{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-08-23_5_StR_371_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-08-23","aktenzeichen":"5 StR 371/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Durch einen gegen § 27 Abs. 4 Satz 1 WEG verstoßenden\nUmgang mit Geldern der Wohnungseigentümer kann der Verwalter den Treubruchtatbestand der Untreue erfüllen.\n\n2. Der Wohnungsverwalter, der es vertraglich übernommen\n\nhat, die Vermieterpflicht aus S 550b Abs, 2 Satz 1 BGB’\nzu erfüllen, kann durch einen hiergegen verstoßenden Umgang mit einer Mieterkaution Untreue im Sinne des Treu-\n\nbruchtatbestandes begehen.\n\n- 5 StR 371/95 -\nLG Berlin\n\nBCH, Beschl. vom 23. August 1995\n\n5 StR 371/95 |","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: Ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 266 Abs. 1\nWEG § 27 Abs. 4 Satz 1\nBGB S 550b Abs. 2 Satz 1\n\n1. Durch einen gegen § 27 Abs. 4 Satz 1 WEG verstoßenden\nUmgang mit Geldern der Wohnungseigentümer kann der Verwalter den Treubruchtatbestand der Untreue erfüllen.\n\n2. Der Wohnungsverwalter, der es vertraglich übernommen\n\nhat, die Vermieterpflicht aus S 550b Abs, 2 Satz 1 BGB’\nzu erfüllen, kann durch einen hiergegen verstoßenden Umgang mit einer Mieterkaution Untreue im Sinne des Treu-\n\nbruchtatbestandes begehen.\n\n- 5 StR 371/95 -\nLG Berlin\n\nBCH, Beschl. vom 23. August 1995\n\n5 StR 371/95 |\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS,\n\nvom 23. August\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n23. August 1995 beschlossen:\n\n‘ Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 20. Februar 1995\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen Untreue in dreizehn Fällen\nund wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Jui 1995 unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO. Ergänzend bemerkt der Senat folgen-\n\ndes.\n\nir\n\nDer Angeklagte war Mehrheitsgesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der\nT GmbH (T -GmbH), deren\nUnternehmensgegenstand unter anderem die Verwaltung von Miethäusern und Wohnungseigentumsanlagen\n\nwar.\n\nl. Zum Tatkomplex \"Wohnungseigentümergelder\" hat\ndas Landgericht folgendes festgestellt: Die T -\nGmbH war durch Verträge mit den jeweiligen Wohnungseigentümern zum Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums zahlreicher Wohnungseigentümergemeinschaften bestellt. Die in § 27 Abs. 1 Nr. 4,\nAbs. 4 Satz 1 WEG geregelten Pflichten des Verwalters, die fremden Gelder zu verwalten und vom eigenen Vermögen gesondert zu halten, waren in den\ngenannten Verträgen als vereinbarte Obligationen\nwiederholt. Dementsprechend hatte die T -GmbH für\n17 Wohnungseigentümergemeinschaften bei der L -\nBank jeweils ein \"Wohnungseigentümer-Treuhandkonto\" eingerichtet. Als zwei andere Firmen, deren\nwirtschaftlicher Eigentümer der Angeklagte war, in\nfinanzielle Schwierigkeiten gerieten, beschloß der\nAngeklagte, die Guthaben der Wohnungseigentümer-\n\n‚Treuhandkonten auf ein Konto der T -GmbH fließen\n\nzu lassen und sich so das benötigte Geld zu verschaffen. Er kündigte mit sofortiger Wirkung sänmtliche bei der L -Bank geführten Wohnungseigentümer-Treuhandkonten und veränlaßte die Überweisung der vorhandenen Guthaben auf ein Konto der\nT -GmbH bei der S Berlin. Die L -Bank\n\nüberwies das Gesamtguthaben der 17 Wohnungseigen-\n\ntümer-Treuhandkonten in Höhe von 377.476,72 DM.\n\nÜber dieses Guthaben der T -GmbH bei der S\nBerlin verfügte der Angeklagte in der Weise,\n\ndaß er den Betrag von insgesamt 373.000,00 DM, also fast das gesamte Guthaben, durch fünf Barabhebungen und eine Überweisung an sich brachte, Einen\nBetrag von 223.925,32 DM zahlte er jedoch noch am\nTage der Abhebung auf die Wohnungseigentümer-Treu-\n\nhandkonten wieder ein.\n\n2. Zum Tatkomplex \"Mieterkautionen” hat der Tatrichter folgende Feststellungen getroffen: Die\n\nT -GmbH verwaltete zahlreiche Mietwohn-Grundstükke und vermietete Eigentumswohnungen.. Nach den\nzwischen den Eigentümern und der T -GmbH geschlossenen \"Mietvermittlungs- und Mietverwaltungsverträgen\" gehörte es zu den Aufgaben der Gesellschaft, Mietkautionen entgegenzunehmen, zu\nverwalten und - bei Auszug der Mieter - abzurechnen. Zunächst wurden die gezahlten Mieterkautionen\n(gemäß der Vorschrift des § 550b Abs. 2\n\nSatz 1 BGB) getrennt vom Betriebsvermögen der T\nGmbH bei der Sch -Bank auf .Sonderkonten mit\n\neiner besonderen Sparurkunde für das einzelne\nMietkautionskonto unter Angabe des Namens des Mieters und einer besonderen Kontonummer angelegt.\nDer Angeklagte entschloß sich, zur Überbrückung\neigener finanzieller Engpässe und finanzieller Anspannungen in einer anderen ihm wirtschaftlich gehörenden GmbH die von der T -GmbH verwalteten\nGuthaben für seine Zwecke zu verwenden. Durch ein\nSchreiben an die Sch -Bank veranläßte der\nAngeklagte die Überweisung der auf 469 Mieterkau-\n\nr\n\ntionskonten vorhandenen Guthaben von insgesamt\n689.685,61 DM auf das bei derselben Bank mit dem\nZusatz \"wegen Mietsicherheiten\" geführte Konto,\ndas allein der T -GmbH zustand. Die 469 Mieterkautionskonten wurden aufgelöst. Alsdann überwies\nder Angeklagte von dem so aufgefüllten Konto der\n\nT -GmbH in vier Teilbeträgen insgesamt\n\n688.000,00 DM, also fast den gesamten von den Mieterkautionskonten stammenden Betrag, auf ein Konto\nder T -GmbH bei der S Berlin. Von diesem\nKonto entnahm der Angeklagte durch drei Barabhebungen und vier Überweisungen zugunsten anderer\nvon ihm bewirtschafteter Grundstückseinheiten ins-\n\ngesamt 687.000,00 DM. ’\nII.\n\nOhne einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler hat das Landgericht in den sechs Entnahmen\nvom Konto der T -GmbH bei der S Berlin im\nTatkomplex \"Wohnungseigentümergelder\" und in den\nsieben Entnahmen von diesem Konto im Tatkomplex\n\"Mieterkautionen\" jeweils eine Untreue des Angeklagten nach § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB gefunden.\n\n1. In beiden Tatkomplexen bestand eine Pflicht,\nfremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, im Sinne\ndes Treubruchtatbestandes der Untreue.\n\na) Im Tatkomplex \"wohnungseigentümergelder\" bestand die Verpflichtung des Verwalters, gemeinschaftliche Gelder der Wohnungseigentümer zu verwalten und von seinem Vermögen gesondert zu halten\n(S 27 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 WEG). Dem wurde\n\nzunächst hinreichend dädurch entsprochen, daß die\nGelder der Wohnungseigentümer auf Treuhandkonten\ngehalten wurden (vgl. BayObLG Rechtspfleger 1979,\n266; Hauger in Weitnauer, WEG 8. Aufl. § 27\n\nRdn. 27; Niedenführ in Henkes/Niedenführ/Schulze,\nWEG 3. Aufl. 85 27 Rdn. 18; Bärmann/Pick, WEG\n\n13. Aufl. § 27 Rdn. 48). Damit bestand ein Treuhandverhältnis, das regelmäßig seiner Struktur\nnach vermögensfürsorgerischen Charakter trägt\n(vgl. BGH NJW 1968, 1471; BGH WM 1965, 173; BGH,\nUrteil vom 8. Mai 1956 - 2 StR 445/55 -; BGH, Urteil vom 31. August 1978 - 1 StR 179/78 -;\n\nRGSt. 61, 174; RG HRR 1940, 1215; Hübner in LK\n\n10. Aufl. 8 266 Ran. 53, 58; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 266 Rdn. 25). Ein\nAusnahmefall, etwa wegen eingeengter Handlungsfreiheit des Verpflichteten (vgl. Hübner aaO\n\nRdn. 30, 53), liegt schon deshalb nicht vor, weil\nder Verwalter berechtigt und verpflichtet ist, mit\nden Geldern der Wohnungseigentümer zu wirtschaften\n(vgl. insbes. 8 27 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2\n\nNr. 1 und 2, Abs. 3 WEG). |\n\nb) Im Tatkomplex \"Mieterkautionen\" bestand die unabdingbare Pflicht des Vermieters, die Mieterkautionen von seinem Vermögen getrennt bei einer öffentlichen Sparkasse oder bei einer Bank zu dem\nfür Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist\nüblichen Zinssatz anzulegen; die Zinsen standen.\nden Mietern zu und erhöhten die Sicherheit (5 550b\n\nAbs. 2 und 3 BGB).\n\nx\n\naa) Über die Frage, ob die in § 550b Abs. 2\n\nSatz 1 BGB konstituierte Anlegungspflicht oder eine gleichartige vertragliche Vereinbarung eine\nPflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB,\nfremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, darstellt, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht\nentschieden. Die Frage wird in der Rechtsprechung\nunterschiedlich beurteilt (bejahend OLG\n\nFrankfurt a. M. ZMR 1990, 9 in einer Zivilsache;\nverneinend OLG Düsseldorf NJW 1989, 1171 und wistra 1994, 33; weitere Nachweise bei Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 266 Rdn. 12). Im Schrifttum\nwird überwiegend eine Treuepflicht des Vermieters\nbeim Umgang mit der Mieterkaution verneint (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 266\n\nRan. 26; Dreher/Tröndle aa0; zweifelnd Lackner,\nStGB 21. Aufl. § 266 Rdn. 12; vgl. auch Samson in\nSK-StGB 21. Lfg. § 266 Rdn. 28).\n\nbb) Allerdings haben Vermieter und Mieter bei der\nErfüllung der Mehrzahl ihrer gesetzlichen und vertraglichen Pflichten nicht Vermögensinteressen ih-\n\n‚res Vertragspartners zu betreuen (Hübner in LK\n\n10. Aufl. S 266 Rdn. 44 m,w.N.). Anderes kann sich\naber daraus ergeben, daß der Mieter dem Vermieter\nGeld zu bestimmter zweckgebundener Verwendung\nüberläßt (vgl. BGHSt 8, 271 und 13, 330 . zu Baukostenzuschüssen des Mieters; Hübner aaO m.w.N.). So\nliegt es auch, wenn der Mieter dem Vermieter eine\nals Sicherheit bereitzustellende Geldsumme überläßt. Die in § 550b Abs, 2 BGB enthaltene Regelung\nstellt einen Ausgleich zwischen dem Sicherungsbedürfnis des Vermieters auf der einen und dem\nSchutzbedürfnis des Mieters auf der anderen Seite\n\nher und soll dabei insbesondere den Rückzahlungs-\n\nanspruch des Mieters im Fall einer Zahlungsunfähigkeit des Vermieters vor dem Zugriff von dessen\nGläubigern schützen ({Putzo in Palandt, BGB\n\n54. Aufl. 8 550b Rdn. 11; Voelskow in Münchener\nKommentar, BGB 2. Aufl. S 550b Rdn. 2; BT-Drucks.\n9/2079 S. 10 £.}. Deshalb hat der Gesetzgeber das\nGeldüberlassungsverhältnis in S 550b Abs. 2 BGB\n\n- erklärtermaßen nach dem Vorbild der Vorschrift\ndes 5 27 Abs. 4 Satz 1 WEG und in ausdrücklicher\nAnlehnung an die für die Anlegung von Mündelgeld\ngeltenden Vorschriften der SS 1806, 1807 Abs. 1\nNr. 5 BGB - gestaltet, nämlich als ein Treuhand-\n‚verhältnis (BT-Drucks. aaO S. 10 £., 14). Dagegen\ngeht die Argumentation des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW 1989, 1171; wistra 1994, 33), Sinn\nund Zweck der Vereinbarung und Gewährung einer\nMietkaution seien \"in erster Linie\" die Befriedigung des Sicherheitsbedürfnisses des Vermieters,\nso daß das Interesse des Vermieters über das des\nMieters \"dominiere\", fehl, weil damit das gleichrangige Sicherungsinteresse des Mieters außer Be-\n\ntracht gelassen wird.\n\ncc) Mit der Ausgestaltung der Mietkautionsüberlassung als einer neuen Rechtsfigur im Bürgerlichen\nGesetzbuch (Voelskow in Münchener Kommentar, BGB\n2. Aufl. § 550b Rdn. 2) hat der Gesetzgeber die\nPflicht des Vermieters, die Kaution in bestimmter\nWeise anzulegen, zu einem wesentlichen und nicht\nnur beiläufigen Gegenstand der gegenseitigen\nRechtsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter\nerhoben (OLG Frankfurt a.M. 2MR 1990, 9, 11). Deshalb ist es bedeutungslos, ob die Anlagepflicht\n\naus § 550b Abs. 2 Satz 1 BGB zivilrechtlich nur\n\nals eine \"Nebenpflicht\" des Vermieters (so Putzo\nin Palandt, BGB 54. Aufl. § 550b Rän. 12) zu qualifizieren ist; denn eine solche Einstufung gibt\n\nkein sicheres Erkennungszeichen gegen das Vorliegen einer Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des\nTreubruchtatbestandes (Hübner aaO Rdn. 34).\n\ndd) Allerdings hat der Vermieter für den Umgang\nmit der Mieterkaution nach S 550b Abs. 2\n\nSatz 1 BGB nur einen relativ engen Entscheidungsspielraum. Indes kann hieraus nicht hergeleitet\nwerden, daß die in dieser Vorschrift konstituierte\nVerpflichtung des Vermieters keine Pflicht zur\nWahrnehmung fremder Vermögensinteresssen im Sinne\ndes § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB sei (so aber wohl\nLenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. 5 266\nRdn. 26). Das Kriterium der eingeengten Handlungsfreiheit des Verpflichteten dient dazu, die Vermögensbetreuung im Sinne des Untreuetatbestandes von\nsolchen \"Diensten der Handreichung\" abzugrenzen,\nwie sie etwa von Kellnern, Lieferausträgern,\nChauffeuren und Boten erbracht werden (Hübner aao\nRdn. 30 m.w.N., 53). Es verbietet sich, den Vermieter als treuhänderischen Verwalter der Mieterkaution hiermit gleichzustellen. Im übrigen verfügt selbst der Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater, der seinem Mandanten zustehendes Geld empfängt, es zu halten und schließlich an ihn auszukehren hat, nur über einen.engen Entscheidungsspielraum beim Umgang mit dem Geld; gleichwohl\nwird in diesen Föllen eine Vermögensbetreuungs-\n\n10\n\npflicht (auch) im Hinblick auf den Umgang mit dem\nGeld angenommen (BGH NJW 1957, 596 und 1960, 1629;\nBGH, Urteil vom 19. Februar 1952 - 1 StR 531/51 -;\nBGH, Urteil vom 31. August 1978 - 1 StR 179/78 -).\n\n2. Der Angeklagte war derjenige, dem die Treue-\n\npflichten oblagen.\n\na) Dies folgt für den Tatkomplex \"Wohnungseigentümergelder\" ohne weiteres daraus, daß die T -\nGmbH Verwalter im Sinne des § 27 WEG war und der\nAngeklagte deren vertretungsberechtigtes Organ\n\n(Ss 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) war.\n\nb) Für den Tatkomplex \"Mieterkautionen\" gilt folgendes: Auch hier handelte der Angeklagte als vertretungsberechtigtes Organ (§ 14 Abs. 1\n\nNr. 1 StGB) der T -GmbH. Zwar ergibt sich deren\nTreuepflicht im Sinne des Treubruchtatbestandes\nder Untreue nicht schon aus dem Gesetz, scil. aus\n§ 550b Abs. 2 Satz 1 BGB, wo allein eine Pficht\ndes \"Vermieters\" konstituiert ist. Jedoch hat der\nTatrichter festgestellt, daß die T -GmbH aufgrund\nder abgeschlossenen \"Mietvermittlungs- und Mietverwaltungsverträge\" verpflichtet war, die \"Mietkautionen ... entgegenzunehmen, zu verwalten und\n(bei Auszug der Mieter) abzurechnen\" (UA S. 12).\nErsichtlich nimmt das Landgericht an, daß zu diesen vertraglich übernommenen Pflichten auch die\nVermieterpflicht aus § 550b Abs. 2 Satz 1 BGB\n‚zählt. Ohne sachlichrechtlichen Fehler konnte der\nTatrichter diese Annahme aus den (UA S. 13) wiedergegebenen Passagen der Verträge herleiten.\n\n11 -\n\n- 11 -\n\n3, Mit seinen Handlungen, die in keinem Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung der\nGelder standen, hat der Angeklagte die genannten\nTreuepflichten verletzt. Der in. § 266 Abs. 1 StGB\nschließlich erforderte Vermögensnachteil liegt darin, daß die Mieter und Wohnungseigentümer derjenigen besonderen Sicherung verlustig gingen, die\ndas bürgerliche Recht (S 550b Abs. 2 Satz 1 BGB,\n\nS 27 Abs. 4 Satz 1 WEG) ihnen zudenkt. Denn die\ngetrennte Anlage oder Haltung der Gelder dient dem\nZweck, den Rückzahlungsanspruch des Mieters oder\nWohnungseigentümers im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Vermieters oder Verwalters vor dem Zugriff von dessen Gläubigern zu schützen (vgl. zur\nMieterkaution oben 1. b bb; zum Anspruch des Wohnungseigentümers Bassenge in Palandt, BGB\n\n54, Aufl. § 27 WEG Rän. 19; Röll in Münchener Konmmentar, BGB 2. Aufl. § 27 WEG Rdn. 14).\n\n4. Es liegt nahe, daß Untreuehandlungen des Angeklagten jeweils schon in dem Transfer der Guthaben\nvon den wohnungseigentümer-Treuhandkonten und den\nMieterkautionskonten auf Konten der T -GmbH zu\nfinden sind. Indes beschwert es den Angeklagten\nnicht, daß das Landgericht Tathandlungen erst in\nden dreizehn Verfügungen des Angeklagten über das\nGuthaben auf dem Konto der T -GmbH bei der S\nBerlin gesehen hat. Insbesondere hat der\nTatrichter - offenbar eingedenk der in\nBCHSt 40, 138, 162 genannten Gesichtspunkte - in\nRechnung gestellt, daß die Annahme von Tatmehrheit\n\n12 -\n\nir.\n\nnicht zur Erhöhung des Strafniveaus zu führen hat,\n\"wenn, wie hier, zwischen den einzelnen Taten ein\nsachlicher und situativer Zusammenhang besteht\"\n\n(UA S. 44).\n\n5. Es mag tatsächliche Verhältnisse geben, bei denen der Mieter, zumal mit Rücksicht auf seine persönlichen Beziehungen zum Vermieter oder wegen der\ngeringen Höhe der als Sicherheit bereitgestellten\nGeldsumme, nicht erwartet, daß das Geld bei einem\nKreditinstitut angelegt wird. Ob dann die Anwendung des § 266 StGB ausscheidet, braucht der Senat\nnicht zu entscheiden. Denn solche Verhältnisse ha-\n\nben hier nicht vorgelegen.\n\nHorstkotte Häger Basdor£f\nNack Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-08-23/5-str-371-95","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-08-23/5-str-371-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:59.989096+00:00"}}