{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-02-08_5_StR_434_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-02-08","aktenzeichen":"5 StR 434/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"zur Verhandlungsfähigkeit im Revisionsverfahren.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 1975 88 333 f£.; 206a\n\nzur Verhandlungsfähigkeit im Revisionsverfahren.\n\nBGH, Beschluß vom 8. Februar 1995 =- 5 StR 434/94 -\nSchwG Berlin\n\n5 _ StR 434/94\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 8. Februar 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n8. Februar 1995 beschlossen:\n\nDie Anträge der Verteidiger des Angeklagten auf Einstellung des Verfahrens und auf\nAufhebung des Haftbefehls werden abgelehnt.\n\nGründe\n\nDas Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen\nin Tateinheit begangenen zweifachen Mordes und\nversuchten Mordes zu der Freiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt. Auf die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft\nund auf die Revision des Angeklagten wurde Termin\nzur Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht auf\nden 8. März 1995 bestimmt.\n\nMit Schriftsatz vom 4. Februar 1995 beantragten\ndie Verteidiger des Angeklagten beim Revisionsgericht, den Haftbefehl gegen den Angeklagten, der\nsich seit dem 2. Dezember 1991 in der vorliegenden\nSache in Untersuchungshaft befindet, aufzuheben,\nda der Angeklagte nicht mehr verhandlungsfähig\n\nsei.\n\nH\n\nZwar ist während des Revisionsverfahrens nach\n\nS 126 Abs. 2 Satz 2 StPO für Entscheidungen zur\nUntersuchungshaft grundsätzlich das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Dieses hat\ndurch Beschluß vom 17. November 1994 den Antrag\ndes Angeklagten auf Aufhebung des Haftbefehls ab-\n\ngelehnt.\n\nNach S 126 Abs. 3 StPO kann aber auch das Revisionsgericht den Haftbefehl aufheben, wenn es das\nangefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser\nEntscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft\nnicht mehr vorliegen oder die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig wäre\n\n(s 120 Abs. 1 StPpo). Eine solche Entscheidung des\nRevisionsgerichts kann ungeachtet des vorgesehenen\nHauptverhandlungstermins schon früher erfolgen,\nwenn ein Verfahrenshindernis besteht, das zur Einstellung des Verfahrens führt. Darauf berufen sich\ndie Verteidiger des Beschwerdeführers, wenn sie\ndie Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten auch\nfür das Revisionsverfahren geltend machen und die\nAufhebung des Haftbefehls als Folge einer solchen\nEntscheidung schon vor dem Termin zur Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht beantragen.\n\nII.\n\nDer Senat lehnt eine Einstellung des Verfahrens\nwegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten im\nRevisionsverfahren ab.\n\n1. Die Frage, ob - abgesehen vom Sicherungsverfahren - für das Revisionsverfahren in Strafsachen\nüberhaupt Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten\nVerfahrensvoraussetzung ist oder welche Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit im Revisionsverfahren zu stellen sind, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend\n\ngeklärt.\n\nIn einer frühen Entscheidung sah das Reichsgericht\n(RGSt 29, 324, 327) in einem Fall, in dem die Verhandlungsfähigkeit vor dem Tatgericht erfolglos\nbeanstandet worden war, \"keinen Anlaß, jene Fähigkeit für das jetzige Stadium der Untersuchung in\nZweifel zu ziehen, obschon anzuerkennen ist, daß\ndem weiteren Verfahren in der Revisionsinstanz bei\nmangelnder Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten\nkein Fortgang würde gegeben werden könen\". In einer weiteren Entscheidung aus dem Jahre 1936\n\n(HRR 1936, Nr. 1477) hat es ausgeführt, es müsse\n\"schon von Amts wegen darauf geachtet werden, daß\ndie Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten auch\nwährend der Verhandlung vor dem Revisionsgericht\nvorliegt\". Das Reichsgericht hatte deshalb ein\nGutachten des gerichtsärztlichen Dienstes einer\nUniversität über den Gesundheitszustand des Angeklagten einholen lassen. Dieses war zu dem Ergeb-\n\nnis gekommen, daß \"der Angeklagte zwar nicht imstande sei, eine Reise an den Sitz des Revisionsgerichts zu unternehmen, dagegen fähig ist, an\nseinem derzeitigen Aufenthaltsort mit seinem Verteidiger Rücksprache zu nehmen und diesem alles\nmitzuteilen, was zu seiner Verteidigung vor dem\nRevisionsgericht vorzubringen ist\". Hiernach hatte\nder Angeklagte nach Auffassung des Reichsgerichts\nausreichend Möglichkeit zur Wahrnehmung seiner\nRechte vor dem Revisionsgericht.\n\nEher nebenbei hat sich der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10. Januar 1958 - 5 StR 563/57 -, insoweit in MDR bei Dallinger 1958, 142 nicht wörtlich\nmitgeteilt) zu der Frage geäußert. Es sei unbestritten, daß \"jedenfalls auch das Revisionsgericht für seinen Rechtszug die Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten zu prüfen\" habe.\n\nDa in allen diesen Entscheidungen die Verhandlungsfähigkeit letztlich bejaht wurde, bedurfte es\nkeiner Bestimmung der dafür maßgeblichen Anforde-\n\nrungen.\n\nIn der Literatur wird die Frage der Verhandlungsfähigkeit im Revisionsverfahren nicht vertieft erörtert (vgl. K. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO,\n24. Aufl. Einleitung Kapitel 12 Ran. 103; Hanack\naaO. 5 351 Rdn. 8; Meyer aaO. 23. Aufl. Ss 351\n\nRan. 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl.\n\nS 350 Rdn. 3). Insbesondere werden die Besonderheiten des Revisionsverfahrens nicht angesprochen.\nLediglich Rieß (in LR aaO. 24. Aufl. § 205\n\nRän. 15) weist darauf hin, daß die Verhandlungsfä-\n\nhigkeit für die verschiedenen Verfahrensarten unterschiedlich zu beurteilen sei, weil die Anforderungen an die Fähigkeit zur vernünftigen Interessenwahrnehmung je nach Verfahrenslage unterschied-\n\nlich seien.\n\n2. Auch der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer\nabschließenden Entscheidung. Für die strafrechtliche Verhandlungsfähigkeit genügt es grundsätzlich,\ndaß der Angeklagte die Fähigkeit hat, in und au-Berhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger\nund verständlicher Weise zu führen, Prozeßerklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen (BGH\n\nMDR 1958, 144; Urteil vom 18. April 1990\n\n- 2 StR 595/89 - insoweit in NStZ 1990, 400 nicht\nabgedruckt; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO. Einleitung Rdn. 97).\n\na) Es liegt danach auf der Hand, daß für das Revisionsverfahren andere Anforderungen gelten müssen\nals für das Verfahren vor dem Tatgericht.\n\nIn der Tatsacheninstanz ist die Einlassung des Angeklagten wesentliches Beweismittel. Der Angeklagte kann selbst Anträge stellen und Zeugen befragen. Er wird vor Entscheidungen des Gerichts neben\nseinem Verteidiger angehört. Diese Rechte geben\ndem Angeklagten die Möglichkeit, das Verfahren unabhängig von seinen Verteidigern mitzugestalten\nund sich so zu verteidigen.\n\nDas Revisionsverfahren bietet ein anderes Bild,\nDieses Verfahren dient ausschließlich der rechtli-'\nchen Überprüfung des tatrichterlichen Urteils auf\nrichtige Anwendung des sachlichen Rechts und des\nVerfahrensrechts. Erörterungen tatsächlicher Art\nfinden nicht statt. Die Möglichkeiten des Angeklagten, dieses Verfahren mitzugestalten, sind ge-\n\nring:\n\nSelbst kann der Angeklagte das Rechtsmittel lediglich einlegen und zurücknehnen. Schon die Bestimmung des Umfangs der Anfechtung kann der Angeklagte nur durch seinen Verteidiger (oder zu Protokoll\nder Geschäftsstelle) vornehmen (§ 344 Abs.1 StPo).\nDasselbe gilt für die nach R 344 Abs. 2 StPO erforderliche Begründung der Revision. In der Revisionshauptverhandlung hat der auf freiem Fuß befindliche Angeklagte das Recht auf Anwesenheit und\nauf Gewährung des letzten Worts. Jedoch kann er\nauch dabei für das Revisionsverfahren maßgebliche\nErklärungen nach 5 344 StPO, die nach $S 345 StPO\nnur befristet angebracht werden können und der\ndort genannten Form bedürfen, nicht wirksam abge-\n\nben.\n\nDaß der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte keinen Anspruch auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht hat, ist wegen der skizzierten Ausgestaltung des Revisionsverfahrens unbedenklich, wenn er einen Verteidiger\nhat und dieser in der Hauptverhandlung anwesend\nist (BVerfGE 54, 100, 116; 65, 171).\n\nNach diesen Grundsätzen wird es erforderlich sein,\ndaß der Angeklagte jedenfalls die Fähigkeit hatte,\nüber die Einlegung des Rechtsmittels der Revision\nverantwortlich zu entscheiden. Ob der Angeklagte\ndarüber hinaus während der Dauer des Revisionsverfahrens wenigstens zeitweilig zu einer Grundübereinkunft mit seinem Verteidiger über Fortführung\noder Rücknahme des Rechtsmittels in der Lage sein\nmußte, kann offen bleiben, weil diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall zweifelsfrei erfüllt\n\nsind.\n\nDer Senat hat zu den aufgeworfenen Fragen das Gutachten eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie\neingeholt, der den Gesundheitszustand des Angeklagten schon wiederholt begutachtet hat. Nach\ndiesem Gutachten bestehen keine Zweifel daran, daß\nder Angeklagte um die Bedeutung des Revisionsverfahrens weiß und zu einer Grundübereinkunft mit\nder Verteidigung über die Fortsetzung des Rechtsmittels in der Lage ist (S. 84/85 des Gutachtens).\n\nb) Der Senat neigt aber dazu, es genügen zu lassen, daß der Angeklagte wenigstens bis zum Ablauf\nder Rechtsmittelfrist des § 341 StPO verhandlungsfähig war. Auch dann ist bei den Besonderheiten\ndes Revisionsverfahrens der Subjektstellung des\nAngeklagten angesichts des im Interesse des\nRechtsfriedens nicht zu gering zu achtenden Werts\nder Rechtssicherheit, die durch die materielle\nRechtskraft einer Entscheidung verkörpert wird\n(Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz Teil I\n2. Aufl. Rdn. 282, 283), Rechnung getragen.\n\nDie Prüfung der Frage, ob der Angeklagte während\nder Rechtsmittelfrist des S 341 StPpo in der Lage\nwar, die Bedeutung der Rechtsmitteleinlegung zu\nerkennen, wird sich wegen der zeitlichen Nähe dieser Frist zur Hauptverhandlung nach denselben\nGrundsätzen zu richten haben, nach denen das Revisionsgericht die Verhandlungsfähigkeit während der\nHauptverhandlung vor dem Tatrichter überprüft\n(vgl. dazu BGHR StPo § 260 Abs. 3 Verhandlungsfä-\n\nhigkeit 1).\nIII.\n\nDanach kamen eine Einstellung des Verfahrens unter\ndem Gesichtspunkt fehlender Verhandlungsfähigkeit\nund eine Aufhebung des Haftbefehls aus diesem\nGrunde nicht in Betracht. Da Hauptverhandlungstermin auf den 8. März 1995 anberaumt ist, ist die\nFortdauer der Untersuchungshaft auch nicht unver-\n\nhältnismäßig.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-02-08/5-str-434-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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