{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-10-11_5_StR_546_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-10-11","aktenzeichen":"5 StR 546/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 546/94\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 11. Oktober 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\nOktober 1994 beschlossen:\n\n11.\n\n1.\n\nDem Angeklagten wird gegen die Versäumung der\n\nRevisionsbegründungsfrist wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand gewährt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird nach\n\n5 349 Abs. 4 StPO\n\na)\n\nb)\n\nc)\n\na)\n\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 25. Oktober 1989 dahin ergänzt, daß\nder Angeklagte im übrigen freigesprochen\n\nwird;\n\ndas Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung für das Jahr 1978 verurteilt\nworden ist;\n\ndas oben bezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie durch den Teilfreispruch und die Verfahrenseinstellung entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.\n\n3. Die weitergehende Revision wird nach § 349\n\nAbs.\n\n2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Kassel zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzt\nbegangener Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer in den Jahren 1978 bis 1983 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.\nSeine Revision, mit der er die Verletzung formellen und\nsachlichen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist die Revision des Beschwerdeführers aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. September 1994 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO,\n\n1. Es kann dahinstehen, ob die erste, an Rechtsanwalt\n\nS bewirkte Zustellung vom 16. Januar 1990 auf einer ordnungsgemäßen Anordnung des Vorsitzenden der\nStrafkammer beruhte. War dies der Fall und hat der Beschwerdeführer demzufolge die Revisionsbegründungsfrist\nversäumt, so ist ihm nach den Grundsätzen von BGHSt 25,\n89, 92 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Senat folgt insoweit dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\n2. Die vom Landgericht auf der Grundlage der bisherigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgenommene\nrechtliche würdigung der Steuerhinterziehung als eine\nfortgesetzte Handlung entspricht nicht dem Beschluß des\n\nGroßen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994\n\n(BGHSt 40, 138) und der für die Steuerhinterziehung getroffenen Folgeentscheidung des Senats vom 20. Ju-\n\nni 1994 (wistra 1994, 266), wonach an der Rechtsfigur\nder fortgesetzten Handlung für den Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht festgehalten wird.\n\nDie Annahme einer durch Unterlassen begangenen fortgesetzten Steuerhinterziehung beschwert den Angeklagten\n\nin zwei Punkten:\n\na) Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte im Jahr 1977 schon der inländischen Steuerpflicht unterlag. Dies führt insoweit zur\nNachholung eines Teilfreispruchs durch den Senat (vgl.\nBGH NStZ 1994, 502).\n\nb) Darüber hinaus ist das Verfahren wegen Einkommenund Gewerbesteuerhinterziehung für das Jahr 1978 einzu-\n\nstellen.\n\nDer Tatrichter hat keinerlei Feststellungen dazu getroffen, wann die Veranlagungsarbeiten für das\n\nJahr 1978 in dem für den Wohnsitz des Angeklagten zuständigen Finanzamtsbezirk abgeschlossen waren; somit\nist dem Urteil nicht zu entnehmen, wann die Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer für 1978 beendet\nwar (S 78 a StGB). Da die erste verjährungsunterbrechende Handlung erst am 15. Februar 1985 erfolgte, ist\nnicht auszuschließen, daß zu diesem Zeitpunkt die für\n1978 bewirkte Steuerhinterziehung bereits verjährt war.\nDer Senat schließt aus, daß insoweit nach Ablauf von\n\nfast 15 Jahren mit vertretbarem Aufwand noch sichere\nFeststellungen zu treffen sind. Dies führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung für 1978 verurteilt worden ist.\n\n3. Im übrigen wird der Angeklagte durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht beschwert. Allerdings\nführt der verminderte Schuldumfang zur Aufhebung des\nStrafausspruchs.\n\nDer nunmehr berufene Tatrichter wird bei der Bemessung\nder neuen Strafe die erheblichen außergewöhnlichen Verfahrensverzögerungen von viereinhalb Jahren nach Erlaß\ndes angefochtenen Urteils zu bedenken haben, deren Ursachen alleine im Verantwortungsbereich der Justiz zu\nfinden sind. Der Senat hat erwogen, das Verfahren nach\nden in BGHSt 35, 137 entwickelten Grundsätzen zu beenden. Da der Schuldspruch indessen - anders als in der\nvom 3. Senat in BGHSt 35, 137 zu entscheidenden Sache -\nmit den aufgezeigten Einschränkungen bestehen bleiben\nkann, ist ein Abbruch des Verfahrens und eine Einstellung aus rechtsstaatlichen Gründen noch nicht angezeigt. Zwar führt die Aufhebung des Strafausspruchs zu\neiner erneuten Hauptverhandlung, die eine weitere zeitliche Verzögerung und eine erneute Belastung des Beschwerdeführers darstellt. Da der verbleibende Verhandlungsbedarf aber überschaubar ist, erschien dies auch\nunter Bedacht auf das verfassungsrechtliche Gebot einer\nangemessenen Verfahrensdauer noch vertretbar. Allerdings muß die von der Justiz vertretene Verfahrensverzögerung von viereinhalb Jahren, die eine schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Zuleitung der Akten nach S 347 Abs. 2 StPO darstellt, zu ei-\n\nner deutlichen und angemessenen Berücksichtigung bei\n\nder Strafzumessung führen (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1\nSatz 1 Verfahrensverzögerung 5). Der neue Tatrichter\nwird dabei auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der überlangen Verfahrensdauer\n(vgl. nur BVerfG wistra 1993, 219 sowie BVerfG\n\n- 2 BvR 1072/94 - Beschluß vom 14. Juli 1994 jeweils\nm.w.N.; vgl. dazu auch Senatsurteil vom 6. Septem-\n\nber 1994 - 5 StR 228/94) zu beachten haben.\n\nDem kann nicht entgegengehalten werden, der Angeklagte\nhabe sich dem Verfahren durch Flucht entzogen, so daß\ner durch Verfahrensverzögerungen nicht beschwert sei.\nDer Verteidiger des Beschwerdeführers hat dargelegt,\ndaß er sich seit Anfang Dezember 1990 - im Einverständnis mit dem Angeklagten - mit zahlreichen Anfragen und\nSchreiben an die verschiedenen beteiligten Justizorgane\nin Frankfurt am Main bemüht hat, eine Förderung des\nVerfahrens zu erwirken und bei der Rekonstruktion der\nverlorenen Akten behilflich zu sein. Nach zwei Jahren\nführten diese Bemühungen zur Aufhebung des Haftbefehls,\nweil die rekonstruierten Akten ebenso wie die Originalakten mittlerweile nicht mehr auffindbar waren. Es bedurfte zahlreicher weiterer Schreiben, bis die Akten\nschließlich - eher zufällig - Anfang Februar 1994 in\nder Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft vom Abteilungsleiter aufgefunden wurden. Trotz der Anordnung\nvordringlicher Bearbeitung geriet die Akte erneut ein\nhalbes Jahr außer Kontrolle, bis sie am 30. August 1994\nschließlich dem Generalbundesanwalt zugeleitet wurde.\nBei dieser Sachlage vermag der Senat nicht zu erkennen,\ndaß die Flucht des Angeklagten kurz vor Verkündung des\n\nUrteils eine abweichende Beurteilung bei der Frage gebieten sollte, inwieweit der staatliche Strafanspruch\nsich durch vermeidbare Verzögerungen der Justizverwal-\n\ntung reduzieren kann.\n\nDer Senat hat das Verfahren nach S 354 Abs. 2 StPO zur\nerneuten Verhandlung und Entscheidung nunmehr an eine\nWirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Kassel zurück-\n\nverwiesen.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-10-11/5-str-546-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-10-11/5-str-546-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:56.284526+00:00"}}