{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-05-04_5_StR_66_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-05-04","aktenzeichen":"5 StR 66/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n5 _ StR 66/95\nURTEIL\nvom 4. Mai 1995\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nLukas Turan GC EEE aus Bei\ngeboren am MEEE> 1972 in vg (Türkei),\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nN)\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Mai 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nHarms\nDr. Schäfer\nBasdorf\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Kammergericht > eiz>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte «a\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin\nvom 29. September 1994 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von\neinem Jahr verurteilt, die durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüßt gilt.\n\nDie hiergegen gerichtete, zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft\nhat mit der Sachrüge - die vom Generalbundesanwalt\nvertreten wird - Erfolg; auf die Zulässigkeit der\ndarüber hinaus erhobenen Verfahrensrügen kommt es\ndeshalb nicht an.\n\n1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt:\n\nLos\n\nIm Sommer 1993 fuhr der Angeklagte in Begleitung\nseines gleichaltrigen Freundes Din von Berlin nach Brüssel, um seinen Schwager Israel Kg»\nzur Rede zu stellen und diesem wegen vorangegangener streitiger Auseinandersetzungen mit anderen\nVerwandten des Angeklagten eine Abreibung zu erteilen. In den frühen Morgenstunden des 23. Ju-\n\nli 1993 trafen der Angeklagte und Deiiiie auf\nIsrael KW, der mit mehreren Freunden aus einem\nLokal kam. Als dieser des Angeklagten ansichtig\nwurde, flüchtete er in seinen PKW. Der Angeklagte\nfolgte ihm, zerstörte mit einem von ihm mitgeführten 40 cm langen Messerschärfer die Seitenscheibe\ndes PKW und schlug sodann mit dem Messerschärfer\nmehrfach in Richtung seines Schwagers, wobei er\ndiesen zumindest einmal traf. Daraufhin flüchtete\nIsrael KO |) auf die gegenüberliegende Straßenseite. Dort holte ihn der Angeklagte ein; er ging\nmit Fäusten auf seinen Schwager los. In diese tätliche Auseinandersetzung griff nunmehr auch Dg>\nEB zusunsten des Angeklagten ein. Israel Kg»\nging zu Boden; kurz darauf wurde er von einem Geschoß tödlich getroffen. Das Landgericht hat nicht\nklären können, \"wie und durch wen das geschah.\"\n\n2. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilgründe ist allerdings die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, daß der tödliche Schuß entweder vom Angeklagten oder von seinem Begleiter Di angegeben worden ist. Das Landgericht hat sich indes\nan einer Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags gehindert gesehen, weil es angesichts\nwechselnder Einlassungen und gegenseitiger Belastungen beider an der Tat Beteiligten weder fest-\n\nzustellen vermochte, wer von beiden \"die Waffe\noder das Schießgerät in der Hand hatte, als der\nSchuß fiel\", noch sich die Überzeugung von einer\nmittäterschaftlichen Begehung der Tat hat verschaffen können. Es sei zudem nicht festzustellen,\nwie es zu dem tödlichen Schuß gekommen sei, insbesondere \"ob sich der Schuß bei der körperlichen\nEinwirkung des Angeklagten und Dieb auf Israel K@EB versehentlich gelöst haben\" könnte.\n\nAuf dieser Grundlage hat das Landgericht den Angeklagten im Hinblick auf die gemeinschaftliche Begehung und den Einsatz des Messerschärfers wegen\ngefährlicher Körperverletzung gemäß $S 223,\n\n223a StGB verurteilt.\n\n3, Zu Recht wendet der Generalbundesanwalt dagegen\nein, das Landgericht habe den Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß S 226 StGB völlig außer acht gelassen. Zwar vermag der Senat dem\nUrteil (UA S. 13, 14) nicht mit Sicherheit zu entnehmen, daß der Angeklagte, sofern er nicht selbst\nder Schütze war, jedenfalls vor Beginn der Tätlichkeiten von der Existenz einer von Di»\nmitgeführten Schußwaffe wußte. Immerhin hat der\nAngeklagte selbst von einem Schießkugelschreiber\nberichtet, den DW im Besitz gehabt und ihm\nkurz gezeigt haben soll. Da ein solches Schießgerät als Tatwaffe in Betracht kommt (UA S. 13),\nhätte es einer eingehenden Auseinandersetzung mit\ndieser Aussage bedurft. Insoweit läßt das Urteil\nbereits eine erschöpfende und nachvollziehbare\nwürdigung der Einlassung des Angeklagten vermissen\n(vgl. G. Schäfer, StV 1995, 147, 151). Es wird we-\n\n2\n\nder mitgeteilt, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte nach seiner Aussage Kenntnis von einem solchen\nSchießgerät erlangt hatte, noch lassen die landgerichtlichen Ausführungen erkennen, wie der Tatrichter diese Angaben bewertet und warum er ihnen\nim Ergebnis keine Bedeutung beimißt.\n\nDa die Beweiswürdigung insoweit lückenhaft ist,\nkann nicht überprüft werden, ob das Landgericht\nauf der Grundlage sachlich-rechtlich einwandfreier\nÜberlegungen zum Schuldspruch wegen nur gefährlicher Körperverletzung gelangt ist. Wußte der Angeklagte nämlich, daß sein Mitstreiter Dee eine Waffe bei sich hatte, so drängte es sich nach\njeder vom Landgericht für möglich gehaltenen Sachverhaltsvariante auf (naheliegend auf wahldeutiger\nFeststellung), zumindest eine - auch dem Angeklagten zurechenbare - Körperverletzung mit Todesfolge\nin Betracht zu ziehen. Dies gilt ohnehin für den\nFall, daß er die Waffe bei der Auseinandersetzung\nselbst führte, und es dabei versehentlich zur Auslösung des tödlichen Schusses kam. Führte aber\nDei» die Waffe, so mußte der Angeklagte in\neiner von ihm voraussehbar nicht zu beherrschenden\nKampfsituation mit der Möglichkeit rechnen, daß\ndie Waffe zum Einsatz kommen könnte. Dies galt umso mehr, als der Angeklagte befürchtete (UA S. 6),\ndaß sein Schwager Israel Kg> von einer möglicherweise mitgeführten Schußwaffe seinerseits Gebrauch machen könnte (vgl. im übrigen BGH, Urteil\nvom 26. Oktober 1993 - 1 StR 507/93 -; BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1994 - 5 StR 583/94 -).\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung\ndes Urteils. Der neue Tatrichter wird dadurch Gelegenheit zur erneuten Prüfung haben, ob der von\nder Staatsanwaltschaft nach § 154a StPO eingestellte Tatvorwurf des Raufhandels nach $S 227 StGB\nin das Verfahren wieder einzubeziehen ist\n\n(s 154a Abs. 3 StPO).\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-05-04/5-str-66-95-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-05-04/5-str-66-95-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:58.765438+00:00"}}