{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-09-15_5_StR_168_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-09-15","aktenzeichen":"5 StR 168/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5 StR 168/95\n\nvom 15. September 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\nChrista Irene KO | seborene IB aus BED.\ngeboren am MB. EEEB 1934 in SchiimEEn .\n\nwegen Rechtsbeugung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nder Sitzungen vom 5. und 15. September 1995, an denen\nteilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nHäger\n\nBasdorf\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Kammergericht mp EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 15. September 1995 für Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 1994 aufgehoben\n\na) im Schuldspruch in den Fällen II 1, 3,\n4, 5, 6, 7, 9 und 10 des Urteils; in\ndiesen Fällen wird die Angeklagte freigesprochen; insoweit fallen die Kosten\ndes Verfahrens und die der Angeklagten\nerwachsenen notwendigen Auslagen der\nStaatskasse zur Last;\n\nb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird mit der\nMaßgabe verworfen, daß die Angeklagte der\nRechtsbeugung in zwei Fällen, jeweils in\nTateinheit mit Freiheitsberaubung, und der\nBeihilfe zur Rechtsbeugung in Tateinheit\nmit Beihilfe zur Freiheitsberaubung schuldig ist.\n\n3. Zur Straffestsetzung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die verbleibenden Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Rechtsbeugung in elf Fällen, davon in zehn Fällen in\nTateinheit mit - teils mehrfacher - Freiheitsberaubung, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\n- als Hauptstrafe (S 64 Abs. 1 StGB-DDR) - unter\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt.\n\nA.\n\nDie 1934 geborene Angeklagte studierte bis 1957 in\nLeipzig Rechtswissenschaft. Danach war sie als\nStaatsanwältin tätig, seit 1968 beim Generalstaatsanwalt von Berlin (Ost) und dort von 1974\nbis 1988 in der für die Verfolgung von Staatsverbrechen zuständigen Abteilung. Seit Juni 1990 ist\nsie Rentnerin.\n\nI.\n\nGegenstand des Verfahrens ist die Tätigkeit der\nAngeklagten in elf Strafverfahren in den Jah-\n\nren 1980 bis 1988 als Vertreterin der Anklagebehörde. In allen Fällen war die Angeklagte Anklageverfasserin und Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung. In einem Fall\nwurde ein Betroffener, dem Antrag der Angeklagten\ngemäß, wegen \"staatsfeindlicher Hetze\" zu acht\n\nJahren Freiheitsstrafe verurteilt. Acht Fälle betreffen den Vorwurf der \"Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit\", zwei Fälle den der \"ungesetzlichen Verbindungsaufnahme\" bzw. ähnlich gelagerter\nDelikte. Lediglich in einem Fall wurde eine Betroffene \"auf Bewährung\" verurteilt, in den verbleibenden neun Fällen wurden insgesamt sechzehn\nBetroffene jeweils zu Freiheitsstrafen von mindestens sieben Monaten bis zu einem Jahr und acht\nMonaten verurteilt.\n\nII.\n\nDie Angeklagte wendet sich mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gegen ihre Verurteilung.\n\nB.\n\nDie Verfahrensrügen sind nicht in einer den Anforderungen des S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise erhoben und deshalb unzulässig. Für die\nsachlichrechtliche Beurteilung von Fällen der vorliegenden Art gilt allgemein folgendes:\n\nGrundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen die\nVerfolgung von Richtern und Staatsanwälten der DDR\nwegen Rechtsbeugung. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ist\nmit den dafür geltenden Grundsätzen vom Senat in\nseinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 -,\nzum Abdruck in BGHSt bestimmt, mit zahlreichen\nNachweisen) nochmals eingehend dargelegt und bekräftigt worden. Die von Art. 315 EGStGB und\n\n5 2 StGB vorausgesetzte Unrechtskontinuität besteht; eine Bestrafung ist weder durch verfolgungsverjährung noch durch in der DDR erlassene\nAmnestien ausgeschlossen.\n\nII.\n\nZum Maßstab der Beurteilung in Fällen der vorliegenden Art gelten die folgenden Grundsätze:\n\n1. Sowohl nach S$S 336 StGB als auch nach dem - insofern weiter gefaßten - 5 244 StGB-DDR kann ein\nStaatsanwalt grundsätzlich Täter einer Rechtsbeugung sein. Dies gilt insbesondere für den Abschluß\ndes Ermittlungsverfahrens, sowohl durch Einstellungsverfügung als auch durch Anklageerhebung. Er\nkann es ferner sein, wenn er als \"Herr des Ermittlungsverfahrens\" auf Anordnung oder Fortdauer von\nUntersuchungshaft hinwirkt. Soweit ein Staatsanwalt zugleich mit einer Rechtsbeugung für eine Inhaftierung des Verfolgten verantwortlich ist,\n\nkommt eine tateinheitliche Freiheitsberaubung\n\n($S 239 StGB, § 131 StGB-DDR) in Betracht. Im gerichtlichen Verfahren (als Sitzungsvertreter in\nder Hauptverhandlung) kann der Staatsanwalt insbesondere Teilnehmer einer von Richtern begangenen\nRechtsbeugung sein.\n\nSoweit mit der Revision geltend gemacht werden\nsoll, die Angeklagte sei im Einzelfall durch Weisungen zu dem ihr angelasteten Tun verpflichtet\nworden, könnte sie solches gegenüber dem Vorwurf\nder Rechtsbeugung allenfalls entlasten, wenn sie\nden gescheiterten Versuch unternommen hätte, Weisungen abzuwenden, mit denen ihr als gesetzwidrig\nerkannte Entscheidungen abverlangt werden sollten.\nFür einen solchen Sachverhalt bieten die Feststellungen keinerlei Anhalt; substantiierte Einwendungen werden insoweit auch von der Revision nicht\nerhoben.\n\n2. Nicht jede unrichtige Anwendung des Rechts\nstellt eine Rechtsbeugung dar; Rechtsbeugung begeht nur der Amtsträger, der sich bewußt in\nschwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. An dieser bereits in früheren Entscheidungen entwickelten Einschränkung des Tatbestandes\nist für die Behandlung der DDR-Justiz festzuhalten; dies gilt auch für den besonders sensiblen\nBereich der politisch motivierten Strafjustiz.\n\na) Eine Bestrafung von Richtern und Staatsanwälten\nder DDR wegen Rechtsbeugung ist, abgesehen von\nEinzelexzessen, auf Fälle zu beschränken, in denen\ndie Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offen-\n\nsichtlich war und in denen insbesondere die Rechte\nanderer, hauptsächlich ihre Menschenrechte, derart\nschwerwiegend verletzt worden sind, daß sich die\nEntscheidung als Willkürakt darstellt; namentlich\ndrei Fallgruppen kommen hier als mögliche Rechtsbeugungstatbestände in Betracht: Fälle, in denen\nStraftatbestände überdehnt worden sind: Fälle, in\ndenen die verhängte Strafe in einem unerträglichen\nMißverhältnis zu der abgeurteilten Handlung gestanden hat; schwere Menschenrechtsverletzungen\ndurch die Art und Weise der Durchführung von Verfahren (näher BGHSt 40, 30, 42 £.).\n\nBei der extensiven Auslegung von Strafnormen sind\ndie Grenzen zur bereits den objektiven Tatbestand\nder Rechtsbeugung erfüllenden \"Überdehnung\" freilich fließend. Soweit die Interpretation einer\nStrafnorm zum Nachteil des Beschuldigten offensichtlich die äußersten Grenzen hinnehmbarer\nRechtsanwendung berührt, wird bei gleichzeitiger\nVerhängung einer im vorgesehenen Strafrahmen besonders schwerwiegenden Rechtsfolge - bzw. beim\nHinwirken des Staatsanwalts hierauf - die Annahme\nvon Rechtsbeugung wegen eines unerträglichen Mißverhältnisses der Strafe zu der abgeurteilten\nHandlung in Betracht kommen. Dies ist nicht auf\nabsolut besonders schwere Strafen beschränkt, sondern kann allein bei Verhängung einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe für einen offensicht-\n\nlichen Grenzfall gegeben sein.\n\n>\n\nBR\n\nb) Als notwendige Konsequenz aus der speziellen\nRegelung für eine eingeschränkte strafrechtliche\nVerantwortung ist auch den Richtern und Staatsanwälten der DDR die \"Sperrwirkung\" des Rechtsbeugungstatbestandes uneingeschränkt zuzubilligen.\n\n3. Bei der danach gebotenen Untersuchung jedes\nEinzelfalls ist grundsätzlich vom (gesetzten)\n\nRecht der DDR und nicht von Wertmaßstäben des\n\nGrundgesetzes auszugehen.\n\nDas geschriebene Recht der DDR war, auch soweit es\ndurch die strafrechtliche Verfolgung von Menschen,\ndie lediglich von Ausreisefreiheit, Meinungsfreiheit oder Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit\nGebrauch machen wollten, in offenem Widerspruch zu\nMenschen- und Völkerrecht stand, geltendes Recht.\nAnders als eine \"Legalisierung\" der Tötung unbewaffneter Flüchtlinge ist ein Gesetz, auch wenn es\nzu einer empfindlichen Bestrafung politisch Andersdenkender führen kann, bei der erforderlichen\nGesamtabwägung der widerstreitenden Gebote von Gerechtigkeit und Rechtssicherheit noch kein\nschlechthin unerträgliches Unrecht.\n\nBei der Auslegung der danach im Ansatz verbindlichen DDR-Gesetze kommt es auf die Auslegungsmethoden der DDR unter Berücksichtigung ihres anderen\nRechtssystems und insbesondere ihres grundlegend\nabweichenden Grundrechtsverständnisses an, nicht\nauf die am Grundgesetz orientierten Wertvorstellungen der Bundesrepublik Deutschland.\n\n- 10 -\n\n4. Die aus alledem folgenden beträchtlichen Einschränkungen für eine Strafverfolgung von Richtern\nund Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung\nvermögen nichts an der Wertung zu ändern, daß die\nBehandlung der Betroffenen durch die DDR-Justiz in\nallen Fällen \"politischen Strafrechts\", wie sie\nhier zur Prüfung stehen, im Sinne der Maßstäbe des\nGrundgesetzes rechtsstaatswidrig war.\n\nC\n\nAufgrund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt hat der Senat die\nEinzelfälle anhand der für Fälle der vorliegenden\nArt aufgezeigten Prüfungsmaßstäbe überprüft. Er\ngelangt zu folgendem Ergebnis:\n\nI.\n\nIn acht Fällen entscheidet der Senat gemäß S 354\nAbs. 1 StPO in der Sache selbst und erkennt auf\nFreispruch. Die Annahme von Rechtsbeugung durch\ndie Angeklagte kommt hier nicht in Betracht, entweder bereits nach der objektiven Sach- und\nRechtslage wegen fehlender Gesetzwidrigkeit oder\nmangels Vorsatzes, weil die mögliche Feststellung\nwissentlich gesetzwidrigen Handelns sicher auszu-\n\nschließen ist.\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\n1. Die im Februar 1980 gegen Dr. Thomas Kl@B und\nJutta BrB erhobene Anklage (Fall II 1 des Urteils) wegen \"ungesetzlicher Verbindungsaufnahme\"\n(S 219 Abs. 1 StGB-DDR, in der Neufassung vom\n\n19. Dezember 1974, GBl I 1975 Nr. 3 S. 13 und idF\ndes 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Ju-\n\nni 1979, GBl I Nr. 17 S. 139) erfüllt den objektiven Tatbestand einer gesetzwidrigen Entscheidung\nim Sinne des § 244 StGB-DDR nach den getroffenen\nFeststellungen nicht. Den Betroffenen wurde vorgeworfen, mehr als ein Jahr lang wiederholt mit zwei\ndem \"Sozialistischen Osteuropakomitee (SOK)\" angehörenden Personen aus dem Westteil Berlins zusammengetroffen zu sein und dabei eine Vielzahl \"antisozialistischer Druckerzeugnisse\" entgegengenommen zu haben. Das Stadtbezirksgericht Berlin-Lichtenberg verurteilte Dr. KI@A zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, Frau Br@-\nEB zu neun Monaten Freiheitsstrafe.\n\nEine Überdehnung der von der Angeklagten herangezogenen Strafbestimmung ist insoweit nicht ersichtlich. Die in der Anklageschrift niedergelegten Anliegen und Kontakte des Komitees\n\n(UA S. 7 ff.) konnten für die DDR-Justiz eine\nstaatsfeindliche Zielsetzung belegen.\n\nSoweit der Tatrichter die Unzulässigkeit der Gesetzesinterpretation mit einem Hinweis auf in\nArt. 12 und 19 des Internationalen Paktes über\nbürgerliche und politische Rechte (IPbürgR) sowie\nin Art. 27 der DDR-Verfassung garantierte Rechte\nder Ausreisefreiheit bzw. der Meinungsfreiheit\n(UA S. 14 f£f., 107 £.) begründen will, berücksich-\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\ntigt er nicht hinreichend, daß nach dem Rechtsverständnis der DDR dort kein Recht auf freie Ausreise anerkannt war und daß sowohl die DDR-Verfassung\nals auch die Staatsrechtspraxis der DDR von einem\nGrundrechtsverständnis ausgingen, das dem Charakter der Grundrechte unter der Herrschaft des\nGrundgesetzes nicht entspricht (vgl. Senatsurteil\nvom heutigen Tage - 5 StR 713/94 -). Insoweit waren dem staatsrechtlichen Begriff der \"sozialistischen Gesetzlichkeit\" (Art. 19 Abs, 1 Satz 2 der\nDDR-Verfassung) - gleichsam \"vyerfassungsimmanen-.\nte\" - Schranken garantierter Grundrechte mit einem\nweit stärkeren Gewicht der Positionen des \"sozialistischen Staates\" zu entnehmen. Bei der Prüfung\ndes Verhaltens von DDR-Justizangehörigen unter dem\nGesichtspunkt der Rechtsbeugung darf die Auslegung\nvon Straftatbeständen oder die Beurteilung des\nVerhaltens von strafrechtlich verfolgten DDR-Bürgern nicht im Lichte der Wertvorstellungen des\nGrundgesetzes und orientiert an seinem Menschenbild erfolgen. Vielmehr ist zu berücksichtigen,\ndaß die Rechtspflege von Verfassungs wegen vorrangig dem Schutz und der Entwicklung der DDR und ihrer Staats- und Gesellschaftsoränung dienen sollte\n(Art. 90 Abs. 1 Satz 1 der DDR-Verfassung).\n\nDie Strafen können - ungeachtet ihrer Unverhältnismäßigkeit nach dem Maßstab rechtsstaatlicher\nGrundsätze - hier noch nicht als grob ungerecht\nund schwere Verstöße gegen die Menschenrechte im\nSinne willkürlicher Rechtsanwendung gewertet wer-\n\n‚HE\n\n- 13 -\n\nden, so daß auch im Blick darauf eine Strafbarkeit\nder Angeklagten als Teilnehmerin an einer durch\ndas Gericht begangenen Rechtsbeugung im Ergebnis\n\nausscheidet.\n\nDie Art und Weise der Durchführung des Verfahrens\nbegründet - ungeachtet dessen, daß es rechtsstaatlichen Anforderungen naheliegend in vielerlei Hinsicht nicht genügte -, den Vorwurf der Rechtsbeugung ebenfalls nicht (vgl. BGHSt 40, 272, 284 f.;\nSenatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 -\n\nc I vor 1). Dies gilt auch für die anderen Fälle,\nin denen der Senat auf Freispruch durcherkennt.\nSoweit das Landgericht der Angeklagten im vorliegenden Fall mangelnde nähere Auseinandersetzung\nmit dem Inhalt der entgegengenommenen Schriften\nvorwerfen will, könnte solches, wenn überhaupt,\nhier allenfalls einen für den Tatbestand der\nRechtsbeugung ersichtlich unerheblichen Vorwurf\nnachlässiger Fassung der Anklage rechtfertigen.\n\n2. Die im Juli 1983 gegen Klaus RBB erhobene\nAnklage (Fall II 3 des Urteils) wegen \"landesverräterischer Agententätigkeit\" und \"öffentlicher\nHerabwürdigung\" (SS 100, 220 StGB-DDR, jeweils idF\ndes 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Ju-\n\nni 1979, GBl I Nr. 17 S. 139) erfüllte objektiv\nnicht den Tatbestand der Rechtsbeugung. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, sich mit einem seine\nerstrebte Ausreise aus der DDR betreffenden\nSchreiben an das Bundesministerium für Innerdeutsche Beziehungen gewandt und drei weitere Schreiben an staatliche Stellen in der DDR gesandt zu\nhaben, in denen er unter anderem massive Kritik am\n\n- 14\n\nDDR-Regime erhob und die Nichteinhaltung der Menschenrechte beanstandete. Das Stadtgericht Berlin\nverurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von einem\n\nJahr und sechs Monaten.\n\nDie von der Angeklagten herangezogenen Straftatbestände sind hier noch im Rahmen einer mit dem\nWortsinn zu vereinbarenden Auslegung angewandt\nworden. Mit seiner die Verurteilung stützenden,\nnamentlich auf die Bedeutung von Ausreisefreiheit\nund Meinungsfreiheit sowie auf das verfassungsrechtlich garantierte Eingabenrecht (Art. 103 der\nDDR-Verfassung) abstellenden Argumentation\n\n(UA S. 48 f., 110 £.) legt das Landgericht auch\ninsoweit einen unrichtigen Maßstab zugrunde. Dabei\nübersieht der Senat nicht, wie deutlich die nach\nrechtsstaatlichen Maßstäben unerträgliche Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit in der\nDDR gerade in diesem Fall wird. Dies vermag an der\nstrafrechtlichen Beurteilung von DDR-Justizorganen\naus Gründen des Vertrauensschutzes gleichwohl\nnichts zu ändern. Der Senat verkennt auch nicht,\ndaß die Annahme eines Verbrechens der \"landesverräterischen Agententätigkeit\" durchaus den Grenzbereich möglicher Gesetzesinterpretation berührt.\nEr sieht darin hier (in Differenzierung zum Urteil\nvom heutigen Tage - 5 StR 642/94 - C III 2 und 3)\nnamentlich deshalb keine Rechtsbeugung, weil eine\nalternativ hinnehmbare Anwendung des S 219 StGB-DDR wohl zu keiner milderen Bestrafung des Betroffenen geführt hätte.\n\nDie gegen den Betroffenen verhängte Freiheitsstrafe stellt sich - trotz ihrer Rechtsstaatswidrigkeit nach am Grundgesetz orientierten Maßstäben -\nnoch nicht als offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung dar.\n\n3, Auch durch die im November und Dezember 1983\ngegen Nee. StB und Beip (Fall II 4 des\nUrteils), gegen WaoiiiB,. HB und Ten\n\n(Fall II 5 des Urteils) sowie gegen Bu\n\n(Fall II 6 des Urteils) erhobenen Anklagen wegen\n\"Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit\" (S 214\nAbs. 1 StGB-DDR) hat sich die Angeklagte noch\nnicht wegen Rechtsbeugung (bzw. Beihilfe hierzu)\nstrafbar gemacht. Die Betroffenen, denen vorgeworfen wurde, für den 1. September bzw. - Bu@@B - für\nden 7. Oktober 1983 \"Schweigedemonstrationen\" geplant zu haben, wurden zu Freiheitsstrafen zwischen acht Monaten und einem Jahr und fünf Monaten\nverurteilt, die sie durchweg bis zur vorzeitigen\nEntlassung in die Bundesrepublik teilweise verbüß-\n\nten.\n\na) Der Tatbestand des S 214 Abs. 1 StGB-DDR (idF\ndes 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979, GBl I Nr. 17 S. 139) ist von der Angeklagten im Ergebnis nicht überdehnt worden. Freilich nimmt das Landgericht zutreffend an, daß die\nVariante einer Mißachtungsbekundung hier nicht\n(auch nicht in Versuchsform) gegeben ist. Anders\nverhält es sich jedoch mit einer möglichen \"Aufforderung\" zur Mißachtung der Gesetze (vgl. hierzu\nKommentar zum StGB-DDR, hrsg. vom Ministerium der\nJustiz und von der Akademie für Staats- und\n\n- 16 -\n\nRechtswissenschaft der DDR, 5. Aufl. 1987 S 214\nAnm. 4). Danach konnte bei extensiver Auslegung\nder Bestimmung das gegenseitige Verabreden einer\nDemonstration, die ihrerseits einen gesetzesmißachtenden oder zur Gesetzesmißachtung auffordernden Charakter aufweisen sollte, noch tatbestandlich sein. Dies hat das Landgericht bei seiner\nwürdigung, die Angeklagte habe die Betroffenen wegen hier (S 21 Abs. 1, S 214 Abs. 5 StGB-DDR)\nstrafloser Vorbereitungshandlungen verfolgt\n\n(UA S. 66 f., 112), nicht bedacht. Solche Absprachen sind den Betroffenen in den Anklagen konkret\nzur Last gelegt worden.\n\nDie jeweils geplanten Demonstrationen konnten\n\n- aus der Sicht der Angeklagten - noch nachvollziehbar als eine (kollektive) Bekundung der Mißachtung von Gesetzen aufgefaßt werden. Das entscheidende Kriterium dafür, ob durch eine \"Mißachtung der Gesetze\" - wofür die Mißachtung der Gesamtheit der Grenzregelung ausreicht (BGHSt 40,\n272, 281) - eine \"Gefährdung der Öffentlichen Ordnung\" begründet war, liegt in der Annahme einer\n\"provokatorischen\" Tendenz des Täterverhaltens\n(BGHSt 40, 272, 282; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 Str 713/94 - C I 3 a). Jedenfalls die in\nden jeweiligen Anklageschriften mitgeteilten Begleitumstände der von den Betroffenen geplanten,\nauf öffentliches Aufsehen ausgerichteten Aktionen\nlassen eine solche Würdigung unter Berücksichtigung des Rechtsverständnisses der DDR noch nachvollziehbar erscheinen. Die erforderliche Tatbegehung der Aufforderung zur Gesetzesmißachtung \"in\neiner die Öffentliche Ordnung gefährdenden Weise\"\n\nkonnte ohne Mißachtung des Gesetzeswortlauts aus\nSicht der Angeklagten in einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung für den Fall der Durchführung\nder verabredeten Demonstrationen gefunden werden.\n\nb) Die gegen die Betroffenen verhängten (rechtsstaatswidrigen) Sanktionen grenzten, auch soweit\nwegen gemeinschaftlicher Tatbegehung ein Strafrahmen bis zur Höchststrafe von fünf Jahren eröffnet\nwar (vgl. S 214 Abs. 3 StGB-DDR), an unerträgliche\nMenschenrechtsverletzungen.\n\nDies gilt hier um so mehr, als die mit dem Wortsinn gerade noch zu vereinbarende Interpretation\ndes Verhaltens der Betroffenen als \"Aufforderung\nzur Mißachtung der Gesetze\" die Strafbarkeit weit\nins Vorbereitungsstadium der eindeutig im Vordergrund der Strafwürdigkeitserwägungen stehenden Demonstrationen verlegte (S 214 Abs. 5 StGB-DDR).\nDies hätte nahelegen müssen, von der Weite des\nStrafrahmens in § 214 StGB-DDR, der bis zum bloßen\nöffentlichen Tadel hinabreichte, durch eine mildere Ahndung unterhalb der Freiheitsstrafe Gebrauch\n\nzu machen.\n\nGleichwohl vermag sich der Senat nicht zu entschließen, in Fällen der vorliegenden Art eine\nRechtsbeugung durch das Maß der Bestrafung anzunehmen. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nhat - freilich im Fall einer kurze Zeit durchgeführten spektakulären Demonstration - die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten nicht als Rechtsbeugung gewertet\n(BGHSt 40, 272). Dem liegt ersichtlich die Auffas-\n\n- 18\n\nsung zugrunde, daß aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes von der Sicht der\nDDR-Justiz ausgegangen werden muß, wonach irgendwie geartete aufsehenerregende Demonstrationen für\ndie Ausreisefreiheit als besonders gefährlich für\ndie öffentliche Ordnung zu werten waren. Ausgehend\nvon dieser Rechtsprechung nimmt der Senat bei begonnenen wie auch konkret geplanten entsprechenden\n(hier im übrigen jeweils durch Zeit, Ort oder Begleitumstände besonders spektakulären) Demonstrationen die hier verhängten hohen Freiheitsstrafen\nals noch nicht rechtsbeugerisch überhöht hin.\n\n4. Auch wegen der im August 1984 gegen Andreas\nTa@EB erhobenen Anklage (Fall II 7 des Urteils)\nwegen \"Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit\"\n\n(s 214 Abs. 1 StGB-DDR) und \"asozialen Verhaltens\"\n(s 249 StGB-DDR) ist die Angeklagte nicht der\nRechtsbeugung schuldig. Neben dem Vorwurf, fünf\nMonate lang keiner geregelten Arbeit nachgegangen\nzu sein, wurde dem Betroffenen zur Last gelegt,\nbeim Rat des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg seinen Personalausweis abgegeben, angekündigt zu haben, er werde so lange vor dem Rathaus verweilen,\nbis seinem Ausreiseantrag stattgegeben worden sei,\nund bis zu seiner Festnahme zwei Stunden später\nvor dem Rathaus sitzengeblieben zu sein. Er wurde\nvom Stadtbezirksgericht Berlin-Pankow zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten\n\nverurteilt.\n\n- 19 -—\n\nDie Anwendung der ersten Variante des § 214\n\nAbs. 1 StGB-DDR (idF des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979, GBl I Nr. 17S. 139)\nkonnte noch als vom Wortsinn des Normtextes gedeckt angesehen werden.\n\nEine Beeinträchtigung der Tätigkeit staatlicher\nOrgane durch \"Drohung\" (dazu Kommentar zum StGB-DDR aaO S 214 Anm. 3) mochte in der Ankündigung\neines demonstrativen \"Sitzstreiks\" vor dem Rathaus\ngesehen werden (vgl. für die vergleichbare Problematik eines zur Unterstützung des Ausreisebegehrens angekündigten Hungerstreiks: KG, Beschluß vom\n10. April 1995 - 5 ws 111/94 -).\n\nDie gegen den Verfolgten verhängte Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und zwei Monaten, die nach am\nGrundgesetz orientierten Maßstäben offensichtlich\nrechtsstaatswidrig ist, kann vor dem Hintergrund\nmonatelanger massiver Konflikte des Verfolgten mit\nDDR-Behörden und angesichts des Umstandes, daß es\nder Verfolgte in diesem Fall naheliegend darauf\nangelegt hatte, inhaftiert und später als politischer Häftling von der Bundesrepublik \"freigekauft\" zu werden (vgl. BGHSt 40, 272, 284), was\nhier aus Sicht der DDR-Strafverfolgungsbehörden\nund -Gerichte als Beleg für gesteigerte Uneinsichtigkeit zu werten gewesen sein mochte, noch nicht\nzur Annahme von Rechtsbeugung infolge der Strafhöhe führen.\n\n- 20 -\n\n- 20 -\n\n5. Auch die im Juni 1988 gegen Jürgen OB erhobene Anklage (Fall II 9 des Urteils) wegen \"Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit\" (5 214\n\nAbs. 1 StGB-DDR, idF des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979, GBl I Nr. 17 S. 139)\nbegründet keine Strafbarkeit der Angeklagten wegen\nRechtsbeugung. Der Betroffene wurde beschuldigt,\nsich am 1. Mai 1988 ein selbstgefertigtes Plakat\nmit \"die Staats- und Rechtsordnung der DDR diskriminierendem\" Text umgehängt und sich vor der Ostberliner Marienkirche angekettet zu haben. Zuvor\nhatte er in einem Anruf beim Ostberliner Büro der\nARD telefonisch westliche Journalisten zur Marienkirche bestellt. Die Festnahme des Verfolgten wurde von einem Fernsehteam gefilmt. ARD und ZDF sowie weitere westliche Medien berichteten mehrfach\nüber den Fall. Der Betroffene wurde vom Stadtbezirksgericht Berlin-Lichtenberg zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.\n\nNach den erörterten Maßstäben (oben 3; BGHSt 40,\n272) sind Anklageerhebung, Inhaftierung und Strafmaß für das - besonders mutige - Verhalten des Betroffenen noch nicht als Rechtsbeugung zu werten.\n\n6. Aus allerdings ganz anderen Gründen erfüllt\nauch die im August 1988 gegen Eva-Maria Treuuup\nerhobene Anklage (Fall II 10 des Urteils) wegen\n\"Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit\" (S 214\nAbs. 1 StGB-DDR) die Voraussetzungen der Rechtsbeugung noch nicht.\n\nRt\n\nDer Betroffenen, welche sich vor Anklageerhebung\ndrei Wochen in Untersuchungshaft befunden hatte,\nwurde vorgeworfen, vier selbstgefertigte Symbole\nin der Form des Buchstaben \"A\" bis zur Größe von\neinem Meter an den Fenstern ihrer Wohnung angebracht zu haben, um so die Genehmigung ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik durchzusetzen. Das\nStadtbezirksgericht Berlin-Hohenschönhausen verurteilte sie - dem Antrag der Angeklagten in der\nHauptverhandlung folgend - auf Bewährung unter Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten.\n\na) Allerdings überschreitet die Heranziehung des\nTatbestandes hier bereits den äußersten Grenzbereich noch hinnehmbarer Gesetzesauslegung. Durch\ndie vier in den Fenstern ihrer Wohnung angebrachten \"A\"-Symbole brachte die Betroffene lediglich\nihren Ausreisewillen zumal in einer Form zum Ausdruck, der kaum etwas Provokatorisches anhaftete.\nEs erscheint - auch bei Berücksichtigung der in\nder DDR herrschenden Wertvorstellungen - schwer\nnachvollziehbar, inwiefern diese bloße Äußerung\ndes Ausreisewillens bereits als Bekunden einer\nMißachtung der Gesetze zu werten und weshalb diese\nMißachtung gegebenenfalls in einer die Öffentliche\nOrdnung gefährdenden Weise bekundet worden sein\nsoll.\n\nEs könnte indes aus Sicht der Angeklagten eine\nKritik am Grenzregime der DDR vorgelegen haben,\nwie sie in der Zurschaustellung der verbreitet von\nAusreiseantragstellern verwendeten Symbole zum\nAusdruck kommen mag. Darüber hinaus könnte - namentlich angesichts der hier verwendeten, bis zu\n\n- 22\n\neinem Meter großen Symbole - das Verhalten der Betroffenen als potentielle öffentliche Aufforderung\nzur Verachtung der in der DDR praktizierten Ausreiseregelung verstanden worden sein, die der Angeklagten letztlich jedenfalls subjektiv, wenngleich ersichtlich als Grenzfall, noch im Bereich\nder Tatbestandlichkeit angesiedelt erschienen sein\n\nmag.\n\nb) Da das Verhalten allenfalls aus subjektiver\nSicht bei jedenfalls zugleich erkannter denkbar\nweitester Auslegung den Tatbestand der Norm im\nGrenzbereich erfüllen konnte, durfte gegen die Betroffene jedenfalls eine unbedingte Freiheitsstrafe nicht verhängt werden.\n\naa) Dies ist nicht geschehen. Als Sanktion wurde\neine Verurteilung auf Bewährung unter Androhung\neiner zehnmonatigen Freiheitsstrafe ausgesprochen.\nSelbst diese Bestrafung erscheint nach den Gesetzlichkeiten der DDR noch als überhöht. Eine offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung, die\nvon der Angeklagten auch subjektiv nicht verkannt\nworden sein könnte, läßt sich hier jedoch noch\nnicht feststellen, weil der Verfolgten wenigstens\nder Freiheitsentzug erspart blieb.\n\nbb) Anders verhielt es sich womöglich mit der drei\nWochen lang vollzogenen Untersuchungshaft. Ihre\nAnordnung legt, da Freiheitsstrafe in einem derartigen Grenzfall ersichtlich nicht verhängt werden\ndurfte, die Annahme einer gesetzwidrigen Entscheidung und einen offensichtlichen willkürakt gegenüber der Betroffenen nahe. Daß die Angeklagte an\n\n- 23 -\n\ndieser Haftentscheidung beteiligt gewesen wäre,\nist indes nicht festgestellt. Wegen Freiheitsberaubung ist die Angeklagte insoweit nicht verurteilt worden. Anhaltspunkte, die gegen die Betroffene vollzogene Untersuchungshaft könnte ihr anzulasten sein, liegen nicht vor.\n\nII.\n\nIn drei Fällen ergibt die sachlichrechtliche Überprüfung, daß die Angeklagte zu Recht verurteilt\nworden ist. Insoweit bleibt die Revision erfolglos; allerdings muß in zwei Fällen eine Schuldspruchreduzierung erfolgen.\n\n1. Dies gilt zunächst für die Verurteilung des von\nder Angeklagten im April 1982 angeklagten Manfred\nWEB (Fall II 2 des Urteils) wegen \"staatsfeindlicher Hetze\" (§ 106 StGB-DDR, während der\nTatbegehung novelliert und verschärft durch das\n\n3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 28. Juni 1979,\nGBl I Nr. 17 S. 139). Dem Betroffenen wurde zur\nLast gelegt, von 1976 bis 1981 \"Hetzschriften\"\nhergestellt oder verbreitet bzw. dies vorbereitet\nzu haben. Hierbei handelte es sich namentlich um\ndie in der Bundesrepublik gedruckte Zeitschrift\n\"Roter Morgen\" und die in der DDR gedruckte Zeitschrift \"Roter Stachel\" sowie verschiedene Flugblätter, im Tatzeitraum insgesamt mehrere tausend\nExemplare von Schriften. Der Betroffene wurde vom\nStadtgericht Berlin - entsprechend dem von der Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten An-\n\n- 24\n\n- 24 - AR\n\ntrag - zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren\nverurteilt. Er befand sich vom 20. März 1981 bis\nzu seiner Entlassung in die Bundesrepublik am\n\n2. November 1985 in Haft.\n\na) Allerdings läßt sich dem landgerichtlichen Urteil nicht entnehmen, daß der Tatbestand des S 106\nAbs. 1 StGB-DDR durch die Angeklagte überdehnt\nworden wäre. Der vom Tatrichter (UA S. 38) hervorgehobene Umstand, daß in der Anklageschrift keine\nAuseinandersetzung mit dem Inhalt der von dem Betroffenen hergestellten bzw. verbreiteten Druckerzeugnisse stattfand, diese vielmehr pauschal als\n\"Hetzschriften\" bezeichnet wurden, belegt für sich\ngenommen keine Rechtsbeugung (oben I 1). Im übrigen läßt sich dem von der Angeklagten verfaßten\nwesentlichen Ermittlungsergebnis (UA S. 20 ££f.)\nhinreichend deutlich entnehmen, worin aus Sicht\nder Anklagebehörde der Angriff bzw. die Aufwiegelung gegen die \"verfassungsmäßigen Grundlagen der\nsozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung\"\ngelegen haben sollen. Eine ins einzelne gehende\nrechtliche Würdigung des Beschuldigtenverhaltens\nist auch bei Anklagen im Rechtsstaat nicht gefordert. Ferner belegt der Hinweis der Strafkammer\n(UA S. 38 £f.), die bloße Äußerung kritischer Auffassungen habe den Tatbestand des S 106 StGB-DDR\nnicht erfüllt und sei von der Meinungsfreiheit\n(Art. 27 der DDR-Verfassung) gedeckt gewesen, daß\nder Tatrichter auch an dieser Stelle die eingeschränkte Bedeutung in der DDR garantierter Grundund Menschenrechte verkannt hat und das Vorgehen\nder Angeklagten in unzulässiger Weise an den Maßstäben des Grundgesetzes messen wollte.\n\n- 25 -\n\n- 25 -\n\nb) Die gegen Manfred WEREEB auf Antrag der Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von acht Jahren\nerweist sich indes als unerträglicher Willkürakt\nund offensichtlich schwere Menschenrechtsverletzung. Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen\nTage (- 5 StR 713/94 - C I 1b; vgl. auch zur Beurteilung eines Parallelfalles: Senatsurteil vom\nheutigen Tage - 5 StR 642/94 - C III 1) nochmals\nbekräftigt hat, ist eine Beugung des Rechts durch\ndas Verhängen einer überhöhten Strafe möglich\n(vgl. schon BGHSt 3, 110, 118 £f£.; 4, 66, 69 ff.;\n10, 294, 300 £.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974,\n975). Angesichts der Beschränkung des Rechtsbeugungstatbestandes auf offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzungen durch überhöhte Bestrafung\nkann dies - entgegen der Ansicht von Buchholz\n(ZAP-Ost 1994, 187, 192) - auch bei Anwendung des\n§ 244 StGB-DDR keinen Bedenken unterliegen (vgl.\nauch BGHSt 40, 272, 283 f.).\n\nAllerdings geht das Landgericht bei der rechtlichen Bewertung der gegen den Betroffenen verhängten Strafe zu Unrecht davon aus, es habe sich dabei um die Höchststrafe gehandelt. Da dem Verfolgten eine Vielzahl von Einzeltaten zur Last gelegt\nwurde, lag Tatmehrheit vor. Der Strafrahmen reichte mithin (fakultativ) bis zur Höchststrafe von\nzwölf Jahren (S 64 Abs. 3 StGB-DDR).\n\n- 26 =\n\n- 26 - an\n\nAber auch wenn der zur Verfügung stehende\nStrafrahmen nicht ausgeschöpft worden ist, liegt\nhier ein offensichtlicher und unerträglicher wWillkürakt vor. Bei dem Verfolgten handelte es sich um\neinen nach Tilgung einer Vorstrafe wegen versuchter Republikflucht als unbestraft geltenden (vgl.\n$S 25 Strafregistergesetz der DDR), zur Tatzeit\nnoch verhältnismäßig jungen Mann. Abgesehen von\nerschwerenden Umständen aus dem äußeren Tatbild\n\n- namentlich das planmäßige Vorgehen über einen\nlangen Tatzeitraum und die Vielzahl der hergestellten oder verbreiteten Schriften - läßt die\ngegen Manfred WEREEB erhobene Anklage keine wirklich gravierenden, in der Person des Betroffenen\nliegenden Strafschärfungsgründe erkennen. Ihn für\nein bloßes Meinungsäußerungsdelikt mit einer derart massiven Freiheitsstrafe zu belegen, verstieß\n- nicht zuletzt angesichts der notorischen Härte\ndes Strafvollzuges in der DDR (vgl. BGHSt 38, 71,\n73), der insbesondere auch politische Häftlinge\nausgesetzt waren - gegen das Verbot grausamen oder\nübermäßig harten Strafens (vgl. dazu bereits\n\nBGHSt 3, 110, 119). Eine solche in einem unerträglichen Mißverhältnis zu etwa begangenem Unrecht\nund möglicher Schuld stehende Art des Strafens\nentspricht nicht mehr sachlichen Erwägungen. Sie\nerscheint willkürlich, weil sie erkennbar allein\ndarauf abzielt, durch übermäßige Strenge politisch\nAndersdenkende einzuschüchtern und damit die Herrschaft der Machthaber zu sichern (vgl. schon\nBGHSt 4, 66, 70).\n\n- 27 -\n\n- 27 -\n\nDie Annahme einer willkürlichen Menschenrechtsverletzung durch unmenschliche Härte bei der Strafzumessung setzt in Fällen der vorliegenden Art freilich voraus, daß lediglich (oder ganz überwiegend)\ndie Bestrafung einer den staatlichen Machthabern\nunerwünschten und deshalb pönalisierten Meinungsäußerung in Rede steht. Die Pönalisierung kritischer Meinungsäußerungen stellt zwar mit Rücksicht\nauf die Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, auch wenn sie den Bereich anzuerkennender Strafzwecke verläßt und so weit geht,\ndaß sie den Grad offensichtlicher Rechtsstaatswidrigkeit erreicht, .noch kein schlechthin unerträgliches Unrecht im Sinne des Radbruchschen Konzepts\ndar. Indes sind bei der Anwendung entsprechenden\nStrafrechts einem Staat jedenfalls auf der Rechtsfolgenseite engere Grenzen gezogen, als dies bei\nDelikten, die über eine bloße Meinungsäußerung\nhinausgehen, der Fall sein mag. Werden diese Grenzen überschritten, liegt kein an der Verwirklichung von Gerechtigkeit (vgl. § 61 Abs. 1 StGB-DDR) orientierter Rechtsprechungsakt mehr vor,\nsondern willkürliche Unterdrückung und gezielte\nAusschaltung eines politischen Gegners.\n\nAus dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils läßt sich eindeutig entnehmen, daß dem Verfolgten Wilhelm jedenfalls ganz überwiegend lediglich kritische Meinungsäußerungen zur Last gelegt\nwurden, die auch im Rahmen der Gesetze der DDR\nschlechterdings nicht mit einem Freiheitsentzug\nvon acht Jahren belegt werden durften. Es ist offensichtlich ausgeschlossen, daß die Angeklagte\netwa massivere Aufforderungen zu Gewalttätigkei-\n\n- 28 -\n\nten, zu sonstigen, über bloße Meinungsäußerungen\nhinausgehenden \"staatsfeindlichen\" Handlungen oder\nandere die staatliche Ordnung konkret gefährdende\nAufrufe nicht ausdrücklich in der Anklage hervorgehoben hätte. Dabei übersieht der Senat nicht,\ndaß der Betroffene auch nach 5 106 Abs. 1\n\nNr. 2 StGB-DDR aF bzw. § 106 Abs. 1 Nr. 4 StGB-DDR\nnF angeklagt worden ist. So wurde ihm vorgeworfen,\ndaß er \"DDR-Bürger zu Aktivitäten gegen die gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR aufwiegelte\" (UA S. 18). Dafür, daß diese \"Aktivitäten\",\nzu denen der Verfolgte aufgewiegelt haben sollte,\nin nennenswertem Umfang über bloße Meinungsäußerungen hinausgingen und insbesondere Widerstandsleistungen in Form konkreter Beeinträchtigung anerkannter Rechtsgüter beinhalteten, fehlt jeglicher Anhaltspunkt.\n\nc) Die Annahme von Rechtsbeugung durch die gegen\nManfred WEB verhängte Strafe berührt allerdings nicht zugleich die Anklage. Gleiches gilt\nfür die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft, da die Verhängung einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe bei dem Gewicht der\nTatvorwürfe ersichtlich noch nicht als Rechtsbeugung zu werten war.\n\nAuf die vom Gericht durch die Strafbemessung im\nUrteil begangene Rechtsbeugung hat die Angeklagte\nmit ihrem entsprechenden Antrag jedoch hingewirkt.\nDa zu ihren Gunsten unterstellt werden muß, daß\ndas Gericht bereits ohne diesen Antrag zu einer\nsolchen Bestrafung entschlossen war und in diesem\nEntschluß nur bestärkt wurde, hat sich die Ange-\n\n- 29 -\n\nklagte durch den Strafantrag in der Hauptverhandlung der Beihilfe zur Rechtsbeugung und zur Freiheitsberaubung schuldig gemacht. Die hierfür erforderlichen Feststellungen sind im angefochtenen\nUrteil getroffen. Soweit der Tatrichter eine weitergehende Strafbarkeit der Angeklagten angenommen\nhat, stellt dies den für sich tragfähig belegten\nminderen Schuldspruch nicht in Frage. Da sich die\nAngeklagte gegen diesen Vorwurf ersichtlich nicht\nwirksamer hätte verteidigen können, vermag der Senat den Schuldspruch entsprechend zu ändern.\n\n2. Im Fall des Verfolgten Roger Hä@WB (Fall II 8\ndes Urteils) bleibt die Revision zum Schuldspruch\nohne Erfolg. Die im Juli 1985 erhobene Anklage gegen den Betroffenen wegen \"Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit\" (§ 214 StGB-DDR) stellt sich\n\n- jedenfalls in Verbindung mit dem Antrag auf Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gegen den\nspäter auf Antrag der Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilten Betroffenen - als eine wissentlich gesetzwidrige Entscheidung im Sinne des § 244 StGB-DDR dar. Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, an der nach Berlin\n(West) führenden Grenzübergangsstelle Bornholmer\nStraße unter Vorlage seines Personalausweises die\nAusreise in den Westteil Berlins gefordert zu ha-\n\nben.\n\na) Bereits die Anwendung der Strafnorm auf einen\nFall der schlichten Äußerung eines Ausreisebegehrens unter Vorlage des Personalausweises legt hier\ndie Annahme einer \"Überdehnung\" des herangezogenen\nTatbestandes nahe (vgl. Senatsurteil vom heutigen\n\n- 30 -\n\nTage - 5 StR 713/94 - C II 3 a), daß nämlich im\nvorliegenden Fall - ohne Rücksicht auf den auch in\nder DDR mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz \"nullum crimen, nulla poena sine lege\" - ein\npolitisch unerwünschtes Verhalten, nämlich ein\nschlicht \"provokatorisch\", aber nicht öffentlich\nvorgebrachtes lästiges Ausreisebegehren willkürlich einem Straftatbestand subsumiert und somit\nkriminalisiert werden sollte.\n\nDie erste Variante des § 214 Abs. 1 StGB-DDR lag\noffensichtlich nicht vor, da die schlichte Äußerung eines Ausreisebegehrens und die Vorlage des\nPersonalausweises an einer Grenzübergangsstelle\nunter keiner denkbaren nachvollziehbaren Betrachtungsweise die Voraussetzungen von \"Gewalt oder\nDrohung\" erfüllen können. Es bleibt auch unerfindlich, inwieweit durch ein solches Verhalten der\nEntscheidungsspielraum staatlicher Stellen - auch\nnur in der Vorstellung des Handelnden - beeinträchtigt oder eingeengt (vgl. Kommentar zum StGB-DDR aaO S 214 Anm. 3) sein konnte.\n\nDer Vorlage des Personalausweises, verbunden mit\ndem geäußerten Ausreisebegehren durch eine Person,\nderen Ausreiseantrag zuvor abgelehnt worden war,\nmag freilich im Sinne der. zweiten Variante des\n\n§ 214 Abs. 1 StGB-DDR die Bekundung einer Mißachtung der Gesetze, nämlich der \"Grenzregelung\", gerade noch zu entnehmen sein; das Verhalten des Betroffenen konnte zumindest eine gewisse Ähnlichkeit mit einer \"demonstrativ-provokatorischen\nHandlung\" im Verständnis der DDR aufweisen. Weder\naus der Anklageschrift noch sonst ist indes er-\n\n- 31 -\n\nsichtlich, daß außer den staatlich Bediensteten am\nGrenzübergang irgend jemand sonst vom Tun des Betroffenen Kenntnis erlangte. Bei einem parallel\ngelagerten Fall der schlichten Paßvorlage hatte\ndas Oberste Gericht der DDR entschieden, daß eine\nGefährdung der öffentlichen Ordnung nicht gegeben\nsei, wenn sich außer den Grenzsicherungskräften\nkeine weiteren Personen an der Grenzübergangsstelle aufhielten; die Gefährdung könne auch nicht allein daraus hergeleitet werden, daß die Mißachtung\nder Gesetze im Bereich einer Grenzübergangsstelle\nbekundet worden ist (Urteil vom 7. Januar 1983\n\n- 1 0SB 63/82 -). Somit sprechen die Umstände der\nin den frühen Morgenstunden gegen 2.30 Uhr begangenen Tat deutlich gegen ein Handeln des Verfolgten \"in einer die Öffentliche Ordnung gefährdenden\n\nWeise\".\n\nb) Zu einer offensichtlichen schweren Menschenrechtsverletzung wird die gegen den Betroffenen\ngerichtete Strafverfolgung in diesem Grenzbereich\ndes Tatbestandes - selbst wenn man die Heranziehung der zweiten Variante des § 214 Abs. 1 StGB-DDR noch nicht als \"Überdehnung\" ansehen wollte -\njedenfalls durch das in einem unerträglichen Mißverhältnis zur \"Tat\" stehende Strafmaß von einem\nJahr Freiheitsstrafe. Dies hat der Senat für einen\nvergleichbaren Fall der bloßen \"Paßvorlage\" ohne\ngravierende persönliche Erschwerungsgründe, in dem\neine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt worden war, gleichfalls ausgesprochen\n(Urteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 -\n\nc II 3 b). Hier gilt nichts anderes, zumal da bei\ndem Betroffenen bereits in der Anklageschrift auf-\n\n- 32 -\n\n- 32 - ri:\n\ngeführte gravierende Milderungsgründe vorlagen. Er\nwar ein nicht vorbelasteter, zur Tatzeit erst\n20jähriger junger Mann, der \"enge emotionale Bindungen zu seinen in der BRD lebenden Großeltern\"\nhatte, die seinen Ausreisewunsch motivieren konnten; ihn bewegten zur \"Tatzeit\" persönliche Probleme mit seiner damaligen Verlobten, und er wollte durch eine Übersiedlung nach Berlin (West) \"allen Schwierigkeiten aus dem Wege\" gehen; schließlich beging er die inkriminierte Handlung nach einem Disco-Besuch unter erheblichem Alkoholeinfluß\n(UA S. 74). Anhaltspunkte für eine \"feindlich-negative\" Einstellung des jungen Mannes gegenüber\nder DDR lassen sich der Anklage auch nicht entfernt entnehmen. Unter diesen Umständen konnte die\nVerhängung des schärfsten in § 214 Abs. 1 StGB-DDR\nvorgesehenen Strafübels keinen auch nur theoretisch an der Verwirklichung von Gerechtigkeit\n(vgl. Art. 86 der DDR-Verfassung) orientierten\nRechtsprechungsakt darstellen. Die Weite des bis\nzur Verhängung von \"öffentlichem Tadel\" hinabreichenden Strafrahmens ließ Raum, auf Bagatell- und\nGrenzfälle mit abgemilderten Sanktionen zu reägieren; zugleich macht sie deutlich, daß die Deliktsverwirklichung nicht ohne weiteres mit einem hohen\nStrafbedürfnis verbunden war. Die gegen den Betroffenen verhängte Strafe und die ihr vorangehende Untersuchungshaft, für die der Haftgrund des\n\n8 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO-DDR nicht herangezogen\nwerden konnte, waren danach mit dem Gesetz (vgl.\n\n8 61 Abs. 2 StGB-DDR) nicht zu vereinbaren. Vielmehr stellten diese Maßnahmen einen offensichtlichen Rechtsbruch im Sinne eines willkürlichen Unterdrückungs- und Gewaltaktes dar. Ohne Rücksicht\n\n- 33\n\n- 33 -\n\nauf das hier erdrückende Gewicht mildernder Gesichtspunkte im Einzelfall hat die Angeklagte\nletztlich in erbarmungsloser Verfolgung des bloßen\nAusreisewillens die Freiheitsrechte eines Menschen\n\nin unerträglicher Weise mißachtet.\n\nc) Auch die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite sind insoweit tragfähig. Zwar\nstellt die Strafkammer in ihrer rechtlichen Würdigung des Falles (UA S. 113 £.) auch auf den - zumindest subjektiv vielleicht nicht eindeutigen -\nAspekt der Überdehnung des Tatbestandes ab. Sie\nmacht aber deutlich, daß die Anklage \"unabhängig\nvon der fehlenden Tatbestandsmäßigkeit schon wegen\nihrer Unverhältnismäßigkeit grob rechtswidrig\" erscheint und belegt dies mit den zutreffend erkannten Besonderheiten des Falles. Diese Feststellungen genügen angesichts der Offensichtlichkeit der\nMenschenrechtsverletzung für den Beleg von \"Wissentlichkeit\" im Sinne des § 244 StGB-DDR.\n\nd\\) In der Anklageerhebung, mit welcher die Angeklagte, die zu diesem Zeitpunkt noch \"Herrin des\nVerfahrens\" war, den Antrag auf Fortdauer der Untersuchungshaft verband, liegt eine mit täterschaftlicher Rechtsbeugung in Tateinheit verbundene Freiheitsberaubung. Die mit der Antragstellung\nin der Hauptverhandlung begangene Teilnahme an einem entsprechenden Delikt des Richters im selben\nVerfahren ist Teil einer einheitlichen Tat\n\n(BGHSt 40, 169, 188; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - BI3e).\n\n- 34 —\n\n- 34 - e\n\n3. Die von der Angeklagten mit Antrag auf Aufrechterhaltung der Haftbefehle im November 1988\ngegen Bernd MEER sowie Karin und Simone S@R erhobene Anklage (Fall II 11 des Urteils) wegen versuchter \"Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit\"\n(S 214 StGB-DDR) und die von ihr beantragte Verurteilung der Betroffenen zu Freiheitsstrafen ist\ninsoweit mit Recht als Rechtsbeugung gewertet worden, als das Verfahren die 17jährige Simone SR\nbetraf. Den Verfolgten wurde zur Last gelegt, versucht zu haben, in die Ostberliner Botschaft des\nKönigreichs Dänemark zu gelangen, um von dort aus\nihre Übersiedlung nach Berlin (West) durchzusetzen. Das Stadtbezirksgericht Berlin-Pankow verhängte, den von der Angeklagten als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft gestellten Anträgen folgend, Freiheitsstrafen von je einem Jahr\ngegen Bernd MOB und Karin SEE und von sieben\nMonaten gegen Simone SER. Alle drei Verfolgten\nbefanden sich bis zu ihrer Entlassung in die Bundesrepublik vom 26. September 1988 bis zum\n\n7. März 1989 in Haft.\n\na) Der (Versuchs-)Tatbestand der Strafnorm konnte\nbei extensiver Auslegung ohne Überdehnung der Vorschrift noch als gegeben angesehen werden. Allerdings ist der Anklageschrift nur schwer zu entnehmen, inwiefern die Angeklagte die - hier allein in\nBetracht kommende - erste Variante der Bestimmung\n(Beeinträchtigung durch Drohung; Gewalt scheidet\nevident aus) als erfüllt angesehen hat. Es wird\nlediglich beschrieben, daß die Verfolgten die DDR\nverlassen und zu diesem Zwecke in der dänischen\nBotschaft \"politisches Asyl\" suchen wollten, \"um\n\ndadurch Druck auf die staatlichen Organe der DDR\nauszuüben und letztlich eine Genehmigung zu gemeinsamer Übersiedlung nach Berlin (West) zu erzwingen\" (UA S. 88). Dieser gedankliche Ansatz\nläßt indes hinreichend erkennen, daß die Angeklagte die von den Betroffenen aus Sicht der Anklagebehörde angestrebte Inaussichtstellung politischer\nVerwicklungen unter Einsatz der Botschaft gleichsam als \"Tatmittler\" im Auge hatte. Eine durch die\n\"Botschaftsbesetzung\" herbeigeführte Belastung der\nbilateralen Beziehungen konnte in der nachvollziehbaren Sicht der DDR-Justiz eine \"Einengung der\nEntscheidungsmöglichkeiten\" der zuständigen staatlichen Organe (vgl. Kommentar zum StGB-DDR aao\n\n§ 214 Anm. 3) mit sich bringen. Dies hat das Landgericht bei seiner Bewertung des Falles nicht bedacht.\n\nb) Die gegen die Erwachsenen vollzogene Untersuchungshaft und die gegen sie verhängten Freiheitsstrafen sind - ungeachtet der Unverhältnismäßigkeit nach rechtsstaatlichen Maßstäben - noch nicht\nals Rechtsbeugung zu bewerten. Anders liegt der\nFall hingegen bei der Tochter Simone S@ER. Der\nHaftbefehl gegen diese, dessen Aufrechterhaltung\ndie Angeklagte beantragte, und die - ebenfalls von\nihr beantragte - Verhängung einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe von sieben Monaten gegen die\nJugendliche stellen sich wegen offensichtlicher\nwillkür im Gewand eines justizförmigen Strafverfahrens als Rechtsbeugung dar.\n\n- 36\n\nDas 17jährige Mädchen war - wie ihre Mutter und\nderen Lebensgefährte - bislang mit den Gesetzen\nder DDR nicht in Konflikt gekommen. In das Ausreisebegehren der beiden Erwachsenen, in deren Haushalt sie lebte, war sie als Minderjährige eingebunden, ohne daß ihr dies - aus DDR-Verständnis -\nals \"negative Einstellung\" angelastet werden konnte. Die der Jugendlichen vorgeworfene Verfehlung\nwar zudem lediglich versucht, so daß Strafmilderung auch insoweit in Betracht kam (S 21\n\nAbs. 4 StGB-DDR). In einem solchen Fall bedeutet\ndie Inhaftierung eine offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung, die auch nicht mehr theoretisch auf gesetzliche Grundlagen - etwa in\n\n§ 122 StPO-DDR - gestützt erscheinen kann (vgl.\nSenatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 -\n\nC II 2).\n\nOhne daß es für die Beurteilung darauf ankäme, mag\nim vorliegenden Fall die Mutmaßung nicht ganz\nfernliegen, daß die Inhaftierung der Jugendlichen\nund ihre Verurteilung zu einer zu vollstreckenden\nFreiheitsstrafe ein Motiv in dem Bestreben gefunden haben könnte, auch für ihre Person Staatseinnahmen im Wege des Häftlingsfreikaufs zu erzielen\n(vgl. dazu Lochen/Meyer-Seitz, Die geheimen Anweisungen zur Diskriminierung Ausreisewilliger 1992\nSs. 13). Hätte sich - was freilich fernliegen mag -\nnachweisen lassen, daß sich die Angeklagte in der\nArt ihrer Verfahrensförderung von solchem, gegebenenfalls wohl von außen an die Justiz herangetragenen sachwidrigen Bestreben hat leiten lassen,\nhätte allein dieser Umstand ihre Verurteilung we-\n\ngen Rechtsbeugung nahegelegt.\n\n- 37 -\n\na\n\nDaß der Tatrichter den Schuldspruch in diesem Fall\nabweichend und zu weitgehend begründet hat, stellt\nseine Bestätigung durch den Senat - in dem reduzierten Umfang auf tateinheitliche einfache, nicht\ndreifache Freiheitsberaubung - nicht in Frage. Die\nmaßgeblichen Umstände für die Rechtsbeugung im\nVerfahren gegen die 17jährige Simone SWR sind dem\nUrteil vollständig zu entnehmen, eingeschlossen\ndie - sich hier angesichts der Schwere des Rechtsbruchs im wesentlichen ohnehin von selbst verstehenden - Umstände zum subjektiven Tatbestand.\n\nIII.\n\nInfolge der Bildung einer Hauptstrafe nach S 64\nAbs. 1 StGB-DDR ist der Strafausspruch umfassend\naufzuheben. Der neue Tatrichter wird, ausgehend\nvom Prinzip strikter Alternativität von StGB und\n- die Aussetzung einer Freiheitsstrafe nach\n\n§ 244 StGB-DDR nicht ermöglichendem - StGB-DDR\n(BGH, Urteil vom 26. April 1995 - 3 StR 93/95 -;\nSenatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 -\n\n38 -\n\n- 38 -\n\nC III) unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (5 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) eine zur Bewährung\nauszusetzende Gesamtfreiheitsstrafe nach dem StGB\nzu verhängen haben.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-15/5-str-168-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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