{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-04-06_5_StR_106_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-04-06","aktenzeichen":"5 StR 106/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"zn un\n\n&\n\n- BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 _ StR 106/95\n\nURTEIL\nvom 6. April 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nr\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. April 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nHarms\nDr. Schäfer\nBasdorf\n\nals beisitzende Richter,\nRichter am Kammergericht\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\n© B .\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: . ”\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Potsdam vom\n10. November 1994\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\nder Angeklagte der Vergewaltigung in\nTateinheit mit sexueller Nötigung und\nmit vorsätzlicher Körperverletzung sowie des vorsätzlichen Vollrausches\n(SS 177, 178, 223, 323a, 52, 53 StGB)\nschuldig ist,\n\nb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten .der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |\n\n- Von Rechts wegen -\n\nun\nÄ ”\n\n—_\n\n'6ründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier\nFälle der Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit\nmit sexueller Nötigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Jahren verurteilt (Fall 1 am frühen Morgen\ndes 15. April 1994 - Einzelstrafe von vier Jahren\nund sechs Monaten Freiheitsstrafe; Fall 2 am Mittag desselben Tages - Einzelstrafe von zwei Jahren\nFreiheitsstrafe). Die mit der Sachrüge begründete\nRevision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Annahme des Landgerichts, im Fall 2 sei die\nSchuldfähigkeit des Angeklagten erheblich, vermindert, nicht Jedoch ausgeschlossen gewesen, begegnet durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken.\nDer Angeklagte hatte - nach bereits erheblichem\nAlkoholkonsum bis Mitternacht - kurz vor Beginn\n\n. der Tat innerhalb einer Stunde eine 0,7 Liter- Fla-\n\nsche mit hochprozentigem Schnaps fast vollständig\n\ngeleert. Obwohl das sachverständig beratene Land-\n\ngericht sogar ohne Berücksichtigung eines Restal-\n\nkohols aufgrund der festgestellten Trinkmenge nach\nden Grundsätzen von BGHSt 37, 231, 238 zutreffend\n\nzu einer Blutalkoholkonzentration von 'annähernd\n\n4 o/oo bei Tatbegehung gelangt, meint es, eine so\n\nstarke alkoholbedingte Beeinträchtigung des Ange-\n\nklagten aufgrund psychopathologischer Kriterien\n\nausschließen zu Können, errechnet mit Hilfe des\n\nSachverständigen unter Berücksichtigung maximaler\nAbbauwerte eine Blutalkoholkonzentration von unter\n\n3 o/oo und verneint demzufalge einen Vollrausch.\nBedenklich sind dabei bereits die Ersetzung der\ngeringstmöglichen Abbauwerte durch Maximalwerte\nund der auf gleiche Weise begründete Ausschluß von\nRestblutalkohol bei Trinkbeginn. Insbesondere aber\nkönnen die vom Landgericht herangezogenen psychopathologischen Kriterien nicht als hinreichend\ntragfähiger Beleg für erhaltene Steuerungsfähigkeit anerkannt werden. Die von einer Begleiterin\nder Nebenklägerin für die Zeit bei Trinkbeginn bekundete Orientierung des Angeklagten ist für seine\nBefindlichkeit bei Tatbegehung bedeutungslos, der\nEindruck der Geschädigten, zumal angesichts ihrer\nbesonders verängstigten Situation bei dieser Wiederholungstat, kaum aussagekräftig. Als bedeutsam\nkönnte allein die sexuelle Leistungsfähigkeit des\nAngeklagten erachtet werden. Deren Vorhandensein\nwird bei Sexualstraftaten oft gegen die Annahme\nvon alkoholbedingter Schuldunfähigkeit sprechen.\nAnders kann es aber sein, wenn - wie hier - weitere besondere Begleitumstände vorliegen, die für\neinen Ausschluß der Hemmungsfähigkeit sprechen,\nEin solcher Sachverhalt ist hier im Fall 2 gegeben: Schon die Feststellungen zum Tatbeginn sprechen für eine gesteigerte Hemmungslosigkeit des\nkurz zuvor noch von einer Begleiterin der Nebenklägerin mit Vorwürfen wegen der vorangegangenen\nTat konfrontierten und ermahnten Angeklagten. Sein\nVersuch, den gewaltsamen sexuellen Mißbrauch der.\n entkleideten Nebenklägerin am hellen Tag auf offener Straße fortzuführen, belegt eine ungewöhnlich\nhochgradige Enthemmung.\n\nDer Senat schließt aus, daß insoweit in einer neuen Verhandlung Feststellungen zu treffen sind, wonach sich eine Schuldunfähigkeit des. berauschten\nAngeklagten ausschließen läßt. Der Umstand, daß\nder Angeklagte, wie sicher festgestellt, bewußt\nfast eine ganze Flasche Schnaps ausgetrunken hat,\nrechtfertigt indes einen Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrausches. Da die Feststellungen zur\nRauschtat und deren Würdigung im übrigen keinen\nsachlichrechtlichen Bedenken unterliegen, kann der\nSenat den Schuldspruch insoweit ändern. Es ist\nauszuschließen, daß sich der Angeklagte insoweit\nnach einem Hinweis vor dem Tatrichter wirksamer\nals geschehen hätte verteidigen können.\n\n2. Im Fall 1 unterliegt der Schuldspruch hingegen\nnicht gleichen Bedenken: er ist ingesamt frei von\nRechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten. Hier\nsind die vom Landgericht festgestellten, für die\nBeurteilung der Schuldfähigkeit herangezogenen\npsychopathologischen Kriterien insgesamt hinreichend aussagekräftig, um eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit auszuschließen. Methodisch ist dieses Vorgehen im Grenzbereich zum Vollrausch, anders als im Grenzbereich zu § 21 StGB, unbedenklich (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1994\n\n- 5 StR: 508/94 -; BGH NJW 1994, 395 m.w.N.). Das\nLandgericht durfte daher in diesem Falle unbedenklich den mit sachverständiger Hilfe aus Trinkmengenangaben gewonnenen Maximalwert ausschließen.\n\n3. Der Strafausspruch unterliegt insgesamt der\n\" Aufhebung. Das Landgericht soll Gelegenheit erhalten, wegen des geänderten Schuldspruchs über die\nRechtsfolgen insgesamt neu zu entscheiden (vgl.\ndabei Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. S 46 Rdn. 22\nm.N.; aber auch BGH NIW 1986, 793). Dabei wird\nauch zu prüfen sein, ob im Blick auf die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten möglicherweise seine\nSteuerungsfähigkeit im Falle des vorsätzlichen\nVollrausches erheblich vermindert war. Mit Hilfe\ndes hierfür notwendigen Sachverständigen wird auch\nnochmals die Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu prüfen\nsein. Bei der nach BVerfG StV 1994, 594 maßgeblichen Frage, ob es an der erforderlichen Aussicht\neines Behandlungserfolges fehlt, wird zu bedenken\nsein, ob die erforderliche Einsicht und Motivation, wenn sie nicht durch den bisherigen Ablauf\n\ndes Strafverfahrens geweckt sein sollte, bei diesem Angeklagten durch eine Behandlung in der Entziehungsanstalt begründet werden kann (vgl. BGHR\nStGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 12);\ngegebenenfalls wird auch die Möglichkeit eines\nteilweisen Vorwegvollzuges der Strafe (§ 67\nAbs. 2 StGB) in Betracht zu ziehen sein.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer ‘ Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-04-06/5-str-106-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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