{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-08-03_5_StR_63_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-08-03","aktenzeichen":"5 StR 63/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A0H\n\n5 StR 63/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 3, August 1995\nin der Strafsache\n“ gegen\n\nEdgar Hans Heinrich K iii\nus Sm\ngeboren am Em 1945 in u\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n3. August 1995 nach 8 349 Abs. 4 StPo beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 8. Ju-\n\nli 1994 aufgehoben. Jedoch bleiben die objektiven Feststellungen zu den im einzel-\n\nnen vom Angeklagten bewirkten Lieferungen\n\nbestehen. |\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 37 Fällen, davon in 31 Fällen in\nTateinheit mit einem Vergehen nach Art. VIIT des\nMilitärregierungs-Gesetzes Nr. 53 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDie hiergegen gerichteten Verfahrensrügen des Beschwerdeführers und seine im einzelnen erhobenen\nsachlich-rechtlichen Beanstandungen haben aus den\nin der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n2. Mai 1995 dargelegten Gründen keinen Erfolg. Die\n\nAl\n\nsachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils führt\nJedoch zur Aufhebung des Schuldspruchs unter Aufrechterhaltung der bisher getroffenen objektiven\nFeststellungen.\n\n1. Nach den Feststellungen bezog der Angeklagte in\nder Zeit von November 1987 bis Oktober 1989 teils\nunter dem Namen einer von ihm betriebenen Einzelfirma, teils unter dem Namen einer GmbH, deren Geschäftsführer er war, in 31 Fällen insgesamt\n\n250 Nachtsichtbrillen von der Firma FÜR cmoH.\n\nBei den Nachtsichtbrillen handelt es sich um elektronische Geräte verschiedener Bauärten, deren\nEinsatz sowohl im zivilen als auch im militärischen Bereich vorgesehen war. Aus diesem Grund unterlag die Ausfuhr der Nachtsichtgeräte ins Ausland ebenso der Genehmigung des Bundesausfuhramtes\nwie die Lieferung im innerdeutschen Handel, für\n\nden Genehmigungen allerdings grundsätzlich nicht\nerteilt wurden. Ungeachtet der ihm bekannten Genehmigungspflicht lieferte der Angeklagte die jeweils in Einzelpartien bis zu 20 Geräten von der\nFirma Ph cmoH bezogenen Nachtsichtbrillen\nüber den Bereich Kommerzielle Koordinierung (Ko-Ko), mit dem er in Geschäftsbeziehungen stand, gegen Barzahlung. und mit erheblichen Aufschlägen in\ndie ehemalige DDR. Darüber hinaus lieferte der Angeklagte im Jahre 1989 in sechs weiteren Fällen |\n\nüber die Einzelfirma verschiedene andere 'elektronische Geräte an den Bereich KoKo, die ebenfalls\nmit erheblichen Aufschlägen bei Übergabe der Ware\nin.der DDR bar abgerechnet wurden,\n\nDie aus. diesen 37 Lieferungen erzielten Erlöse\n\nwurden weder bei der Einzelfirma noch bei der GmbH.\n\nin der Buchführung ordnungsgemäß erfaßt. Der Ange-\n\nklagte fertigte lediglich für einen Teil der unter\n\nder GmbH gelieferten Geräte Eigenbelege, die als\nEinnahmen allerdings wesentlich geringere Beträge °\nauswiesen, als vom Bereich KoKo tatsächlich gezahlt wurden. Es ‚kam ihm darauf an, \"neben der ohnehin lukrativen Gewinnspanne die für die getätigten Geschäfte jeweils anfallenden Steuern zu sparen\",\n\n2. Das Landgericht sieht in jedem \"der 37 festgestellten Fälle eine Tat im Sinne einer natürlichen\nHandlungseinheit\"; dabei bestehe zwischen jedem\neinzelnen Geschäft einschließlich der jeweils\nnachfolgenden Steuerhinterziehungen ein innerer\nsachlicher Zusammenhang, der darauf beruhe, daß\nder Angeklagte sich jeweils \"spätestens mit der\nLieferung entschloß, auch die anfallenden Steuern\nganz oder teilweise zu hinterziehen\" (UA S. 49,\n50). Zur Begründung führt das Landgericht aus: Der\nAngeklagte \"entschloß sich bei jedem Geschäft, die\naus diesem erwirtschafteten Gewinne ... entweder\ngar nicht oder aber wesentlich niedriger als tatsächlich erzielt den zuständigen Finanzbehörden\nanzugeben, um so geringere Umsatz-, Einkommens-,\nGewerbe- und Körperschaftssteuern zahlen zu müssen\" (UA S. 34).\n\nZur Berechnung der nach Auffassung des Landgerichts dadurch hinterzogenen Steuern in Höhe von\ninsgesamt rund 1,8 Mio. DM in den Jahren 1987 bis\n1989 bezieht sich das Landgericht auf eine offenbar vom Zollamtmann Strietzel erstellte Berechnung\n(UA S. 35 bis 42, 48), ohne hinsicht! ich der einzelnen Fälle der Steuerhinterziehung auf die vom\nAngeklagten Zür die Einzelfirma oder die GmbH jeweils abgegebenen (beziehungsweise unterlassenen)\nSteuererklärungen abzustellen.\n\nII,\n\nDies hält in mehrfacher Hinsicht einer rechtlichen\nNachprüfung nicht stand.\n\n1. Angaben im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO\nmacht, wer eine Tatsache gegenüber den bezeichneten Behörden bekundet (vgl. Kohlmann, Steuerstrafrecht, 6. Aufl., $S 370 AO Ränr. 21). Gegenüber den\nFinanzbehörden dienen dazu in der Regel die nach\nss 149 ff. AO vorgesehenen Steuererklärungen, die\nder Steuerpflichtige auszufüllen, zu unterschreiben und abzugeben hat. Kommt er einer insbesondere\nsteuergesetzlich begründeten Erklärungs- und Offenbarungspflicht nicht nach, so ist dieses unter\ndem rechtlichen Gesichtspunkt des § 370 Abs. 1\n\nNr. 2 AO zu würdigen.\n\nDie Durchführung eines Geschäftes in der Absicht,\n\ndie darauf entfallenden Steuern nicht zu entrichten, sowie die Erstellung einer falschen Buchführung, die dazu dienen soll, Grundlage unzutreffen-\n\nAal\n\nder Steuererklärungen zu werden, stellen jeweils\nnur Vorbereitungshandlungen für die beabsichtigte\nSteuerhinterziehung dar (BcHst 31, 225; BGH wi-Stra 1989, 264 f.; BGH wistra 1994, 268).\n\n2. Für die Darstellung einer Steuerhinterziehung‘\nist es erforderlich, daß das Urteil erkennen läßt,\nwelches steuerlich erhebliche tatsächliche Verhalten im Rahmen welcher Abgabenart und in welchem\n\nBesteuerungszeitraun zu einer Steuerverkürzung ge-\n\nführt hat. Soweit der Angeklagte die ihm zur Last\ngelegten Hinterziehungsbeträge nicht einräunt, muß\ndas Urteil darüber hinaus auch die Berechnung der\n\njeweils hinterzogenen Steuern nachvollziehbar dar-\n\nstellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHR AO\n\nSs 370 I Berechnungsdarstellung 2 - 8). Die Wiedergabe eines Betriebsprüfungsberichtes oder die Bezugnaähme auf ein von den Ermittlungsbehörden er-Stelltes. Zahlenwerk, aus dem sich die hinterzogenen Steuern ergeben sollen, ersetzt nicht die zusammenhängende Darstellung des strafrechtlich erheblichen Tatgeschehens. Denn es läßt nicht erkennen, auf welcher Grundlage der Tatrichter die\nrechtliche Beurteilung vorgenommen hat (BGHR AO\n\nsS 370 1 Berechnungsdarstellung 5).\n\n3. Infolge der rechtsfehlerhaften Beurteilung der\nTathandlung im Sinne des 8 370 AO hat das Landgericht es unterlassen, Feststellungen dahin zu\ntreffen, welche inhaltlich falschen Steuererklärungen der Angeklagte in den Jahren 1987 bis 1989\nfür die Einzelfirma und die GmbH im betrieblichen\nBereich sowie für sich selbst abgegeben hat, welche Steuererklärungen er gegebenenfalls unterlas-\n\nsen hat und welche innere Einstellung er jeweils\ndazu hatte; ferner ist dem Urteil nicht zu entnehmen, welche Steuerbescheide daraufhin ergangen\nsind. Darüber hinaus läßt es jede rechtliche Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, welche\nsteuerrechtlichen Folgen das Verhalten des Angeklagten nach Auffassung des Landgerichts im einzelnen hatte. So ist zwar anhand der von der Steu-\n“ erfahndung erstellten Berechnung der hinterzogenen\nSteuern - auf die sich der Tatrichter beruft - erkennbar, daß bei der Verkürzung der Körperschaftsteuer für die GmbH von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen wird. Ob indes die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, wird\nnicht mitgeteilt.\n\nEs kann dahinstehen, ob die von der Steuerfahndung\nim vorgelegten Zahlenwerk ermittelten Hinterziehungsbeträge, deren Berechnungen \"sich die Kammer\nnach sorgfältiger Überprüfung zu eigen gemacht\nhat\" (UA S. 48), im Ergebnis dem entsprechen, was\nder Angeklagte im Rahmen der betrieblichen und\npersönlichen Steuern strafrechtlich zu vertreten\nhat. Das Urteil kann schon deshalb keinen Bestand\nhaben, weil es eine revisionsgerichtliche Nachprüfung nicht zuläßt, ob der Tatrichter überhaupt von\nzutreffenden Steuerrechtlichen Grundlagen ausgegangen ist. |\n\nIII,\n\nDie objektiven Feststellungen zu den vom Angeklagten durchgeführten 37 Lieferungen in die DDR sind\nvon dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen;\nsie können deshalb aufrechterhalten werden.\n\nWegen der rechtlichen’ Beurteilung der gelieferten\nelektronischen. Geräte im Hinblick auf die Strafbarkeit nach Art. VIII MRG Nr. 53 verweist der Senat auf seine Entscheidung - 5 StR 210/94 - vom\n14. Dezember 1994 (BCHSt 40, 378 = wistra 1995,\n107 = NStzZ 1995, 291).\n\nHorstkotte Harms Schäfer\nHöäger Pfister\n\nAEH","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-08-03/5-str-63-95","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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