{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-02-22_5_StR_628_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-02-22","aktenzeichen":"5 StR 628/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ya\n\n5 _ StR 628/94\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. Februar 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n22. Februar 1995 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n19. April 1994 nach S 349 Abs. 4 StPO mit\nden Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme\nder Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen: diese bleiben aufrechterhalten.\n\n2, Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen mehrerer\nFälle der gemeinschaftlich begangenen, zum Teil\nversuchten Körperschaftsteuerhinterziehung in Tateinheit mit Gewerbesteuerhinterziehung und der\nFinkommensteuerhinterziehung sowie wegen (£fortgesetzter) Umsatzsteuerhinterziehung Zu jeweils ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verur-\n\nteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Revisionen der Beschwerdeführer haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war\nder Angeklagte M W in den Jahren 1981\nbis 1986 Geschäftsführer der Firma I GmbH; die\nMitangeklagte U W war Alleingesellschafterin\nder GmbH, zugleich war sie als Prokuristin tätig.\nDie Firma I GmbH veranstaltete zwischen September 1981 und September 1986 dreizehn Verbrauchermessen. Als Verantwortliche der GmbH bewirkten\ndie Angeklagten, daß bei den Abrechnungen nicht\nsämtliche Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten in den Büchern erfaßt wurden; den nicht\nverbuchten Teil der erzielten Erlöse zahlten sie\nauf zwei dafür eingerichtete Konten ein, die unter\ndem Namen Dritter geführt wurden. Die entsprechenden \"Mehreinnahmen\" wurden weder in die für die\nGmbH abzugebenden Steuererklärungen aufgenommen\nnoch in die persönlichen Einkommensteuererklärungen der Angeklagten.\n\n2. Die dadurch bewirkten Steuerverkürzungen teilt\ndas Landgericht lediglich im Ergebnis für die jeweiligen Jahre mit, ohne die zugrundeliegenden\nsteuerrechtlichen Grundlagen und die daraus sich\nergebenden Steuerberechnungen erkennen zu lassen.\nDies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es bei einer Verurteilung wegen\nSteuerhinterziehung in der Regel nicht aus, daß\ndie blankettausfüllende steuerrechtliche Norm be-\n\nzeichnet und die Summe der verkürzten Steuern in\nden Urteilsgründen mitgeteilt wird. Vielmehr muß\nder Tatrichter für jede Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum unter Schuldgesichtspunkten so\nklare Feststellungen treffen, daß sowohl die dem\nSchuldspruch zugrundeliegenden steuerrechtlichen\nGesichtspunkte als auch die Berechnung der verkürzten Steuern der Höhe nach erkennbar werden\n(vgl. dazu BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 2 - 8 jeweils m.w.N.).\n\nEiner Darstellung der Berechnung bedarf es nur\ndann nicht, wenn der Angeklagte aufgrund eigener\nSachkunde die ihm vorgeworfenen Steuerhinterziehungen einräumt; dies entbindet den Tatrichter allerdings auch nicht von der Aufgabe, genaue Feststellungen dazu zu treffen, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der einzelnen Abgabenarten zu der - eingeräumten - Steuerverkürzung\nim einzelnen geführt hat (BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 8).\n\nDiesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil\nnicht gerecht. Der Senat kann aufgrund der mitgeteilten Angaben weder überprüfen, ob der Tatrichter jeweils von zutreffenden steuerrechtlichen\nVoraussetzungen ausgegangen ist, noch die Höhe der\nverkürzten Steuern nachvollziehen. Abgesehen davon\nfehlt es an Erwägungen zur subjektiven Tatseite,\ndie sich angesichts der bestreitenden Einlassungen\nder Angeklagten nicht ohne weiteres von selbst\nverstehen. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen\n\n- wie vom Generalbundesanwalt beantragt - zur Auf-\n\nhebung des Urteils im Schuldspruch gegen beide Beschwerdeführer. Die Feststellungen zum äußeren\nTatgeschehen konnten bestehen bleiben; sie sind\nvon dem Rechtsfehler nicht betroffen.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf die Entscheidung BGHR AO S 370 Abs. 1\nBerechnungsdarstellung 7 hin.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-02-22/5-str-628-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-02-22/5-str-628-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:57.728839+00:00"}}