{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1995-01-26_5_StR_9_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-01-26","aktenzeichen":"5 StR 9/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 9/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nvom BESCHLUSS 5\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nBernd-Dieter von P U 2\ndort geboren am EEE 1953,\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n26. Januar 1995 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Potsdam vom\n\n25. August 1994 nach § 349 Abs. 4 StPO im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet im\nSinne des $S 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den\nSchuldspruch betrifft. Indes hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nNach den Grundsätzen von BGHSt 23, 254 ist die Annahme vollendeter Wegnahme vom Revisionsgericht\nzwar nicht zu beanstanden (vgl. auch BGHR StGB\n\n§ 242 Abs. 1 Wegnahme 4). Da dem Angeklagten indes\nnoch am Tatort die eingesteckte Beute wieder abgenommen wurde, steht die Tat bloß versuchter Begehung nahe.\n\nDer Senat sieht keinen Anlaß, hier die Annahme einer actio libera in causa (vgl. nur BGHSt 21, 381;\nBedenken bei Salger/Mutzbauer NStZ 1993, 561) zu\nbeanstanden. Danach ist die jedenfalls gegebene\nalkoholbedingte erhebliche Beeinträchtigung der\nSteuerungsfähigkeit als solche zu Recht nicht als\nGrund für eine Strafrahmenverschiebung gemäß\n\n85S 21, 49 Abs. 1 StGB herangezogen worden. Gleichwohl belegt der Umstand, daß der Angeklagte Hemmungen hatte, die Tat in nüchternem Zustand zu begehen, sondern sich zuvor Mut angetrunken hatte,\neine vergleichsweise geringere Neigung des Angeklagten zu Straftaten, als sie bei einem nicht\ngleichermaßen gehemmten nüchternen Täter festzu-\n\nstellen wäre.\n\nDie verminderte kriminelle Energie, wie sie durch\ndie Versuchsnähe der Tat und durch das \"Mutantrinken\" gekennzeichnet wird, hat hier augenfällig\nAusdruck darin gefunden, daß der Angeklagte - ohne\ndaß er seine Gaspistole eingesetzt hätte - am\nTatort überwältigt werden konnte, wobei er erheblich verletzt wurde. Da im Urteil bei der\n\nStrafrahmenwahl (S 250 Abs. 2 StGB) wie bei der\neigentlichen Strafzumessung die Versuchsnähe der\nTat überhaupt nicht erwähnt ist und zur Alkoholisierung lediglich ausgeführt wird, sie stelle\n\"keinen strafmindernden Gesichtspunkt dar\"\n\n(UA S. 10), besorgt der Senat, daß diese beiden,\nden Unrechtsgehalt der Tat nicht unerheblich mindernden Umstände vom Landgericht bei der Straffindung außer acht gelassen worden sind.\n\nHorstkotte Harms Schäfer\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-01-26/5-str-9-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-01-26/5-str-9-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:57.311580+00:00"}}