{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-05-12_5_StR_208_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-05-12","aktenzeichen":"5 StR 208/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 208/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 12. Mai 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\nAndrew Reginald S m aus zei,\ndort geboren am Be 19:3.\n\nwegen Raubes mit Todesfolge u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n12. Mai 1995 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. August 1994\nnach S§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit die\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach\nS 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes\nmit Todesfolge und wegen Diebstahls in zwei Fällen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge\nbegründete Revision des Angeklagten ist zum\nSchuld- und Strafausspruch unbegründet. Das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel führt indes zur\nUrteilsaufhebung, soweit eine Maßregelanordnung\nnach § 64 StGB unterblieben ist (vgl. BGHSt 37, 5;\n38, 362).\n\nDer Angeklagte ist heroinabhängig. Er hat die Taten - den zweiten Diebstahl und den Raub mit Todesfolge nicht ausschließbar unter erheblicher\nVerminderung der Steuerungsfähigkeit - zur Finanzierung des aufgrund seiner Sucht erstrebten Drogenerwerbs begangen. Die Taten gehen daher auf\nseinen Hang zurück, berauschende Mittel im Übermaß\nzu sich zu nehmen. Daß es im übrigen an den Voraussetzungen des S 64 StGB, dessen Anwendung das\nSchwurgericht unerörtert läßt, fehlen würde, ist\nnicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß es an der erforderlichen hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges (BVerfG\nNStZ 1994, 578) bei dem bislang überhaupt noch\nnicht behandelten Angeklagten fehlen würde. Daß\nder Angeklagte keinerlei Thrapie mehr bedürfte,\ndie von § 64 StGB vorausgesetzte Gefahr mithin zu\nverneinen wäre, ist ebenso wenig ersichtlich.\n\nDer Senat schließt aus, daß die Anordnung einer\nMaßregel nach $S 64 StGB zur Herabsetzung der Strafe führen könnte. Der Aufhebung von Feststellungen\nbedarf es nicht; der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende widerspruchsfreie Feststellungen im Zusammenhang mit der Maßregelfrage zu treffen. Angesichts der Länge der verhängten Freiheitsstrafe wird er zur Frage der konkreten Behandlungsaussicht; naheliegend mit Hilfe des medi-\n\nzinischen Sachverständigen, unter Berücksichtigung\nder Regelung des § 67 Abs. 5 StGB auch die Möglichkeit eines Teilvorwegvollzuges der Strafe nach\nS 67 Abs. 2 StGB zu bedenken haben.\n\nLaufhütte Horstkotte Ri'inBGH Harms\nist beurlaubt\nund verhindert\nzu unterschreiben\n\nLaufhütte\n\nSchäfer Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-05-12/5-str-208-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-05-12/5-str-208-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:58.799708+00:00"}}