{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-06-22_5_StR_166_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-06-22","aktenzeichen":"5 StR 166/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5 _ StR 166/95\n\nvom 22. Juni 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\ngeboren am mug 1972 in wor.\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Juni 1995, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\nHäger\nBasdor£f\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Kannergericht\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom\n15. November 1994 im Maßregelausspruch\naufgehoben. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nentfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die Staatskasse trägt die Hälfte der der\nAngeklagten durch ihr Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen und die\nHälfte der durch das Rechtsmittel entstandenen gerichtlichen Auslagen. Im übrigen\nträgt die Angeklagte die Kosten ihres\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren\nverurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ihr Rechtsmittel\nhat nur zum Maßregelausspruch Erfolg.\n\n1. Die Revision ist zum Schuldspruch unbegründet.\nDer Erörterung bedarf nur die Frage, ob das Landgericht die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes auf tragfähige Grundlagen gestützt hat. Dies\nist der Fall.\n\na) Das Landgericht hat festgestellt:\n\nWeil das Schreien ihrer drei Monate alten Tochter\nFranziska die Angeklagte störte, geriet die Angeklagte \"derart in Wut, daß sie ein 80 mal 80 cm\ngroßes Kopfkissen ergriff, es dem in Bauchlage\nliegenden Kind auf den Kopf legte und unter der\nBettdecke feststeckte, um das Schreien des Kindes\nzu unterbinden\". Die Angeklagte wußte, daß das\nKind seinen Kopf noch nicht eigenständig heben\nkonnte und nicht in der Lage war, sich von dem\nKissen zu befreien. Ausdrücklich stellt das Landgericht fest: \"Sie (gemeint ist: die Angeklagte)\nwußte, daß Franziska unter diesen Umständen ersticken konnte und nahm dies billigend in Kauf.\"\nDanach verließ die Angeklagte den Raum. Als sie\nnach etwa vier Minuten zurückkam, entfernte sie\ndas Kissen aus Sorge, das Kind könnte bereits erstickt sein. Da das Kind sich aber bewegte, dachte\nsie \"ist ja alles gut, sie lebt\", legte sich aufs\nBett und schlief ein. Als sie wieder erwachte, war\ndas Kind tot. Es war unter dem Kissen erstickt.\nDie von der Angeklagten wahrgenommene Bewegung\nkann eine Folge des zu dieser Zeit bereits tödli-\n\nchen Sauerstoffmangels gewesen sein.\n\nb) Das Landgericht folgt bei der Beurteilung des\nTötungsvorsatzes nicht dem Sachverständigen Professor Dr. Kisker, nach dessen Auffassung die Angeklagte aufgrund ihrer Minderbegabung nicht in\nder Lage gewesen sei, sich die Tragweite ihres\nHandelns hinreichend klarzumachen. Das Landgericht\nverweist dazu auf das Verhalten der Angeklagten,\ndie bei ihrer Rückkehr in den Raum befürchtete,\ndas Kind sei als Folge ihres Tuns erstickt. Der\nvom Landgericht ersichtlich gezogene Schluß, eine\nsolche Erkenntnis habe die Angeklagte bereits beim\nZudecken des Kindes gehabt, ist naheliegend und\nbedurfte keiner weiteren Begründung. Unter dieser\nVoraussetzung ist auch der vom Landgericht weiter\ngezogene Schluß auf einen bedingten Tötungsvorsatz\nangesichts der weiteren festgestellten Umstände\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n2. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Das Landgericht hat wegen \"der intellektuellen und emotionellen Schwächen\" der Angeklagten in Verbindung mit der besonderen Tatsituation erheblich verminderte Schuld bejaht und die\nStrafe deshalb dem nach § 49 StGB in Verbindung\nmit S 21 StGB gemilderten Strafrahmen des\n\n§ 212 StGB entnommen. Der Ablehnung eines minder:\nschweren Falles des Totschlags (S 213 StGB) liegt\ndie gebotene Gesamtwürdigung zugrunde.\n\nDer Maßregelausspruch kann aber nicht bestehen\nbleiben. Der Senat teilt die Bedenken des Generalbundesanwalts gegen die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Dabei\nkann offenbleiben, ob es bereits an dem von\n\n§ 63 StGB vorausgesetzten länger dauernden psychischen Mangel fehlt. Jedenfalls rechtfertigt die\nBefürchtung, daß die Angeklagte ohne Unterbringung\n‚und die dadurch ermöglichte Behandlung erneut\nschwanger werde und es dann in vergleichbarer Weise wieder \"zur Katastrophe komme\", nicht die Unterbringung.\n\nDa weitere Feststellungen zum Zustand und zur Gefahr im Sinne des S$S 63 StGB nicht zu erwarten\nsind, hat der Senat in der Sache selbst entschie-\n\nden.\n\nDer Wegfall der Maßregel sollte die Angeklagte im\nErgebnis nicht schlechter stellen. Ohne die Möglichkeit der Anwendung des § 67 Abs. 5 Satz i StGB\nsollte die Aussetzung des Strafrests nach Verbüßung der Hälfte der Strafe gemäß S 57 Abs. 2 StGB\nin Betracht gezogen werden.\n\nHorstkotte Schäfer Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-06-22/5-str-166-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-06-22/5-str-166-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:59.218599+00:00"}}