{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-12-06_5_StR_305_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-12-06","aktenzeichen":"5 StR 305/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Schätzung des Schuldumfangs bei Serienstraftaten","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\nVeröffentlichung: Ja\n\nStPO 1975 SS 261, 267 Abs. 1\n\nSchätzung des Schuldumfangs bei Serienstraftaten\n\nBGH, Urt. vom 6. Dezember 1994 = 5 StR 305/94 -\nLG Hamburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n5 StR 305/94\n\nURTEIL\nvom 6. Dezember 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Wilhelm Johann B EB aus ci.\ngeboren am EEE 1915 in vw,\n\n2. Volker Richard MB zu: ne.\ndort geboren am W >54,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nHäger\n\nBasdorf\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Kammergericht «m >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt >\n\nals Verteidiger des Angeklagten BP,\n\nRechtsanwältin Dr. nem\n\nals Verteidigerin des Angeklagten mg.\n\nJustizangestellte «2\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten BEP una MM ]\n@& sesen das Urteil des Landgerichts Hamburg\nvom 1. Oktober 1993 werden verworfen.\n\nDie Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten BED wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen (Freiheitsstrafen von einem Jahr und von sechs Monaten), wegen Beihilfe zur\nSteuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei (Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten), wegen Beihilfe zur versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei (Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten) sowie wegen Urkundenfälschung (Freiheitsstrafe von sieben Monaten) zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Den Angeklagten va hat es wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe\nzur versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei (Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und drei Monaten) sowie wegen Beihilfe\nzur Steuerhinterziehung (Freiheitsstrafe von sechs Mo-\n\nnaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten verurteilt; die Vollstreckung dieser\nStrafe hat der Tatrichter zur Bewährung ausgesetzt.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Beschwerdeführer die\nVerletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte MW erhebt darüber hinaus eine Verfahrensrüge, die indes lediglich mit sachlichrechtlichen Beanstandungen ausgeführt ist. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte BD petrien seit 1983 Geschäfte,\ndie den An- und Verkauf von Edelmetallen zum Gegenstand\nhatten. Ab August 1984 bis Mai 1990 erstellte er für\nden in derselben Branche tätigen > fingierte\nRechnungen über angebliche Edelmetallieferungen. Diese\nRechnungen benutzte a | zum einen dazu, die\ndarin jeweils ausgewiesene Umsatzsteuer beim Finanzamt\nunberechtigt als Vorsteuer geltend zu machen und auf\ndiese Weise Steuern zu verkürzen. Zum anderen dienten\nKO sie Belege als Herkunftsnachweise für die\nvon ihm anderweits in großem Umfang ohne Rechnung angekauften Edelmetalle. \"Die Scheinrechnungen sollten, wie\nes auch geschah, jeweils zeitnah auf das Datum der tatsächlichen Schwarzlieferung ausgestellt und gefertigt\nwerden\" (UA S. 15). BB sing davon aus, daß es sich\nbei 30 % bis 40 % der von 7 angeschafften Waren um Diebesgut handelte, und er war bereit, Hehlereien des KB saiurch zu unterstützen, daß er auf\ndessen jeweilige Anforderung Gefälligkeitsrechnungen\nfertigte. Die Kammer hat keine näheren Feststellungen\nzur strafbaren Herkunft der von Klee ansekauften\n\nWaren im einzelnen getroffen, sich indes - wie der Urteilszusammenhang erweist - davon überzeugt, daß\n\n ] im genannten Umfang tatsächlich mit der\nVorstellung Waren angekauft hat, es handele sich dabei\num Diebesgut. BP erhielt als Gegenleistung von\nKB jeweils ein Drittel des in den Rechnungen\nausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages.\n\nDer Angeklagte BE ließ sich seinerseits korrespondierend zu den von ihm für > erstellten Belegen fingierte Rechnungen über angebliche (Vor-)Lieferungen von Edelmetallen an sich schreiben. Diese für\nihn unter anderem vom Mitangeklagten vg gefertigten\nGefälligkeitsrechnungen benutzte Biehl, um die darin\njeweils ausgewiesene Umsatzsteuer unberechtigt beim Finanzamt als Vorsteuern geltend zu machen und so seine\nSteuern zu verkürzen.\n\nIm einzelnen hat die Strafkammer folgende fünf (jeweils\nals fortgesetzte Handlung abgeurteilte) Taten des Angeklagten a] festgestellt:\n\na) In der Zeit von April 1985 bis Mai 1990 stellte\nBB für die von KW vetrievene Firma \"Han\nI % Gefälligkeitsrechnungen über Edelmetallieferungen\nfür einen Gesamtbetrag von über 4.200.000,-- DM netto\naus. Mit Hilfe dieser fingierten Rechnungen machte\nK@EEEEED vorsteuern in Höhe von knapp 540.000,-- DM\nzu Unrecht geltend. 3 1 erhielt dafür als verabredeten Anteil von KB über 195.000,-- DM. Darüber\nhinaus nimmt die Strafkammer (einer Schätzung des umfassend geständigen Angeklagten 5 folgend) an, daß\nder Angeklagte in einem Umfang von 30 % bis 40 % der\n\nSumme der Rechnungen Hehlereihandlungen 00)\n\nwissentlich gefördert hat. Hierin sieht das Landgericht\neine Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit\nBeihilfe zur versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei.\n\nb) In der Zeit von Januar bis Juli 1987 stellte |\nfür die weitere von 1 betriebene Firma \"gg\"\nfingierte Rechnungen über Edelmetallieferungen für einen Gesamtbetrag von über 400.000,-- DM netto aus. Dieses Verhalten hat die Strafkammer als weitere Beihilfe\nzur versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei betrachtet. Mit\nder Fertigung dieser Gefälligkeitsrechnungen habe BD\nwiederum wissentlich zu einem Drittel des Gesamtbetrages (rund 135.000,-- DM) die Anschaffung von Diebesgut\ndurch ED ) unterstützt. Von einer Verfolgung der\nTat unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zur Steuerhinterziehung wurde insoweit nach § 154a StPo abgesehen.\n\nc) Der Angeklagte Bw ließ sich seinerseits fingierte\nRechnungen über angebliche Lieferungen von Edelmetallen\nausstellen und machte die in diesen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer beim Finanzamt zu Unrecht als Vor-Steuern geltend. Hier hat ihn das Landgericht der\n(fortgesetzten) Steuerhinterziehung in zwei Fällen\nschuldig gesprochen, weil er im Rahmen seines in der\nAVB 1 1ee 78 geführten Geschäftsbetriebes mit Hilfe\nder für ihn gefertigten Gefälligkeitsrechnungen Umsatz-Steuern in Höhe von über 575.000,-- DM und im Rahmen\nseines am SB r1atz 4 betriebenen Geschäfts Umsatzsteuern in Höhe von über 67.000,-- DM verkürzt habe.\n\nd) Darüber hinaus veränderte der Angeklagte im Zeitraum\nvon Januar 1988 bis April 1990 in 31 Fällen nachträglich von früheren Kunden unterschriebene Ankaufsbelege,\num auf diese Weise von ihm ohne Belege angekaufte Waren\nim nachhinein mit \"passenden\" Rechnungen versehen zu\nkönnen. Darin hat das Landgericht eine fortgesetzte Urkundenfälschung erblickt.\n\n2. Der Angeklagte no ) stellte ebenfalls fingierte\nRechnungen über den angeblichen Verkauf von Edelmetallen aus; und zwar zum einen direkt für die von\n\nKO sefünrte Firma \"HD. zum anderen als\n\n(Schein-)Lieferant des Mitangeklagten BE.\n\na) In der Zeit von Dezember 1987 bis November 1988\nschrieb Mo] im Auftrag «En für diesen Gefälligkeitsrechnungen über Edelmetallieferungen für\ninsgesamt über 1.500.000,-- DM. Mit Hilfe dieser Rechnungen verkürzte | (wie von MB sepilligt)\ndurch unberechtigten Vorsteuerabzug Steuern in Höhe von\nüber 215.000,-- DM. Hierin hat die Strafkammer eine\nBeihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei gesehen.\nDer Angeklagte Mo |] habe zumindest ab dem 12. September 1988 bei den von ihm nach diesem Zeitpunkt gefertigten 40 Rechnungen über rund 240.000,-- DM billigend\nin Kauf genommen, daß mit Hilfe dieser Rechnungen durch\ndie Firma HEWW Stehigut \"legalisiert\" werde. Das\nLandgericht legt bei einem Drittel der Rechnungen\n(80.000,-- DM) versuchte Hehlerei zugrunde.\n\nb) In der Zeit von November 1987 bis Dezember 1988\nschrieb der Angeklagte vB auch für den Mitangeklagten BD Rechnungen, denen keine Lieferungen zugrundelagen. I 3 ] machte mit Hilfe dieser fingierten Rechnungen gegenüber dem Finanzamt unberechtigt Vorsteuern\ngeltend und hinterzog auf diese Weise Steuern in Höhe\nvon über 38.000,-- DM. Von diesem Betrag erhielt m\n@&: en die Strafkammer insoweit wegen Beihilfe zur\nSteuerhinterziehung verurteilt hat, die Hälfte (über\n19.000,-- DM).\n\nII.\n\nDas in der Revision des Angeklagten MM |] angesprochene Prozeßhindernis besteht nicht. Die dem hiesigen Verfahren zugrundeliegende Anklage vom 24. Juni 1991, welche die erforderliche Umgrenzung der angeklagten Taten\nhinreichend deutlich erkennen läßt, ist wirksam (vgl.\nBGHSt 40, 44).\n\nIII.\n\nDie sachlichrechtliche Überprüfung ergibt keinen\nRechtsfehler, der den Schuldspruch in Frage stellt. Der\nAusführung bedarf nur folgendes:\n\n1. Die Verurteilungen des Angeklagten BD wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen sowie wegen Urkundenfälschung und die Verurteilung des Angeklagten > wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung sind zwar insofern\nmit dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des\n\nBundesgerichtshofs (BGHSt 40, 138) unvereinbar, als\n\ndie Strafkammer jeweils von einer fortgesetzten Handlung ausgegangen ist (vgl. auch BGH wistra 1994, 266).\nHierdurch sind die Angeklagten jedoch nicht beschwert.\n\n2. Entsprechendes gilt für die Taten der Beihilfe zur\nSteuerhinterziehung, die vom Landgericht als in Tateinheit mit Beihilfe zur (versuchten) gewerbsmäßigen Hehlerei stehend bewertet worden sind. Insoweit geben indes die Schuldsprüche wegen Beihilfe zur versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei Anlaß zu folgenden Bemerkungen:\n\na) Der Tatrichter führt aus (UA S. 100 f), im Rahmen\ndes vorliegenden Verfahrens habe nicht festgestellt\nwerden können, welche der durch die Angeklagten erstellten Rechnungen für welche konkrete deliktisch erlangte Ware als Erwerbsnachweis verwendet worden sei.\nEine Klärung, in welchen Einzelfällen up. segen den die Hauptverhandlung wegen dieser Taten über\nein Jahr angedauert habe, tatsächlich Waren hehlerisch\nerworben habe, sei aus prozeßökonomischen Gründen mit\nZustimmung der Staatsanwaltschaft unterblieben. Der\nTatrichter hat sich aber davon überzeugt, daß\n000 in dem oben aufgezeigten Umfang Waren mit\nder Vorstellung erworben hat, es handele sich dabei um\nDiebesgut. Insofern geht das Gericht hier nur von einer\nBeihilfe der Angeklagten zur versuchten gewerbsmäßigen\nHehlerei aus.\n\nb) Die Feststellungen belegen mit noch hinreichender\nDeutlichkeit die Überzeugung des Tatrichters, daß die\nAngeklagten Beihilfe zur (wie das Landgericht infolge\nseiner begrenzten Feststellungen meint: versuchten) gewerbsmäßigen Hehlerei geleistet haben.\n\n- 10 -\n\naa) Die Angeklagten wußten, daß I ) die Rechnungen oder jedenfalls einen Teil von ihnen zur \"Legalisierung\" von möglichem Diebesgut einsetzen wollte.\nSchon durch die Absprache, bei Bedarf auf Anforderung\nRechnungen zur \"Legalisierung\" von Schwarzkäufen zu erstellen und herzugeben, wurde > beim Erwerb\nderartiger Ware gestützt. KB konnte auf die\nihm tatsächlich gelieferten Rechnungen zurückgreifen,\num einen rechtmäßigen Erwerb zu belegen.\n\nIn dem geschilderten Verhalten liegt auch nicht nur eine (straflose) Vorbereitungshandlung oder eine\n(straflose) nur versuchte Beihilfe. Denn |\nhat nach den Feststellungen tatsächlich Waren erworben,\ndie möglicherweise Diebesgut waren. Dies förderten die\nAngeklagten.\n\nbb) Die Feststellungen beruhen entgegen den Angriffen\nder Revisionen nicht auf bloßen Annahmen und Vermutungen des Tatrichters. Vielmehr hat das Landgericht seine\nÜberzeugung im Sinne des § 261 StPO einwandfrei auf der\nGrundlage des von ihm für glaubhaft erachteten Geständnisses des Angeklagten io 3%] gebildet, der von\nKB über dessen Geschäfte in den von diesem geführten Firmen unterrichtet worden war (UA S. 13 ff.)\nund deshalb bekunden konnte, daß in > Unternehmen tatsächlich (und nicht nur nach Vorstellung der\nAngeklagten) in großem Umfang für Hehlgut gehaltenes\nGold angekauft wurde.\n\n- 11 -\n\ncc) Auch hinsichtlich der Konkretisierung der Haupttat\ngenügen die Feststellungen den rechtlichen Anforderungen: Die Menge des Diebesgutes, auf das sich Oo )\na Hehlereihandlungen bezogen, hat das Gericht aufgrund einer Schätzung des Angeklagten Oo] bestimmt.\nHierbei handelt es sich (anders als in dem vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 7. Juli 1987\n\n= 4 StR 313/87 - entschiedenen Fall) ersichtlich um die\nFeststellung eines vom Tatrichter als erwiesen angesehenen Mindestschuldumfangs.\n\nAllerdings wird der Tatrichter vielfach gehalten sein,\nbei einer Tatserie die Einzelakte so konkret und individualisiert zu ermitteln und festzustellen, daß sich\ndaraus die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Deliktstatbestandes für jede Einzeltat nachprüfbar\nergibt (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Mai 1994\n\n= 5 StR 176/94 -). Dies hat die Strafkammer hier \"aus\nprozeßökonomischen Gründen\" unterlassen. Sie hat den\nUmfang der Hehlerei statt dessen im Wege der Schätzung\nermittelt. Dies ist hier - auf die Revision der Angeklagten - rechtlich nicht zu beanstanden, da sich das\nErgebnis der Schätzung nicht zu ihrem Nachteil auswirkt. Eine Bestimmung des Schuldumfangs im Wege der\nSchätzung ist grundsätzlich zulässig. Unumgänglich wird\neine solche Schätzung namentlich dann sein, wenn Belege\nüber kriminelle Geschäfte abhanden gekommen sind oder\nvon vornherein fehlten (vgl. auch zu ähnlichen Fällen:\nBGH wistra 1993, 264; BGH, Beschluß vom 4. Mai 1993\n\n- 5 StR 69/93 -).\n\n- 12 -\n\nZur Bestimmung des Schuldumfangs ist es in solchen Fällen zulässig, einen rechnerisch bestimmten Teil des Gesamtgeschehens bestimmten strafrechtlich erheblichen\nVerhaltensweisen im Wege der Schätzung zuzuordnen. Die\nFeststellung der Zahl der Einzelakte und die Verteilung\ndes festgestellten Gesamtschadens auf diese Einzelakte\nerfolgt nach dem Grundsatz in dubio pro reo (vgl. etwa\nBGH NStZ 1994, 586).\n\nJede andere Betrachtung, die von einer eingeengten, jeden Einzelfall isoliert beurteilenden Sichtweise ausgeht, würde bei fehlenden Belegen zum Ausschluß, in\nvielen anderen Fällen zur Erschwerung der Bestrafung\nbei zweifellos strafbarem Gesamtverhalten führen. Solches ist von der Rechtsprechung bislang im Bereich von\nVerurteilungen wegen fortgesetzter Handlungen unproblematisch vermieden worden. Der Verzicht auf dieses\nRechtsinstitut kann nicht zu Strafbarkeitslücken führen, die der Gerechtigkeit widerstreiten würden.\n\ndd) Daß der Tatrichter davon abgesehen hat, die Mindestzahl der Hehlereitaten des «(ED festzustellen, beschwert die Angeklagten hier ebensowenig wie der\nUmstand, daß er zugunsten der Angeklagten angenommen\nhat, die Hehlereien seien nur versucht.\n\nc) Die mit der Entscheidung des Großen Senats für\nStrafsachen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 40, 138)\nnicht zu vereinbarende Annahme fortgesetzter Beihilfehandlungen bleibt unschädlich. Die Angeklagten sind\nhierdurch ohnehin nicht beschwert. Darüber hinaus liegt\nes nahe, daß die in der jeweiligen Übergabe der Scheinrechnungen zu erblickenden Beihilfeakte dureh die vorherige Zusage dieser Übergabe zu einer einheitlichen\n\n- 13 -\n\nGehilfentat zusammengefaßt werden. Die Konkurrenzen für\nden Haupttäter und den Teilnehmer sind gesondert voneinander zu bestimmen. So kann zu tatmehrheitlich zusammentreffenden Hehlereihandlungen des Haupttäters\ndurch die Zusage der Hingabe von Scheinrechnungen und\nderen Vollzug seitens der Angeklagten tateinheitlich\nBeihilfe geleistet worden sein.\n\nIV.\n\nDie Strafzumessung begegnet keinen durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken.\n\n1. Der Tatrichter hat unter ausdrücklichem Bezug auf\nArtikel 6 Absatz 1 Satz 1 MRK sowohl zugunsten des Angeklagten AR (UA Ss. 109 £) als auch zugunsten des\nAngeklagten DD ] (UA S. 119) berücksichtigt, daß das\nVerfahren mehrere Jahre gedauert hat und auch nach Anklageerhebung vor der Strafkammer noch etwa zwei Jahre\nwegen anderer vordringlicher Sachen nicht gefördert\nworden ist, während die Angeklagten so lange mit den\nTatvorwürfen belastet waren, wobei der Angeklagte I |\nüberdies einer Meldeauflage nachkommen mußte. Damit\nwird ersichtlich in Rechnung gestellt, daß die späte\nAburteilung der Taten auf Verfahrensverzögerungen zurückzuführen ist, welche die Angeklagten nicht zu vertreten haben. Das Landgericht hat auch beachtet, daß\nsich eine solche Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung mildernd auswirken muß (vgl. BVerfG - Kammer -\nNJW 1993, 3254; EGMR EuGRZ 1983, 371; BGH StV 1994, 653\nm.w.N.). Allerdings ist es in Fällen dieser Art regelmäßig erforderlich, das Ausmaß der strafmildernden Berücksichtigung einer vom Angeklagten nicht verschuldeten Verfahrensverzögerung näher zu bestimmen (BVerfG\n\n- 14 -\n\n- Kammer - aaO sowie Beschluß vom 14. Juli 1994\n\n- 2 BVR 1072/94 -; BGH StV 1994, 653). Diesem Erfordernis ist das Landgericht zwar nicht mit der wünschenswerten Klarheit nachgekommen. Die Einzelstrafen sind\nbei Berücksichtigung des Tatumfangs und der Tatmodalitäten jedoch so maßvoll, daß darin eine deutliche\nStrafmilderung hinreichend zum Ausdruck gelangt.\n\n2. In der vom Angeklagten I 1] beanstandeten Formulierung des Landgerichts, dieser Beschwerdeführer habe\n\"durch seine Tatbeiträge insbesondere für die Firma 2]\n«a» einen Beitrag zur Förderung der organisierten\nKriminalität\" geleistet (UA S. 118), liegt kein Verstoß\ngegen S 46 Abs. 3 StGB: Trotz der schlagwortartigen\nVerkürzung liegt in der Erwägung ein tragfähiger Strafschärfungsgrund, weil die Strafkammer ersichtlich nicht\nallein das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit im\nSinne des § 260 StGB, sondern das von OO _ _ ] auf\nGeschäfte im großen Stil zugeschnittene Bezugs- und\nVertriebssystem im Auge hatte.\n\n15 -\n\n3. Der Tatrichter hat zugunsten des Angeklagten Bi\nberücksichtigt, daß dieser den angerichteten Schaden\nteilweise wiedergutgemacht hat (UA S. 113 £f.). Der Senat schließt aus, daß das Landgericht zu milderen Einzelstrafen oder einer milderen Gesamtstrafe gelangt wäre, wenn es Gelegenheit gehabt hätte, die am 1. Dezember 1994 in Kraft getretene Vorschrift des § 46a StGB\n(Art. 1 Nr. 1 Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994, BGBl. I S. 3186) anzuwenden.\n\nLaufhütte Schäfer Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-12-06/5-str-305-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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