{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-03-08_5_StR_434_95_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-03-08","aktenzeichen":"5 StR 434/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"In der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht kann der Verteidiger neben der Wahrnehmung der eigenen Rechte als Verteidiger auch die des Angeklagten ausüben, wenn dieser nicht anwesend\nist oder aus sonstigen Gründen zu einer Entscheidung über eine\nAntragstellung selbst nicht in der Lage ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 1975 88 337 ££., 137 ££.\n\nIn der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht kann der Verteidiger neben der Wahrnehmung der eigenen Rechte als Verteidiger auch die des Angeklagten ausüben, wenn dieser nicht anwesend\nist oder aus sonstigen Gründen zu einer Entscheidung über eine\nAntragstellung selbst nicht in der Lage ist.\n\nBGH, Beschluß vom 8. März 1995 - 5 StR 434/94 -\nLG Berlin\n\n5 StR 434/94\n\nNDESGERICHTSHOF\n\nc\n\nB\n\nBESCHLUSS\n\nvom 8. März 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n8. März 1995 beschlossen:\n\nDer Antrag der Verteidiger auf Aussetzung der\n\nHauptverhandlung wird zurückgewiesen.\n\nGründe\n\n1. Die Verteidiger des Angeklagten haben die Aussetzung der Hauptverhandlung im dem Revisionsver-.\nfahren gegen M beantragt. Sie bringen vor,\nsie sähen sich als Verteidiger nicht in der Lage,\nden Senat aufgrund seiner in der Entscheidung vom\n8. Februar 1995 vertretenen Rechtsauffassung zur\nFrage der Verhändlungsfähigkeit abzulehnen, da sie\ninsoweit den Willen ihres Mandanten nicht erkunden\nkönnten und als Verteidiger nicht berufen seien,\nnach dem mutmaßlichen Willen ihres Mandanten zu\n\nhandeln.\n\nSie hätten deshalb beim Amtsgericht Tiergarten die\nAnordnung der Betreuung nach § 1896 BGB beantragt\nund bei dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach\n8 73 Abs. 2 BRAO um Rat über ihre Berufspflichten\n\nnachgesucht.\n2. Der Antrag war abzulehnen.\n\na) Nach dem Gutachten des Sachverständigen Me\n\nvom 5. März 1995 ist der Angeklagte im Revisionsverfahren nach den in der Entscheidung des Senats\nvom 8. Februar 1995 aufgestellten Maßstäben ver-\n\nhandlungsfähig.\n\nEr ist zu einer Grundübereinkunft über die Fort-\n\nführung des Revisionsverfahrens mit seinen Verteidigern in der Lage. Viel spricht nach diesen CGutachten auch dafür, daß der Angeklagte, von seinen\nVerteidigern beraten, die Entscheidung über die\nStellung eines Ablehnungsgesuches selbst treffen\n\nkann.\n\nIndes kann letzteres dahinstehen. Der Senat darf\nohnehin nicht überprüfen, welche Gespräche die\nVerteidiger dazu mit ihrem Mandanten führen und\n\nwelchen Inhalt diese Gespräche haben.\n\nb) Jedenfalls für die Durchführung der Revisionshauptverhandlung hält der Senat die Anoränung einer Betreuung gemaß § 1896 BGB nicht für erforderlich im Sinne von Absatz 2 dieser Vorschrift.\n\n\"Ziel der Subsidiaritätsklausel in S 1896 Abs. 2\nBGB ist es, eine Betreuung zu vermeiden, wenn sich\nder Betroffene selbst zu helfen weiß, durch Bevollmächtigte, Rechtsanwälte, Notare usw.\" (Palandt/Diederichsen 54. Aufl.'s 1896 Ränr. 19; vgl.\nauch Soergel/Damrau 12. Aufl. § 1896 Ränr. 22; Erman/Holzhauer 9. Aufl. § 1896 Ränr. 34 £F.).\n\naa) Der Verteidiger ist als solcher nicht Vertreter des Beschuldigten, sondern mit eigenen Rechten\nausgestattet, um die strafprozessualen kechte des\nBeschuldigten, nicht notwendig im Einklang mit dem\nwillen des Beschuldigten, wahrzunehmen.\n\nEs gibt aber Verfahrenslagen, in denen der Beschuldigte zur eigenen Wahrnehmung seiner Rechte\nnicht in der Lage ist, etwa im Sicherungsverfahren\n(5 413 £f£. StPO). Dort ist der Verteidiger befugt,\nneben der Wahrnehmung der eigenen Rechte als Verteidiger auch die des Beschuldigten auszuüben.\nDies gilt jedenfalls für die Ablehnung des Gerichts. Anders wäre das Sicherungsverfahren nicht\ndurchführbar, da in vielen Fällen der Beschuldigte\ndie Gründe, die eine Ablehnung des Gerichts recht-\n\nfertigen, gar nicht versteht.\n\nbb) Es kann dahingestellt bleiben, wie die Ablehnung im Abwesenheitsverfahren nach SS 234, 234a\nStPO zu handhaben ist (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. sS 234 Ränr. 12), für die\nHauptverhandlung vor dem Revisionsgericht gilt jedenfalls folgendes:\n\nIn vielen Fällen ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht anwesend; der nicht auf freiem\nFuß befindliche Angeklagte hat keinen Anspruch auf\nAnwesenheit (8 350 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Angeklagte wird vielfach die rechtlichen Besonderheiten des Revisionsverfahrens nicht in allen Einzelheiten nachvollziehen können. Für die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten im Revisionsverfahren reicht es aus - wie der Senat in seinem Beschluß vom 8. Februar 1995 grundsätzlich entschieden hat -, daß zwischen dem Angeklagten und seinem\nVerteidiger Grundübereinkunft über Fortführung\noder Rücknahme des Rechtsmittels besteht.\n\nIn allen diesen Fällen, in denen der Angeklagte\nnicht anwesend ist oder nicht anwesend sein kann\noder in denen er aus sonstigen Gründen zu einer\nEntscheidung über eine Antragstellung selbst nicht\n\nin der Lage ist, kann der Verteidiger für ihn han-\n\ndeln.\n\nEine Ablehnung des Gerichts - etwa wegen Äußerungen in der Revisionshauptverhandlung - ist durch\nden Verteidiger möglich, selbst wenn der nicht anwesende Angeklagte die Gründe für eine Ablehnung\n\nnicht kennt oder noch nicht erfahren hat.\n\nDas Gesetz stellt als Voraussetzung für die Ablehnung wegen Befangenheit nicht auf das subjektive\nEmpfinden des Angeklagten ab, sondern objektiviert\ndie Voraussetzungen der Ablehnung wegen Befangenheit dahin, daß die verständige Würdigung des\nSachverhalts maßgebend für die Frage ist, ob das\nMißtrauen in die Unparteilichkeit des Richters gerechtfertigt ist (Nachweise aus der Rechtsprechung\nbei Kleinknecht/Meyer-Goßner 41. Aufl. 8 24\n\nRänr. 8).\n\nDiese Rechte namens seines Mandanten wahrzunehmen,\nwenn dieser mangels Kenntnis oder mangels Fähigkeit selbst dazu nicht in der Lage ist, ist Aufgabe des Verteidigers. Er ist der berufene Sachwalter seines Mandanten. Es gibt niemanden, der die\nrechtlichen Voraussetzungen und die Folgen einer\nRichterablehnung besser beurteilen könnte, als er.\n\nLehnt er in einem solchen Falle das Gericht ab,\nhandelt er in wohlverstandenem Interesse und in\nWahrnehmung der Rechte seines Mandanten und nicht\n\naus eigenem Recht.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-03-08/5-str-434-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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