{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-02-09_5_StR_547_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-02-09","aktenzeichen":"5 StR 547/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 547/94\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 9. Februar 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Kaji Faysal K aus H\ngeboren am 1967 in D (Bangladesh),\nalias Mohammed-Abdul A\ngeboren am 1971 in D (Bangladesh),\nalias Kazi K (auch Ma. )r\ngeboren am ' 1968,\n\n2. Mohammed Aminul A aus S Br\ngeboren am 1968 inD _ (Bangladesh),\noder geboren am 1970\nin D' (Bangladesh),\noder geboren an. en 1967,\n\n3. Mohammed Ali Ashraf Kh aus H\ngeboren am \"1956 in B (Bangladesh),\n\nwegen Mordes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n9. Februar 1995 beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Kaji Faysal\nK ‚ Mohammed Aminul A und Mohammed\nAli Ashraf Kh. gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. November 1993\nwerden nach S 349 Abs. 2 StPO als unbe-\n\ngründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nZu der Rüge des Angeklagten Kh; „ das auch ihn belastende Geständnis des Angeklagten K sei\nnicht verwertbar, weil dieser nicht unverzüglich\ndem Richter vorgeführt worden sei, bemerkt der Se-\n\nnat:\n\nDas Geständnis, das der Angeklagte K. bei der\npolizeilichen Vernehmung in den Abendstunden des\n18. Oktober 1990 abgelegt hat, ist nicht unver-\n\nwertbar.\n\nKabir wurde am Tage zuvor, dem 17. Oktober 1990,\ndurch Beamte des Bundesgrenzschutzes nach\n\nS 127 Abs. 2 StPO aufgrund einer Inpol-Ausschreibung in Basel vorläufig festgenommen und am Nachmittag des 18. Oktober 1990 zur Kriminalpolizei\nnach Hannover verbracht. Dort wurde er von 18.55\nbis 22.28 Uhr vernommen. Danach wurde er in das\nUntersuchungsgefängnis verbracht und erst am\n\n19. Oktober 1990 dem Haftrichter vorgeführt. Der\nRichter bei dem Amtsgericht Hannover hatte bereits\nam Vormittag des 18. Oktober 1990 auf telefonischen Antrag des Staatsanwalts Haftbefehl gegen\nKabir erlassen. Ein Kriminalbeanter hatte zuvor\ndem Richter die Ermittlungsakten überbracht, in\ndenen die Festnahme K in Basel, die geplante\nÜberstellung zur Polizeidirektion nach Hannover\nsowie die vom Staatsanwalt für den 18. Oktober angeordnete Vorführung vermerkt waren.\n\nNach Erlaß des Haftbefehls richtete sich die Vorführungsp£flicht nach 8$S 115, 115a StPO.\n\nNach SS 115, 115a StPO mußte K unverzüglich,\nspätestens am Tage nach der Festnahme - also spätestens am 18. Oktober 1990 -, dem Richter vorge-\n\nführt werden. Eine Ermittlungsmaßnahme wie die\nhier durchgeführte Beschuldigtenvernehmung, die\ndiese Vorführung verzögerte, durfte nicht vorgenommen werden. Insoweit unterscheidet sich der\nvorliegende Fall von dem Sachverhalt, der der Entscheidung BGH NJW 1990, 1188 zugrundeliegt.\n\nDort hatte der Bundesgerichtshof im Falle einer\nvorläufigen Festnahme gemäß S 127 Abs. 2 StPO den\nErmittlungsbehörden vor der Vorführung zum Richter\nbestimmte Ermittlungen gestattet, insbesondere ob\nder Beschuldigte vor der Vorführung nach § 128\nAbs. 1 StPO nicht wieder in Freiheit zu setzen\nsei. K hätte sonach unmittelbar nach der Ankunft in Hannover dem Haftrichter vorgeführt wer-\n\nden müssen.\n\nDer Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen\nVorführung macht indessen hier die Aussage K\n\nin seiner polizeilichen Vernehmung vom 18. Oktober 1990 nicht unverwertbar. Der vorliegende Fall\nweist außergewöhnliche Besonderheiten auf, insbesondere, daß die Vorführpflichten des § 128 StPO\ndurch die der SS 115, 115a StPO überlagert wurden\nund daß die Vernehmung noch innerhalb der Frist\ndes Art. 104 Abs. 2 und 3 GG stattgefunden hat.\n\nAnhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 136a StPO\n\nliegen nicht vor.\n\nHorstkotte Harms Schäfer\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-02-09/5-str-547-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-02-09/5-str-547-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:57.539047+00:00"}}