{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-03-10_5_StR_434_94_NA_NA_C","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-03-10","aktenzeichen":"5 StR 434/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Mord am Bülow-Platz im Jahre 1931.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 211\n\nDer Mord am Bülow-Platz im Jahre 1931.\n\nBGH, Urteil vom 10. März 1995\n\n- 5 StR 434/94 -\nLG Berlin\n\nBUNDESGERICHTS\n\nwir 24 Al AL Pi\n\nOF\n\nar\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5_StR 434/94\n\nURTEIL\n\nvom 10. März 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 8., 9. und 10. März 1995, an\n\nder teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHarms\nDr. Schäfer\nHäger\nNack\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Kammergericht\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 10. März 1995 für Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Oktober 1993 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, während die Staatskasse\ndie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen\n\nträgt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen in Tateinheit begangenen Mordes in zwei Fällen und versuchten Mordes zu der Freiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich\ndie Revision des Angeklagten und zu seinen Ungunsten die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nBeide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nSachverhalt\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte seit\n1925 Mitglied der KPD und für diese Partei auch\ntätig. Seit Anfang des Jahres 1931 gehörte er dem\nOränungsdienst im Karl-Liebknecht-Haus am Bülow-Platz in Berlin an, wo die Zentrale der KPD ihren\nSitz hatte.\n\nIm Jahre 1931 war es auf dem Bülow-Platz wiederholt zu Zusammenstößen zwischen der Polizei und\nTeilen der Bevölkerung gekommen. So wurde am\n8. August 1931 ein Arbeiter namens A von einem\nPolizeibeamten erschossen. Schon vor diesem Vorfall waren schriftlich und mündlich Drohungen gegen die am Bülow-Platz tätigen, der Bevölkerung\nbekannten Polizeibeamten Polizeihauptmann An\n(Spitzname \"Schweinebacke\"), Polizeihauptmann W\n(\"Husar\") und Polizeihauptwachtmeister B\n(\"Totenkopf\") erhoben worden. Eine Drohung vom\n7. August 1931 endete mit den Worten: \"Eure Stunde\nist jetzt gekommen\". Auch fand sich an demselben\nTag am Hauseingang des Polizeireviers eine Kreideinschrift: \"Für einen erschossenen Arbeiter fallen\n2 SchuPo-Offiziere! Rotfront. RFB lebt, nimmt Ra-\n\nche.\"\n\nAm 9. August 1931 fand in Preußen eine von Kommunisten und Nationalsozialisten gemeinsam initiierte Volksabstimmung mit dem Ziel des Sturzes der\nsozialdemokratisch geführten preußischen Regierung\nstatt. Um den Bülow-Platz wurden Unruhen aus die-\n\nsem Anlaß erwartet und deshalb die Polizeipräsenz\nverstärkt. Nach 20.00 Uhr unternahmen die Polizeibeamten An ‚ W und der an diesem Tag zusätzlich eingesetzte Polizeihauptmann Le zu Fuß\neinen Kontrollgang von der Polizeiwache in der\nHankestraße durch die Weydinger Straße Richtung\nKarl-Liebknecht-Haus. Vor dem Karl-Liebknecht-Haus\nriet der dort eingesetzte Beamte B ‚ den Bülow-Platz räumen zu lassen. Es befänden sich rund\n800 bis 1000 Menschen auf dem Platz, die Stimmung\nsei nicht mehr friedlich und er habe Äußerungen\ngehört, wie \"Totenkopf\", \"wo bleibt denn Schweine-\n\nbacke\" und \"na es kommt gleich\".\n\nDie drei Beamten gingen daraufhin wieder durch die\nWeydinger Straße zurück Richtung Hankestraße, wobei sie zunächst die Fahrbahn, später den Gehweg\nbenutzten. In ihrer unmittelbaren Nähe befanden\nsich. zunächst keine anderen Personen. Kurz vor der\nEinmündung der Hankestraße näherten sich den Beamten von hinten der Angeklagte, Z und\nzwei weitere Personen sehr schnell. Aus einer Entfernung von vier bis fünf Metern schossen mindestens M und yA mit Pistolen\nauf die drei Polizeibeamten, um diese, \"deren Argund Wehrlosigkeit ausnutzend\", zu töten. Als W\n\n‚ der das Kommando \"Du Husar, Du Schweinebacke\nund Du den anderen\" gehört hatte,- sich umdrehen\nwollte, sah er bereits das Mündungsfeuer und nahm\nmindestens sechs Schüsse wahr. An und Le\nwurden getötet, W wurde schwer verletzt,\n\nüberlebte aber.\n\nVerfahrensvoraussetzungen\n\nI. Verhandlungsfähigkeit im Revisionsverfahren\n\nDer Senat hat die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten im vorliegenden Revisionsverfahren im Beschluß vom 8. Februar 1995 (für BGHSt bestimmt)\nbejaht. Er hat entschieden, daß es für die Verhandlungsfähigkeit im Revisionsverfahren ausreiche, wenn der Angeklagte mindestens zeitweilig zu\neiner Grundübereinkunft mit seinen Verteidigern\nüber die Fortführung oder Rücknahme des Rechtsmittels in der Lage sei und daß diese Voraussetzungen\nzum Zeitpunkt der genannten Entscheidung vorlägen.\nDie Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung\nhat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1995\n\n= 2 BvR 345/95 -). An seiner Rechtsauffassung hält\n\nder Senat fest.\n\nTatsächliche Gründe, die jetzt zu einer anderen\nBeurteilung Anlaß geben könnten, sind nicht ersichtlich.\n\nDer Senat hat im Hinblick auf die am 8. März 1995\nbegonnene Hauptverhandlung im Revisionsverfahren\nein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen\n\nMe vom 5. März 1995 eingeholt. Der Sachverstän-\n\ndige, der schon am 31. Mai 1994 und am 20. Januar 1995 Gutachten zur Verhandlungsfähigkeit des\nAngeklagten erstattet hatte, hat den Angeklagten\nam 3. März 1995 erneut exploriert. Er fand den Angeklagten bewußtseinsklar und zur Person orientiert. Der Angeklagte erkannte den Sachverständigen, wußte von der bevorstehenden Verhandlung vor\ndem Revisionsgericht, war sich aber nicht klar\ndarüber, ob er in der Revisionshauptverhandlung\nanwesend sein müßte. Die Namen seiner Verteidiger\nkannte er, er wußte auch, daß Rechtsanwalt D\n\ndie \"Verjährungssache\" bearbeitet. Von der\nRevisionshauptverhandlung erwartete er Einstellung\n-. oder Freispruch; \"alle\" hätten ihm gesagt, das Urteil des Landgerichts werde aufgehoben. Den erneuten Auftrag des Vorsitzenden des Strafsenats an\nden Sachverständigen vom 2. März 1995 las der Angeklagte und fragte darauf den Sachverständigen,\nob sein Verteidiger Dr. K : Bescheid wisse. Auf\ndiesen verwies er auch sonst bei verfahrensrechtlich relevanten Fragen. Dem Sachverständigen fiel\nbeim Angeklagten vor allem eine psychische Verlangsamung, abgesehen von einer deutlich nachlassenden physischen Beweglichkeit und jetzt einer\ndeutlich gebeugten Haltung auf. Gegen die Vorstellung, aufgrund der Revisionshauptverhandlung nicht\nfreigelassen zu werden, schien er sich zu sträuben; er bemühte sich aber, die vom Sachverständigen angeschnittenen drei Themenkreise für die\nRücksprache mit seinen Anwälten sich zu merken.\n\nDer Sachverständige beurteilt den Angeklagten dahin, daß altersbedingte Leistungseinbußen immer\ndeutlicher hervorträten. Der Sachverständige sieht\nzahlreiche Anzeichen dafür, \"wie sehr Herr M\nbereits von einer eigenständigen Gestaltung seines\nunmittelbaren Alltags entfernt ist. Soweit ersichtlich, vermag er selber keine Überlegungen zu\nentwickeln, die einen ernsthaften Beitrag zur Klärung von Sachfragen darstellen\". Die Bemerkung des\nAngeklagten, er habe wohl das Urteil der Kammer\nvon Dr. S gelesen, habe wie eine Pflichtübung\ngewirkt. Maßnahmen schienen vollständig dem Gutdünken und dem Einsatz der Verteidiger überlassen.\n\nZusammenfassend beurteilt der Sachverständige den\nGesundheitszustand des Angeklagten dahin, daß dieser zu einer Grundübereinkunft über Fortführung\noder Rücknahme des Rechtsmittels mit seinen Anwälten in der Lage sei, wobei sich der Angeklagte,\nüberwiegend seinen Hoffnungen folgend, deren Rat\n\nund Entscheidung fügen werde.\n\nDie Verteidigung sieht in den Ausführungen des\nGutachtens den Beleg dafür, daß die vom Senat vorausgesetzte Grundübereinkunft zwischen Verteidigung und Angeklagtem über die Fortführung oder\nRücknahme des Rechtsmittels nicht mehr gewährleistet sei. Dies kann der Senat dem Gutachten nicht\nentnehmen. Zwar befaßt sich der Angeklagte nicht\nmehr mit Einzelheiten. Er kennt aber den Gegenstand des Verfahrens, weiß um seine Prozeßrolle,\n\nist sich darüber im klaren, daß der Bundesge-\n\nrichtshof über die Richtigkeit des landgerichtlichen Urteils, das er gelesen hat, zu befinden hat\nund wie seine Verteidiger ihre Aufgaben unter sich\n\ngeteilt haben.\n\nDaß er seinen Verteidigern keine wesentliche Hilfestellung für das Revisionsverfahren geben kann,\nstellt seine Verhandlungsfähigkeit in diesem Stadium des Verfahrens nicht in Frage. Aus der Tatsache, daß in manchen Fällen ein Angeklagter dem\nVerteidiger für die Revisionsbegründung wertvolle\nHinweise geben kann, folgt nicht, daß die Fähigkeit zu einer solchen Unterstützung notwendige\n\nVoraussetzung des Revisionsverfahrens wäre,\n\nDer erneuten Anhörung eines Sachverständigen zur\nVerhandlungsfähigkeit des Angeklagten bedurfte es\nentgegen einem Antrag der Verteidigung in der\nHauptverhandlung vor dem Revisionsgericht nicht.\n\nII. Anklage und Eröffnungsbeschluß\n\nDie Revision des Angeklagten macht ein Verfahrenshindernis geltend mit der Begründung, Anklagesatz\nund Eröffnungsbeschluß enthielten \"weder eine nähere Bezeichnung des Tatzeitpunktes, noch eine Bezeichnung des Tatortes, noch enthält sie (gemeint\nist die Anklageschrift) irgendeinen konkreten An-\n\nklagesatz\".\n\nDer Einwand trifft nicht zu.\n\n10 -\n\n1. Die Anklageschrift hat die dem Angeklagten zur\nLast gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung\nso genau zu bezeichnen, daß die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar\nwird, welche bestimmte Tat gemeint ist: Sie muß\nsich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen. Es darf\nnicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das\nGericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll. Fehlt es hieran, ist die Anklage unwirksam (std. Rspr.; vgl. BGHSt 40, 44, 45 m. N.;\nBGH Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 448/94 -).\n\nWelche Angaben zur ausreichenden Bestimmung des\nVerfahrensgegenstandes erforderlich sind, läßt\nsich nicht für alle Fälle in gleicher Weise sagen.\nDie Tötung eines Menschen wird regelmäßig durch\nMitteilung der Person des Opfers ausreichend individualisiert (BGHSt 40, 44, 46).\n\nDies ist im vorliegenden Fall geschehen. Der Anklagesatz enthält die Tatzeit und die Namen der\nTatopfer. Damit ist der dem Angeklagten gemachte\nVorwurf eindeutig und zweifelsfrei abgegrenzt. Ein\n\nVerfahrenshindernis liegt nicht vor.\n\n2. Soweit die Revision darüber hinaus Mängel von\nAnklage und Eröffnungsbeschluß geltend macht, betreffen diese die weitere Aufgabe der Anklage, den\nAngeklagten und die übrigen Verfahrensbeteiligten\nüber weitere Einzelheiten des Vorwurfs zu unterrichten, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Prozeßverhalten auf den mit der Anklage erhobenen\n\nVorwurf einzustellen. Mängel der Anklage in dieser\n\n11 -\n\nHinsicht führen nicht zu ihrer Unwirksamkeit\n(BGHSt 40, 44, 45; BGH, Urteil vom 25. Januar 1995\n= 3 StR 448/94 -). Insoweit können Fehler auch\nnoch im Eröffnungsbeschluß und in der Hauptverhandlung durch entsprechende Hinweise geheilt wer-\n\nden.\n\nUnterbleiben solche Hinweise, liegen allenfalls\nVerfahrensfehler (S 337 StPO) vor, die der Prüfung\ndes Revisionsgerichts auf eine ordnungsgemäß ausgeführte Verfahrensrüge (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPo)\nunterliegen. Vorsorglich bemerkt der Senat, daß\nauch solche Mängel nicht ersichtlich sind. Der dem\nAngeklagten im einzelnen vorgeworfene Sachverhalt\nist dem in der Anklageschrift enthaltenen Ergebnis\nder Voruntersuchung zu entnehmen und der Hinweis,\nder Angeklagte sei hinreichend verdächtig, heimtückisch einen Menschen getötet zu haben, erfolgte\nim Eröffnungsbeschluß. In welchem Verhalten das\nLandgericht Heimtücke sah, hat es unter anderen in\neinem umfangreichen Beschluß zur Frage der Verfahrenseinstellung wegen Verjährung vom 28. Febru-\n\nar 1992 dargelegt.\nIII. Faires Verfahren\n\n1. Die Revision des Angeklagten behauptet, die Ermittlungsakten seien zum Nachteil des Angeklagten\nmanipuliert worden, und macht deshalb ein Verfahrenshindernis unter dem Aspekt des Verstoßes gegen\n\ndas faire Verfahren geltend.\n\n12 -\n\nDie Ermittlungsakten seien für die Zeit vor 1933\nnur bruchstückhaft erhalten. Wichtige Ermittlungsvorgänge, wie Tatortberichte und Erstvernehmungen\nfehlten, so daß eine Überprüfung des vorhandenen\nBeweismaterials durch die Verteidigung nur schwer\n\noder gar nicht möglich sei.\n\n2. Der Senat verkennt nicht, daß Lücken in den Ermittlungsakten die Vorbereitung der Verteidigung\nund die Wahrheitsfindung des Gerichts erschweren\nkönnen. Solche Mängel in den Beweisgrundlagen füh-\n\nren indes nicht zu einem Verfahrenshindernis.\n\nEin Verfahrenshindernis setzt Umstände voraus, die\nso schwer wiegen, daß von ihrem Vorhanden- oder\nNichtvorhandensein die Zulässigkeit des gesamten\nVerfahrens abhängig gemacht werden muß (BGHSt 32,\n345, 350; 36, 294, 295; Kleinknecht/Meyer-Goßner\nStPO 41. Aufl. Einl. Rdn. 140).\n\nDiese Grundsätze gelten auch für Verstöße gegen\ndas Rechtsstaatsprinzip (BGHSt 32, 345, 350). Bei\nder Weite und Unbestimmtheit dieses Grundsatzes\nverbieten sich unterschiedslose verfahrensrechtliche Folgen bei Verletzungen von selbst (BGHSt 32,\n345, 350). Hinzu kommt, daß Verfahrenshindernisse\nschon aus Gründen der Rechtssicherheit an Tatsachen anknüpfen müssen und nicht Ergebnisse von\nWertungen sein dürfen (BGHSt 32, 345, 350 m. N.;\nRieß JR 1985, 45, 48).\n\n13\n\nDiese Voraussetzungen liegen bei Mängeln der Beweisgrundlage auch dann nicht vor, wenn die Akten,\nwie die Revision behauptet, \"manipuliert\" worden\n\nsein sollten.\n\nSolchen Mängeln kann der Tatrichter im Rahmen seiner Beweiswürdigung hinreichend Rechnung tragen,\nwobei es Fälle geben mag, bei der die Lückenhaftigkeit der Beweisgrundlage so groß ist, daß der\nTatrichter wegen dieser Lückenhaftigkeit zu einer\nzweifelsfreien Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht kommen kann und deshalb freispre-\n\nchen muß.\n\nEin Verfahrenshindernis liegt nach alledem nicht\n\nvor,\n\nIm übrigen hat das Landgericht die Lückenhaftigkeit der Akten gesehen, aber für eine bewußte Manipulation ihres Bestandes keine Anhaltspunkte gefunden. Soweit ein vom Landgericht gehörter Sachverständiger allein aus dem Aktenzeichen und aus\nUmpaginierungen auf Manipulationen geschlossen\nhat, hat das Landgericht zutreffend auf die Un-\n\nrichtigkeit dieser Überlegungen hingewiesen.\n\nDer von der Verteidigung in der Hauptverhandlung\nvor dem Revisionsgericht beantragten Anhörung eines Sachverständigen bedurfte es nicht.\n\n14 -\n\nIV. Unmittelbarkeit der Wahrheitsfindung\n\nDie Tatsache, daß das Landgericht bei seiner Beweisführung wegen des Zeitablaufs zwischen Tat und\nUrteilsfindung weitgehend auf Niederschriften früherer Vernehmungen von Zeugen und Mitbeschuldigten\nzurückgegriffen hat, begründet, entgegen der Auffassung der Revision, ebenfalls kein Verfahrens-\n\nhindernis.\n\nDas Gesetz sieht die Verwertung solcher Niederschriften im Urkundenbeweis ausdrücklich vor\n\n(s 251 Abs. 1 und 2 StPO). Dabei ist das Gericht\nnicht von der Verpflichtung befreit, den Beweiswert eines jeden Beweismittels selbst zu überprüfen. Eine Übernahme von Beweisergebnissen, die andere gewonnen haben, findet gerade nicht statt.\nDaß bei verstorbenen Zeugen und Mitbeschuldigten\neine unmittelbare Befragung (Art. 6 Abs. 3 lit. d\nMRK) nicht möglich ist, führt nicht zur Unverwertbarkeit der Niederschrift über eine frühere Vernehmung und schon gar nicht zu einem Verfahrens-\n\nhindernis.\nV. Verjährung\nDie Strafverfolgung ist nicht verjährt.\n\n1. Der Senat entnimmt den Akten folgenden Verfah-\n\nrensgang:\n\n15\n\nGegen den Angeklagten M und eine Reihe weiterer Personen wurde im Jahre 1934 vor dem Landgericht Berlin Anklage wegen Mordes erhoben. Das\nSchwurgericht hat damals drei Angeklagte zum Tode\nund einige zu hohen Zuchthausstrafen verurteilt.\nAndere wurden freigesprochen oder es wurde das\nVerfahren gegen sie eingestellt. Zehn Beschuldig-\n\nte, darunter M und Z ‚ waren\nflüchtig. Gegen M ‚ der nach der Tat ebenso\nwie Z in die Sowjetunion geflohen war, wurde\n\ndas Verfahren durch Beschluß vom 23. April 1934\ngemäß S 205 StPO eingestellt, ohne daß das Haupt-\n\nverfahren eröffnet worden war.\n\nAuf Antrag des Generalstaatsanwalts bei dem Kammergericht vom 5. Februar 1947 (\"Es kann sein, daß\nder Haftbefehl aus dem Jahre 1933 der Öffentlichen\nKritik ausgesetzt ist\") hob das Amtsgericht Berlin\nam 7. Februar 1947 den Haftbefehl vom\n\n23. April 1933 auf und erließ einen neuen Haftbefehl gegen den Angeklagten mit dessen neuer An-\n\nschrift.\n\nVon der beabsichtigten Verhaftung des Angeklagten,\nder zu dieser Zeit bereits Vizepräsident bei der\nDeutschen Zentralverwaltung für das Innere (sowjetische Zone) in Berlin war, unterrichtete der Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht am 8. Februar 1947 (\"Reinschrift ab durch Chef persönlich\") die Zentralkommandantur der Sowjetarmee.\nDieser wurden am 14. Februar 1947 mit Begleitschreiben vom 12. Februar 1947 die Akten mit der\nBitte übersandt, \"die Entscheidung zu treffen, ob\n\ndie deutsche Gerichtsbarkeit gegen M zustän-\n\n- 16 -\n\ng sein soll\" sowie mit der weiteren Bitte, die\nAkten wieder zurückzugeben. Ein Schreiben der Militärkommandantur des Sowjetsektors Berlins an den\nGeneralstaatsanwalt vom 18. Februar 1947 enthält\ndie schriftliche Bitte um Übersendung der \"Akten\nM \". worauf am 28. Februar 1947 weitere\n\n’\n\nAkten übersandt wurden.\n\nAnfragen, die der Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht an die Russische Zentralkommandantur am\n2. Dezember 1947 und am 28. Januar 1949, richtete,\n\"ob die Akten noch dort benötigt werden,\" blieben\n\nunbeantwortet.\n\nNach der Spaltung der Berliner Justiz im Febru-\n\nar 1949 sind weitere derartige Anfragen nicht erfolgt. Die Akte wurde bei dem für den Sowjetsektor\nBerlins zuständigen Generalstaatsanwalt weitergeführt und endet mit einem Schreiben an die für die\nsowjetische Besatzungszone und den sowjetischen\nSektor Berlins eingerichtete Deutsche Verwaltung\ndes Innern, in dem es heißt: \"Vertraulich! Persönlich! ... Unter Bezugnahme auf die Rücksprache vom\n14.11.1949 überreiche ich in der Anlage die hier\nvon meinem Vorgänger geführten Handakten und teile\n\nmit, daß der Vorgang bei mir ausgebucht ist.\"\n\nDie Strafakten gegen M wurden erst am 23. Februar 1990 bei einer auf Anordnung des Militärstaatsanwalts beim Generalstaatsanwalt der DDR\ndurchgeführten Durchsuchung gefunden. Sie befanden\nsich neben weiteren Akten und Strafakten aus den\nJahren 1933 und 1934 andere Beschuldigte betref-\n\nfend im Keller seines Hauses in Wandlitz. Zu die-\n\n17\n\nsen Akten gehörten auch die Akten des Generalstaatsanwalts bei dem Kammergericht mit den Vorgängen aus den Jahren 1947 bis 1949 (Haftbefehl\ndes Amtsgerichts Berlin vom 7. Februar 1947, Korrespondenz mit den sowjetischen Besatzungsbehörden\nund Schreiben des Generalstaatsanwalts vom 14. No-\n\nvember 1949).\n\nMit Beschluß vom 28. November 1991 hat das Landgericht Berlin die Anklage der Staatsanwaltschaft\nbeim Landgericht Berlin vom 17. März 1934 zugelas-\n\nsen und das Hauptverfahren gegen M eröffnet.\n\n2. Die Prüfung dieses Verfahrensgangs unter dem\n\nGesichtspunkt der Verjährung ergibt folgendes:\n\nDas Verfahren gegen den Angeklagten war am 3. 0ktober 1990, dem Tage des Beitritts der DDR zur\nBundesrepublik, - mindestens auch - vor einem Gericht in Berlin-Ost anhängig und dort nicht verjährt.. Gemäß Anl. I Kap. III Sachgebiet A\n\nAbschn. III Nr. 28 g des Einigungsvertrags war das\nVerfahren in der Lage, in der es sich befand, nach\nden durch den Einigungsvertrag in Kraft gesetzten\n\nVorschriften fortzuführen.\n\nDarauf, ob das Verfahren zu diesem Zeitpunkt auch\nvor einem Gericht der Bundesrepublik (Landgericht\nBerlin) anhängig war und ob nach dem Recht der\nBundesrepublik zu diesem Zeitpunkt Strafverfolgungsverjährung ebenfalls nicht eingetreten war,\n\nkommt es nicht an (BGHSt 40, 48).\n\nIm einzelnen gilt folgendes:\n\n18\n\na) Zutreffend hat das Landgericht die dem Ange-\n\nklagten vorgeworfene Tat als Mord gewertet.\n\naa) Zur Tatzeit erfüllte den Tatbestand des\n\n$S 211 StGB, wer mit Überlegung vorsätzlich getötet\nhat. Die Rechtsprechung nahm Überlegung an, wenn\nder Täter \"in genügend klarer Erwägung über den\nzur Erreichung seines Zwecks gewollten Erfolg der\nTötung, über die zum Handeln drängenden und von\ndiesem abhaltenden Beweggründe sowie über die zur\nHerbeiführung des gewollten Erfolgs erforderliche\nTätigkeit entfaltet\" (vgl. RGSt 42, 260, 262). Daß\ndiese Voraussetzungen vorlagen, unterliegt keinem\n\nZweifel.\n\nDurch § 2 des Gesetzes zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs vom 4. September 1941\n\n(RGBl. I S. 549) wurde der Mordtatbestand neu geregelt und enger gefaßt. Die damals eingeführten\ntatbestandlichen Voraussetzungen gelten noch heute. Dabei ist Unrechtskontinuität gegeben.\n\nDas Merkmal der Heimtücke ist erfüllt: Nach ständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer die\nArg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tötung ausnutzt. Der in diesem Mordmerkmal zum Ausdruck kommende höhere Unrechtsgehalt des Täterverhaltens liegt darin, daß der Mörder sein Opfer in\neiner hilflosen Lage überrascht und dadurch daran\nhindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen\n\noder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 39, 353,\n\n368).\n\n19\n\n- 19. -\n\nArglos ist, wer sich keiner Feindseligkeit des Täters versieht (BGHSt 39, 353, 368). Die Arglosigkeit der Polizeibeamten hat das Landgericht\nrechtsfehlerfrei belegt. Aus dem Verhalten der\nPolizeibeamten ergibt sich ohne weiteres, daß sie\nkeinen Angriff des Angeklagten und der anderen Täter erwarteten. Nur so ist zu erklären, daß die\nPolizeibeamten sich nicht nach hinten sicherten\n\nund dadurch wehrlos waren.\n\nDiese Arglosigkeit wird nicht durch das generelle\nMißtrauen ausgeschlossen, das die Polizeibeamten\n\"rollenbedingt\" gegenüber der auf dem Bülow-Platz\nbefindlichen Menschengruppe gehegt haben mögen.\nDenn es kommt insoweit nicht auf ein allgemein begründetes Mißtrauen, sondern allein darauf an, ob\ndie Opfer im Tatzeitpunkt mit Feindseligkeiten des\nTäters rechneten (vgl. BGHSt 39, 353, 368). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von\ndem von der Verteidigung genannten Sachverhalt,\nder der Entscheidung BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 17 zugrunde lag. Dort standen sich Täter und\n\nOpfer Auge in Auge gegenüber.\n\nDaß hier der Kommandoruf eines der Täter die Arglosigkeit aufgehoben hätte, scheidet deshalb aus,\nweil mit diesem Kommando der tätliche Angriff begonnen hatte. Maßgeblich für die Arglosigkeit des\nOpfers ist nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs, daß das Opfer bei Beginn der\nAngriffshandlung einen tätlichen Angriff nicht erwartet und dadurch in seiner Abwehrbereitschaft\n\nund Abwehrfähigkeit eingeschränkt ist.\n\n- 20 -\n\nbb) Auch nach dem Recht der DDR ist die Tat als\n\nMord (§ 112 StGB-DDR) und nicht als Totschlag\n\n(S 113 StGB-DDR) zu werten. Insbesondere liegen\n\ndie Voraussetzungen von § 113 Abs. 1 Nr. 3 StGB-DDR nicht vor (vgl. BGHSt 40, 48, 55; Strafrecht\nder DDR, Kommentar zum StGB, 5. Aufl. 1987 8 113\nAnm. 10 ££.).\n\nb) Nach § 67 Abs. 1 in der zur Tatzeit geltenden\nFassung des StGB (künftig RStGB) verjährte die\nStrafverfolgung bei Mord nach 20 Jahren.\n\nDiese Regelung galt in der DDR bis zum Inkrafttreten des StGB-DDR vom 12. Januar 1968 am 1. Jui 1968 (vgl. BGHSt 39, 353, 355).\n\nc) Die Verjährung wurde mehrmals unterbrochen.\n\naa) Durch den Beschluß über die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach S 205 StPO vom\n\n23. April 1934 wurde die Verjährung unterbrochen\n(S 68 Abs. 1 RStGB; vgl. dazu Frank, Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 18. Aufl. 1931\n\n§ 68 Anm. II 2 c). Nach diesem Zeitpunkt begann\ndie Verjährung von neuem (§ 68 Abs. 3 RStGB). Sie\nlief bis zur Einstellung der Tätigkeit deutscher\n\nGerichte am 1. Mai 1945.\n\nNach dem 1. Mai 1945 ruhte nach § 69 in der damals\ngeltenden Fassung des Strafgesetzbuches die Verjährung, weil die Gerichte zunächst ihre Tätigkeit\neingestellt hatten und danach mit der Proklamation\nNr. 1 des Obersten Befehlshabers der Alliierten\nStreitkräfte geschlossen wurden (vgl. BVerfGE 25,\n\n21 -\n\n269, 281; BGHSt 1, 84, 89; 2, 54, 55; Jähnke in LK\n11. Aufl. § 78b Rdn. 11). Die Wiedereröffnung der\nGerichte erfolgte auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 4 vom 30. Oktober 1945. Das Landgericht\nhat als Zeitpunkt dafür den 1. November 1945 festgestellt.\n\nbb) Durch Erlaß des neuen Haftbefehls vom 7. Februar 1947 wurde die Verjährung erneut mit der\nFolge unterbrochen, daß die 20jährige Verjährung\n\nvon neuem zu laufen begann.\n\nDie Bedenken der Revision gegen die Wirksamkeit\ndieses Haftbefehls (Scheinmaßnahme, Erlaß durch\nNichtrichter, unzuständiges Gericht) teilt der Se-\n\nnat nicht.\n\nObwohl der Haftbefehl vom 7. Februar 1947 sich inhaltlich wenig von dem gleichzeitig aufgehobenen\nHaftbefehl des Landgerichts Berlin vom\n\n23. April 1933 unterscheidet, kann von einer\nScheinmaßnahme keine Rede sein. Abgesehen davon,\ndaß der Haftbefehl vom 23. April 1933 sich gegen\n\nM und 2 gerichtet hatte, die damals beide flüchtig waren, und der neue Haftbefehl vom\n7. Februar 1947 nur noch M betraf, dessen\n\nAufenthalt nunmehr bekannt war, sah der Generalstaatsanwalt beim Kammergericht sich im Jahr 1947\ndeshalb veranlaßt, einen neuen Haftbefehl zu beantragen, weil er Öffentliche Kritik befürchtete,\nwenn er nunmehr gegen den in der sowjetischen Besatzungszone bereits ein hohes Amt ausübenden\n\nM einen Haftbefehl aus dem Jahre 1933 voll-\n\nstrecken wollte.\n\n- 22 -\n\nDie Aufhebung des Haftbefehls und der Erlaß des\nneuen Haftbefehls wurden von einem \"Hilfsrichter\"\nbeschlossen, der nicht die Befähigung zum Richteramt im heutigen Sinne hatte. Dies ist jedoch unschädlich. In der Nachkriegszeit standen \"unbelastete\" Richter (vgl. dazu Art. 4 MRG Nr. 4) nicht\nin ausreichender Zahl zur Verfügung, so daß auf\nHilfsrichter zurückgegriffen werden mußte. Wenn\ndies aufgrund von Vorschriften aus dem Jahre 1942\nerfolgt sein sollte (vgl. Dritte Vereinfachungsverordnung vom 16. Mai 1942, RGBl. I S. 333), hat\ndies mit der Übernahme nationalsozialistischen Gedankenguts nichts zu tun, sondern beruhte auf den\nerwähnten Anordnungen der Besatzungsmächte. Art. 5\nMRG Nr. 2 bestimmte ausdrücklich, daß niemand\nRichter sein durfte, \"falls er nicht seine Zulassung von der Militärregierung erhalten hat\". Für\ndie Annahme der Verteidigung, der Hilfsrichter sei\nvon niemandem eingesetzt gewesen und habe dennoch\nals Richter amtiert, fehlt jeder Beleg.\n\nAllerdings war nach Anklageerhebung für Entscheidungen zur Untersuchungshaft nicht mehr das Amtsgericht, sondern das mit der Sache befaßte Gericht\nzuständig ($S 124 StPO in der damals geltenden Fassung), das wäre im vorliegenden Fall das Landgericht Berlin gewesen, zu dem im Jahre 1934 Angeklage erhoben worden war. Dieser Mangel der Zuständigkeit führt allenfalls zur Fehlerhaftigkeit,\nnicht aber zur Unwirksamkeit des Haftbefehls (siehe zur Nichtigkeit eines Urteils BGHSt 33, 126,\n\n127 und zur Unwirksamkeit fehlerhafter richterli-\n\n23\n\ncher Unterbrechüngshandlungen Mösl in LK 9. Aufl.\n8 68 Ränr. 3), so daß auch aus diesem Grunde Bedenken gegen die Wirksamkeit der Unterbrechungs-\n\nhandlung nicht bestehen.\n\nd) Für die weitere Beurteilung der Verjährung ist\ndas Recht der DDR maßgeblich, da das Verfahren in\nder Folgezeit - mindestens auch - bei einem Gericht in Berlin-Ost anhängig war und sich die VerjJährung nach dem Recht des Gerichtsorts richtet\n\n(BGHSt 2, 300, 305).\n\naa) Das Verfahren war seit Anklageerhebung beim\nLandgericht Berlin anhängig. Als Folge der politischen Veränderungen des Jahres 1948 wurden im Februar 1949 Gerichte und Staatsanwaltschaften in\nBerlin gespalten. Es gab fortan ein Landgericht in\nden Westsektoren und, bis zur Neuordnung des Gerichtsverfassungsrechts in der DDR durch Gesetz\nvom 28. August 1952 (GBl.-DDR S. 791), ein Landgericht im sowjetischen Sektor. Dasselbe galt für\ndie Amtsgerichte, das Kammergericht und die dem\nLandgericht und dem Kammergericht zugeordneten\nStaatsanwaltschaften. Die jeweiligen Gerichte und\nStaatsanwaltschaften waren voneinander unabhängig,\nsie erkannten sich nicht gegenseitig an, Rechtsoder Amtshilfe wurde gegenseitig nicht gewährt.\n\nbb) Welche Auswirkungen die Teilung der Justiz in\nBerlin auf zum Zeitpunkt der Teilung anhängige\nStrafverfahren hatte, ist, soweit ersichtlich,\n\nnoch nicht geklärt.\n\n- 24 -\n\nFür die Zeit nach der Teilung der Berliner Justiz\nhält der Senat mindestens auch die Gerichte im damaligen Sowjet-Sektor für die Fortführung des anhängigen Strafverfahrens gegen M für zustän-\n\ndig:\n\ns 12 der Strafprozeßordnung, die im Jahre 1948 im\nwesentlichen unverändert in allen vier Sektoren\nBerlins galt, bestimmt die Zuständigkeit eines Gerichts bei mehrfacher Anhängigkeit danach, welches\nGericht \"die Untersuchung zuerst eröffnet\" und\nmeint damit die Eröffnung des Hauptverfahrens\n(BGHSt 3, 134, 139). Voraussetzung der Anwendung\ndes S 12 StPO ist jedoch, daß jedes Gericht zuständig ist. Den Fall der Aufteilung der bei einem\nGericht anhängigen Sachen auf zwei Gerichte meint\ndas Gesetz nicht und brauchte es nicht zu regeln,\nda für solche Fälle vernünftigerweise eine ausdrückliche Regelung erwartet werden kann. Eine\nsolche Regelung erfolgte indes wegen der besonde-\n\nren politischen Verhältnisse in Berlin nicht.\n\nAndererseits wäre die Annahme fortdauernder Anhängigkeit sämtlicher anhängiger Verfahren, dasselbe\ngälte im übrigen auch für rechtshängige Sachen, in\neinem solchen Fall der Zuständigkeitsaufteilung\neines Gerichts mit dem Gedanken der Rechtssicherheit und der Verfahrensökonomie nicht zu vereinbaren. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, muß sich\ndie weitere Anhängigkeit (und Rechtshängigkeit)\neiner Sache danach bestimmen, welche Regelung vernünftigerweise hätte getroffen werden müssen. Als\nAnknüpfungspunkte für eine solche Zuständigkeits-\n\nregelung kommen die Gerichtsstandsregelungen der\n\n25\n\norts ($S 7 StPO) oder des Wohnsitzes oder }ifenthaltsorts des Angeschuldigten (S 8 StPO) ın Betracht; möglicherweise könnte auch der Gesichtspunkt eine Rolle spielen,. wo sich die Akten befirden und wo zuerst gegen den Angeschuldigter Verfolgungsmaßnahmen ergriffen wurden. Alle Ziese Gesichtspunkte sprechen für eine weitere Arrängigkeit bei dem für den Ostsektor Berlins eirserichteten Landgericht: Der Tatort Bülow-Platz Sefindesich im damaligen Ostsektor, dort wohnte z:ch\n\nM ; die Akten befanden sich beim dort.sen Ge-\n\nneralstaatsanwalt beim Kammergericht, der m\ntur um Rückgabe der Akten ersucht hat.\n\ncc) Weitere wirksame Unterbrechungshandlunsen fer-\n\nlen.\n\nGleichwohl ist Strafverfolgungsverjährune Seshalb\nnicht eingetreten, weil nach dem Recht der DDR dis\nVerjährung während der Dauer der Mitgliedschaft\ndes Angeklagten zur Volkskammer von 1958 -is 1983\nruhte, so daß die am 7. Februar 1947 neu :n Gang\ngesetzte Verjährung von 20 Jahren, die mi: Inkrafttreten des StGB-DDR am 1. Juli 1968 zuf\n\n25 Jahre verlängert wurde (S 82 Abs. 1 Nr. 5in\nVerbindung mit § 112 StGB-DDR und S 5 Abs. 2\nEGStGB und StPO), am 3. Oktober 1990, dern. Tage des\nWwirksamwerdens des Beitritts der DDR zur Sundesre-\n\npublik, noch nicht abgelaufen war.\n\n- 26 -\n\n- 26 -\n\nArt. 67 Abs. 1 bis 3 der Verfassung der DDR vom\n\n7. Oktober 1949 und Art. 60 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung der DDR vom 6. April 1968 bestimmten, Ga:\ndie Abgeordneten der Volkskammer Immunität besa-Ben. Strafverfolgungen waren danach nur mit Einwilligung der Volkskammer (Verfassung von 1949)\noder mit Zustimmung der Volkskammer oder - in der\nZeit zwischen deren Tagungen - des Staatsrats\n(Verfassung von 1968) zulässig. Einzelheiten zu\ndieser Regelung sind der staats- und strafrecht_:-\nchen Literatur der DDR nicht zu entnehmen (vgl.\nVerfassung der DDR, Dokumente, Kommentar,\n\nBd. 2 1969, Art. 60 Anm. 2; Staatsrecht der DDR,\nLehrbuch, 2. Aufl. 1984 S. 247 £.; Strafrecht Ger\nDDR, Kommentar, herausgegeben vom Staatsverlag (er\nDeutschen Demokratischen Republik Berlin 1984,\n\n8 80 Anm. 4).\n\nEine Auslegung dieser Vorschrift der Verfassung\nder DDR nach Sinn und Zweck ihrer Regelung führz\ndazu, daß die Immunität mit Erwerb der Abgeordänstenstellung begonnen hat, bei Wiederwahl nicht \\rterbrochen wurde und auch bereits begangene Stra’-\ntaten erfaßte (vgl. Rieß in Löwe/Rosenberg\n\n24. Aufl. S 152 a Rdnr. 12).\n\nNach diesen Grundsätzen war in der DDR eine Stra’-\nverfolgung wegen der dem Angeklagten vorgeworfersn\nTat ab der Wahl der Abgeordneten (Staatsrecht cer\nDDR, Lehrbuch, 2. Aufl. 1984 S. 249) zur 3. Wah_-\nperiode der Volkskammer am 16. November 1958 bis\nzum Ende der neunten Wahlperiode der Volkskammer\ndie frühestens mit der Wahl zur Volkskammer am\n\n18. März 1990 (Gesetz über die Wahlen zur Volks-\n\n- 27\n\nkammer der Deutschen Demokratischen Republik vom\n20. Februar 1990, GBl.-DDR I S. 60; vgl. auch die\nMitteilung des Präsidenten der Volkskammer vom\n\n19. März 1990, GBl.-DDR I S. 173) endete, ausgeschlossen, da der Angeklagte der Volkskamner seit\nder 3. Wahlperiode bis einschließlich der 9. Wahlperiode ununterbrochen angehörte.\n\nDie Immunität stellte ein gesetzliches Verfolgungshindernis im Sinne des bis 30. Juni 1968 geltenden S$S 69 RStGB, danach des S 83 Nr. 2 StGB-DDR\ndar, so daß während der Dauer der Immunität die\n\nVerjährung nach dieser Vorschrift ruhte.\n\nDer Senat verkennt nicht, daß die Immunitätsvorschriften in der DDR mitunter mißachtet wurden\n(vgl. Lapp, Die Volkskammer der DDR, 1975, S. 75;\nMampel, Die Verfassung der sowjetischen Besat-\n\nzungszone Deutschlands, Kommentar, 2. Aufl., 1966,\n\nArt. 67 Anm. 2). Dies ändert nichts daran, daß das\nRechtsinstitut der Immunität der Abgeordneten in\nder Volkskammer geltendes Recht der DDR war.\n\nEs kann offenbleiben, ob die in S 78 b Abs. 2\n\nNr. 1 StGB aufgenommenen, die Abgeordneten begünstigenden Grundsätze der Entscheidung BGHSt 20,\n248 als allgemeiner Rechtsgedanke auch auf das\nRecht der DDR anzuwenden sind. Nach diesen Grundsätzen führt die Immunität eines Abgeordneten nach\ndem Recht der Bundesrepublik erst ab dem Zeitpunkt\nzum Ruhen des Verfahrens, zu dem die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von Tat und Täter erlangt\nhaben. Im vorliegenden Fall hatte der Generalstaatsanwalt Dr. H jedenfalls diese Kenntnis,\n\n- 28 -\n\n- 28 -\n\nals er am 14. November 1949 seine Handakten mit\ndem Zusatz, der Vorgang sei damit bei ihm ausgebucht, der Deutschen Verwaltung des Inneren, deren\nVizepräsident M war, übersandte. Darauf, ob\nDr. H noch im Amt war, als der Angeklagte zum\nAbgeordneten gewählt wurde und ob später eine Verfolgung aus anderen Gründen unterblieb, kommt es\nnicht an. Es genügt, daß die Staatsanwaltschaft\n\nvon der Tat irgendwann Kenntnis erlangt hatte.\n\nAuf die von der Verteidigung beantragte Beweiserhebung zu der Behauptung, die Staatsanwaltschaft\nbeim Landgericht Berlin habe sich an weiteren Ermittlungen gegen M wegen dessen Zugehörigkeit\nzur Volkskammer nicht gehindert gesehen, kommt es\naus Rechtsgründen nicht an, weil die Immunität den\nAngeklagten nur vor der Strafverfolgung in der DDR\n\nschützte.\n\n3. Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und\nzur Strafprozeßordnung der DDR vom 12. Januar 1968\n(GBl.-DDR I S. 97), hat zu keiner Änderung geführt, die die genannten Verjährungsfristen und\nUnterbrechungshandlungen in Frage stellen könnten.\ns 5 Abs. 1 dieses Gesetzes schreibt vor, daß (bei\nInkrafttreten des neu gefaßten Strafgesetzbuches-DDR am 1. Juli 1968) \"die Verjährungsfristen der\nStrafverfolgung (§ 82 bis § 4 StGB) ... auch auf\ndie Straftaten Anwendung (finden), die vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches begangen wurden\". Das bedeutet hier, daß für die - im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts der DDR\nunverjährte Tat des Angeklagten - die VerjJährungsfrist von 25 Jahren des § 82 Abs. 1 Nr. 5 StGB-\n\n- 29 -\n\nDDR - und darüber hinaus die Vorschrift über das\nRuhen des Verfahrens nach § 83 Nr. 2 StGB-DDR zur\nAnwendung kommen, was der Senat berücksichtigt\nhat. Der Umstand, daß das Recht der DDR, anders\nals das vorhergehende Recht, eine Unterbrechung\nder Verjährung nicht mehr vorsah, bedeutet nicht\netwa, daß richterlichen Handlungen, die nach 8 68\nRStGB verjährungsunterbrechend wirkten, rückwirkend ihre Bedeutung genommen worden wäre. 85\n\nAbs. 2 der genannten Vorschrift des Einführungsgesetzes, nach der \"eine bereits vor Inkrafttreten\ndes Strafgesetzbuches eingetretene Verjährung nach\nss 66 bis 69 des Strafgesetzbuches vom\n\n15. Mai 1871 ... erhalten (bleibt)\", steht dem\nnicht entgegen. Die Regelung betrifft nur verjährte Taten und nicht solche, die (gegebenenfalls bei\nBerücksichtigung früher wirksamer Unterbrechungs-\n\nhandlungen) unverjährt sind.\n\nSollte § 5 EGStGB-DDR so zu verstehen sein, daß\ndas neue Recht auch in der Weise zurückwirken\nsollte, daß es auf vor Inkrafttreten des Gesetzes\nerfolgte Unterbrechungshandlungen nicht mehr ankomme, wäre Strafverfolgungsverjährung nach dem\nRecht der DDR am 3. Oktober 1990 ebenfalls nicht\neingetreten gewesen, weil die zunächst zwanzigjährige, ab 1. Juli 1968 fünfundzwanzigjährige Ver-\n\njährung mehrmals längere Zeit ruhte.\n\nDie Verjährung hätte dann am 9. August 1931 begonnen. Sie hätte zunächst vom 1. Mai 1945 bis\n30. Oktober 1945 geruht (siehe oben V 2 c, aa;\n\nBGHSt 2, 54, 56).\n\n30\n\n- 30 -\n\nDie Verjährung hätte weiterhin vom 18. Febru-\n\nar 1947 bis zum 20. September 1955 geruht, weil in\ndieser Zeit auf Grund des Eingriffs der sowjetischen Besatzungsmacht deutschen Strafverfolgungsbehörden ein Tätigwerden nicht möglich war. Nach\nArt. III des Gesetzes Nr. 4 der Militärregierung\nvom 30. Oktober 1945 erstreckte sich die Zuständigkeit der deutschen Gerichte (wieder) auf alle\nStrafsachen mit Ausnahme bestimmter Gruppen von\nDelikten (unter anderem strafbare Handlungen, die\nvon Nationalsozialisten oder anderen Personen begangen wurden, und die sich gegen Staatsangehörige\nAlliierter Nationen richteten) und mit Ausnahme\nder Strafsachen, die der Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach den Anordnungen des Alliierten\nMilitärbefehlshabers im Einzelfall entzogen wur-\n\nden.\n\nDie Anforderung der Akten der Strafsache M\n\ndurch die Militärkommandantur des Sowjetsektors\nBerlins stellt eine solche Entziehung dar. Dies\nergibt sich aus der vorangegangenen Bitte im\nSchreiben des Generalstaatsanwalts bei dem Kammergericht vom 12. Februar 1947 an die Zentralkommandantur der Sowjetischen Besatzungsbehörde, \"die\nEntscheidung zu treffen, ob die deutsche Gerichtsbarkeit gegen M zuständig sein soll\". Einer\nbesonderen Förmlichkeit oder einer Begründung bedurfte es für die Entziehung der Zuständigkeit der\ndeutschen Gerichte nicht. Dieser Eingriff endete\n\n- anders als für das Gebiet der Bundesrepublik,\nvgl. dazu Art. 14, 15 des Gesetz Nr. 13 der Alli-\n\njerten Hohen Kommission vom 25. November 1949\n\n31\n\n(ABlAHK S. 54) - frühestens mit der Auflösung der\nHohen Kommission der Sowjetunion in Deutschland\ndurch Beschluß der Regierung der Sowjetunion vom\n20. September 1955 (abgedruckt bei Rauschning/Krüger, Die Gesamtverfassung Deutschlands Bd. 1 1962,\nS. 244) durch den seitens der Sowjetunion die in\nAusübung der Besatzungsrechte erlassenen Gesetze\naufgehoben wurden, mit der Folge, daß auch die Sache M wieder von deutschen Strafverfolgungsbehörden hätte bearbeitet werden dürfen.\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat allerdings .anläßlich der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des\nGesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 ausgeführt, daß\nzwar die deutschen Gerichte durch die für sie verbindlichen Vorschriften des Besatzungsrechts an\nder Strafverfolgung bestimmter Straftaten gehindert gewesen seien. Jedoch hätten in dieser Zeit\ndie Besatzungsmächte treuhänderisch für die deutschen Gerichte die diesen entzogenen Strafverfolgungsbefugnisse wahrgenommen mit der Folge, daß\nentgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs\n(BGHSt 1, 84, 90) ein Ruhen der Verjährung wegen\neiner gesetzlichen Hinderung der Strafverfolgung\nnicht in Betracht kam (BVerfGE 25, 269, 282). Dem\nfolgt der Senat. Diese treuhänderische Tätigkeit\nder Besatzungsmächte kann auch nicht darauf überprüft werden, ob sie effektive Strafverfolgung\ndarstellte. Hat aber - wie hier - eine Besatzungsmacht Besatzungsrecht dazu mißbraucht, Strafverfolgung zu verhindern, kann von einer treuhänderischen Tätigkeit nicht mehr die Rede sein. Daß hier\n\nein Mißbrauch in diesem Sinne vorliegt, schließt\n\n- 32 -\n\nder Senat aus folgenden Umständen: Die sowjetischen Behörden haben mehrere Anfragen der deutschen Justizbehörden unbeantwortet gelassen und\ndie Akten nicht deutschen Strafverfolgungsbehörden\nzurückgegeben, sondern dem Beschuldigten selbst.\n\nIn einem solchen Fall ruhte die Verjährung wegen\neines gesetzlichen Hindernisses im Sinne von\n8 68 RStGB und S § 3 StGB-DDR.\n\nSchließlich ruhte die Verjährung auch noch vom\n16. November 1958 bis zum 18. März 1990 wegen der\nZugehörigkeit des Angeklagten zur Volkskammer der\nDDR (oben V 2 d, cc).\n\nIm übrigen wäre auch nach dem Recht der Bundesrepublik die Strafverfolgung nicht verjährt:\n\nNach § 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965\n(BGBl. I S. 315), das am 22. April 1965 in Kraft\ngetreten ist, bleibt bei der Berechnung der Verjährungsfrist für mit lebenslanger Freiheitsstrafe\nbedrohte Verbrechen die Zeit vom 8. Mai 1945 bis\nzum 31. Dezember 1949 außer Betracht.\n\nWendet man dieses Gesetz auf den vorliegenden Fall\nan, setzte der Erlaß des Haftbefehls vom 7. Februar 1947, der wegen des Eingreifens der sowjetischen Besatzungsmacht am 18. Februar 1947 nicht\nvollstreckt werden konnte, den Lauf der Verjährungsfrist erst ab 1. Januar 1950 erneut in Gang.\n\nVor Verjährungseintritt am 31. Dezember 1969 wurde\n\n33\n\n- 33 -\n\ndurch Art. 3 des Neunten Strafrechtsänderungsge-\n\nsetzes vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1065) die\n\nVorschrift des 8 67 Abs. 1 RStGB geändert und die\nzwanzigjährige Verjährung in eine dreißigjährige\numgewandelt. Vor erneutem Verjährungseintritt am\n31. Dezember 1979 erfolgte schließlich die Änderung des § 78 Abs. 2 StGB durch Art. 1 des Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1046), durch die die Verjährung von Taten der vorliegenden Art gänzlich be-\n\nseitigt wurde.\n\nRevision des Angeklagten\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Mit zwei Verfahrensrügen beanstandet die Revision als Verstoß gegen § 230 StPO, die Hauptverhandlung sei am 16. November 1992 und ab dem\n\n23. Juni 1993 durchgeführt worden, obwohl der Angeklagte an diesen Verhandlungstagen verhandlungs-\n\nunfähig gewesen sei.\n\na) Die Revision stützt die Behauptung, der Angeklagte sei am 16. November 1992 verhandlungsunfähig gewesen darauf, der Angeklagte habe dies gegenüber dem Verteidiger \"artikuliert\", der Angeklagte habe \"nämlich bereits\" - \"einschließlich\nFototermin\" - fast zweieinhalb Stunden Verhandlung\n\nin dem gegen Ho ‚ihn u. a. geführten\nVerfahren über sich ergehen lassen müssen. Damit\nsei seine Belastbarkeit für diesen Verhandlungstag\n\nmehr als ausgeschöpft gewesen.\n\nDas Gericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, es solle lediglich ein Zeuge zu einem\nPunkt befragt werden. Die daraufhin durchgeführte\nBeweisaufnahme dauerte weniger als eine Minute\n\nlang.\n\nDer Senat schließt aus, daß der Angeklagte einer\nso kurzen Beweisaufnahme, nur insoweit wird Verhandlungsunfähigkeit geltend gemacht, nicht folgen\nkonnte. Dem steht auch nicht entgegen, daß, wie\ndie Revision meint, die Verhandlung deshalb so\nkurz gedauert habe, weil der Angeklagte auf Grund\nseines Zustandes nicht in der Lage gewesen sei,\nFragen an den Zeugen zu stellen oder seine Verteidiger zu bitten, ihrerseits den Zeugen zu befragen. Für eine solche Befragung bestand offensichtlich kein Bedarf. Die Revision trägt nicht vor,\ndaß zu einem späteren Zeitpunkt der Angeklagte das\nBedürfnis geäußert hätte, derartige Fragen nachzu-\n\nholen.\n\nb) Am 23. Juni 1993 beantragte die Verteidigung\nerneut, das Verfahren wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten einzustellen; sie begründete\ndies mit umfangreichen Ausführungen, die in einem\nzwölfseitigen Schriftsatz zusammengefaßt sind.\n\n35\n\nDieser Antrag wurde durch Beschluß vom 5. Ju-\n\nli 1993 zurückgewiesen. In der Begründung dieser\nEntscheidung, die teilweise auf eine vorangegangene Entscheidung vom 1. Juni 1993 zur Haftfähigkeit\nbezug nimmt, setzt sich das Landgericht mit Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Ka ,\nDr. N und Dr. P. auseinander und kommt‘\nbei teilweise abweichender Wertung der tatsächlichen Voraussetzungen zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte bei eingeschränkter Verhandlungsdauer\nverhandlungsfähig sei. Das Landgericht weist insbesondere auf die persönliche Anhörung des Sachverständigen Dr. P vom 28. Mai 1993 hin, bei\nder dieser die intellektuelle Leistungsfähigkeit\ndes Angeklagten nicht in Frage gestellt habe, und\nbelegt seine Überzeugung davon, daß der Angeklagte\nsimuliere, mit zahlreichen signifikanten Beispie-\n\nlen.\n\nZutreffend macht die Revision insoweit nicht ein\nVerfahrenshindernis geltend, welches allenfalls\nbei irreversibler dauernder Verhandlungsunfähigkeit als Folge schwerer geistiger, psychischer\noder körperlicher Mängel in Betracht käme (vgl.\nRieß in Löwe/Rosenberg StPO, 24. Aufl. S§ 205\n\nRdn. 14; K. Schäfer, ebenda, Einl. Kapitel 12\n\nRdn. 102; jeweils m. N.), sondern rügt den Vorgang\nunter dem rechtlichen Gesichtspunkt der SS 230,\n338 Nr. 5 StPO (BGH NStZ 1984, 520).\n\nDie Revision trägt für die Beurteilung der Rüge\nwesentliche Umstände nicht vor. So enthält die Revisionsbegründung zwar das 164 Seiten umfassende\n\nschriftliche Gutachten des Sachverständigen\n\n- 36 -\n\nDr. P vom 11. Mai 1993 zur Frage der Haftfähigkeit des Angeklagten, teilt aber nicht mit,\nwelche Äußerungen dieser Sachverständige im einzelnen bei seiner Anhörung am 28. Mai 1993 gemacht\nhat. Dies kann der Senat auch nicht dem mitgeteilten Beschluß des Landgerichts vom 1. Juni 1993\nentnehmen, der insoweit nur das Ergebnis der Anhörung der Sachverständigen enthält. Die Revision\nteilt ferner nicht Einzelheiten des Gutachtens der\nSachverständigen Dr. N mit, von der es im\nBeschluß des Landgerichts vom 1. Juni 1993 heißt,\nsie habe den Angeklagten für verhandlungsfähig,\naber nicht für verhandlungswillig gehalten. Auch\nweitere Umstände, die Aufschluß über die psychische Leistungsfähigkeit des Angeklagten geben\nkönnten, wie das Zustandekommen des Presseinterviews mit der Journalistin R und mit dem\n\"Spiegel\" sowie eine Presseäußerung eines Verteidigers des Angeklagten zur Frage seiner Verhandlungsfähigkeit werden in der Revisionsbegründung\n\nzwar erwähnt, aber nicht inhaltlich vorgetragen.\n\nDie Rüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht stützt vor allem im Beschluß vom 1. Ju-\n\nni 1993 seine Auffassung, der Angeklagte stelle\nseinen Zustand bewußt unwahr dar, auf zahlreiche\n\nUmstände, die unmittelbar einleuchten.\n\n37\n\nc) Der Senat hat vorsorglich die Frage der Verhandlungsfähigkeit auf der Grundlage des vorhandenen Tatsachenmaterials und der vorliegenden Gutachten im Wege des Freibeweises selbst überprüft.\nEr hat danach keine Zweifel, daß das Landgericht\ndie zeitlich begrenzte Verhandlungsfähigkeit des\nAngeklagten zu Recht bejaht hat.\n\nDer von der Revision beantragten Anhörung eines\nSachverständigen im Revisionsverfahren bedurfte es\n\nnicht.\n\n2. Die Rüge, in der Hauptverhandlung vom 20. Januar 1993 habe ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle nicht mitgewirkt, ist jedenfalls unbegründet.\nDie Revision behauptet selbst nicht, daß die in\nder Revisionsbegründung erwähnte Unterschrift am\nEnde des Hauptverhandlungsprotokolls für diesen\nSitzungstag nicht die des Urkundsbeamten der Ge-\n\nschäftsstelle sei.\n\n3. Ohne Erfolg macht die Revision einen Verstoß\n\ngegen das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO\ngeltend.\n\nDer Rüge liegt zugrunde, daß die in der Hauptverhandlung vereidigte Zeugin Bo ‚ der das Landgericht nicht glaubte, ihre Aussage inhaltlich der\nVerteidigung vor der Hauptverhandlung mitgeteilt\nhatte. Ein Vereidigungsverbot liegt bei diesem\n\nSachverhalt nicht vor.\n\n- 38 -\n\nEntgegen der Auffassung der Verteidigung hat die\nZeugin mit ihrer Ankündigung einer bestimmten\n(nach Auffassung des Landgerichts: falschen) Aussage gegenüber der Verteidigung noch keine versuchte Strafvereitelung begangen. Der Versuch der\nStrafvereitelung beginnt in solchen Fällen mit dem\nBeginn der Aussage vor Gericht (BGH NStZ 1992,\n181; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. S 258 Rdn. 6a\nm.N.).\n\nIm übrigen könnte auf einer unrichtigen Vereidigung das Urteil nicht beruhen, wenn das Gericht\nder Aussage nicht folgt (Kleinknecht/Meyer-Goßner\nStPO 41. Aufl. 8 60 Rdn. 34 m. N.).\n\nDas Gericht war nicht verpflichtet, der Verteidigung mitzuteilen, daß es der Zeugin nicht glauben\nwürde. Es wäre allerdings zu einem Hinweis verpflichtet gewesen, wenn es die Aussage wegen eines\nnachträglich erkannten Vereidigungsverbots als uneidliche gewertet hätte. Dieses hat es indes nicht\n\ngetan.\n\n4. Ohne Erfolg wendet die Revision sich gegen die\n\nVerwertung der Aussagen des Zeugen Br\n\na) Diese Aussagen sind nicht wegen eines Verstoßes\ngegen 8% 136 a StPO unverwertbar. Daß gegen Br\nverbotene Vernehmungsmethoden im Sinne dieser Vorschrift angewandt wurden, kann die Revision nicht\nmit Tatsachen belegen. Sie führt aber eine Reihe\nvon Begleitumständen auf, die nach Auffassung der\n\nRevision die \"Annahme aufdrängen, daß er\" (gemeint\n\n- 39 -\n\nist Br ) \"subjektiv und objektiv sich in einer\nzZwangslage befand, entweder selbst zum Opfer von\n(weiteren?) Mißhandlungen zu werden, oder sich den\n\nForderungen der SA zu unterwerfen\".\n\nDer Senat braucht bei diesem Sachverhalt nicht zu\nentscheiden, ob bei geltend gemachten Verstößen\ngegen § 136 a StPO der Verfahrensfehler feststehen\nmuß (vgl. die Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner StPo 41. Aufl. § 136 a Rdn. 33), da bei Br ,\nanders als bei anderen Zeugen dieses Verfahrens,\nsolche Einwirkungen jedenfalls nicht wahrscheinlich sind. Das Landgericht hat sie sogar sicher\n\nausgeschlossen.\nMaßgebend für diese Überlegungen ist folgendes:\n\nBr war zur Tatzeit Mitglied der Kommunistischen\nPartei und dort im Parteiselbstschutz tätig. Später hat er sich dem Nationalsozialismus zugewandt.\n\nBei seiner polizeilichen Vernehmung in der vorlie-\n\ngenden Sache am 19. Juli 1933, in der er den Ange-\n\nklagten belastete, gab er an, im April 1933 in die\nSA eingetreten zu sein. Bei einer späteren\nrichterlichen Vernehmung vom 11. August 1993 wiederholte er diese Angaben unter Hinweis darauf, er\nsei in den SA-Sturm 102 aufgenommen worden, wobei\n\nein SA-Mann Ku und der Sturmführer für ihn gebürgt hätten. Danach habe er sich entschlossen,\nKu über seine Kenntnisse von den Vorfällen am\n\nBülow-Platz am 9. August 1931 zu unterrichten.\n\nEs ist wenig wahrscheinlich, daß die SA gegen\nBr Zwang im Sinne des § 136 a StPO ausgeübt\noder angedroht hat zu einem Zeitpunkt, als dieser\n\nsich um die Aufnahme in die SA bemühte.\n\nSollte Br als Tatbeteiligter aus Furcht vor\nMißhandlungen durch die SA, wie er sie von politischen Freunden kannte, sich aus taktischen Gründen\nder SA angeschlossen und in der Folgezeit seine\nAussagen gemacht haben, begründet dieser Sachverhalt nicht die Voraussetzungen des S$S 136 a stpo.\n\nb) Soweit Verstöße gegen SS 136, 163a StPO geltend\ngemacht werden, kann die Revision ebenfalls keinen\nErfolg haben. Die Rechte des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren waren im Jahre 1933 anders geregelt als heute. Beschuldigte mußten über ein\nSchweigerecht nicht belehrt werden. Es kommt hinzu, daß die Hinzuziehung eines Verteidigers seines\nVertrauens in Fällen dieser Art für einen Beschul-\n\ndigten praktisch nahezu ausgeschlossen war.\n\nDer Senat hat bei der Prüfung der Verwertung der\nAussage Br die in BGHSt 38, 263 aufgestellten\nGrundsätze bedacht. Diese führen hier nicht zu einem Verwertungsverbot. Daß unter der Schwelle des\n§ 136 a StPO rechtsstaatswidrig auf den Beschuldigten eingewirkt wurde, um ihn zur Aussage zu bewegen, ist angesichts des Umstands auszuschließen,\ndaß Br sein Wissen über die Tat von sich aus\nder SA und danach den Ermittlungsbehörden offen-\n\nbart hat, nachdem er zu den Nationalsozialisten\n\n- 41 -\n\nübergelaufen war. Deshalb kann offen bleiben, ob\nsich Dritte überhaupt auf Verstöße gegen diese\nVorschriften berufen können (vgl. BGHSt 38, 214,\n\n228).\n\n5. Mit der Aufklärungsrüge beanstandet die Revision, daß das Landgericht bei den Akten befindliche Polizeiberichte über Br nicht verlesen ha-\n\nbe.\n\n: Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Die Revisionsbegründung vermag nicht deutlich zu machen, warum sich\ndie Verlesung dieser Urkunden, obwohl von der Verteidigung in der Hauptverhandlung offensichtlich\nnicht für erforderlich gehalten, hätte aufdrängen\nmüssen. Eine Beweiserheblichkeit dieser Polizeiberichte, die sich inhaltlich teilweise widerspre-\n\nchen, ist nicht ersichtlich.\n\n6. Als Verstoß gegen § 261 StPO wertet es die Revision, daß das Landgericht der Aussage Br zum\nTatgeschehen folgt, obwohl der Zeuge nach dem protokollierten Inhalt seiner polizeilichen Vernehmung vom 19. Juli 1933 das Geschehen vor der Tat\nvon dem von ihm beschriebenen Standpunkt aus gar\nnicht habe sehen können, während dies nach seinen\nspäteren Angaben bei einer richterlichen Verneh-\n\nmung möglich gewesen sei.\n\nDie Rüge hat keinen Erfolg. Die Revision verkennt,\ndaß das Landgericht lediglich aus zwei nicht wörtlich übereinstimmenden, nicht notwendig sich wi-\n\ndersprechenden, vom Landgericht aber richtig ver-\n\n- 42\n\nstandenen, verlesenen Aussagen Schlüsse gezogen\nhat. Daß die Revision diese Schlüsse nicht teilt,\nkann nicht mit der Rüge eines Verstoßes gegen\n\n§ 261 StPO angegriffen werden.\n\n7. Warum ein Verstoß gegen § 261 StPO darin liegen\nsoll, daß das Landgericht in seiner Beweiswürdigung einem am Bülow-Platz aufgestellten Bauzaun\nkeine Bedeutung beigemessen hat, ist nicht verständlich, denn es kommt nicht darauf an, was sich\nhinter diesem Zaun abgespielt hat, sondern auf die\n\nGeschehnisse seitlich davor in der Weydinger Stra-\n\nBe.\n\n8. Die Rüge, das Landgericht habe gegen die\nPflicht verstoßen, einen Beweisamtrag zu bescheiden (§ 244 Abs. 6 StPO), ist unbegründet.\n\nDie Verteidigung hatte hilfsweise für den Fall,\ndaß das Gericht nicht davon ausgehen sollte, eine\nTatortskizze weise Beschriftungen von der Hand\nBrolls aus, ein Schriftsachverständigengutachten\nbeantragt. Der Einholung des Gutachtens bedurfte\nes nicht, da das Gericht ersichtlich davon ausgegangen ist, daß Br diese Skizze hergestellt hat\n\n(UA S. 103).\n\nDaß sich das Landgericht mit den Einzelheiten dieser Skizze nicht weiter auseinandergesetzt hat,\nstellt keinen Rechtsfehler dar. Es ist nicht erforderlich, daß sich die Urteilsgründe mit sämtli-\n\nchen erhobenen Beweisen auseinandersetzen.\n\n43\n\n- 43 -\n\n9. Der von der Revision geltend gemachte absolute\nRevisionsgrund unzulässiger Beschränkung der Verteidigung (8 338 Nr. 8 StPO) liegt nicht vor.\n\nDas Landgericht hatte es abgelehnt, die Hauptverhandlung auszusetzen und \"gemäß S 126 Abs. 2 BRAGO\nfestzustellen, daß eine Reise (des Verteidigers)\nnach Moskau in Begleitung eines Dolmetschers für\ndie russische Sprache, verbunden mit einem einwöchigen Aufenthalt in der Stadt zum Zwecke, Ermittlungen in vorliegender Sache in den dortigen Ar-\n\nchiven anzustellen, erforderlich ist\".\n\nDieser Vorgang ist bei Anerkennung des Rechts des\nVerteidigers auf eigene Ermittlungen allenfalls\nunter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht revisionsrechtlicher Prüfung zugänglich. Eine solche ist indes nicht ersichtlich. Der\nSenat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß\neine solche Reise des Verteidigers im Hinblick auf\ndie von verschiedenen Stellen mit demselben Ziel\nunternommenen vergeblichen Bemühungen zwecklos ge-\n\nwesen wäre.\n\n10. Die auf 8 244 Abs. 2 StPO gestützte Rüge, das\nLandgericht habe es versäumt, einen gewissen Mu\n\nals Zeugen zu hören, versagt.\n\nDie Revision trägt nichts dafür vor, weshalb dem\nGericht eine solche Beweiserhebung sich hätte aufdrängen müssen. Daß M in einem in Moskau aufbewahrten Papier Mu als eine Person bezeichnet\nhat, an die die Partei sich wenden könne (\"mein\n\nlangjähriger Freund ... Partei- und Jugendgenos-\n\n- 44 -\n\nse\") und daß Mu im Rahmen der Ermittlungen im\nJahre 1933 vernommen wurde, genügt dafür nicht,\nzumal die Revision auch nicht vorträgt, mit welchem Ergebnis Mu 1933 vernommen wurde und die\nVerteidigung selbst während der zwanzig Monate\ndauernden Hauptverhandlung eine solche Vernehmung\noffensichtlich nicht für erforderlich gehalten\nhat.\n\n11. Das Landgericht hat einen Antrag der Verteidigung, zur Aufklärung der historischen Bedingungen\nder Lebensverhältnisse deutscher Kommunisten im\nsowjetischen Exil einen Sachverständigen zu hören,\nmit der Begründung abgelehnt, es handle sich um\nallgemeinkundige Tatsachen. Dies ist rechtlich\nnicht zu beanstanden. Die in dem Antrag genannten\nUmstände sind auch in dem von der Revision erwähnten Buch wissenschaftlich aufbereitet und allge-\n\nmein zugänglich.\nII. Sachrüge\n\n1. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge\nhat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nnicht aufgezeigt.\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis zutreffend\n5 211 StGB angewandt (siehe unten D.).\n\n2. Insbesondere hält auch die Beweiswürdigung\nsachlichrechtlicher Prüfung stand.\n\n- 45\n\nDas Landgericht stützt seine Überzeugung, daß der\nAngeklagte einer der Schützen war, auf eine Vielzahl von Umständen, die zwei voneinander unabhängigen Gruppen von Beweisanzeichen angehören. Das\nLandgericht hat diese Umstände erschöpfend gewürdigt, ist allen, überwiegend bereits in der Hauptverhandlung erhobenen Bedenken der Verteidigung\nnachgegangen und hat in einer Gesamtschau aller\nBeweisanzeichen eine tragfähige Tatsachengrundlage\n\nfür seine Überzeugung gefunden.\n\nob freilich im Jahre 1934, wie das Landgericht\nmeint, weder die Kriminalpolizei noch die Gerichte\nin einem politischen Fall - wie dem vorliegenden -\ndaran interessiert waren, einen Sachverhalt zu\nkonstruieren, erscheint dem Senat keineswegs sicher. Was die Aussage Br (unten b) anbelangt,\nist die Beweiswürdigung des Landgerichts aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht war sich der Problematik der Verwertung von\nAussagen aus jener Zeit in einem politischen Verfahren bewußt. Es hat bei einer ganzen Reihe weiterer Zeugen ein Verwertungsverbot nach S 136a\nStPO bejaht. Bei Br hat es dahingehende Beden-\n\nken rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.\n\na) Im Vordergrund der einen Gruppe von Beweisumständen stehen Lebensläufe des Angeklagten und des\nZ ‚ die diese für die Kommunistische\nPartei in Moskau, der Angeklagte M in einem\nFall auch in Berlin geschrieben haben, ferner Emi-\n\n- 46 -\n\ngrantenlisten der Kommunistischen Partei der Sowjetunion sowie Aussagen eines c ‚ die\ndieser in seiner richterlichen Vernehmung vom\n\n9. November 1933 gemacht hat.\n\nVom Angeklagten M liegen drei Lebensläufe\n\nvor, die sich mit der Tat befassen. In einem nicht\ndatierten, nach den Feststellungen der Strafkammer\nvor 1938 in Moskau geschriebenen, Lebenslauf heißt\n\nes wörtlich:\n\n\"wir erledigten hier alle möglichen Arbeiten, Terrorakte, Schutz illegaler Demonstrationen und Versammlungen, Waffentransport- und reinigung usw.\nAls letzte Arbeit erledigten ein Genosse und ich\ndie Bülowplatzsache. Meine Eltern ahnen, daß ich\ndabei war, aber sie sind für alle Sachen zuverläs-\n\nsig.\"\n\nIn einem weiteren Lebenslauf vom 6. März 1932\n\nheißt es wörtlich:\n\n\"Letzte Aktion Bülowplatz. Unterbrach deswegen\nmeine Parteiarbeit und ging auf Veranlassung des\n\n2.K. in die SU.\"\nIn einem Lebenslauf vom 13. März 1951:\n\"Auf Grund meiner Teilnahme an der Bülowplatzak-\n\ntion wurde ich vom Z.K. der K.P.D. in die S.U. geschickt (August 1931)\".\n\n- 47\n\nÄhnliche Lebensläufe finden sich von Z .. In\neinem ebenfalls vom 6. März 1932 stammenden Le-\n\nbenslauf führt 2 aus:\n\n\"wir führten die übliche Arbeit der Gruppen durch.\n(Selbstschutz, K.-L. Haus, Wache, Demonstrationen,\neinzelne Aktionen, Waffenreinigung und Transport usw.)\" und dann nahezu wörtlich übereinstimmend mit dem Angeklagten: \"Letzte Aktion: Bülowplatz\".\n\nIn einem nicht datierten, spätestens im Jahre 1937\n\nverfaßten Lebenslauf heißt es:\n\n\"Schon im August 1929 wurde ich zur Terrorgruppenarbeit zugezogen. Ich lernte dort über Pistolen\n(08, Ortgies, Mauser) Gewehr 98. Die Arbeit war\nSchutz von Versammlungen und Demonstrationen, Waffen und Munitionsreinigung und Transport, Wachen\nim K.-L.-Haus, einzelne Kampagnen u.s.w.\" Und im\nfolgenden wieder fast wörtlich mit dem Angeklagten\nübereinstimmend: \"Meine letzte Arbeit für die\nGruppe war die Bülowplatzsache, die ein anderer\n\nGenosse und ich zusammen ausführten\".\n\nIn einem unter dem Decknamen Sch verfaßten Lebenslauf 2 vom 28. April 1933 führt\ner aus:\n\n\"Im August 1931 mußte ich als Politemigrant nach\nder Sowjetunion (Darüber nähere Auskunft durch die\n\nVertretung der K.P.D. bei der Kommintern.)\"\n\n- 48\n\nIn der Liste der Deutschen Emigranten, die bei der\nParteiführung in Moskau geführt wurde, erschienen\n2 und M unmittelbar nacheinander im August 1931, wobei als Grund für die Emigration bei beiden jeweils ein Zusammenstoß mit\nder \"Schupo\" angegeben wurde. Zu Z\nheißt es darüber hinaus in einer weiteren Urkunde,\ndaß er wegen der \"Anlauf-Lenck-Bürow-Platz-Ge-\n\nschichte\" habe emigrieren müssen.\n\nDas Landgericht hat sich mit eingehenden und\nrechtsfehlerfreien Überlegungen von der Echtheit\ndieser Urkunden überzeugt. Es schließt aus, daß\nsich der Angeklagte und Z selbst bezichtigt\nhaben, um andere Täter zu schützen oder daß diese\nAngaben nur deshalb erfolgten, um den Aufenthalt\n\nin der Sowjetunion sicherzustellen.\n\nEs ist nicht Aufgabe des Senats zu entscheiden, ob\ndas Landgericht bereits aufgrund dieser Umstände\nsich rechtsfehlerfrei die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hätte bilden können.\n\nb) Das Landgericht stützt seine Überzeugung außerdem auf die Aussagen des 1934 rechtskräftig verurteilten früheren Mitbeschuldigten Broll. Dieser\ngehörte zur Tatzeit, wie M und 2 ‚ dem\n\"Selbstschutz\" der Kommunistischen Partei an. Er\nwar nach seinen Angaben zusammen mit einem weiteren Mitglied der \"Gruppe\" namens Do in\nder Nähe des Tatortes eingesetzt und konnte die\nTat weitgehend beobachten. Er schilderte die Bewegung der Polizeibeamten und der ihnen folgenden\n\nSchützen übereinstimmend mit den Angaben des über-\n\n49\n\n- 49 -\n\nlebenden Polizeibeamten und mit weiteren Zeugen\nund bezeichnete bei sämtlichen Vernehmungen Z\n‚M und eine weitere Person namens Pe\n\nals die Personen, die die Schüsse auf die Polizei-\n\nbeamten abgegeben haben.\n\nDas Landgericht übersieht nicht, daß die Aussagen\nBr in einzelnen Punkten zum Randgeschehen\nnicht völlig deckungsgleich sind. Das Landgericht\nhält aber gleichwohl rechtsfehlerfrei die Aussage\nzum Kerngeschehen insoweit für glaubhaft, als sie\nden Ablauf des Geschehens und die Täterschaft des\nAngeklagten selbst betrifft.\n\nDas Landgericht verneint nach eingehender Überprüfung, daß die Aussage Br auf verbotene Vernehmungsmethoden zurückzuführen sei. Es hat dabei berücksichtigt, daß Br vor seinen Aussagen sich\nden Nationalsozialisten angeschlossen und die Aufnahme in die SA beantragt hatte. Gegen eine\nFalschaussage Br spreche darüber hinaus auch,\ndaß dieser die bis dahin eher unbedeutenden\n\nM und Z der Tat beschuldigte, die\nzudem sich im Ausland befanden, und nicht andere\nBeschuldigte, hinsichtlich derer die Ermittlungs-\n\nbehörden in Beweisschwierigkeiten waren.\n\n50\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der\nSachrüge den Strafausspruch zu Ungunsten des Angeklagten angreift, hat ebenfalls keinen Erfolg.\n\nAllerdings ist der Beschwerdeführerin zuzugeben,\ndaß nach seitheriger Rechtsprechung bei der Prüfung der Frage, ob außergewöhnliche Umstände zu\neiner Strafrahmenverschiebung im Sinne von\n\nBGHSt 30, 105 Anlaß geben, ausschließlich auf tatbezogene Umstände abgestellt wurde. Ob daran auch\nfür Ausnahmefälle festzuhalten ist, in denen - wie\nhier - zwischen Tat und Urteil mehr als 60 Jahre\nliegen, kann offen bleiben. Selbst wenn die Erwägungen des Landgerichts zur Anwendung der Grundsätze von BGHSt 30, 105 Rechtsfehler zugunsten des\nAngeklagten aufwiesen, könnte dies angesichts der\nBesonderheiten des vorliegenden Falles nicht dazu\nführen, daß der Senat selbst auf die absolute\nStrafe des § 211 StGB oder bei Anwendung des DDR-Rechts auf die niedrigste dort für Mord vorgesehene Strafe (vgl. BGHSt 39, 353, 370 £.) erkennt. Er\nhielte es in einem solchen Fall für erforderlich,\ndem Tatrichter erneut Gelegenheit zur Prüfung zu\ngeben, ob das Recht der Bundesrepublik als das\nmildeste Recht (8 2 Abs. 3 StGB) deshalb anzuwenden ist, weil außergewöhnliche Umstände im Sinne\n\nder Entscheidung BGHSt 30, 105 zu einer Strafrah-\n\n51 -\n\nmenverschiebung führen könnten. Dies würde bedeuten, daß die Sache im Strafausspruch aufgeho\nund zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen werden müßte. Ein\nderartiges Verfahren kommt indessen hier nicht in\n\nBetracht:\n\nDer Senat entnimmt dem von ihm eingeholten Gutachten zur Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten im\nRevisionsverfahren, daß es höchst zweifelhaft ist,\nob der Angeklagte für eine erneute Verhandlung vor\ndem Landgericht verhandlungsfähig ist. Eine Zurückverweisung der Sache würde also mit hoher\nwahrscheinlichkeit zur Einstellung des Verfahrens\nführen, Bei einer solchen Sachlage hat die Rechtskraft Vorrang (vgl. BGHSt 40, 218 = NJIW 1994,\n2703, B. I. 2 der Gründe).\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-03-10/5-str-434-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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