{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-02-09_5_StR_722_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-02-09","aktenzeichen":"5 StR 722/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5 StR 722/94\n\nvom 9. Februar 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHartmut Johannes\naus DEE > EEE.\ngeboren am EEE 1935 in um.\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 9. Februar 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nHarms\n\nDr. Schäfer\nBasdorf\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt mus in Jer Verhandlung,\nRichter am Kammergericht giiiEEEEND\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ii\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n28. Juni 1994 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die\nStaatskasse zu tragen.\n\n= Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen tatein-\n‘ heitlich begangener Hinterziehung von Körperschaft- und Gewerbesteuer zu einer Geldstrafe von\n90 Tagessätzen zu je 300,-- DM verurteilt. Die auf\ndie Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\n\n1. Zum Sachverhalt hat das Landgericht folgende\nFeststellungen getroffen:\n\na) Der Angeklagte war Präsident und wirtschaftlicher Eigentümer der Firma Hp Cggp- and Cup\nInc., TEEN (Hg 1); Giese wiederum war Alleingesellschafterin der Firma EB Edelstahl Bearbeitungs- und Handels GmbH (EB 2), in der der\nAngeklagte eine beherrschende Stellung als \"Finanzvorstand\" innehätte,\n\nder allein die Unternehmenspolitik bestimmte und\nüber die Bankkonten der Gesellschaft alleine verfügungsberechtigt war. Die EB 2 führte ihren\nBetrieb auf zwei - von ihr zunächst unentgeltlich\ngenutzten - Grundstücken, die im Eigentum eines\nDritten standen. Diese Grundstücke waren in erheblichem Umfang mit Grundpfandrechten belastet,\n\nu. a. mit zwei zweitrangigen Grundschulden in Höhe\nvon insgesamt 1,5 Millionen DM zugunsten der Cgwm ank AG. Mit Vertrag vom 25. September 1984\nvereinbarte der Angeklagte mit der Cank die\nÜbernahme dieser Grundschülden züm Kaufpreis von\n1,6 Millionen DM durch die Firma Cggp EB HEENEB\nInc., TOD (CD 7 1); Giese Firma, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der\nAngeklagte war, hatte er mit einem Kapital von\n\n100 kanadischen Dollar am 21. August 1984 ausschließlich zu dem Zweck gegründet, die auf dem\nBetriebsgrundstück lastenden Grundschulden von der\nCommerzbank zu erwerben. Da diese Firma nicht über\ndie erforderlichen finanziellen Mittel verfügte,\num den Kaufvertrag zu erfüllen, veranlaßte der Angeklagte über seine Mitarbeiter in der Firma EW-WB 2. daß die Kaufpreisraten aus den Mitteln dieser Firma als \"Mietzahlungen\" zunächst auf das\nKonto einer weiteren vom Angeklagten beherrschten\nGmbH (> Bp 2) gezahlt und sodann von ihm über\n\n‚die Firma Cg@ EB ! an die Miller AG weiter-\n\ngeleitet wurden.\n\nAuf diese Weise bewirkte der Angeklagte, daß in\nden jeweiligen Steuererklärungen der Firma ED-WB: im Jahr 1984 Zahlungen von 500.000,-- DM und\nim Jahr 1985 solche von 750.000,-- DM zu Unrecht\n\nals Betriebsausgaben der GmbH gewinnmindernd geli: tend gemacht wurden. Das’ Landgericht hat die ohne\nÄ Rechtsgrund erbrachten Zahlungen jeweils als ver- F\nEr deckte Gewinnausschüttungen der Firma ED 2 be- F\nhandelt. Die sich daraus ergebenden Steuerverkür-\n\nzungen hat es unter Berücksichtigung der Ausschüt-\n® tungsbelastung (SS 27 Abs. 3 KStG) bei der Körper-E schaftsteuer 1984 mit 281.250,-- DM, bei der Kör-\n\nperschaftsteuer 1985 mit 421.874,-- DM berechnet.\nBei der Gewerbesteuer wurden 1984 rund\n60.000,-- DM und 1985 rund 58.000,-- DM verkürzt. 3\n\nNach Aufdeckung des Sachverhalts zu Beginn des\n\nJahres 1988 ergingen Änderungsbescheide. Die hinterzogenen Steuern wurden Ende 1988 von der Firma\nEB 2 nachbezahlt; die Mittel dafür stellte der R\nAngeklagte zur Verfügung.\n\nDas Landgericht hat das Verfahren hinsichtlich des\nJahres 1984 nach S 154 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\n‘b) Zum Umfang der für 1985 bewirkten Körperschaftsteuerhinterziehung, die der Angeklagte dem Grunde\n‚nach einräumt, hat das Landgericht ausgeführt, dem\nAngeklagten habe nicht nachgewiesen werden können,\ndaß er \"die schwer überschaubaren Vorschriften\nüber die Höhe der Steuerbelastung bei verdeckten E\nGewinnausschüttungen im einzelnen kannte,\ndie...bei hohen, durch ungemildert belastetes Eigenkapital nicht gedeckten Ausschüttungen zu Steuerbelastungen vorn über 100 % führen konnten\". Aus\ndiesem Grund hat das Landgericht die sich aus der\nKörperschaftsteuererhöhung folgende Mehrbelastung\ndem Angeklagten (subjektiv) nicht zugerechnet,\nsondern legt dem Schuldspruch insoweit eine hin-\n\nterzogene Körperschaftsteueri von nur 111.942,-- DM\nzugrunde; daraus ergibt sich ein dem Angeklagten\nfür 1985 zuzurechnender Gesamthinterziehungsbetrag\nvon 170.642,-- DM (58.700,-- DM Gewerbesteuer,\n111.942,-- DM Körperschaftsteuer). |\n\n2. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zu\nRecht ein, das Landgericht habe zur subjektiven\nTatseite zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt und sei infolge dessen von\neinem zu geringen Schuldumfang bei der Körperschaftsteuerhinterziehung ausgegangen. Der Fehler\nhat sich indes nicht ausgewirkt.\n\na) Die innere Tatseite der Steuerhinterziehung\nsetzt nach § 370 Abs. 1 AO voraus, daß der Täter\nden angegriffenen Steueranspruch dem Grunde und.\nder Höhe nach kennt. Zumindest muß er die Höhe des\nverkürzten Anspruchs für möglich halten (vgl. BGH\nwistra 1989, 263). Dies erfordert aber nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, daß\ndem Täter die Grundsätze des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens gemäß SS 27 ff. KStG\nund die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf\ndie Höhe. der Körperschaftsteuer und damit auf die\njeweiligen Steuerhinterziehungsbeträge bekannt\nsind (BGH wistra 1990, 193).\n\nMit dieser dem Angeklagten vom Landgericht zugute\ngehaltenen Unkenntnis der Rechtslage zum Anrechnungsverfahren im einzelnen konnte: folglich die\n\n_ vorgenommene Beschränkung des Vorsatzes nicht |\nrechtsfehlerfrei begründet werden. Bei Art und Umfang der vom Angeklagten betriebenen Geschäfte,\n\n.\nK\n4\n\nBi\nE\n\n.- 17 -\n\ndie notwendigerweise Grundkenntnisse des Steuer-\n\nrechts auch der Kapitalgesellschaften erforderten,\n\nversteht es sich auch nicht von selbst, daß der\nAngeklagte - auch ohne genaue Berechnung der Körperschaftsteuer - nicht doch mit einer wesentlich\nhöheren. Steuerverkürzung durch sein Vorgehen rechnete, als bisher vom Tatrichter angenommen worden\nist.\n\nb) Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt allerdings\nnicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat\nschließt hier aus, daß die Annahme eines weiteren\nVorsatzes bis zur vollen Höhe der hinterzogenen\nKörperschaftsteuern für 1985 von rund\n\n420.000,-- DM und einer Steuerverkürzung von\n480.000,-- DM insgesamt zu einem abweichenden\nStrafausspruch geführt hätte.\n\nBleibt durch die zu niedrige abweichende Vorstellung des Angeklagten vom Umfang der hinterzogenen\nSteuern auch der Vorsatz der Steuerhinterziehung\nunberührt, so hat dies bei der Strafzumessung jedoch zu seinen Gunsten ins Gewicht zu fallen. Auch\nunter Bedacht auf die lange Verfahrensdauer\n\n(Art. 6 MRK) und die alsbald erfolgte umfassende\nSchadenswiedergutmachung, erscheint die verhängte\nGeldstrafe noch nicht unvertretbar.\n\nE\ni\n4\ni\n2\n\nDie Überprüfung des Urteils im übrigen hat keinen\nRechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten (S 301 StPO) aufgedeckt.\n\n|\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer ‘ Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-02-09/5-str-722-94","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-02-09/5-str-722-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:57.559952+00:00"}}