter\nwelchen Voraussetzungen die Mitwirkung eines \"befangenen\" Staatsanwalts revisibel ist (vgl. dazu\nKleinknecht/Meyer-Coßner, StPO 42, Aufl. vor S 22\nRän. 3 ££. mwN). Denn es ist, zumal angesichts weniger strenger Maßstäbe im Vergleich zur Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit eines Richters\n(vgl. BVerfG JR 1979, 28), nicht ersichtlich, daß\nsich aus dem beanstandeten Prozeßverhalten des\nStaatsanwalts Trottmann oder aus den persönlichen\nleidvollen Erfahrungen des Staatsanwalts Dr. Bath\nmit der DDR-Strafjustiz (vgl. dazu BGHSt 39, 168,\n177) Umstände herleiten ließen, die das Recht der\nAngeklagten auf ein faires Verfahren bei Mitwirkung jener Staatsanwälte als Sitzungsvertreter beeinträchtigten. Daß nach der Zeugenvernehmung des\nStaatsanwalts iD die vom Bundesgerichtshof\ngeforderten Einschränkungen (vgl. BGHR StPO S 24\nStaatsanwalt 2 mwN; dazu Häger in: Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer 1990 S. 171, 179 ££.)\nnicht eingehalten worden wären, ist nicht ersichtlich.\n\nIf?\n\nATTre\n\nIII. Die auf Verletzung des § 258 StPO gestützte\nVerfahrensrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Die\nStrafkammer hat die Schlußvorträge und das letzte\nwort zu fünfzehn Anklagepunkten entgegengenommen,\nhingegegen nur zu acht Anklagepunkten ein Urteil\nund anschließend Beschlüsse über die vorläufige\nEinstellung von fünf Anklagepunkten nach § 154\nAbs. 2 StPO und über die Abtrennung von zwei weiteren Anklagepunkten verkündet. Dieses Vorgehen\nberührt die Rechte aus S 258 StPO nicht. Eine\nhierauf gestützte Formalrüge kann allenfalls Erfolg haben, wenn ein Angeklagter durch die Verfahrensweise unzulässig überrascht worden ist und es\nsich daher nicht ausschließen läßt, daß ihm effektive Verteidigungsmöglichkeiten entgangen sind.\nSolches wird regelmäßig eine enge sachliche und\nargumentative Verflechtung zwischen den abgeurteilten und den abgetrennten Verfahrensteilen erfordern. Das ist hier nicht der Fall,\n\nDie Verfahrensweise nach S 154 Abs. 2 StPO war für\ndie Angeklagte und ihre Verteidiger schon deshalb\nnicht überraschend, weil von der Staatsanwaltschaft ein entsprechender Antrag gestellt worden\nwar. Das Vorbringen der Revision, bei entsprechender Beschlußfassung vor Urteilsverkündung hätte\ndie Angeklagte die Berufsrichter wegen Besorgnis\nder Befangenheit abgelehnt, zeigt zudem wegen der\noffensichtlichen Aussichtslosigkeit eines solchen\nGesuchs (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aao S 24\nRdn, 14) keine entgangene effektive Verteidigungsmöglichkeit auf. Zur Abtrennung ist die Angeklagte\nallerdings ersichtlich nicht gehört worden\n\n(§ 33 StPO). Indes hat die Strafkammer im Urteil\n\n- abgesehen von einem unerheblichen Punkt, zudem\nzu einem Fall, in dem die Angeklagte nunmehr £freigesprochen wird (UA S. 125) - keinerlei aus den\neingestellten oder abgetrennten Verfahrensteilen\ngewonnene Erkenntnisse zum Nachteil der Angeklagten verwertet. Es ist auch weder dargetan noch\nsonst ersichtlich, inwieweit die Angeklagte weitere wirksame Argumente zu ihrer Verteidigung aus\n\n_ den nicht mitabgeurteilten Verfahrensteilen unter\n\nBerücksichtigung der Teileinstellung oder Abtrennung hätte herleiten sollen (vgl. auch BGHR StPO\nS 258 Abs. 3 Wiedereintritt 7).\n\nIV. Die auf eine Verletzung des S 244 Abs. 2 StPO\ngestützte Rüge, die Strafkammer hätte das Abstimmungsverhalten der Angeklagten weiter aufklären\nmüssen, bleibt - ihre Zulässigkeit und die Erheblichkeit der Frage unterstellt - in der Sache\nschon deshalb ohne Erfolg, weil sich die Strafkammer aufgrund der von der Angeklagten im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben rechtsfehlerfrei\nund ausreichend davon überzeugt hat, daß die Ange-\n\nklagte in keinem der hier in Rede stehenden Fälle\n\nvon Schöffen überstimmt worden ist\n(UA S. 110-112).\n\nV. Mit der Ablehnung der von der Verteidigung gestellten Anträge auf Einholung von Sachverständigengutächten sowie auf Beiziehung und Verlesung\nvon schriftlichen Unterlagen über das Recht und\ndas Justizsystem der DDR hat das Landgericht nicht\ngegen Verfahrensrecht verstoßen. Entsprechende\nKenntnis von einem deutschsprachigen Rechtssystem\nmit einer Vielzahl zugänglicher Quellen konnte\n\nsich die Strafkammer ohne Anhörung von Sachverständigen im Freibeweisverfahren aufgrund eigener\nSachkunde verschaffen. Zur Problematik faktischer\nSteuerung der Justiz im SED-Staat gilt im Ergebnis\nnach S 244 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 StPO nichts\nanderes; hinreichend konkrete Behauptungen für\nAufklärungsdefizite, insbesondere im Hinblick auf\nden Inhalt von Orientierungen, sind zudem insoweit\ndem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen. Soweit\nBeweiserhebungen über statistische Erkenntnisse zu\nin der DDR verhängten Strafen vom Landgericht wegen tatsächlicher und rechtlicher Bedeutungslosigkeit abgelehnt worden sind, ist dies nicht zu beanstanden. Auch insoweit fehlt es an näher konkretisiertem Sachvortrag in der Revision. Abgesehen\ndavon ist die Erwägung des Tatrichters tragfähig,\ndaß die der Angeklagten angelasteten Bestrafungen\nselbst dann als Rechtsbeugung aufzufassen wären,\nwenn andere Gerichte der DDR ähnlich hohe Strafen\nverhängt hätten.\n\nVI. Schließlich bleibt die wegen Ablehnung von Anträgen auf Beiziehung und Verlesung von Schriftstücken zum Fall II 2 des Urteils (BEER) erhobene Rüge erfolglos. Ein Beweisamtrag hat nach\nden Grundsätzen von BGHSt 39, 251 nicht vorgelegen. Entsprechend scheitert eine Aufklärungsrüge\nam Fehlen einer konkreten Bezeichnung der nicht\naufgeklärten Tatsache (8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO;\nKleinknecht/Meyer-Goßner aaO 8 244 Rdn. 81; Basdorf StV 1995, 310, 316; vgl. zum inhaltlichen Gegenstand der Rüge unten C III1bce).\n\n10 -\n\n- i0 -\n\nSachlichrechtlich ist die Revision der Angeklagten\nzum Schuldspruch unbegründet, soweit sie die Fälle\nII 3 bis 5 des Urteils betrifft; das Rechtsmittel\nhat im übrigen mit der Sachrüge Erfolg.\n\nZum Prüfungsmaßstab für die Verfolgung des\nJustizunrechts in der DDR gilt folgendes:\n\n1. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen die\nVerfolgung von Richtern der DDR wegen Rechtsbeugung (S 336 StGB, S 244 StGB-DDR). Dies entspricht\nder bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ist mit den dafür geltenden Grundsätzen\nvom Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage\n\n(- 5 StR 713/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt,\nmit zahlreichen Nachweisen) nochmals eingehend\ndargelegt und bekräftigt worden. Die von Art. 315\nEGStGB und S 2 StGB vorausgesetzte Unrechtskontinuität besteht; eine Bestrafung ist weder durch\nVerfolgungsverjährung noch durch in der DDR erlassene Amnestien ausgeschlossen.\n\n2. Nicht jede unrichtige Anwendung des Rechts\nStellt eine Rechtsbeugung dar; Rechtsbeugung begeht nur der Amtsträger, der sich bewußt in\nSchwerwiegender Weise von. Recht und Gesetz entfernt. An dieser bereits in früheren Entscheidun-\n\n- 11 -\n\ngen entwickelten Einschränkung des Tatbestandes\nist für die Behandlung der DDR-Justiz festzuhalten; dies gilt auch für den besonders sensiblen\nBereich der politisch motivierten Strafjustiz.\n\na) Eine Bestrafung von Richtern der DDR wegen\nRechtsbeugung ist, abgesehen von Einzelexzessen,\nauf Fälle zu beschränken, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und\nin denen insbesondere die Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenrechte, derart schwerwiegend\nverletzt worden sind, daß sich die Entscheidung\nals willkürakt darstellt; namentlich drei Fallgruppen kommen hier als mögliche Rechtsbeugungstatbestände in Betracht: Fälle, in denen Straftatbestände überdehnt worden sind; Fälle, in denen\ndie verhängte Strafe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der abgeurteilten Handlung gestanden.\nhat; schwere Menschenrechtsverletzungen durch die\nArt und Weise der Durchführung von Verfahren (näher BGHSt 40, 30, 42 £.).\n\nBei der extensiven Auslegung von Strafnormen sind\ndie Grenzen zur bereits den objektiven Tatbestand\nder Rechtsbeugung erfüllenden \"Überdehnung\" freilich fließend. Soweit die Auslegung einer Strafnorm zum Nachteil des Beschuldigten offensichtlich\ndie äußersten Grenzen hinnehmbarer Rechtsanwendung\nberührt, wird bei gleichzeitiger Verhängung einer\nim vorgesehenen Strafrahmen besonders schwerwiegenden Rechtsfolge die Annahme von Rechtsbeugung\nwegen eines unerträglichen Mißverhältnisses der\nStrafe zu der abgeurteilten Handlung in Betracht\nkommen. Dies ist nicht auf absolut besonders\n\n-.12 -\n\nschwere Strafen beschränkt, sondern kann allein\nbei Verhängung einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe für einen offensichtlichen Grenzfall gegeben sein.\n\nb) Als notwendige Konsequenz aus der speziellen\nRegelung für eine eingeschränkte strafrechtliche\nVerantwortung ist auch den Richtern der DDR die\n\"Sperrwirkung\" des Rechtsbeugungstatbestandes uneingeschränkt zuzubilligen.\n\n3. Bei der danach gebotenen Untersuchung jedes\nEinzelfalls ist grundsätzlich vom (gesetzten)\nRecht der DDR und nicht von Wertmaßstäben des\nGrundgesetzes auszugehen.\n\nDas geschriebene Recht der DDR war, auch soweit es\ndurch die strafrechtliche Verfolgung von Menschen,\ndie lediglich von Ausreisefreiheit, Meinungsfreiheit oder Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit\nGebrauch machen wollten, in offenem Widerspruch zu\nMenschen- und Völkerrecht stand, geltendes Recht.\nAnders als eine \"Legalisierung\" der Tötung unbewaffneter Flüchtlinge ist ein Gesetz, auch wenn es\nzu einer empfindlichen Bestrafung politisch Andersdenkender führen kann, bei der erforderlichen\nGesamtabwägung der widerstreitenden Gebote von Gerechtigkeit und Rechtssicherheit noch kein\nschlechthin unerträgliches Unrecht.\n\n13 -\n\n13 -\n\nBei der Auslegung der danach im Ansatz verbindlichen DDR-Gesetze kommt es auf die Auslegungsmethoden der DDR unter Berücksichtigung . ihres anderen\nRechtssystems und insbesondere ihres grundlegend\nabweichenden Grundrechtsverständnisses an, nicht\nauf die am Grundgesetz orientierten Wertvorstellungen der Bundesrepublik Deutschland.\n\n4. Die aus alledem folgenden beträchtlichen Einschränkungen für eine Strafverfolgung von Richtern\nder DDR wegen Rechtsbeugung vermögen nichts an der\nWertung zu ändern, daß die Behandlung der Betroffenen durch die DDR-Justiz in allen Fällen \"politischen Strafrechts\", wie sie hier zur Prüfung\nstehen, im Sinne der Maßstäbe des Grundgesetzes\nrechtsstaatswidrig war.\n\nII.\n\nIn fünf Fällen hat die Revision der Angeklagten\nmit der Sachrüge zum Schuldspruch Erfolg. Der Senat entscheidet insoweit gemäß S 354 Abs. 1 StPO\nin der Sache selbst und erkennt auf Freispruch.\nDie Annahme von Rechtsbeugung durch die Angeklagte\nkommt hier nicht in Betracht, weil sich eine gesetzwidrige Entscheidung im Sinne. offensichtlicher\nwillkür noch nicht sicher feststellen läßt.\n\n1. Dies gilt zunächst für die im April 1978 erfolgte Verurteilung von Harald Kg (Fall II ı\ndes Urteils) wegen \"staatsfeindlicher Hetze\"\n\n(S 106, teilweise i.V.m. § 108 StGB-DDR, in der\nNeufassung vom 19. Dezember 1974, GBl I 1975 Nr. 3\n\n= 14\n\n3\nE\n\n- 14 —\n\nS. 13) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund acht Monaten. Dem Betroffenen wurde zur Last\ngelegt, seit Oktober 1977 wiederholt in Gesprächen\nmit Arbeitskollegen die staatlichen und politischen Verhältnisse in der DDR diskriminiert zu haben.\n\na) Die Anwendung der Straftatbestände überschritt\n- gemessen am Rechtsverständnis der DDR - die\nGrenzen möglicher Auslegung nicht.\n\nDie Auffassung des Landgerichts, daß eine Straf-\n\nbarkeit nach § 106 StGB-DDR einen \"Angriff gegen\ndie DDR\" voraussetzte \"und nicht lediglich eine\nandere, wenn auch gesellschaftskritische Meinungsäußerung\", findet im Normtext keine Stütze. Der\nHinweis der Strafkammer auf das Grundrecht der\nMeinungsfreiheit verkennt die aus dem \"sozialistischen\" Verfassungsverständnis folgenden Beschränkungen des Art. 27 der DDR-Verfassung (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 -\ncCI1la).\n\nb) Auch die Strafzumessung erfüllt hier noch nicht\ndie Voraussetzungen einer gesetzwidrigen Entscheidung im Sinne des S 244 StGB-DDR. Die verhängte\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten\nstellt sich zwar als für ein Meinungsäußerungsdelikt gänzlich unverhältnismäßig dar. Als Rechtsbeugung nach den oben genannten Maßstäben muß sie\njedoch noch nicht erscheinen. Die Feststellungen\ndes von der Angeklagten ver£faßten Urteils lassen\nerkennen, daß der Betroffene bei seinen Kollegen\ntatsächlich Zweifel an der Richtigkeit der SED-Po-\n\nBR}\nE\n\n- 15 -\n\nlitik geweckt hat, wobei er zudem aus noch nachvollziehbarer Sicht der Angeklagten in den Gesprächen mit seinen Mitarbeitern \"seine Autorität als\nVorgesetzter ausspielte”\". Schließlich wurde der\nTatbestand über einen nicht unerheblichen Zeitraum\nmehrfach verwirklicht, so daß über den bei weitem\nnicht ausgeschöpften Strafrahmen aus S$S 106\nAbs. 1 StGB-DDR hinaus sogar ein erhöhter\nStrafrahmen (vgl. 5 64 Abs. 3 StGB-DDR) zur Verfügung gestanden hätte.\n\nc) Ein Mißbrauch des Verfahrensrechts (vgl. dazu\nBGHSt 40, 272, 284 £.), namentlich in Form wissentlicher Entstellung des der Verurteilung zugrunde gelegten Sachverhalts, ist der Angeklagten\nweder in diesem noch in einem anderen Fall als\nRechtsbeugung angelastet worden. Anhaltspunkte\nhierfür sind nicht ersichtlich, so daß auch dieser\nAspekt einer Durchentscheidung auf Freispruch in\nkeinem Fall entgegenstehen kann.\n\n2. Die im Juli 1978 erfolgte Verurteilung von\nKlaus Ha und Manfred FÜR (Fall II 2 des Urteils) zu Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren\nund sechs Monaten wegen \"mehrfacher staatsfeindlicher Hetze\" (8 106 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB-DDR), wegen (teilweise versuchter) \"Nachrichtenübermittlung\" (S 98 StGB-DDR, in der Neufassung\nvom 19. Dezember 1974, GBl I 1975 Nr. 3 S. 13) und\nwegen versuchter \"Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit\" (§ 214 StGB-DDR, idF des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 7. April 1977, GBl INr. 10\nS. 100) erfüllt ebenfalls noch nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung. Die. Betroffenen wurden\n\n- 16 -\n\nfür schuldig befunden, zur Unterstützung ihrer\nAusreisebegehren über Bekannte in der Bundesrepublik Deutschland verschiedene persönliche Angaben\nenthaltende Schreiben, die ferner erhebliche gegen\ndie DDR gerichtete Unmutsäußerungen enthielten, an\n- teils auch internationale - Organisationen versandt zu haben. Darüber hinaus wurde ihnen vorgeworfen, in Briefen an den Minister des Inneren\nbzw. den Staatsratsvorsitzenden der DDR für den\nFall einer weiteren Verweigerung der Ausreisegenehmigung mit der Einschaltung \"internationaler\nOrganisationen\" gedroht zu haben.\n\na) Die Anwendung der herangezogenen Straftatbestände hielt sich noch in den Grenzen möglicher\nGesetzesinterpretation nach den Auslegungskriterien der DDR. Mit seiner den Schuldspruch gegen\ndie Angeklagte stützenden, namentlich auf die Bedeutung von Ausreisefreiheit und Meinungsfreiheit\nsowie auf das verfassungsrechtlich garantierte\nEingaberecht (Art. 103 der DDR-Verfassung) abstellenden Argumentation legt das Landgericht wiederum\nden hier nicht zutreffenden Maßstab zugrunde (vgl.\n\noben 1a).\n\nb) Auch die Strafzumessung erfüllt die Voraussetzungen einer Rechtsbeugung noch nicht. Die unverhältnismäßigen und rechtsstaatswidrigen Strafen\nsind trotz ihrer augenfälligen Höhe noch dem unteren Bereich des Strafrahmens des - freilich in\nseiner Anwendung nicht unproblematischen -\n\nS 98 StGB-DDR entnommen. Ferner konnten in der\nwiederholten Begehung sowie nach der Betrachtungs-\n\n- 17\n\nweise der DDR-Justiz sowohl in der Auswahl der\nAdressaten der Schreiben als auch in der Schärfe\nverschiedener Formulierungen erschwerende Umstände\n\ngesehen werden.\n\n3. Die im April 1984 erfolgte Verurteilung des\nZahnarztes Dr. Michael Brueee (Fall II 6 des\nUrteils) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund Sechs Monaten wegen \"landesverräterischer\nAgententätigkeit in Tateinheit mit Vorbereitung\nzum ungesetzlichen Grenzübertritt im schweren\nFall\" (S 100 Abs. 1, S 213 Abs. 2 und Abs. 3\n\nNr. 4 StGB-DDR, idF des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979, GBl I Nr. 17 S. 139) erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung nicht. Dem\nBetroffenen wurde vorgeworfen, die Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland in Prag aufgesucht zu\nhaben, wo ihm ein Reisepaß der Bundesrepublik\nDeutschland ausgestellt wurde; mit Hilfe dieses\nAusweises hoffte er, die DDR über Ungarn und Jugoslawien verlassen zu können.\n\na) Die herangezogenen Strafvorschriften sind durch\ndie Angeklagte nicht überdehnt worden.\n\naa) Die Besuche des Betroffenen in der Botschaft\nkonnten in den Grenzen des möglichen Wortsinns als\nVerbindungsaufnahme mit einer fremden Macht angesehen werden. Auch die Annahme der subjektiven\nzielrichtung des Verfolgten, \"die Interessen der\nDeutschen Demokratischen Republik zu schädigen\",\nerscheint angesichts des von dem Betroffenen ver-\n\nfolgten Planes als noch nachvollziehbar.\n\n- 18 -\n\nbb) Auch die Vorbereitung eines \"ungesetzlichen\nGrenzübertritts im schweren Fall\" konnte von der\nAngeklagten als gegeben erachtet werden. Zwar mag\nes entgegen den von der Angeklagten verfaßten Urteilsgründen an der darin genannten Urkundenfälschung (5 240 StGB-DDR) gefehlt haben, weil der\nvon der Bundesrepublik Deutschland für den Betroffenen ausgestellte Reisepaß lediglich eine\nschriftliche Lüge (Eintragung des Wohnorts Nürnberg) enthielt, im übrigen aber eine \"echte Urkunde\" darstellte. Die Flucht sollte aber jedenfalls\nnach Vorstellung der DDR-Justiz durch \"Mißbrauch\nvon Urkunden\" im Sinne des 5 213 Abs. 3\n\nNr. 4 StGB-DDR bewerkstelligt werden. Eine derartige Ungenauigkeit bei der Subsumtion strafbaren\nVerhaltens ist keine Willkür. Die Folgerung des\nLandgerichts, die Angeklagte habe \"- um das sich\naus 85 213 Abs. 3 Nr. 4 StGB/DDR ergebende erhöhte\nStrafmaß anwenden zu können - behauptet, die von\ndem damaligen Angeklagten begangene Tat sei durch\nUrkundenfälschung begangen worden\" (UA Ss. 124),\nliegt daher fern. Gegen sie spricht zudem, daß der\nbestimmende Strafrahmen im vorliegenden Fall der\ndes § 100 StGB-DDR (Höchststrafe von zehn Jahren)\nund nicht der des 5 213 Abs. 3 StGB-DDR (Höchststrafe von acht Jahren) war.\n\nb) Angesichts dieses Strafrahmens erscheint auch\ndie von der Angeklagten gegen den Betroffenen verhängte Freiheitsstrafe noch nicht als Rechtsbeu-\n\ngung.\n\n19 -\n\n4, Die im Januar 1986 erfolgte Verurteilung des\n21jährigen Thomas Riem zu neun Jahren Freiheitsstrafe und des 20jährigen Jens Bi zu\nfünf Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe\n\n(Fall II 7 des Urteils) wegen (vorbereiteten, versuchten und vollendeten) \"staatsfeindlichen Menschenhandels\" (8 105 Abs. 1 Nr. 2 StGB-DDR, idF\ndes 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Ju-\n\nni 1979, GBl I Nr. 17 S. 139) sowie wegen \"Vorbereitung zum ungesetzlichen Grenzübertritt im\nschweren Fall\" (S 213 Abs. 1 und Abs. 3\n\nNr. 4 StGB-DDR) bzw. wegen Beihilfe hierzu stellt\nsich noch nicht als willkürliche Unterdrückungsmaßnahme dar. Der frühere DDR-Bürger Richter, der\nu.a. wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt und inzwischen aus dem DDR-Strafvollzug\nin die Bundesrepublik entlassen worden war, wurde\nfür schuldig befunden, an organisierter Fluchthilfe für verschiedene Bürger der DDR beteiligt gewesen zu sein. BOB - auch ein ehemaliger Bürger\nder DDR, dem die Übersiedlung zu seiner Verlobten\nnach Hamburg genehmigt worden war - wurde ebenfalls die Beteiligung an einer Fluchthilfe-Organisation vorgeworfen. Ferner habe Richter sich mit\nHilfe BolB einen Reisepaß der Bundesrepublik\nDeutschland mit einem unzutreffenden Geburtsdatum\nbeschafft, um eine \"Einreisesperre\" in die DDR zu\numgehen.\n\na) Die von der Angeklagten angewendeten Strafbestimmungen sind innerhalb der Grenzen des Normtextes ausgelegt worden.\n\n-. 20 -\n\naa) Die Beteiligung an organisierter Fluchthilfe,\ndurch die - wie hier - in Kraftfahrzeugen versSteckten DDR-Bürgern das Verlassen der DDR über\ndie Transitwege ermöglicht werden sollte, erfüllte\nden Verbrechenstatbestand des § 105 StGB-DDR aus\nSicht der DDR-Justiz zweifellos. (vgl. Kommentar\nzum StGB-DDR, hrsg. vom Ministerium der Justiz und\nvon der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, 5. Aufl. 1987 § 105 Anm. 3).\n\nbb) Auch die Voraussetzungen der Vorbereitung elnes \"ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren\nFall\" durch Richter bzw. einer Beihilfe hierzu\ndurch Bo® waren nach dem Wortlaut des S 213\nAbs. 1 und Abs. 3 Nr. 4 StGB-DDR durch Umgehung\neines Einreiseverbots ohne weiteres erfüllt. Das\nVerhalten der Verfolgten war entgegen der Auffas- .\nsung des Landgerichts (UA S. 96, 125 £f.) auf die\nVerwirklichung des 8 213 Abs. 3 Nr. 4 StGB-DDR gerichtet, auch wenn es sich bei dem Paß nicht um\neine unechte Urkunde gehandelt hat (vgl. oben\n\n3 a bb). Beide Betroffene hatten den Paß gezielt\nmit einem unzutreffenden Geburtsdatum ausstellen\nlassen und damit naheliegend eine Falschbeurkundung nach § 242 StGB-DDR begangen, jedenfalls\n\n- worauf die Revision der Angeklagten abhebt - die\nTat unter \"Mißbrauch von Urkunden\" begehen wollen.\nAbgesehen davon hatte auch hier der Strafrahmen\ndes § 213 Abs. 3 StGB-DDR (Höchststrafe von acht\nJahren) keine entscheidende Bedeutung, weil die\nBetroffenen in erster Linie aus dem Tatbestand des\nS 105 StGB-DDR (Höchststrafe von fünfzehn Jahren)\nverurteilt worden sind.\n\n- 21 -\n\nb) Selbst die außerordentlich hohen Freiheitsstrafen, die gegen die Betroffenen verhängt worden\nsind, stellen sich letztlich nicht als offensichtlicher willkürakt dar. Freilich bewegen sich die\nverhängten Rechtsfolgen, namentlich mit Rücksicht\nauf das junge Lebensalter der Verfolgten, an der\nGrenze zur unerträglichen Menschenrechtsverletzung. Andererseits waren die Strafen Jedenfalls\nnicht dem oberen Bereich des Strafrahmens entnommen, obwohl die Betroffenen jeweils an mehreren\n\"Schleusungsaktionen\" beteiligt waren.\n\nSchließlich hatten die Betroffenen sich bei ihrer\nHilfe für Ausreisewillige erkennbar nicht ausschließlich von humanitären Vorstellungen leiten\nlassen, sondern waren maßgeblich auf kommerzielle\nFluchthilfe mit nicht unerheblichem eigenen Gewinnstreben bedacht.\n\n5. Die im April 1986 erfolgte Verurteilung von\nSilvio Be zu zwei Jahren und vier Monaten\nFreiheitsstrafe und von Peter Ki zu einem Jahr\nund zehn Monaten Freiheitsstrafe (Fall II 8 des\nUrteils) wegen \"gemeinschaftlicher teils versuchter landesverräterischer Agententätigkeit\", \"Zusammenschlusses zur Verfolgung gesetzwidriger Ziele\", \"ungesetzlicher Verbindungsaufnahme\" und (nur\nBerndt betreffend) \"Beeinträchtigung staatlicher\nTätigkeit\" (S 100, 8 218 Abs. 1, S 219 Abs. 2\n\nNr. 1, 8 214 Abs. 1 StGB-DDR, jeweils idF des\n\n3. Strafrechtsänderungesetzes vom 28. Juni 1979,\nGBA I Nr. 17 S. 139) erfüllt nicht den Tatbestand\neiner gesetzwidrigen Entscheidung. Den Betroffenen\nwurde vorgeworfen - jeweils zur Unterstützung ihrer Ausreisebegehren -, Verbindung zu verschiede-\n\no\na\n|\n\n- 22 -\n\nnen Organisationen aufgenommen und sich mit mindestens neun anderen ausreisewilligen Personen zum\nAustausch von Gedanken und Erfahrungen über Ausreisestrategien zusammengeschlossen zu haben;\nBet häbe darüber hinaus beim Rat des Stadtbezirksgerichts Friedrichshain angekündigt, mit\n\"Massenmedien in der BRD\" Verbindung aufzunehmen,\nfalls seinem Ausreisebegehren nicht entsprochen\n\nwerde.\n\nDie Subsumtion des Verhaltens der Betroffenen unter die angewendeten Strafbestimmungen hielt sich\n- namentlich im Blick auf die von den Betroffenen\nverfolgten Publikationsabsichten - noch in den\nGrenzen des möglichen Wortsinns der jeweiligen\nNormen. Soweit die Feststellungen des Urteils gegen Be nicht belegen, daß \"der ordnungsgemäße\nTätigkeitsablauf eines staatlichen Organs\" tatsächlich beeinträchtigt worden ist (vgl. Kommentar\nzum StGB-DDR aaO S 214 Anm. 3), kam jedenfalls\nversuchte Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit\n(5 214 Abs. 5 StGB-DDR) in Betracht. Eine solche\nlediglich fehlerhafte Einordnung strafbaren Verhaltens, wie sie naheliegend auf Nachlässigkeit\nberuht, stellt sich regelmäßig nicht als Rechtsbeugung dar (Senatsurteil vom heutigen Tage\n\n- 5 StR 713/94 - C I Aa).\n\nDie Strafzumessung durch die Angeklagte war auch\nhier rechtsstaatswidrig und unverhältnismäßig. Sie\nerreicht indes im Blick auf die den Betroffenen\nangelasteten mehrfachen Gesetzesverletzungen nicht\nden Grad eines unerträglichen Willkürakts.\n\n- 23 -\n\nIII.\n\nIn drei Fällen bleibt die Revision der Angeklagten\nzum Schuldspruch ohne Erfolg. Hier hat das Landgericht die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Rechtsbeugung im Ergebnis zutreffend\nfestgestellt.\n\n1. Die im Juli 1982 erfolgte Verurteilung des Diplom-Mathematikers Andreas BEE (Faıı ıı 3\ndes Urteils) zu einer Freiheitsstrafe von acht\nJahren wegen \"staatsfeindlicher Hetze\" (S 106\n\nAbs. 1 StGB-DDR, während der Tatbegehung novelliert und verschärft durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 28. Juni 1979, GBl I Nr. 17\n\nS. 139) stellt sich als eine wissentlich gesetzwidrige Entscheidung im Sinne des S 244 StGB-DDR\ndar. Dem Betroffenen wurde insbesondere zur Last\ngelegt, von Ende 1975/Anfang 1976 bis 1980 \"Hetzschriften\" hergestellt und/oder verbreitet zu haben. Hierbei handelte es sich namentlich um die in\nder Bundesrepublik gedruckte Zeitschrift \"Roter\nMorgen\" sowie verschiedene Flugblätter, im Tatzeitraum weit über eintausend Exemplare von\nSchriften. |\n\na) Allerdings läßt sich dem landgerichtlichen Urteil nicht entnehmen, daß der Tatbestand des S 106\nAbs. 1 StGB-DDR durch die Angeklagte überdehnt\nworden wäre. Der Hinweis der Strafkammer, der Betroffene sei bestraft worden, obwohl er \"ausschließlich von dem ihm nach Art. 27 der Verfassung der DDR zustehenden Recht auf freie Meinungs-\n\n- 24 -\n\näußerung Gebrauch gemacht hatte\" (UA S. 121), geht\nauf ein nicht zutreffendes Verständnis vom Maßstab\nfür die Auslegung und Anwendung der DDR-Verfassung\nzurück und ist als solcher für die Verurteilung\nder Angeklagten nicht tragfähig. Vielmehr machen\ndie von der Angeklagten im damaligen Verfahren getroffenen Feststellungen hinreichend deutlich, worin aus Sicht der DDR-Justiz der Angriff bzw. die\nAufwiegelung gegen die \"Verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung\" gelegen haben.\n\nb) Die gegen Andreas BE verhängte Freiheitsstrafe von acht Jahren erscheint indes als\nunerträglicher willkürakt und offensichtliche\nschwere Menschenrechtsverletzung. Wie der Senat. in\nseinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 -\nc I 1b; vgl. auch zur Beurteilung eines Parallelfalles: Senatsurteil vom heutigen Tage\n\n- 5 StR 168/95 - C II 1) nochmals bekräftigt hat,\nist eine Beugung des Rechts durch das Verhängen\neiner überhöhten Strafe möglich (vgl. schon\n\nBGHSt 3, 110, 118 ££.; 4, 66, 69 £f£f.; 10, 294,\n\n300 £.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975). Angesichts der Beschränkung des Rechtsbeugungstatbestandes auf offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzungen durch überhöhte Bestrafung kann\ndies - entgegen der Ansicht von Buchholz (ZAP-\n\nOst 1994, 187, 192) - auch bei Anwendung des\nS 244 StGB-DDR keinen Bedenken unterliegen (vgl.\nauch BGHSt 40, 272, 283 £f.). Die Beachtung des dem\n\nVerhältnismäßigkeitsprinzip entsprechenden Proportionalitätsgrundsatzes bei der Strafzumessung wur-\n\n- 25 -\n\nde auch in der DDR gesetzlich vorgesehen (vgl. den\nHinweis auf die Schwere der Schuld in S 61 Abs. 2\nSatz 1 StGB-DDR sowie Art. 30 Abs. 2 Satz 2 der\nDDR-Verfassung).\n\naa) Bei dem Verfolgten handelte es sich um einen\nunbestraften Bürger, der ein sozial eingeordnetes\nLeben geführt hatte. Er ging bis zu seiner Inhaftierung ständig geregelter Arbeit nach, war ver-.\nheiratet und Vater zweier Kinder, Abgesehen von\nden erschwerenden Umständen des äußeren Tatbildes\n- namentlich das planmäßige Vorgehen über einen\nlangen Tatzeitraum und die Vielzahl der hergestellten bzw. verbreiteten Schriften - läßt das\nUrteil gegen den - zudem \"geständigen\" - Verfolgten keine wirklich gravierenden in seiner Person\nliegenden Strafschärfungsgründe erkennen. Dementsprechend erschöpfen sich die von der Angeklagten\nfestgehaltenen Strafzumessungsgründe weitgehend in\npolitischen Aussagen, die sich von einer eigentlichen Auseinandersetzung mit der \"Persönlichkeit\ndes Täters\" (vgl. S 61 Abs. 2 StGB-DDR) gänzlich\nentfernen (UA Ss. 46 £f.). Eine derart massive Freiheitsstrafe, die letztlich für ein bloßes Meinungsäußerungsdelikt verhängt wird, verstößt\n\n- nicht zuletzt angesichts der notorischen Härte\ndes Strafvollzugs in der DDR (vgl. BGHSt 38, 71,\n73), der auch und gerade politische Häftlinge ausgesetzt waren - gegen das Verbot grausamen und\nübermäßig harten Strafens (vgl. bereits BGHSt 3,\n110, 119; 10, 294, 300 £.). Ein Strafrichter be-.\ngeht, mag auch sein Schuldspruch keine vorsätzliche Rechtsbeugung enthalten, dennoch Rechtsbeugung, wenn er bewußt eine Strafe verhängt, die\n\n- 26 -\n\nnach Art oder Höhe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der Schwere der Tat und der Schuld des\nTäters steht (BGH NJW 1960, 974, 975 - insoweit in\nBGHSt 14, 147 nicht abgedruckt). Eine solche in\neinem unerträglichen Mißverhältnis zu etwa begangenem Unrecht und möglicher Schuld stehende Art\ndes Strafens entspricht nicht mehr sachlichen Erwägungen. Sie erscheint willkürlich, weil sie erkennbar allein darauf abzielt, durch übermäßige\nStrenge politisch Andersdenkende einzuschüchtern\nund damit die Herrschaft der Machthaber zu sichern\n(vgl. schon BGHSt 4, 66, 70).\n\nbb) Die Annahme einer willkürlichen Menschenrechtsverletzung durch unmenschliche Härte bei der\nStrafzumessung setzt in Fällen der vorliegenden\nArt freilich voraus, daß lediglich (oder ganz\nüberwiegend) die Bestrafung einer den staatlichen\nMachthabern unerwünschten und deshalb pönalisierten Meinungsäußerung in Rede steht. Die Pönalisierung kritischer Meinungsäußerungen stellt zwar mit\nRücksicht auf die Gebote der Rechtssicherheit und\ndes Vertrauensschutzes, auch wenn sie den Bereich\nanzuerkennender Strafzwecke verläßt und so weit\ngeht, daß sie den Grad offensichtlicher Rechts-Staatswidrigkeit erreicht, noch kein unerträgliches Unrecht im Sinne des Radbruchschen Konzepts\ndar. Indes sind bei der Anwendung entsprechenden\nStrafrechts einem Staat jedenfalls auf der Rechtsfolgenseite engere Grenzen gezogen, als dies bei\nDelikten der Fall sein mag, die über eine bloße\nMeinungsäußerung hinausgehen. Werden diese Grenzen\nüberschritten, liegt kein an der Verwirklichung\n\n- 27 -\n\n- 27 -\n\nvon Gerechtigkeit (vgl. S 61 Abs. 1 StGB-DDR)\norientierter Rechtsprechungsakt mehr vor, sondern rn\nwillkürliche Unterdrückung und gezielte Ausschaltung eines politischen Gegners,\n\ncc) Hier hat das Landgericht rechtsfehlerfrei\nfestgestellt, daß dem Verfolgten BP jeden- n I\nfalls ganz überwiegend lediglich kritische Mei- I\nnungsäußerungen zur Last gelegt wurden, die auch\nim Rahmen der Gesetze der DDR schlechterdings\nnicht mit einem Freiheitsentzug von acht Jahren\nbelegt werden durften.\n\n(1) Daß auch aus der Sicht der Angeklagten in den\n\n\"Hetzschriften\" - von vernachlässigenswerten mög-\n\nlichen Randerscheinungen abgesehen - keine Aufforderung zu oder Billigung von über etwaige Mei-\n\nnungsäußerungsdelikte hinausgehenden \"staatsfeindlichen\" Handlungen zum Ausdruck gekommen ist, ergibt sich bereits aus den von der Angeklagten ver-\n\nfaßten Urteilsgründen. Dabei übersieht der Senat\nnicht, daß der Betroffene auch nach § 106 Abs. 1\nNr. 2 StGB-DDR aF bzw. S 106 Abs. 1 Nr. 4 StGB-DDR\nnF wegen der \"Aufforderung zur Widerstandsleistung\ngegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung\" (vgl. UA S. 44) verurteilt worden\nist. Diese Aufrufe gingen indes, auch soweit - in\neiner verglichen mit der Gesamtzahl verschwindend\ngeringen Zahl von Fällen ab Mitte 1980 - in\nSchriften sowie auf Plakaten oder sonstigen Inschriften zur Nachahmung des Freiheitskampfes der\npolnischen Gewerkschaften aufgefordert wurde, über\nplakative Parolen nicht hinaus; zu \"widerstandsleistungen\" in der Form konkreter Beeinträchtigung\n\n- 28 -\n\nanerkannter Rechtsgüter wurde nicht aufgerufen,\nauch wenn letztlich zur Überwindung des bestehenden Systems oder bestimmter Einrichtungen (etwa\ndes FDGB) aufgefordert wurde. In diesem Zusammenhang weist die Strafkammer (UA S. 113) zutreffend\ndarauf hin, daß dem Verfolgten in dem Urteil keinerlei etwa geplante Gewalttaten zur Last gelegt\nwerden, dies aber mit Sicherheit geschehen wäre,\nwenn auch nur einer der von Andreas BEE verfaßten Beiträge einen derartigen Aufruf enthalten\nhätte. Dieser Schluß des Tatrichters ist tragfähig; er wird zudem gestützt durch die von der\nStrafkammer für glaubhaft erachtete Bekundung des\nBetroffenen, die von ihm verfaßten Schriften hätten insgesamt einen vergleichbaren Inhalt gehabt\nwie neun in der Hauptverhandlung verlesene Artikel\n(UA S. 48-61). Diese Beiträge zeichnen sich zwar\ndurch zum Teil harsche Kritik und ätzende Ironie\naus, so daß sie zweifellos grundsätzlich geeignet\nwaren, eine \"staatsfeindliche\" Stimmung zu nähren.\nEine Aufforderung zu oder Billigung von Verletzungen anerkannter Rechtsgüter anders als durch bloße\nMeinungsäußerung kommt in ihnen jedoch nicht zum\nAusdruck.\n\n(2) Allerdings bezieht sich die Würdigung des\nLandgerichts ihrem Wortlaut nach nur auf die von\ndem Verfolgten BER \"verfaßten\" Beiträge.\nDiese Sicht wäre indes verkürzt. Nach dem von der\nAngeklagten hier nicht überdehnten Tatbestand des\n§ 106 Abs. 1 StGB-DDR setzte eine Bestrafung wegen\n\"staatsfeindlicher Hetze\", namentlich in den in\nNr. 2 der novellierten Strafbestimmung genannten\nVarianten (Herstellen, Einführen, Verbreiten oder\n\n29\n\n- 29 -\nAnbringen) nicht voraus, daß der Täter der Autor\nvon \"Hetzschriften\" war. Dem Gesamtzusammenhang\nder Feststellungen, insbesondere dem von der Angeklagten verfaßten Urteil gegen den Betroffenen,\nläßt sich jedoch hinreichend deutlich entnehmen,\ndaß die seinerzeit verfahrensgegenständlichen\nSchriften keinen über bloße Meinungsäußerungsdelikte hinausgehenden Inhalt hatten. Diese Würdigung der Strafkammer läßt auch keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen, obwohl der Tatrichter\n- wie von der Revision mit einer erfolglosen Verfahrensrüge. beanstandet (vgl. oben B VI) - nur einen Teil der vom Verfolgten De verbreiteten\nSchriften im Detail ausgewertet hat. Einer ins\n\neinzelne gehenden Erörterung sämtlicher Schriften\nbedurfte es nach Lage des Falles nicht.\n\ndd) Auch im übrigen konnte der \"Unrechtsgehalt der\nTat\", wie er von der DDR-Justiz zu verstehen sein\nmochte, die Höhe der hier verhängten Strafe nicht\nannähernd plausibel machen. Die von der Angeklagten verfaßten Urteilsgründe stellen mit ihren die\nStaatspropaganda wiederholenden Gemeinplätzen eindeutig allenfalls auf den Gesichtspunkt abstrakter\nGefährlichkeit der Tat ab: die \"besondere Gesellschaftsgefährlichkeit\" bestehe darin, daß die\nStraftaten des Verfolgten \"teilweise unter Mißbrauch völkerrechtlicher Verträge begangen wurden,\nüber die Landesgrenzen wirkten und den Entspannungsfeinden und Konfrontationspolitikern in die\nHand arbeiteten\"; \"gerade darin\" lägen \"auch die\nFolgen derartiger Verbrechen\"; sie schadeten\n\"nicht nur dem internationalen Ansehen der DDR,\nsondern sind - im Ausland organisiert - Bestand-\n\n- 30 -\n\nteil der stabsmäßig geführten, koordinierten Hetze\ngegen die sozialistische DDR mit dem Ziel, sie im\nErgebnis zu beseitigen\" (UA S. 46/47). Daß die dem\nBetroffenen vorgeworfene \"staatsfeindliche Hetze\"\nauch nur in einem beschränkten Umfang erkennbare\nAuswirkungen gehabt hätte, ist nicht festgestellt.\nSolche Auswirkungen liegen’ auch denkbar fern.\n\nc) Auch die subjektiven Voraussetzungen einer gesetzwidrigen Entscheidung sind vom Landgericht\ntragfähig dargetan. Zwar stellt die Strafkammer in\nihrer rechtlichen Würdigung des Falles (UA S. 121)\nmit ihrem Hinweis auf das von der DDR-Verfassung\ngewährte Recht auf freie Meinungsäußerung möglicherweise zu Unrecht auch auf den Aspekt der Überdehnung des Tatbestandes ab. Sie macht aber .deutlich, daß eine Rechtsbeugung schon deshalb vorliege, weil die Entscheidung der Angeklagten ausschließlich der Ausschaltung eines politischen\nGegners gegolten habe; darüber hinaus berücksichtigt der Tatrichter ausdrücklich den Gesichtspunkt\nder extrem hohen Bestrafung und belegt ihn mit zutreffenden Gesichtspunkten. Auch den Umstand, daß\ndie verhängte Freiheitsstrafe mit Rücksicht auf\n\n$S 64 Abs. 3 StGB-DDR nicht die denkbare Höchststrafe darstellte, hat das Landgericht nicht verkannt.\n\n2. Durch die im März 1983 erfolgte Verurteilung\nder Eheleute Detlef von DAMM zu zwei Jahren und\nzehn Monaten sowie Rotraut von De zu zwei\nJahren und vier Monaten Freiheitsstrafe (Fall II 4\ndes Urteils) wegen \"landesverräterischer Nachrichtenübermittlung\" (§ 99 Abs. 1 StGB-DDR, idf' des\n\n31 -\n\n3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979,\nGBl I Nr. 17 S. 139). hat sich die Angeklagte ebenfalls wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht. Die\nAnnahme eines Verbrechens nach S 99 StGB-DDR über- -\nschreitet hier die Grenzen möglicher Gesetzesinterpretation. Den Betroffenen wurde vorgeworfen,\ndie Ständige Vertretung der Bundesrepublik\nDeutschland aufgesucht und dort die Kopien von\nzwei Schreiben an den Rat des Stadtbezirks Treptow\nabgegeben zu haben, in denen die Eheleute unter\nBerufung auf Menschen- und Völkerrecht ihre Ausreise aus der DDR beantragt hatten; darüber hinaus\nwurde den Verfolgten angelastet, die Weiterleitung\neines ihre vergeblichen Ausreisebemühungen betreffenden Schreibens über eine in der Bundesrepublik\nwohnhafte Verwandte an das Bundesministerium für\nInnerdeütsche Beziehungen vorbereitet zu haben.\n\na) Die den Verfolgten vorgeworfene Aushändigung\nvon Durchschriften ihrer beiden Ausreiseanträge an\ndie Ständige Vertretung der Bundesrepublik\nDeutschland in der DDR und die beabsichtigte Übermittlung des Ausreisebegehrens an das Bundesministerium für Innerdeutsche Beziehungen konnten zwar\nohne Überdehnung des Normtextes als Übergabe oder\nZugänglichmachen von \"Nachrichten\" an eine \"fremde\nMacht\" bzw. als entsprechende Sammlung von Nachrichten verstanden werden. Die Annahme eines Handelns \"zum Nachteil der Interessen der Deutschen\nDemokratischen Republik\" erscheint aber auch aus\nSicht der DDR-Justiz nicht mehr nachvollziehbar.\n\n- 32 -\n\naa) Der Begriff \"Interessennachteil\" war freilich\neher weit definiert (vgl. Kommentar zum StGB-DDR\naaO S 99 Anm. 2). Trotzdem konnte ein Interessennachteil im Sinne des S 99 StGB-DDR hier im Rahmen\ngesetzmäßiger Norminterpretation augenfällig nicht\nbejaht werden. Die Maßstäbe für die äußersten\nGrenzen zulässiger Auslegung von Strafgesetzen unterscheiden sich für die Rechtsanwendung in der\nDDR nicht grundsätzlich von denen der Bundesrepublik Deutschland; danach richtet sich die Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Norm, begrenzt\ndurch den Wortlaut (vgl. BGHSt 40, 272, 279). Insbesondere bei Strafbestimmungen, die in Verbindung\nmit \"offenen\" Rechtsbegriffen auf der Tatbestandsseite extrem hohe Strafen auf der Rechtsfolgenseite androhen, ist jedenfalls ein Minimum an Restriktionsbemühungen die Voraussetzung gesetzmäßiger Rechtsanwendung. Dies gilt für $S 99 StGB-DDR\noffensichtlich.\n\nDie Vorschrift gegen die \"landesverräterische\nNachrichtenübermittlung\" sieht eine Mindeststrafe\nvon zwei Jahren und eine Höchststrafe von zwölf\nJahren vor. Ein solcher Strafrahmen findet sich\nauch im StGB-DDR nur selten; vergleichbare Sanktionsdrohungen sind außerhalb der Bestimmungen\nüber \"Staatsverbrechen\" regelmäßig schwerwiegenden\nDelikten gegen allgemein anerkannte Rechtsgüter\nvorbehalten (vgl. etwa - durchweg mit Höchststrafen von zehn Jahren Freiheitsstrafe - § 121 Abs. 2\nfür den schweren Fall der Vergewaltigung, 5 131\nAbs. 2 für die Freiheitsberaubung mit Todesfolge,\nsS 174 Abs. 3 für die schweren Fälle der Geldzeichenfälschung oder § 181 für den \"verbrecheri-\n\nMAL\n\n- 33. -—\n\nschen\" Diebstahl oder Betrug). Demgegenüber sind\ndie tatbestandlichen Anforderungen der \"landesverräterischen Nachrichtenübermittlung\" überwiegend\nvon uferloser Weite. Jede Art von \"Nachrichten\"\ngenügte; die Informationen brauchten ausdrücklich\nnicht der Geheimhaltung zu unterliegen. Als Empfänger der Nachrichten kamen alle in § 97 StGB-DDR\ngenannten Stellen und damit. nahezu jegliche ausländische staatliche oder nichtstaatliche Einrichtung oder deren Helfer in Betracht. Bei der Auslegung des 5 99 StGB-DDR muß daher namentlich der\nSystematik der Vorschrift innerhalb der Bestimmungen im Staatsschutzstrafrecht der DDR Rechnung getragen werden. Die Interessenverletzung im Sinne\ndes 5 99 StGB-DDR muß sich, da es um ein Nachrichtenübermittlungsdelikt geht, gerade aus dem Verrät\nvon Informationen durch den möglichen Wissenszuwachs auf der Empfängerseite ergeben.\n\nEine Anwendung des 5 99 StGB-DDR, die den Vorwurf\nder willkür vermeiden wollte, mußte deshalb zumindest mit dem unbestimmten Rechtsbegriff des \"Interessennachteils\" zurückhaltend umgehen. Ohne\nÜberdehnung der Bestimmung konnten insoweit nur\nNachteile als tatbestandlich angesehen werden, die\nein gewisses, im Einzelfall festzustellendes, im\nZusammenhang mit dem Informationszuwachs beim\nNachrichtenempfänger stehendes Gewicht aufwiesen.\nDaran fehlt es hier offensichtlich.\n\nbb) Die Übermittlung von Informationen über vergeblich angebrachte Ausreiseanträge, zumal unter\nausdrücklicher Berufung auf in der DDR verbriefte\nMenschenrechte, konnte einem DDR-Richter freilich\n\nals geeignet erscheinen, zu einer unerwünschten\nund kritischen Beurteilung der DDR im Ausland beizutragen. Vor dem Hintergrund der Furcht des SED-Regimes vor Ansehensverlusten in der westdeutschen\nund ausländischen Öffentlichkeit (vgl. BGH, Urteil\nvom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) mögen die Ständige Vertretung der Bundesrepublik und das Bundesministerium für Innerdeutsche Beziehungen zudem problematische Nachrichtenempfänger gewesen sein. Die weitere Verbreitung der von den Eheleuten von Dechend\nerlangten Informationen in der Öffentlichkeit, namentlich in Massenmedien, lag hier jedoch eher\nfern. Vor allem kam den auf bloße Tatsachenmitteilungen beschränkten Nachrichten kein erkennbares\nindividuelles Gewicht zu. Damit blieb der eigentliche Informationszuwachs auf der Empfängerseite\ndenkbar gering. Daß das SED-Regime seinen Bürgern\nregelmäßig keine Ausreisefreiheit zuerkannte, war\nallgemein bekannt. Die Betroffenen repräsentierten\nlediglich einen nicht besonders gelagerten Einzelfall aus einer Vielzahl gleichartiger Fälle.\n\nb) Aus Sicht der DDR-Justiz mochte freilich in\nFällen der vorliegenden Art ein gewisses, nicht\nvon vornherein als willkürlich zu wertendes Strafbedürfnis empfunden worden sein. Diesem Bedürfnis\ntrug indes der durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 28. Juni 1979 (GBl I Nr. 17 S. 139)\nneugefäßte $S 219 StGB-DDR Rechnung, der in Abs. 2\nNr. 1 mit abgestuften Sanktionen (Freiheitsstrafe\nbis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung\noder Geldstrafe) das Verbreiten von Nachrichten im\nAusland unter Strafe stellte, wenn diese Nachrich-\n\nten geeignet waren, den Interessen der Deutschen\nDemokratischen Republik zu schaden. Hierbei ging\nes - anders und weitergehend als in § 99 StGB-\n\nDDR - namentlich um die vorliegend allein in Betracht kommende \"Herbeiführung eines Ansehensschadens\" (vgl. Erläuterungen zum 3. Strafrechtsänderungsgesetz,. 0G-Inf. Sonderdruck 1979, S. 68).\nDiese Vorschrift hätte hier möglicherweise ohne\nÜberdehnung des Normtextes herangezogen werden\nkönnen (vgl. hierzu Senatsurteil vom heutigen Tage\n- 5 StR 68/95 - C II 2 b). In diesem Falle wäre\naber in der Verhängung der ausgesprochenen Freiheitsstrafen von zwei Jahren und zehn Monaten bzw.\n\nvon zwei Jahren und vier Monaten eine offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung im Sinne\nwillkürlicher Rechtsanwendung zu erblicken gewesen. Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen\nTage (- 5 StR 68/95 - aaO) ausgesprochen hat, bewegte sich die Annahme eines Verstoßes gegen § 219\nAbs. 2 Nr. 1 StGB-DDR in Fällen der vorliegenden\nArt offensichtlich im Grenzbereich der Tatbestandlichkeit. Auf derartige \"Bagatelldelikte\" durfte, |\nangesichts der Öffnung des Strafrahmens nach unten\nauf Geldstrafe und Verurteilung auf Bewährung, regelmäßig nicht einmal mit vollstreckbaren Freiheitsstrafen reagiert werden, sofern nicht im Einzelfall erschwerende Umstände vorlagen. Denkbare\nStrafschärfungsgründe, namentlich solche, die so\nhohe Freiheitsstrafen wie die im vorliegenden Fall\nverhängten nachvollziehbar hätten rechtfertigen\nkönnen, konnten aber auch aus Sicht der DDR-Justiz\nbei gesetzmäßiger Rechtsanwendung hier offensichtlich nicht bejaht werden.\n\nBo\n\n- 36 -\n\nc) Auch im Fall der Eheleute von DAR hat das\nLandgericht die innere Tatseite des 5 244 StGB-DDR\nim Ergebnis letztlich noch tragfähig belegt. Zwar\nerwähnt die’ Strafkammer mit ihrem Hinweis auf die\nvölkerrechtlich verankerte Ausreisefreiheit auch\nan dieser Stelle einen unzutreffenden Maßstab.\n\nDies bleibt indes angesichts der Evidenz des Will-\n\nküraktes unschädlich, weil der Tatrichter auch auf\nden zutreffenden Gesichtspunkt der offensichtlichen Menschenrechtsverletzung durch die Strafbemessung abgestellt hat (UA S. 122).\n\n3. Auch die im Mai 1983 erfolgte Verurteilung von\nHelmut Streibing (Fall II 5 des Urteils) zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen \"landesverräterischer Agententätigkeit\" ($S 100 Abs. 1 StGB-DDR, idF des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom\n28. Juni 1979, GBl I Nr. 17 S. 139) erfüllt die\nVoraussetzungen der Rechtsbeugung.\n\na) Die Angeklagte hat die von ihr herangezogene\nStrafbestimmung willkürlich überdehnt. Die Annahme, der Verfolgte habe gehandelt, \"um die Interessen der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen\", ist - auch bei Zugrundelegen von in der\nDDR herrschenden Rechtsvorstellungen - in diesem\nFall nicht mehr nachvollziehbar.\n\naa) Der Verurteilung des Verfolgten liegt nach den\nUrteilsfeststellungen der Angeklagten im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Helmut SC\n@E mußte nach dem Bau der Berliner Mauer eine\nmusikalische Ausbildung in Berlin (West) abbrechen. Er war in der DDR bis Anfang 1981 als Be-\n\n- 37\n\n+37 -\n\nrufskraftfahrer tätig. Nach zwei gescheiterten\nEhen und, nachdem ihm im Oktober 1981 eine Gewerbegenehmigung als Taxifahrer endgültig versagt\nworden war, entschloß er sic#h7 die DDR zu verlassen, um in der Bundesrepublik Deutschland seinen\nBerufswunsch als Taxifahrer zu verwirklichen. Er\nsuchte deshalb am 15. Dezember 1981 die Ständige\nVertretung der Bundesrepublik in der DDR auf und\nerkundigte sich nach den Bedingungen und der Aussicht für eine entsprechende Konzession. Ihm wurde\ndaraufhin geraten, zunächst einen Ausreiseantrag\nzu stellen, was er kurz darauf tat. Das Gesuch\nwurde im Mai 1982 abgelehnt. Daraufhin ließ sich\nder Betroffene beim Ostberliner Büro des ZDF über\neine mögliche Begründung für sein Ausreisebegehren\ninformieren. Zeitgleich mit dem zweiten Ausreiseantrag wandte sich der Betroffene telefonisch und\nschriftlich an die Verwaltung der Stadt Dortmund,\num sich nach den Bedingungen für eine Taxi-Konzession zu erkundigen und sich als Anwärter registrieren zu lassen. Er wurde in eine Bewerberliste\naufgenommen. Im Oktober 1982 berichtete Streibingbei der Ständigen Vertretung über seine Verhandlungen mit der Stadtverwaltung Dortmund. Zudem\nfüllte er in der Ständigen Vertretung einen an das\nBundesministerium für Innerdeutsche Beziehungen\ngerichteten zweiseitigen Fragebogen mit Angaben zu\nseiner Person und zu seinen in der Bundesrepublik\nlebenden Angehörigen aus. Als Begründung für selnen Ausreisewunsch nannte er \"Familienzusammenfüh-\n\nrung\",\n\n- 38 -\n\nbb) Dieses Verhalten des Betroffenen wertete die\nAngeklagte als \"landesverräterische Agententätigkeit\". Sie warf St vor, er habe Verbindung\nzur=Ständigen Vertretung der Bundesrepublik aufgenommen, \"um sie über seine Absicht, die DDR zu\nverlassen, zu informieren, sich beraten zu lassen\nund endlich eine seinem Willen entsprechende Entscheidung der DDR-Behörden herbeizuführen\"; wie\nseine Hinwendung an die Stadtverwaltung Dortmund\nbeweise, \"kam es ihm darauf an, seine Anfragen und\nBewerbungen bezüglich des Taxiunternehmens zu benutzen, seinen Willen zum Verlassen der DDR publik\nzu machen und die Anmaßung der Personalhoheit\ndurch Einrichtungen der BRD über DDR-Bürger auszunutzen, um die Entscheidung staatlicher Organe der\nDDR zu korrigieren\"; er habe \"auf die völkerrechtswidrige Einmischung der BRD in die inneren\nAngelegenheiten der DDR\" gesetzt, \"welche immer\ndie Interessen der Deutschen Demokratischen Republik schädigt\".\n\ncc) Diese \"Subsumtion\" erscheint nicht mehr als\nnachvollziehbare Gesetzesauslegung. Zwar hat der\n\n' Verfolgte durch seine Besuche in der Ständigen\nVertretung und durch seinen Kontakt zur Dortmunder\nStadtverwaltung zweifellos mit einer fremden Macht\nbzw. deren Einrichtung (vgl. § 97 StGB-DDR) Verbindung aufgenommen. Die von § 100 StGB-DDR geforderte \"staatsfeindliche Motivation\" (vgl. . Kommentar zu StGB-DDR aaO § 100 Anm. 3) dieser Verbindungsaufnahme läßt sich dem Sachverhalt indes offensichtlich nicht entnehmen. Der Betroffene hat\nlediglich mehrfach seinen mit dem Wunsch nach Familienzusammenführung bzw. mit der Hoffnung auf\n\n39 -\n\n- 39 —\n\neine Berufsperspektive als Taxifahrer motivierten\nAusreisewillen bekundet. Dies geschah ohne jede\n\"Diskriminierung\" der DDR und ohne jegliche Provokation staatlicher Stellen. Seine Handlungen erschöpften sich in einer schlichten Äußerung seines\nAusreisewillens. Davon ging auch die Angeklagte in\nden von ihr verfaßten Urteilsgründen aus.\n\nWarum der Betroffene auch nur in Erwägung ziehen\nkonnte, daß seine durch nichts qualifizierten Kontakte zur Ständigen Vertretung geeignet sein sollten, \"die Entscheidung staatlicher Stellen der DDR\nzu korrigieren\", bleibt unerfindlich. Die von dem\nVerfolgten geäußerten Bitten um Hilfe bei der Verwirklichung seines Ausreisebegehrens beschränkten\nsich nach den von der Angeklagten getroffenen\nFeststellungen im wesentlichen auf die Suche nach\nBeratung. Seitens der Bundesrepublik Deutschland\noder ihrer Ständigen Vertretung sollten keine konkreten Aktivitäten unternommen werden, mit denen\nDruck auf die DDR verbunden war. Der Betroffene\nmag sich allenfalls vorgestellt haben, daß die\nBundesrepublik seinen durch keinerlei besondere\nUmstände gekennzeichneten Fall im Rahmen des innerdeutschen Dialogs über humanitäre Fragen in irgendeiner Weise ins Gespräch bringen würde. Dabei\nlag es auf der Hand, daß seinem Fall keine Bedeutung zukam, die über das gewöhnliche Maß bei Ausreisebegehren hinausging. Die Möglichkeit diplomatischer Verwicklungen oder auch nur gesteigerter\nBeachtung im Ausland war sicher auszuschließen und\nkonnte dem Verfolgten auch nicht entfernt in den\nSinn gekommen sein. Auf eine den Interessen der\n\nDDR widerstreitende Veröffentlichung der vom Be-\n\n- AD -\n\ntroffenen weitergegebenen Informationen hat die\nAngeklagte zur Begründung der erstrebten Schädigung der Interessen der DDR in ihrem Urteil nicht\nmaßgeblich abgestellt.\n\nb) Eine offensichtliche und schwere Menschenrechtsverletzung läge auch dann vor, wenn das Verhalten des Verfolgten - zumindest aus Sicht der\nAngeklagten - wenigstens die tatbestandlichen Voraussetzungen des $S 219 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR (vgl.\nentsprechend 2 b) erfüllt haben sollte. Eine Anwendung dieser Strafnorm mag auch bei Fehlen des\nweitergehenden subjektiven Tatbestandes in\n\n§ 100 StGB-DDR in Betracht gekommen sein. Gleichwohl mußte sich in vergleichbaren Grenzfällen der\n\"ungesetzlichen Verbindungsaufnahme\" regelmäßig\nder Bagatellcharakter der Verfehlung aufdrängen,\nder eine Ahndung der Tat mit vollstreckbarer Freiheitsstrafe verbot (vgl. näher Senatsurteil vom\nheutigen Tage - 5 StR 68/95 - CII2bhb).\n\nc) Die gegen den unbescholtenen Helmut Stu\nverhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren stellte\nsich danach jedenfalls im Blick auf das gänzlich\nüberzogene Strafmaß als offensichtliche schwere\nMenschenrechtsverletzung im Sinne willkürlicher\nRechtsanwendung dar. Sie diente nicht mehr der\nVerwirklichung von Gerechtigkeit, sondern ausschließlich der rücksichtlosen Unterdrückung eines\nAusreisewilligen.\n\nD.\n\nAngesichts der Bildung einer Hauptstrafe in Anwendung des StGB-DDR ist nach der Reduzierung des\nSchuldspruchs der Strafausspruch auf die Revision\nder Angeklagten insgesamt aufzuheben.\n\nAuch die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Der Strafausspruch enthält jedenfalls deshalb Rechtsfehler\nzugunsten der Angeklagten, weil sich das Landgericht nicht in rechtsfehlerfreier Weise mit der\nFrage auseinandergesetzt hat, ob das Recht der DDR\noder das StGB anzuwenden ist. Es hat den Strafrahmen des § 244 StGB-DDR (Freiheitsstrafe von sechs\nMonaten bis zu fünf Jahren) und den des § 336 StGB\n(Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren) verglichen und gemäß 8 2 Abs. 3 StGB die\nStrafvorschrift des S 244 StGB-DDR angewendet. Die\nVollstreckung der nach § 64 StGB-DDR gebildeten\nHauptstrafe hat die Strafkammer sodann nach § 56\nAbs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Damit\nhat der Tatrichter bei verschiedenen Schritten der\nRechtsfindung die aus seiner Sicht für die Angeklagte jeweils günstigere Regelung zugrundegelegt.\nDiese Rechtsfolgenbestimmung verletzt den Grundsatz strikter Alternativität (vgl. BGH, Urteil vom\n26. April 1995 - 3 StR 93/95 - mN).\n\nER;\n\nDer neue Tatrichter wird bei der Verhängung einer\nStrafe für die verbleibenden drei Fälle der\n\nRechtsbeugung zu prüfen haben, ob der eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht vorsehende\n\nS 244 StGB-DDR oder § 336 StGB i.V.m. S 54\n\nAbs. 2 StGB mit der nach den Grenzen des S 56 StGB\nzu beurteilenden Möglichkeit einer Strafaussetzung\nzur Bewährung als das konkret mildere Recht anzuwenden ist.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdor£ Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-15/5-str-642-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":2},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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